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VERFÜGUNG VOM 29. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Laubscher,
Basel
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
Visp
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Oberstaatsanwalt, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT
DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis, Brig, vom 24. Juni 2024
(SAO 2023 2’368)
Verfahren
A. Am 28. September 2023 wurde der bergwärts fahrende Motorradlenker X _________
(fortan: Beschwerdeführer) in den oberen «Deischkehren» beim Überholen einer Fahr-
zeugkolonne von dem von Y _________ (fortan: Beschwerdegegner) gelenkten und in
die Furkastrasse einbiegenden Personenwagen erfasst und schwer verletzt. Die Kan-
tonspolizei rapportierte in der Folge die Einvernahme des Beschwerdegegners als be-
schuldigte Person sowie diejenige von zwei Auskunftspersonen. Auf eine Einvernahme
des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Verletzung mit einer retrograden Amne-
sie verzichtet.
B. Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer der groben Verlet-
zung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 32
Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Mit Verfügung vom selbigen Tag nahm die Staatsan-
waltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersu-
chung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 1. Juli 2024 Einsprache gegen den
Strafbefehl sowie Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und stellte im
Rahmen der letzteren folgende Anträge:
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom
i.V.m. Art. 311 StPO das Strafverfahren gegen Y _________ zu eröffnen und allenfalls weitere
Abklärungen/Untersuchungen/Beweiserhebungen im Sinne der Ausführungen vorzunehmen.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unent-
geltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Am 14. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Akten zu und beantragte die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich am
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 7. Au-
gust 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen.
D. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend
auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdegegners
und die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.
Erwägungen
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch den angefochtenen Entscheid als Opfer zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit dem Vorliegen eines
klaren und vollständigen Sachverhalts. Der Beschwerdegegner sei mit geringer Ge-
schwindigkeit und korrekt betätigtem Richtungsanzeiger an die Einmündung der Fur-
kastrasse herangefahren, um die hinaufgehende Fahrbahn zu passieren und auf die hin-
unterleitende Strassenseite einzubiegen. Als ein im Stau stehendes Fahrzeug eine Wa-
genlänge vor der Einmündung angehalten habe, sei der Fahrzeuglenker vorsichtig und
langsam zur Mittellinie gefahren, um sich dort nach erneutem Stoppen zu vergewissern,
dass von beiden Seiten kein Verkehrsteilnehmer entgegenkomme. Der Motorradlenker
sei für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen. Damit entfalle ein pflichtwidri-
ges Verhalten und mithin eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 125 Abs. 2
StGB.
2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die beiden Auskunftspersonen könnten
lediglich den Kontrollblick des Fahrzeuglenkers nach rechts, also gegen oben, bestäti-
gen. Der Fahrzeuglenker gebe selbst an, nach links nur geschaut zu haben, «soweit ich
sehen konnte». Beide Unfallbeteiligten seien langsam gefahren, wobei der Fahrzeuglen-
ker von einem ihm vertrauten «Schotterweg» in die Furkastrasse eingebogen sei. Dass
am Unfallort ein Schotterweg in die Furkastrasse einmünde, sei für den Motorradlenker
nicht erwartbar gewesen. Bei dieser objektiven Aktenlage müsse dem Fahrzeuglenker
ein pflichtwidriges Verhalten angelastet werden. Ausserdem habe dieser damit rechnen
müssen, dass ein Motorradlenker an der stockenden Kolonne vorbeifahren könnte und
es habe ihm bewusst sein müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht davon
ausgehen konnte, dass jemand aus einem schmalen Schotterweg einbiegen würde. In
Anbetracht der besonders guten Ortskenntnisse müsse dem Fahrzeuglenker dieses ob-
jektiv sorgfaltswidrige Verhalten auch als rücksichtslos angelastet werden. Dieser Ein-
druck werde durch die Tatsache verstärkt, dass die als Auskunftsperson befragte Auto-
fahrerin ausgesagt habe, sie sei im Schritttempo unterwegs gewesen. Selbst wenn die
grobe Verletzung der Verkehrsregeln verneint werde, läge unzweifelhaft eine Verletzung
nach Art. 90 Abs. 1 SVG vor, was die Staatsanwaltschaft nicht geprüft habe. Der Fahr-
zeuglenker habe die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und eine schwere
fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB verursacht.
2.3 Der Beschwerdegegner führt dazu aus, entscheidend seien die Fahrtempi, wobei
die weibliche Auskunftsperson gar keine Möglichkeit gehabt habe, die Geschwindigkeit
des Motorradlenkers einzuschätzen. Er frage sich mit Fug, wie er noch hätte schauen
sollen. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt mit überholenden Verkehrsteilnehmern rech-
nen müssen. Nichtsdestotrotz habe er aktenkundig nach links geschaut, sei langsam
zum Mittelstreifen gerollt, habe dort nochmals angehalten und nach rechts und links ge-
schaut. Der entgegenkommende Motorradfahrer sei wohl zum Überholen befugt gewe-
sen, jedoch habe die Überholmöglichkeit kurz nach der Unfallstelle geendet. Es scheine,
dass es dem Motorradlenker aus seiner Position kaum möglich gewesen wäre, rechtzei-
tig wieder auf die Fahrspur einzubiegen. Aufgrund der Strassensignalisation habe dieser
erkennen müssen, dass vor ihm eine Kurve nahe und er nicht gefahrlos aussen an den
Fahrzeugen habe vorbeiziehen können. Aus dem ganzen Verlauf sei es wahrscheinlich,
dass der Motorradfahrer habe «durchziehen» wollen und nicht, wie behauptet, nur knapp
schneller als die rollende Kolonne gefahren sei. Anders sei die Heftigkeit der Kollision
und die Tatsache, dass der Motorradlenker über Motorrad und Fahrzeug geschleudert
und über die Leitplanke hinausgestürzt sei, kaum erklärbar.
3.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017
E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden
kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio
pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; E. 4.2; Bundesge-
richtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahmever-
fügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig
und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnah-
megründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile
6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012
E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f.
zu Art. 309 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der
Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bun-
desgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241
E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016
E. 4.2.1).
Für die Eröffnung einer Untersuchung ist weder ein dringender Tatverdacht noch die
hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich. Ist jedoch bloss eine unbe-
stimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben und liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, sind die Voraussetzung einer Eröffnung nicht erfüllt. Keine Er-
öffnung einer Untersuchung soll sodann erfolgen, wo diese einer "fishing expedition"
(Beweisausforschung) ähneln würde, also einer planlosen Beweisaufnahme (BGE 142 II
161 S. 167). Darüber hinaus ist es Aufgabe des Strafanzeigers, von Anfang an möglichst
genaue und konkrete Angaben zu den angeblich unter die Strafbestimmungen fallenden
Handlungen zu machen und die Fakten mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass
ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Anfangsverdacht besteht.
Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei um-
schrieben wird (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3).
3.2
3.2.1 Wie schwer eine Verletzung der Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich nach den
Umständen des Einzelfalls (BGE 148 IV 374 E. 2.2; WEISSENBERGER, Kommentar Stras-
senverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., 2015, N. 59 zu Art. 90 SVG). Für
eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird von einer einfachen Verkehrsegelverlet-
zung ausgegangen. Demgegenüber nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrs-
regeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In
objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben
Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.
Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An-
nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine
Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat-
bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Bun-
desgerichtsurteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3 mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Bundesgerichtsur-
teil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Je schwerer die Ver-
kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu be-
jahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Bundesgerichtsurteile
6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4, 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 je
mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist rest-
riktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv
schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksam-
keit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor-
sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Bundesgerichtsurteile
6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015, 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa je mit
Hinweisen).
3.2.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich-
tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuld-
spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB setzt voraus,
dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg-
faltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die
Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beach-
tenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit die-
nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschrif-
ten. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des
Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter
mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung die-
ser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg
wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV
237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn
ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Drit-
ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen
schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle ande-
ren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den
Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass
der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf un-
tersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie-
ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min-
destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete
(BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den
Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnun-
gen.
Grundsätzlich sind auch fahrlässige Handlungen nach SVG strafbar (Art. 100 Abs. 1
SVG).
Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende
Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vor-
tritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale
oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14
Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in sei-
ner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu
mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der
Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Stras-
senverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Im
Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr
vorsichtig «hineintastend» zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Es
liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen
zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberech-
tigter zu verhindern (Bundesgerichtsurteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2,
6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Der Vortrittsberechtigte hat sich vor der
Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhal-
ten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann
oder will (BGE 105 IV 52 E. 2, 93 IV 32 E. 1.; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassen-
verkehrsgesetz, 1. A., 2014, N. 50 f. zu Art. 36 SVG).
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonder-
heiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnis-
sen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls
anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Stras-
senverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugfüh-
rer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann.
Wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs.
1 VRV).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen,
dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein,
auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr
ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse
und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit,
das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf be-
stimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zu-
gebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, 127 II 302 E. 3c; Bundesgerichtsurteil
6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf Nebenstrassen in
Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zu-
gelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fah-
ren (Art. 41a VRV).
Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassen-
benützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ord-
nungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht beson-
dere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern,
Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein
Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Auf den Vertrauens-
grundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer ge-
gen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrs-
lage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht aus-
gleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Ver-
kehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den
Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschwerde-
gegners erwägt die Vorinstanz, dieser habe mit der gebotenen Aufmerksamkeit sein Ein-
spurmanöver vollzogen. Sie geht folglich davon aus, dessen Fahrweise sei einwandfrei
gewesen. Der Fahrzeugführer, der aus einem Parkplatz oder Privatstrasse kommend
sich in den Verkehr einfügen will, hat nach Art. 36 Abs. 4 SVG allen auf der Strasse
verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt zu gewäh-
ren und zwar auf der ganzen Strassenbreite. Es liegt daher an ihm, die nach den Um-
ständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträch-
tigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. In ihrer Be-
gründung geht die Vorinstanz nicht auf die Frage ein, ob das Verhalten des Motorrad-
lenkers derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hat, dass der Beschwerde-
gegner nicht damit hätte rechnen müssen.
Dem Unfallort geht ein gerader und übersichtlicher Strassenabschnitt voraus. Auf jenem
Strassenstück ist das Überholen grundsätzlich zulässig. Die Überholstrecke endet nach
der Einmündung, weshalb überholende Verkehrsteilnehmer sich zwingend spätestens
dort wieder in die Normalspur einfügen müssen. Die Kollision hat sich nach dem Stand
der jetzigen Ermittlungen noch auf der Überholspur ereignet. Der Motorradfahrer könnte,
genau so wie der Beschuldigte, die Lücke erkannt und darauf hingezielt haben, dort hin-
einzufahren. Im vorliegenden Fall lag mithin nichts Aussergewöhnliches darin, dass die
Strasse auch auf der Überholspur befahren wurde. Insbesondere ist auf diesem Stras-
senstück mit Motorradlenker zu rechnen, wenn sich Kolonnenverkehr – wie in casu –
gebildet hat. Ein vom Schotterweg einmündender Verkehrslenker musste deshalb damit
kalkulieren, dass in Fahrtrichtung Deisch bzw. Lax verkehrende Motorfahrräder zum
Überholen des Kolonnenverkehrs die Strassenmitte benützen bzw. die linke Fahrbahn
beanspruchen könnten. Findet ein solches Überholmanöver tatsächlich statt und führt
gleichzeitig ein Fahrzeug aus dem Schotterweg auf die Strasse hinaus, so ist ein Zu-
sammenstoss zwischen beiden selbst dann unvermeidlich, wenn der Überholende nur
eine reduzierte Geschwindigkeit einhält und der aus dem Schotterweg Kommende im
Schritt-Tempo fährt. Kurz nach Ende des Überholstreifens beginnt eine scharfe Rechts-
kurve, was eine genauere Prüfung der vom Verunfallten gefahrenen Geschwindigkeit
rechtfertigt.
Dem Beschwerdegegner, der den Schotterweg regelmässig benutzte, waren die örtli-
chen Verhältnisse bestens bekannt. Er wusste, dass ihm beim Herausfahren aus dem
Schotterweg aufgrund der Verkehrskolonne die Sicht nach links solange versperrt sein
würde, bis sein Wagen in die Strassenmitte hineinragte. Als ortskundiger Fahrzeuglen-
ker musste er bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen, dass es dabei zu einer kritischen
Lage kommen könnte. Wenn er das Einfahrmanöver trotzdem ausführte, ist nicht auszu-
schliessen, dass er die Gefährdung von Strassenbenützern bewusst in Kauf genommen
und zu Unrecht darauf vertraut hat, herannahende überholende Vortrittsberechtigte wür-
den sich zum vorneherein auf die Möglichkeit einer Gefahr einstellen und die Geschwin-
digkeit so herabsetzen, dass sie jederzeit ausweichen oder anhalten könnten. Das An-
bringen eines Verkehrsspiegels an der Hauptstrasse hätte ein Einmünden des Fahrzeu-
ges trotz Kolonnenverkehr weit übersichtlicher gemacht. Es ist mithin zweifelhaft, ob der
Beschwerdegegner alles in seiner Macht Liegende getan hat, um der drohenden Gefahr
eines Unfalls zu begegnen. Er durfte namentlich nicht weiterfahren, wenn er bei gebote-
ner Aufmerksamkeit hätte sehen können, dass ein anderer vortrittsberechtigter Ver-
kehrslenker ihn nicht einspuren liess.
3.3.2 Einseitig erscheinen sodann die vorinstanzlichen Ausführungen, der Beschwerde-
gegner sei, als ein im Stau stehendes Fahrzeug eine Wagenlänge vor der Einmündung
angehalten habe, vorsichtig und langsam zur Mittellinie gefahren, wo er erneut gestoppt
habe. Zumal die als Auskunftsperson befragte Autolenkerin zu Protokoll gab, sie sei im
Schritttempo unterwegs gewesen, wobei der Beschwerdegegner «direkt vor mir von der
Nebenstrasse hinaus auf die Furkastrasse» gefahren sei. «Dabei bog er nach links ab
in Richtung Grengiols. In dem Moment überholte mich ein Motorrad links…Ich habe so-
fort abgebremst» (SAO 2023 2'368 A auf F 2 S. 31). Sie bestätigt das langsame Tempo
des Beschwerdegegners und damit auch ein Fahren des beschwerdegegnerischen
Fahrzeuges, erwähnt weder einen Halt des Fahrzeuglenkers vor der Einfahrt auf die
Hauptstrasse noch einen solchen bei der Mittellinie. Während ausserdem der Beschwer-
degegner beobachtet haben will, dass die Autolenkerin stillgestanden sei, führt diese
aus, im Schritttempo unterwegs gewesen zu sein und erst im Moment der Kollision sofort
gebremst zu haben. Schliesslich konnte der hinter der Fahrzeuglenkerin in der Kolonne
fahrende Autolenker erkennen, dass der Motorradfahrer links neben ihm verlangsamt
vorbeifuhr und den aus dem Schotterweg fahrenden Personenwagen nicht sah (SAO
2023 2'368 A auf F 1 und 2 S. 35). Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass der
Motorradlenker sich bereits auf der Überholspur befunden hatte, als der Beschwerde-
gegner sein Fahrmanöver ausführte. Bei pflichtgemässem Halt auf der Mittellinie und
gebotener Aufmerksamkeit scheint es, dass der Beschwerdegegner den zwei Wagen
dahinter überholenden Motorradlenker nicht nur hätte erwarten, sondern auch hätte se-
hen müssen. Jedenfalls hätte er sich schlüssig darüber werden können, ob es möglich
gewesen wäre, das Einbiegemanöver gefahrenlos fortzusetzen. In diesem Zusammen-
hang sind auch die Darlegungen der Fahrzeuglenkerin zu würdigen, wonach zwar ein
langsames und vorsichtiges Vortasten des beschwerdegegnerischen Fahrzeuges bis
zur Stelle, wo er die Hauptstrasse nach beiden Richtungen überblicken konnte, von ihr
beobachtet werden konnte, dort jedoch von der Auskunftsperson nur gesehen wurde,
«wie dieser nach rechts geschaut hatte» (SAO 2023 2'368 A auf F 2 S. 31).
3.3.3 Im vorliegenden Falle genügte es nicht, dass der Beschwerdegegner das Fahr-
manöver langsam und vorsichtig ausführte. Nach dem Vertrauensgrundsatz darf zwar
jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ord-
nungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt und muss
einem Misstrauen weichen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbe-
nützer nicht richtig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers
kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrs-
lage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhal-
tens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten
Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefah-
renneigung risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b). Im Interesse der
Verkehrssicherheit wird nicht leichthin angenommen, der Wartepflichtige habe nicht mit
der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müs-
sen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa).
Die Sichtverhältnisse waren in casu aufgrund des Kolonnenverkehrs für den Beschwer-
degegner stark eingeschränkt. Er war gegenüber den auf der Hauptstrasse in beide
Richtungen fahrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet. Mit seinem Fahrmanöver schuf er
eine an und für sich gefährliche Verkehrssituation und war deshalb verpflichtet, die nach
den Umständen und den beschränkten Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu
treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter
zu verhindern. Da die Sicherheitslinie bergaufwärts her betrachtet kurz vor seiner Aus-
fahrt begann, war objektiv damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug beim Ende der Überhol-
linie unmittelbar zum Einspuren ansetzen könnte. Dies umso mehr, weil eine Lücke zwi-
schen den Fahrzeugen bestand, in welche er selbst eingebogen ist. Dass die Strasse
ausserdem von vielen Motorrädern für Pässefahrten genutzt wird, ist gerichtsnotorisch.
Der Beschwerdeführer konnte bei dieser Situation sein Fahrmanöver nicht ausführen,
ohne die Verkehrsteilnehmer, die möglicherweise verkehrsregelgemäss die Kolonne an
der erwähnten Stelle überholen und vor der Sicherheitslinie wieder einspuren wollten, in
ihrer Fahrt zu behindern oder gar zu gefährden. Es scheint vielmehr so, dass er aufgrund
der unklaren Verkehrslage hätte warten müssen, bis die Kolonne an ihm vorbeigefahren
war, bevor er sich in die Hauptstrasse einfügte. Indem er gleichwohl losfuhr, ist eine
Verletzung der ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht ausgeschlossen, zumal nicht klar
ist, ob er sich überhaupt auf den Vertrauensgrundsatz berufen könnte (Bundesgerichts-
urteil 6S.252/2006 vom 17. August 2006 E. 3).
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz nicht ausschliessen, dass der Beschwer-
degegner, indem er gleichwohl losfuhr, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzte. Je-
denfalls erweist sich die Sach- und Rechtslage als nicht derart klar, dass eine Nichtan-
handnahme gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz wird unter Beachtung der Geschwindig-
keiten und der genauen Kollisionsstelle vertiefter abzuklären haben, ob der Beschwer-
degegner damit hätte rechnen müssen, dass ein Motorradfahrer die Kolonne an dieser
Stelle – an welcher, wie ausgeführt, kein Überholverbot bestand – mit nicht übersetzter
Geschwindigkeit überholen könnte (vgl. zum Ganzen auch BGE 106 IV 58 E. 2). Daran
vermögen auch die vom Beschwerdegegner eingebrachten Einwände hinsichtlich der
Tempi nichts zu ändern.
3.4 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt,
weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist
der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge-
richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der
genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts-
gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren
(Art. 436 Abs. 2 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für
das
Beschwerdeverfahren
Anspruch
auf
Entschädigung
durch
den
Staat
(vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Der Rechtsvertreter hinterlegte am 24. Oktober 2024 eine Honorarnote von Fr.
3'175.45, entsprechend 11.75 Stunden (bzw. 705 min.). Der deklarierte Aufwand für das
Verfassen der Beschwerde von 10.5 Std. erscheint relativ hoch. Dies trifft auch auf die
Zeit für die Bemühungen bezüglich des Strafbefehls (75 min.), welcher nicht Streitobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, zu. Dies rechtfertigt den geltend gemach-
ten Zeitaufwand von fast 12 Stunden um einen Drittel zu kürzen. Das Dossier umfasst
nur wenige Seiten und es stellten sich auch nicht schwierige Rechtsfragen. Unter Be-
rücksichtigung des Dargelegten erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.00
inkl. Auslagen und MWST als angemessen. Die Entschädigung ist dem Staat Wallis auf-
zuerlegen.
4.3 Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingaben vom 24. Juli 2024 die kostenpflich-
tige Abweisung der Beschwerde. Als unterliegende Partei hat er keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region
Oberwallis, zurückgesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates
Wallis.
Der vom
Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.00 wird diesem zurückerstattet.
Der Staat Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Der Antrag des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung wird abgewie-
sen.
Sitten, 29. Oktober 2024