P3 24 198
VERFÜGUNG VOM 4. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Stäheli,
Zürich
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Staatsanwältin Sarah Eyer, Vorinstanz
und
Y _________ , Beschwerdegegner 1,
Z _________ , Beschwerdegegner 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp
(Beschlagnahme)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2024 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
Brig (SAO 24 2305)
Verfahren
A. Am 8. Juli 2024 meldete sich Y _________ bei der Kantonspolizei Wallis (fortan:
Kantonspolizei) und meldete den BMW mit Kontrollschild-Nr. xxx-xxx als gestohlen
(Hauptdossier [HD] S. 1 und 5). Y _________ und Z _________ reichten bei der Staats-
anwaltschaft des Kantons Wallis (fortan: Staatsanwaltschaft) am 15. Juli 2024 eine Straf-
anzeige gegen die unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl ein
und konstituierten sich als Straf- und Zivilkläger (HD S. 6 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 17. Juli 2024 einen Ermittlungsauftrag vor Unter-
suchungseröffnung (HD S. 20 f.). Sie stellte am darauffolgenden Tag bei der Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons A _________ ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen und be-
antragte die Beschlagnahme des BMW und der Kontrollschilder xxx-xxx sowie die Rück-
gabe an Y _________ und Z _________ (HD S. 23 ff.).
C. Gemäss Beschlagnahmebefehl vom 18. Juli 2024 wurden der BMW und der entspre-
chende Fahrzeugschlüssel am 8. August 2024 bei der X _________ AG beschlagnahmt
(HD S. 31 ff.).
D. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhob die X _________ AG (fortan: Beschwer-
deführerin) am 16. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende
Anträge (Gerichtsdossier [GD] S. 1 ff.):
prozessuale Anträge:
stellen.
um die vorliegende Beschwerde zu ergänzen.
materielle Anträge:
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Recht verzögert resp. verweigert hat.
Die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juli 2024 sei aufzuheben und das Fahrzeug BMW B _________
mit Chassis-Nr. XX-XX-XX der Beschwerdeführerin herauszugeben.
E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. August 2024 ihre Stellungnahme ein und be-
antragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (GD S. 33 f.).
F. Y _________ und Z _________ (fortan: Beschwerdegegner 1 und 2) hinterlegten
ihrerseits am 30. August 2024 eine Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren (GD
S. 35 ff.):
Die Beschwerde vom 16.08.2024 sei abzuweisen, insoweit darauf einzutreten sei.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung ge-
mäss GTar zu bezahlen.
G. Das Kantonsgericht stellte der Beschwerdeführerin am 5. September 2024 die Akten
zur Einsichtnahme zur Verfügung und gewährte ihr eine Fristerstreckung von zehn
Tagen, um ihre Beschwerde zu ergänzen (GD S. 59). Aufgrund des Ersuchens der Be-
schwerdeführerin vom 16. September 2024 (GD S. 62) gewährte das Kantonsgericht ihr
eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 1. Oktober 2024 (GD S. 64).
H.
Am 30. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Ergänzung zur Be-
schwerde vom 16. August 2024 ein und hielt an ihren Anträgen fest (GD S. 65 ff.).
I. Die Beschwerdegegner hinterlegten am 2. Oktober 2024 hierzu ihre Stellungnahme
ein und hielten an ihren Rechtsbegehren fest (GD S. 75).
J. Auf Nachfrage der Beschwerdegegner vom 4. November 2024 (GD S. 82) teilte das
Kantonsgericht den Parteien mittels Verfügung gleichentags mit, dass der Entscheid in
vorliegendem Verfahren unter Vorbehalt ausserordentlicher Vorkommnisse bis Ende
dieses Jahres zugestellt werde (GD S. 89).
K. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch-
tene Verfügung wurde am 18. Juli 2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am
schwerde vom 16. August 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be-
schwerdeführerin ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur
Beschwerdeführung legitimiert, da sie geltend macht, rechtmässige Eigentümerin des
beschlagnahmten Fahrzeugs zu sein.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Dem am 18. Juli 2024 erlassene Beschlagnahmebefehl ist Folgendes zu entneh-
men: Beschlagnahmt werden soll der BMW B _________ in der Farbe C _________ mit
Chassis-Nr. xx-xx-xx und Kontrollschilder xxx-xxx. Beim Beschlagnahmegrund wird Art.
263 Abs. 1 StPO angegeben, wonach die Gegenstände den Geschädigten zurückzuge-
ben seien (lit. c). Begründet wird dies damit, dass die D _________ AG (fortan: AG) am
habe. Kurz darauf habe der Beschwerdegegner 1 mit der AG Kontakt aufgenommen und
die beiden hätten sich auf einen Kaufpreis von Fr. 87‘000.00 geeinigt. Nachdem ein Kol-
lege das Fahrzeug inspiziert und auf Mängel untersucht habe, habe der Beschwerde-
gegner 1 dieses am 5. Juli 2024 bei der AG abgeholt. Gleichentags sei dieses mit dem
Kontrollschild xxx-xxx auf den Beschwerdegegner 2 eingelöst worden. Das Fahrzeug sei
bis zum 8. Juli 2024 in einer Tiefgarage in F _________ eingestellt gewesen. Die Video-
überwachung des Parkhauses habe zwei unbekannte Täter gezeigt, die sich Zutritt zur
Tiefgarage verschafft hätten, den BMW mittels Zweitschlüssel geöffnet hätten und da-
nach mit diesem weggefahren seien. Der Kauf des Fahrzeugs sei durch den Beschwer-
deführer 1 über einen im Handelsregister eingetragenen Autohändler zu einem markt-
üblichen Preis erfolgt. Das Fahrzeug habe problemlos ohne Einschränkungen eingetra-
gen werden können. Zum Zeitpunkt des Erwerbs hätten keine Anhaltspunkte vorgele-
gen, dass es sich um ein gestohlenes oder veruntreutes Auto gehandelt habe. Durch
den Abschluss des Kaufvertrages am 5. Juli 2024 habe der Beschwerdegegner 1 Eigen-
tum am BMW erworben (Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB). Das Fahrzeug sei daher
zu beschlagnahmen und an die Beschwerdegegner zurückzugeben (HD S. 25 f.).
2.2 Diesen Beschlagnahmebefehl ficht die Beschwerdeführerin an und moniert in ihrem
Rechtsmittel vom 16. August 2024 zusammenfassend den Ausführungen der Staatsan-
waltschaft sei dezidiert zu widersprechen, zumal sie auf völlig falschen Sachverhaltsab-
klärungen beruhten und der Beschwerdegegner 1 zu keinen Zeitpunkt Eigentümer des
BMW geworden sei. Der BMW sei am 10. Juni 2024 durch die Beschwerdeführerin recht-
mässig zu einem Kaufpreis von Fr. 88'000.00 erworben und am 20. Juni 2024 beim zu-
ständigen Strassenverkehrsamt eingelöst worden. Am 26. Juni 2024 habe G _________
einen Mietvertrag für den BMW mit der H _________ GmbH (fortan: GmbH), welche in
Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin deren Fahrzeuge vermiete, bis am 3. Juli 2024
abgeschlossen und später die Mietdauer bis am 7. Juli 2024 verlängert. Als
G _________ danach telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe die GmbH
das Fahrzeug per GPS geortet und – nachdem die Polizei keine Hand geboten habe –
entschieden, dieses mittels Zweitschlüssel abzuholen. Vorliegend sei offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 10. Juni 2024 Eigentümerin des BMW
geworden und nach wie vor sei. Sodann sei offensichtlich, dass das Fahrzeug der Be-
schwerdeführerin gestohlen worden sei, weshalb diese es von jedermann abfordern
dürfe. Weder die AG noch der Beschwerdegegner 1 könnten sich auf den guten Glauben
berufen. Insbesondere für Letzteren hätte aller Anlass zu Misstrauen und damit eine
Abklärungs- und Erkundigungspflicht beim Kauf des Fahrzeugs hinsichtlich der Verfü-
gungsberechtigung der Verkäuferin bestanden. Der Ersatzschlüssel habe gefehlt und
anhand der fehlenden Fahrzeugpapiere wäre klar ersichtlich gewesen, dass das Fahr-
zeug gerade einmal sechs Tage zuvor ausgelöst worden sei und die AG keinerlei Anga-
ben über die Provenienz des Fahrzeugs habe machen können. Daran ändere auch die
Eintragung der AG im Handelsregister noch der marktübliche Preis des Fahrzeugs et-
was. Sodann dürfte die AG dem Beschwerdegegner 1 auch kein Übergabeprotokoll des
Fahrzeugs vorgezeigt haben und ebenso wenig dürften beide im Besitz des Originalfahr-
zeugausweises gewesen sein oder diesen gesehen haben. Schliesslich sei auch die
Eintragung eines Dritten im Fahrzeugausweis unerheblich, weil bei dieser keine Vermu-
tung zugunsten dessen Eigentümerstellung bestehe. Da es der Beschwerdegegner 1
unterlassen habe, geeignet erscheinende und zumutbare Massnahme zu ergreifen, sei
es ihm verwehrt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Gleiches gelte auch für die AG.
Dementsprechend seien sie auch nicht Eigentümer des BMW geworden. Folglich sei die
Beschlagnahme unrechtmässig, weshalb die Verfügung vom 18. Juli 2024 aufzuheben
und der BMW der Beschwerdeführerin als rechtmässige Eigentümerin auszuhändigen
sei (GD S. 1 ff.).
2.3 Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Stellungnahme vom 29. August 2024, dass
sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantrage und zur Begründung auf
den Beschlagnahmebefehl vom 18. Juli 2024 und die Verfahrensakten verweise (GD S.
33 f.).
2.4 Die Beschwerdegegner entgegneten in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2024
zusammenfassend, die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Beschwerdegegner 1
den BMW mit Kaufvertrag vom 5. Juli 2024 von der AG erworben habe. Das Fahrzeug
sei auf der Website www.E _________.ch unter dem Händler der AG zum Kauf ausge-
schrieben gewesen. Bei der AG handle es sich um eine Firma, welche sich professionell
mit dem Kauf und Verkauf von Fahrzeugen auseinandersetze. Der Kaufpreis habe Fr.
87'000.00 betragen. Aufgrund der professionellen und gut bewerteten Verkäuferin, des
marktüblichen Preises, des ausgehändigten Fahrzeugausweises und dem Vermerk im
Kaufvertrag, wonach der Zweitschlüssel per Post hätte zugestellt werden sollen, könne
festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug in guten Glauben
erworben habe. Auch der Umstand, dass eine Firma, die mit Gebrauchtwagen handle,
ein Fahrzeug erwerbe und sechs Tage später verkaufe, sei kein Grund zum Zweifeln an
der Rechtmässigkeit, weil es gerade das „Daily-Business“ solcher Gebrauchtwagen-
händler sei, das in den Erwerb eines Fahrzeugs investierte Geld baldmöglichst ohne
lange Lagerung und Inserierung weiter zu veräussern (GD S. 35 ff.).
2.5 Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde am 30. September 2024 zusam-
mengefasst wie folgt: Aus den Verfahrensakten gehe klar hervor, dass die Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit der Vermietung des BMW getäuscht worden sei. Auf-
grund der Tatsache, dass sie betreffend die Übergabe des Fahrzeugs offensichtlich ge-
täuscht worden sei, könne nicht die Rede davon sein, dass sie den BMW I _________,
der sich mutmasslich als G _________ ausgegeben habe, anvertraut habe. Vielmehr sei
das Fahrzeug im Sinne von Art. 934 ZGB abhandengekommen, weshalb die Beschwer-
deführerin berechtigt sei, den BMW während fünf Jahren jedem Erwerber abzufordern.
Für den Beschwerdegegner 1 hätte Anlass zu Misstrauen und damit eine Abklärungs-
und Erkundigungspflicht bestanden. So gebe nicht nur der Umstand des fehlenden
Zweitschlüssel Anlass zu Misstrauen, es hätten auch der Fahrzeugausweis im Original,
die EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original und die Winterreifen gefehlt. Äus-
serst verdächtig sei zudem, dass der Vorbesitzer angeblich einen GPS-Tracker auszu-
bauen vergessen habe, welcher dem Beschwerdegegner 1 erst später aufgefallen sein
wolle. Sodann sei aus einem Chat ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 zuerst ein
Foto der Fahrzeugausweiskopie der Beschwerdeführerin zugeschickt erhalten habe,
welche in J _________ eingelöst worden sei, ihm aber das Duplikat des Fahrzeugaus-
weises, welches in K _________ ausgestellt worden sei, übergeben worden sei. Das
Fahrzeug sei zudem noch immer mit dem Fahrer-Profil eines Mitarbeiters der Beschwer-
deführerin verbunden und dieser nach wie vor beim BMW als Fahrer verlinkt sei. Da es
der Beschwerdegegner 1 unterlassen habe, geeignet erscheinende und zumutbare Mas-
snahme zu ergreifen, sei es ihm verwehrt, sich auf den guten Glauben zu berufen (GD
S. 65 ff.).
2.6 In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 hielten die Beschwerdegegner fest, sie
hätten das Fahrzeug von einer professionellen Verkäuferin, welche über eine hervorra-
gende Bewertung verfüge, zu einem marktüblichen Preis erworben. Der fehlende Zweit-
schlüssel habe gemäss Kaufvertrag nachgeschickt werden sollen. Der gute Glaube sei
damit erstellt. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf Art. 934 Abs. 1 ZGB berufe, habe
sie diesen Anspruch im Rahmen eines Zivilverfahrens durchzuführen (GD S. 75 f.).
3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des BMW
und der Kontrollschilder erfüllt sind.
3.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be-
schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen-
stände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten
zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforde-
rungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Strafprozessuale
Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen
also nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).
Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre An-
ordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände
und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könn-
ten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Bun-
desgerichtsurteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2). Zwangsmass-
nahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders
zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Solange die Strafuntersuchung nicht
abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rückerstattung an die ge-
schädigte Person oder einer Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Be-
schlagnahme daher grundsätzlich verhältnismässig (Bundesgerichtsurteil 7B_429/2023
vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche
richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) oder Restitutionsbeschlag-
nahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzen eine sachliche Konnexität zwischen der Straf-
tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (Bundesgerichtsurteil
7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1).
3.2 Vorliegend wird beim Beschlagnahmebefehl vom 18. Juli 2024 unter dem Beschlag-
nahmegrund angegeben, dass die Gegenstände den Geschädigten zurückzugeben
seien (HD S. 25 f.). Das Strafverfahren betrifft die Tatbestände Diebstahl (Art. 139 Ziff.
1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; HD S. 20 f.). Gemäss der Kurzbegrün-
dung im Beschlagnahmebefehl zeige die Videoüberwachung des Parkhauses zwei un-
bekannte Täter, die sich Zutritt zur Tiefgarage verschafft, den BMW mittels Zweitschlüs-
sel geöffnet hätten und danach mit diesem weggefahren seien (HD S. 25 f.). Ein hinrei-
chender Tatverdacht ist somit gegeben. Die Strafuntersuchung ist in casu noch nicht
abgeschlossen und es besteht die Möglichkeit der Rückerstattung des Fahrzeugs mit
den Kontrollschildern an die geschädigten Personen, weshalb die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme grundsätzlich verhältnismässig ist. Eine mildere Massnahme ist zudem
nicht ersichtlich. Da die zwei unbekannten Täter mit dem beschlagnahmten BMW aus
der Tiefgarage weggefahren sein sollen, liegt auch eine sachliche Konnexität zwischen
der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten vor. Mithin sind die Vo-
raussetzungen für die Beschlagnahme des BMW und der Kontrollschilder erfüllt und der
Beschlagnahmebefehl vom 18. Juli 2024 erfolgte diesbezüglich rechtmässig.
4. Es bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft auch berechtigt war, anzuordnen, dass
der BMW den Beschwerdegegnern zurückzugeben sei.
4.1 Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die
Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtig-
ten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Gemäss Abs.
3 derselben Bestimmung ist, wenn die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver-
mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist, im Endentscheid u.a. über seine
Rückgabe an die berechtigte Person zu befinden. Die Berechtigung richtet sich nach der
Güterverteilungsordnung des Privatrechts (Bundesgerichtsurteil 6B_737/2020 vom
bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Straf-
behörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Art. 267 Abs.
2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_1502/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3).
Das Gesetz sieht für die vorzeitige Aushändigung zwei Voraussetzungen vor: dass die
berechtigte Person unbestritten ist und ebenso, dass das Objekt ihr bzw. einer bestimm-
ten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Die Praxis hat dies auf die
Kurzformel gebracht, dass „die Rechtslage hinreichend liquid“ sei. Es dürfen mit anderen
Worten keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt,
durch dessen Verwirklichung einer namentlich bekannten Person das Objekt entfremdet
wurde. Unsicherheiten mit Blick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, den Vor-
satz oder das Eingreifen eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes (z. B. erlaubte Selbst-
hilfe, Art. 52 Abs. 3 OR) schliessen eine vorzeitige Rückgabe aus. Aus dem Erfordernis
der Unbestrittenheit ergibt sich auch, dass Rechtsansprüche Dritter der vorzeitigen
Rückgabe im Wege stehen, und zwar nicht erst dann, wenn solche Ansprüche tatsäch-
lich existieren, sondern bereits, wenn sie geltend gemacht werden, allerdings mit dem
Vorbehalt ihres offensichtlichen Fehlens (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3.
A., 2023, N. 27 zu Art. 267 StPO). Eine vorzeitige Aushändigung setzt materiell voraus,
dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Restitution gemäss Art.
70 Abs. 1 in fine StGB erfüllt sind. Dazu ist erforderlich, dass die Rechtslage hinreichend
liquid ist und keine evtl. besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (HEIM-
GARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohler [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A.,
2020, N. 4 zu Art. 267 StPO).
4.2 Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, de-
ren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO
darüber entscheiden. Vorbehalten bleiben jedoch allfällige Sicherungsrechte gemäss
SchKG, für welche die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder gegebenenfalls
der Arrestrichter zuständig sind (Bundesgerichtsurteil 6B_737/2020 vom 1. April 2021 E.
3.1). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zu-
sprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art.
267 Abs. 5 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.6). Art.
267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen An-
spruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt
dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden. Eine solch endgültige Zuweisung
kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267
Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person
zuzuweisen und den andern Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer
Zivilklage anzusetzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand
oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das
Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Ansprechern
ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (Bundesgerichtsurteil 1B_270/2012
vom 7. August 2012 E. 2.2). Gemäss den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft
erfasst Art. 267 Abs. 5 StPO die Fälle, in denen die Rechtslage nicht zweifelsfrei klar ist
oder in welchen nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft entscheidet. Art. 267
Abs. 4 StPO betrifft demgegenüber die Fälle, in denen die Rechtslage klar ist und ein
Gericht entscheidet. Auch in diesen Fällen ist aber das Gericht zu einer Zuweisung des
freigegebenen Gegenstandes oder Vermögenswerts an einen von mehreren Anspre-
chern nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Denn grundsätzlich soll die Straf-
behörde nicht verpflichtet sein, über zivilrechtliche Ansprüche an beschlagnahmten Ge-
genständen oder Vermögenswerten zu urteilen (Bundesgerichtsurteil 6B_2/2012 vom
Art. 267 Abs. 4 StPO hält fest, dass der Sachrichter im Streitfall über die Ansprüche
verschiedener Ansprecher entscheiden kann. E contrario ergibt sich daraus, dass der
Staatsanwalt im Rahmen des Verfahrens grundsätzlich nicht über umstrittene Ansprü-
che entscheiden darf (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 267 StPO). Art. 267 Abs. 4
StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden. Damit ist zunächst
klargestellt, dass in dieser Situation mehrerer Ansprecher eine (vorzeitige) Rückgabe an
eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist; für sie kommt
allein ein Vorgehen nach Abs. 5 in Betracht. Ebenso fällt bei mehreren Ansprechern eine
vorzeitige Rückgabe durch das Gericht selbst ausser Betracht; denn das Vorgehen nach
Abs. 2, d. h. die Rückgabe vor Abschluss des Verfahrens, setzt stets voraus, dass unbe-
stritten ist, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch
die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Abs. 4 ist somit auf den gerichtlichen Endent-
scheid zu beschränken (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 16 zu Art. 267 StPO).
Die dem Gericht in Art. 267 Abs. 4 StPO eingeräumte Möglichkeit, über die Zuweisung
der freizugebenden Gegenstände oder Vermögenswerte zu entscheiden, kommt nur in
Betracht, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Ist dies nicht der Fall, muss das Gericht
gemäss Art. 257 Abs. 5 StPO [recte: Art. 267 Abs. 5 StPO] vorgehen, d.h. die betreffen-
den Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zuweisen und den anderen Per-
sonen, die diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht haben, eine Frist ansetzen, um
vor dem Zivilrichter zu klagen. Bei der Entscheidung über die Zuweisung eines Gegen-
standes muss sich die Strafbehörde an den Regeln des Zivilrechts orientieren. In erster
Linie ist die Zuweisung an den Besitzer in Betracht zu ziehen, da dieser nach Art. 930
ZGB als Eigentümer des Gegenstandes vermutet wird. Gibt es klare Hinweise auf das
Nichtbestehen eines solchen dinglichen Rechts, sollte die Zuweisung an die Person an-
geordnet werden, die am besten legitimiert erscheint. Die Behörde nimmt eine Prima
facie Prüfung auf der Grundlage der Akteneinsicht vor. Damit teilt sie die Rolle der Par-
teien im bevorstehenden Zivilverfahren vorläufig zu, unbeschadet einer möglichen Ent-
scheidung in zivilrechtlichen Angelegenheiten (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_573/2021
vom 18. Januar 2022 E. 3.1). Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO
werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hier-
durch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen (Bundesgerichtsurteil
6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9.6). Zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO
befugt sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft (bei Einstellung [Art. 320 Abs. 2; Art.
377 Abs. 3] und Strafbefehl [Art. 353 Abs. 1 lit. h]; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 21
zu Art. 267 StPO).
4.3 In casu beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Beschlagnahmeverfügung auf-
zuheben und ihr der BMW herauszugeben sei (GD S. 2). Sie führte aus, dass sich weder
die AG noch der Beschwerdegegner 1 auf den guten Glauben berufen könnten und dem-
entsprechend nicht Eigentümer des BMW geworden seien, weshalb die Beschlagnahme
unrechtmässig, die Verfügung aufzuheben und ihr der BMW als rechtmässige Eigentü-
merin auszuhändigen sei (GD S. 11). Die Beschwerdegegner bringen in ihrer Stellung-
nahme vor, dass der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug in guten Glauben erworben
habe und in seinen Erwerb zu schützen sei (GD S. 39). Der vorzeitigen Rückgabe des
BMW an die Beschwerdegegner stehen demnach Rechtsansprüche Dritter im Weg, wel-
che mit Beschwerde vom 16. August 2024 geltend gemacht werden. Das Erfordernis der
Unbestrittenheit ist mithin nicht gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht befugt
war, im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StPO den Beschwerdegegnern den BMW vor Ab-
schluss des Verfahrens zurückzugeben.
Da vorliegend sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner An-
spruch auf die beschlagnahmten Gegenstände erheben, gelangen Art. 267 Abs. 4 und
5 StPO zur Anwendung, welche die Vorgehensweise bestimmen, wenn mehrere Perso-
nen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Gestützt auf
Art. 267 Abs. 4 StPO bleibt es jedoch dem Sachrichter vorbehalten, über die Ansprüche
verschiedener Ansprecher im Rahmen des Endentscheids zu befinden. Die Staatsan-
waltschaft kann bei mehreren Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO
vorgehen und dementsprechend den Gegenstand einer Person zuzuweisen und den an-
dern Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Erst nach unbenutz-
tem Ablauf der Frist darf sie den Gegenstand der im Entscheid genannten Person aus-
händigen. Zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist die Staatsanwaltschaft jedoch
erst bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2; Art. 377 Abs. 3 StPO) oder bei
Erlass eines Strafbefehls (Art. 353 Abs. 1 lit. h StPO) und nicht vor Abschluss des Ver-
fahrens befugt.
4.4 Insgesamt wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der Beschlagnahmebe-
fehl vom 18. Juli 2024 dahingehend aufgehoben, dass die Staatsanwaltschaft nicht be-
rechtigt ist, die beschlagnahmten Gegenstände (BMW B _________ in der Farbe
C _________ mit Chassis-Nr. xx-xx-xx; Kontrollschilder xxx-xxx) den Beschwerdegeg-
nern vor Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Die Akten werden zur Fortsetzung
des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Soweit weitergehend wird
die Beschwerde betreffend den Beschlagnahmebefehl abgewiesen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft
Recht verzögert respektive verweigert habe (GD S. 2).
5.1 Dies wird damit begründet, dass sie sich am 9. August 2024 an die Staatsanwalt-
schaft gewandt und um Zustellung der Akten zur Einsicht gebeten habe. Bis dato
[16. August 2024] habe sie jedoch keine Akten erhalten. Ohne Einsicht in die Akten ge-
stalte es sich schwierig, eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen. Die Staatsan-
waltschaft hätte genügend Zeit gehabt, ihr die Unterlagen zukommen zu lassen. Da sie
dies nicht getan habe, habe sie Recht verzögert sowie Recht verweigert (GD S. 4).
Die Staatsanwaltschaft entgegnet, das Verfahren sei bei ihnen gegen Unbekannt erfasst
gewesen. Die Beschlagnahme sei während den Ferien der Staatsanwältin vom 1. bis 18.
August 2024 rechtshilfeweise durchgeführt worden. Am 12. August 2024 hätten sie das
Ersuchen um Akteneinsicht erhalten. Da das Schreiben keinen Hinweis auf die Be-
schlagnahmeverfügung enthalten habe und die Rolle der Beschwerdeführerin der Stell-
vertreterin der Staatsanwältin nicht bekannt gewesen sei, habe diese die Akteneinsicht
lediglich entgegengenommen. Nach der Rückkehr der Staatsanwältin aus den Ferien
seien die Akten am 20. August 2024 zur Einsicht zugestellt worden (GD S. 33 f.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal-
tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formel-
len Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht
eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde
vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine ge-
setzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemes-
senheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den kon-
kreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfe-
nen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten
usw.). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten
Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Be-
weise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108
bleibt vorbehalten (Bundesgerichturteil 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2). Das Ak-
teneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei
von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen
verteidigen kann (Bundesgerichturteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1).
Auch Gesuche um Akteneinsicht hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu
prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitli-
chen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermes-
sensspielraum zustehen (Bundesgerichturteil 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5).
5.3 In casu ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. August 2024 bei der Staatsanwalt-
schaft um Akteneinsicht. Das Gesuch ging am 12. August 2024 bei dieser ein (HD S. 34).
Am 20. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Akten zur Einsichtnahme zu (HD
S. 67). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde vom 16. August 2024
beim Kantonsgericht ebenfalls Akteneinsicht und die Gewährung einer Frist, um ihre
Beschwerde zu ergänzen (GD S. 2). Diesen Anträgen kam das Kantonsgericht am
Beschwerdeführerin sodann ihre Beschwerde (GD S. 65 ff.).
Da die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin am 20. August 2024 acht Tage nach
Eingang ihres Gesuchs Akteneinsicht gewährte, liegt seitens der Staatsanwaltschaft
keine Rechtsverweigerung vor. Zu diesem Zeitpunkt war die beschuldigte Person im
Verfahren SAO 24 2305 noch nicht einvernommen worden. Da die Parteien gemäss Art.
101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person
und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten
des Strafverfahrens einsehen können, ist der Staatsanwaltschaft im damaligen Verfah-
rensstadium keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Zudem gilt es festzuhalten, dass
der Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht Akteneinsicht und eine Frist zur Ergänzung
der Beschwerde gewährt wurde, weshalb sie ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren
ausreichend darlegen konnte, obwohl sie ihre Beschwerde ohne Einsicht in die Akten
einreichen musste. Betreffend den Antrag der Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft
Recht verzögert respektive verweigert habe, ist die Beschwerde mithin abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt
teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts
beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht-
fertig es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die
Akten waren zwar nicht umfangreich, es stellten sich jedoch mehrere rechtliche Fragen
– auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird
entsprechend dem Verfahrensausgang jeweils hälftig, ausmachend Fr. 500.00, der Be-
schwerdeführerin und dem Kanton Wallis auferlegt. Der hälftige Anteil der Beschwerde-
führerin ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’000.00 zu
verrechnen. Der Beschwerdeführerin wird der restliche Betrag von Fr. 500.00 zurücker-
stattet.
6.2 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.
Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und
Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten
durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat
(BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2).
Entsprechend der vorgenommen Kostenverlegung (vgl. E. 6.1 hiervor) hat die Beschwer-
deführerin demzufolge für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung in
halber Höhe.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren insbe-
sondere eine Rechtsschrift von zwölf und eine solche von acht Seiten ein. Die Akten
waren zwar nicht umfangreich, es stellten sich jedoch mehrere rechtliche Fragen. Unter
Berücksichtigung des Dargelegten erscheint eine Entschädigung von pauschal
Fr. 1’500.00 inkl. Auslagen und MWST als angemessen, weshalb der Beschwerdefüh-
rerin aufgrund der hälftigen Kostenauferlegung eine reduzierte Entschädigung in Höhe
von Fr.750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten des Kantons Wallis zugesprochen
wird.
6.3 Die Beschwerdegegner haben sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mehr-
fach vernehmen lassen. Sie unterliegen im Zusammenhang mit der Beschwerde teil-
weise, weil die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt ist, ihnen die beschlagnahmten Ge-
genstände vor Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Das Kantonsgericht verzich-
tet, den Beschwerdegegnern einen Teil der Kosten aufzuerlegen, spricht ihnen aber an-
dererseits auch keine reduzierte Entschädigung für diejenigen Teile der Beschwerde zu,
die durch Abweisung, also in ihrem Sinne, erledigt werden.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschlagnahmebefehl vom
tigt ist, die beschlagnahmten Gegenstände (BMW B _________ in der Farbe
C _________ mit Chassis-Nr. xx-xx-xx; Kontrollschilder xxx-xxx) den Beschwerde-
gegnern vor Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Die Akten werden zur Fort-
setzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der
Region Oberwallis, zurückgesandt.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 wird jeweils hälftig,
ausmachend Fr. 500.00, der X _________ AG und dem Kanton Wallis auferlegt.
Der hälftige Anteil der X _________ AG ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1’000.00 zu verrechnen. Der X _________ AG wird der
restliche Betrag von Fr. 500.00 zurückerstattet.
Der Kanton Wallis bezahlt der X _________ AG für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Y _________ und Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 4. Dezember 2024