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VERFÜGUNG VOM 21. NOVEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
Y _________ , Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp
gegen
Z _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Sarbach,
Brig-Glis
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. April 2024 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis
[SAO 23 2094]
Verfahren
A. X _________ und Y _________ reichten am 4. September 2023 bei der Staatsan-
waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen
Z _________ wegen verschiedenen Vorfällen ein. Die Staatsanwaltschaft erteilte der
Kriminalpolizei Wallis am 5. September 2023 einen Ermittlungsauftrag vor Untersu-
chungseröffnung. Am 18. Januar und 14. März 2024 reichten X _________ und
Y _________ weitere Strafanzeigen ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 25. März
2024 der Kriminalpolizei ein Ermittlungsauftrag nach Untersuchungseröffnung erteilte.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 29. April 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Sie trat auf die Strafsache nicht ein und auferlegte die Kosten zu Lasten des Staates.
Dagegen deponierten X _________ und Y _________ beim Kantonsgericht Wallis eine
Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der
Region Oberwallis vom 29. April 2024 sei aufzuheben und es sei die Eröffnung bzw. Weiterführung
des Vorverfahrens anzuordnen.
Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis vom 29. April
2024 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Der Kanton Wallis bezahlt den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung.
C. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 28. Mai 2024 die Akten und verzichtete auf
eine Stellungnahme. Z _________ reichte am 17. Juni 2024 nach gewährter Fristverlän-
gerung eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer hinterlegten am 8. Juli und am
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1
EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Die angefochtene Verfügung wurde frühestens am
Mai 2024 von den Beschwerdeführern in Empfang genommen, womit die am
Mai 2024 versandte Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist
namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt
die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder
Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in
seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten
unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder
zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual-
rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte,
die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden,
sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 148 IV 170 E. 3.1, 139 IV 78 E. 3.3.3, 138 IV 258 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). Im
Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individual-
rechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben-
zweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kol-
lektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen
verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Ge-
schädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3
mit Hinweisen; vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 21
ff. zu Art. 115 StPO).
1.2.1 Die Beschwerdeführer brachten am 4. September 2023 unter anderem zur An-
zeige, dass der Beschwerdegegner ein Biotop mit Mist und Abfall aufgefüllt sowie eine
Stallmatratze im Wald entsorgt haben soll. Sie legen jedoch weder im Rahmen ihrer
Anzeige noch in ihrer Beschwerde dar, inwiefern sie dadurch direkt in ihren eigenen
Rechten betroffen sind. Mithin fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, inwiefern sie per-
sönlich betroffen sein könnten. Die Beschwerdeführer vertreten damit ausschliesslich
öffentliche Interessen und es fehlt ihnen an eigenen geschützten Interessen, die sie nach
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde berechtigen könnten. Gleiches gilt in Bezug auf
die angezeigte mangelhafte Tierhaltung und allfällige Umweltverschmutzungen. Im Üb-
rigen fehlen konkrete Rügen in Bezug auf diese Vorfälle. Schliesslich sind die Beschwer-
deführer auch nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit es um den angeblichen versuch-
ten Versicherungsbetrug geht. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Betrugs ge-
mäss Art. 146 StGB ist nämlich das Vermögen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdeführer selbst in ihrem Vermögen geschädigt
wurden. Die Beschwerdelegitimation kann denn auch nicht dadurch abgeleitet werden,
dass dieser Sachverhalt für die Aufklärung der weiteren Anschuldigungen entscheidend
sein könnte.
1.2.2 Nach dem Darlegten sind die Beschwerdeführer zwar befugt, Anzeige zu erstat-
ten, jedoch stehen ihnen als anzeigende Personen keine weitergehenden Verfahrens-
rechte zu (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO). Damit sind sie in Bezug auf die genannten An-
schuldigungen nicht legitimiert und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In
Bezug auf die weiteren Vorfälle sind sie indes zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Nichtanhandnahme sei nach
Eröffnung der Untersuchung verfügt worden. Den Parteien sei vorgängig nicht Gelegen-
heit zur Stellungnahme und zur Stellung von Beweismittelanträgen gegeben worden.
Dieses Vorgehen verletze Art. 310, Art. 317, 318 und 319 StPO sowie das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführer. Nach Eröffnung des Prozesses sei das Verfahren grund-
sätzlich mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder mit einer Anklage zu beenden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft erteilte am 25. März 2024 der Kriminalpolizei aufgrund einer
erneuten Strafanzeige der Beschwerdeführer einen Ermittlungsauftrag nach Untersu-
chungseröffnung, womit sie dieses Strafverfahren grundsätzlich nicht mit einer Nichtan-
handnahme hätte erledigen können, sondern mit einer Einstellung. Gemäss Art. 318
Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft den Parteien schriftlich den bevorstehenden
Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das
Verfahren einstellen will. Eine Einstellungsverfügung hat – anders als eine Nichtanhand-
nahmeverfügung – daher grundsätzlich nicht unangekündigt zu ergehen (Bundesge-
richtsurteil 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). Es ist jedoch vorliegend nicht er-
sichtlich, inwiefern den Beschwerdeführer ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte,
dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Ein-
stellung abschloss. Mit der Beschwerdemöglichkeit wird dem rechtlichen Gehör genü-
gend Nachachtung verschafft und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
im Beschwerdeverfahren geheilt werden (VOGELSANG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 21
zu Art. 310 StPO; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E.
5). Es rechtfertigt sich daher nicht, die Nichtanhandnahme bereits wegen dieses formel-
len Fehlers aufzuheben, zumal die Staatsanwaltschaft vorliegend bis zur Nichtanhand-
nahme auch keine Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise ein Aktenbeizug, vor-
genommen hatte (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2,
6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf die von den Beschwerdeführern an-
gezeigten Sachverhalte die Nichtanhandnahme. Die Beschwerdeführer wenden sich in
ihrer Beschwerde insbesondere gegen die Vorfälle vom 9. August 2023, 31. Dezember
2023, 8. Februar 2024, 10. Februar 2024, 19. Februar 2024 sowie gegen den Vorfall in
Bezug auf die Schneeräumung. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft
verletzte Art. 310 StPO. Es seien zwingend weitere Abklärungen notwendig und die Be-
urteilung und Beweiswürdigung würden schliesslich beim Gericht liegen. Was die weite-
ren angezeigten Tatvorwürfe betrifft, setzen sich die Beschwerdeführer nicht konkret mit
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern bringen nur pauschal
vor, dass die Staatsanwaltschaft auch betreffend weiterer Vorfälle Art. 310 StPO verletzt
habe. Dies genügt den Begründungsanforderungen einer Beschwerde nicht, weshalb
aufgrund unsubstantiierten Rügen auf die nicht ausdrücklich erwähnten Vorfälle nach-
folgend nicht einzugehen ist.
3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den
in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf-
tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden
dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän-
dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen
Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein.
Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile
6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E.
3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen
Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so ist nach dem Grund-
satz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2;
Bundesgerichtsurteil 6B_ 732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2). Dies gilt insbe-
sondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals
keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden,
wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aus-
sagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der ge-
samten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint
(BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_732/2018 vom
September 2018 E. 3.1.2, 6B_179/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3.1, 6B_865/2017 vom
Juli 2018 E. 3.1, 6B_874/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1, 5.1 und 5.3). Der Grundsatz
«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Akten-
lage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht-
fertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
3.3 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch
schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Dro-
hung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder
in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen
muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken
oder Angst zu versetzen. Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das
angewendete Mittel, sondern es sind die gesamten Umstände miteinzubeziehen. Das
Gesetz versteht unter Drohung überdies nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des
Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden be-
wusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch
Gesten, durch konkludentes Verhalten oder auch durch blosses «Wissenlassen» erfol-
gen (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB).
Der Sachbeschädigung macht sich nach Art. 144 Abs.1 StGB schuldig, wer eine Sache,
an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschä-
digt, zerstört oder unbrauchbar macht. Es ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung
strafbar (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 6 zu Art. 144 StGB). Richtet sich die Tat nur auf
einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf
Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Den Tatbestand der Sachentziehung
erfüllt gemäss Art. 141 StGB, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine be-
wegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge-
walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Einsatz der
Tatmittel geht es dem Täter darum, die Freiheit des Opfers nach eigenem Gutdünken in
unzulässiger Weise zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (DELNON/RÜDY,
a.a.O., N. 13 zu Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und
Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 427 E. 3.2.1, 134 IV 126), wobei die Frei-
heit eines jeden durch die Staats- und Rechtsordnung eingeschränkt wird. Die rechtlich
geschützte Freiheit des einen findet ihre Grenzen meist an der rechtlich geschützten
Freiheit des andern. Nur innerhalb dieser Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheits-
schutzes durch Strafbestimmungen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 und 57 zu Art. 181
StGB).
4.
4.1 Vorfall 9. August 2024
4.1.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige vom
gegriffen und das Handy entrissen zu haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte diesbe-
züglich die Nichtanhandnahme mit der Begründung, dass auf den Filmsequenzen die
angezeigte Tathandlung nicht zu erkennen sei. Der Beschwerdegegner habe zwar be-
stätigt, dass es an diesem Tag zu einem Vorfall gekommen sei, jedoch habe er die an-
gezeigten Straftaten entschieden zurückgewiesen. Weitergehendes habe nicht ermittelt
werden können.
4.1.2 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung in Bezug
auf diesen Vorfall aus, der Beschwerdegegner sei mit dem Quad nach unten gekommen
und habe gesehen, wie seine Frau mit dem Handy gefilmt habe, während er das Kabel
geholt habe. Der Beschwerdegegner habe dann in einer Distanz von zwei Autobreiten
gerufen: «Warum filmst du?». Er sei in Richtung seiner Frau gesprungen und habe ihr
das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Mit dem Handy sei der Beschwerdegegner
dann den Weg hinaufgegangen. Er [der Beschwerdeführer] habe diese Situation mit dem
Handy gefilmt. Nach zirka 30 Sekunden sei der Beschwerdegegner zurückgekommen.
Er habe dann dem Beschwerdegegner gesagt, dass er die Situation gefilmt habe, worauf
er das Handy seiner Frau zurückgegeben habe (S. 32 A zu F9). Danach gefragt, wie
seine Frau bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner
habe sie angebrüllt. Er sei auf sie zugegangen, aber nicht anständig, sondern mit einer
bedrohenden Haltung und Körpersprache (S. 32 A zu F11). Die Drohung habe bei seiner
Frau Angst ausgelöst (S. 32 A zu F12). Seine Frau sei durch das Entreissen des Tele-
fons angegriffen worden (S. 32 A zu F13). Sie sei dabei nicht verletzt worden (S. 32 A
zu F14).
Der Beschwerdegegner erklärte angesprochen auf den Tatvorwurf, dass er davon keine
Ahnung habe. Er habe selbst ein Mobiltelefon (S. 63 A zu F12). Es sei so nicht passiert
(S. 63 A zu F14). Es sei nie zu seinem Vorfall gekommen, bei welchem er der Beschwer-
deführerin ihr Telefon genommen habe (S. 63 A zu F14).
4.1.3 Der Beschwerdegegner bestreitet, der Beschwerdeführerin gedroht sowie das
Handy entrissen zu haben. Das eigentliche Tatgeschehen kann – entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers – den aktenkundigen Videoaufnahmen nicht entnom-
men werden. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass es zu einer Begegnung der Par-
teien gekommen ist, was auch vom Beschwerdegegner so bestätigt wurde. Entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestehen jedoch noch weitere mögliche Ermittlungs-
handlungen in Bezug auf diesen Vorfall. So wurde die eigentlich geschädigte Person,
die Beschwerdeführerin, diesen Vorfall betreffend noch gar nicht befragt. Eine Einver-
nahme dieser Person ist aber vorliegend angezeigt, zumal der Beschwerdegegner ge-
mäss den aktenkundigen Videoaufnahmen den konkreten Vorfall selbst nicht beobachtet
haben kann und in Bezug auf diesen auch nur sehr vage aussagt. Es lässt sich erst
aufgrund den Aussagen der geschädigten Person darauf schliessen, ob sich ein Tatver-
dacht erhärten lässt oder nicht. Folglich ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer
offensichtlichen Straflosigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen ist.
4.2 Vorfall 31. Dezember 2023
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht dem Beschwerdegegner in seiner Strafanzeige vom
haben, indem er in bedrohlicher Art auf ihn zu marschiert sei und ihm den Weg auf der
Kantonsstrasse versperrt habe. Dabei habe er unzählige Male das Zeichen «Kehle
durchschneiden» gemacht. Er [der Beschwerdeführer] habe ihn gefragt, ob er durchlau-
fen könne, wobei er mit dem Zeichen «Kopf ab» geantwortet habe. Er sei dann um ihn
herumgelaufen. Der Beschwerdeführer habe ihn mehrere dutzend Meter verfolgt und
mindestens 2-Mal versucht das Bein zu stellen. Die Staatsanwaltschaft begründet die
Nichtanhandnahme betreffend diesen angeblichen Vorfall damit, dass der Beschwerde-
gegner diese Anschuldigungen von sich gewiesen habe und die Ermittlungen hierzu
keine neuen Ergebnisse geliefert hätten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige aus, er sei spazieren gegan-
gen. Der Beschwerdegegner habe auf der anderen Strassenseite gewartet, bis kein Auto
in Sichtweite gewesen sei. Er sei dann auf eine bedrohliche Art auf ihn zumarschiert und
habe ihm den Weg versperrt. Dabei habe er unzählige Male das Zeichen «Kehle durch-
schneiden» gemacht. Er [der Beschwerdeführer] habe ihn gefragt, ob er durchlaufen
könne und seine Antwort sei das Zeichen «Kopf ab» gewesen. Er habe ihn umgehen
können. Der Beschwerdegegner habe ihn mehrere Dutzend Meter verfolgt und mindes-
tens zwei Mal den Haken gestellt (S. 58).
Der Beschwerdegegner gab betreffend diesen Vorfall zu Protokoll, dies sei so nicht pas-
siert. Er wisse nicht, ob er an diesem Tag dort gewesen sei oder nicht. Er arbeite sieben
Tage die Woche (S. 71 A zu F88). Angesprochen darauf, dass er dem Beschwerdeführer
unzählige Male die Geste «Kehle durchschneiden» gezeigt habe, erklärte er, jemand
versuche ihm zu schaden. Dies sei so nie passiert (S. 71 A zu F90). In gleicher Weise
antwortete er auf die Frage, wie er sich dazu stelle, dass er den Beschwerdeführer «meh-
rere dutzend Meter» verfolgt und dabei versucht habe, ihm mindestens 2-Mal das Bein
gestellt zu haben (S. 71 A zu F92).
4.2.3 Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Anzeige fällt auf, dass er
nicht genau angeben kann, wie häufig der Beschwerdegegner ihm die Geste gezeigt
haben soll («unzählige Male») und wie viele Male dieser versucht haben soll, ihm den
Haken zu stellen («mindestens zwei Mal»). Aufgrund des geringen Zeitabstands zwi-
schen Vorfall und Anzeige stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer genauere An-
gaben in Bezug auf die Häufigkeit machen könnte. Allenfalls ist diese Ungenauigkeit der
dynamischen und stressigen Situation geschuldet, was im Rahmen einer Beweiswürdig
durch den Sachrichter zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in Bezug
auf diesen Vorfall gar nie befragt, weder von der Polizei noch von der Staatsanwalt-
schaft. Der Tatvorwurf ergibt sich einzig aus der Anzeige. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seiner Anzeige sind jedoch nicht derart unglaubhaft, dass von einer
Einvernahme abgesehen werden kann. Es bleibt auch zu prüfen, ob die Ermittlungen zu
den anderen Vorfällen einen Einfluss auf die Würdigung der vorliegenden Situation neh-
men könnten. Dem Beschwerdegegner wird denn auch ein anderes Mal vorgeworfen,
dem Beschwerdeführer diese Geste gezeigt zu haben. Folglich ist die Nichtanhandnah-
meverfügung auch in Bezug auf diesen Punkt aufzuheben.
4.2.4 Was die vorgeworfene Nötigung betrifft, verkennen die Beschwerdeführer, dass
das Versperren des Weges einzig unter die Tatbestandsvariante «andere Beschränkung
der Handlungsfreiheit» fallen könnte und dabei eine gewisse Intensität vorhanden sein
muss. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, er habe den Be-
schwerdeführer umgehen können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit nicht,
dass der Beschwerdegegner ihm gänzlich den Weg versperrt hat. Das angebliche Ver-
sperren vermag somit keine derartige Intensität aufzuweisen, dass von einer Beschrän-
kung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen ist. Eine Verurtei-
lung wegen Nötigung erscheint folglich als von vornherein unwahrscheinlich und es sind
auch keine weiteren Beweise ersichtlich, die zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts
beitragen könnten, weshalb die Nichtanhandnahme hinsichtlich dieses Vorfalls in Bezug
auf die Nötigung zu bestätigen ist.
4.3 Vorfall Schneeräumung
4.3.1 Ein weiteres strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners erblicken die
Beschwerdeführer darin, dass der Beschwerdegegner regelmässig und bewusst Schnee
auf den Parkplatz deponiere, so dass sie nicht parkieren und auch nicht in die Garage
fahren könnten. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung damit, dass die akten-
kundigen Fotos eine Momentaufnahme seien und nicht beweisen könnten, dass der Be-
schuldigte böswillig Schnee vor der Garage deponiert habe.
4.3.2 Zu diesem Tatvorwurf sind die Aussagen des Beschwerdegegners sowie Fotogra-
fien aktenkundig. Der Beschwerdegegner erklärte zu diesem Tatvorwurf auf Frage des
Rechtsanwalts der Beschwerdeführer, er räume in A _________ und bei seinen Nach-
barn den Schnee. Er habe aber keinen Schnee auf das Parkfeld Nr. 3 deponiert (S. 73
A zu F100). Auf den aktenkundigen Fotografien ist jedoch ersichtlich, wie vor der Garage
mit dem Plakat «B _________.ch» Schnee liegt (S. 81 f.).
4.2.3 Der Beschwerdegegner bestreitet Schnee auf das Parkfeld geschaufelt zu haben.
Den aktenkundigen Fotos kann indes entnommen werden, dass sich vor der beschwer-
deführerischen Garage ein Schneehaufen befindet, welcher die Ein- und Ausfahrt ver-
hindert. Aufgrund dieser Fotos ist die Angelegenheit sachverhaltsmässig nicht derart
klar, dass in Bezug auf diesen angeblichen Vorfall eine Nichtanhandnahme gerechtfer-
tigt ist. Insbesondere wurde im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu die-
sem Tatvorwurf noch keine Befragungen der Parteien durchgeführt. Der Beschwerde-
gegner wurde einzig anlässlich einer polizeilichen Einvernahme von der Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführer darauf angesprochen. Konfrontiert mit den aktenkundigen
Fotos wurde er bislang noch nicht. Entsprechend sind weitere Abklärungen notwendig
und es ist sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführer zu diesem
Vorfall zu befragen.
4.4 Vorfall 8. Februar 2024
4.4.1 Die Beschwerdeführer brachten zudem zur Anzeige, der Beschwerdegegner sei
in der Dorfmitte von C _________ dem Beschwerdeführer entgegengefahren. Als der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erkannt habe, habe dieser einen halsbreche-
rischen Schwenker gemacht und sei ihm bedrohlich talaufwärts entgegengefahren. Kurz
vor der Kollision sei er dann ausgewichen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nicht-
anhandnahme in Bezug auf diesen Tatvorwurf damit, dass der Beschuldigte die Anschul-
digungen zurückgewiesen habe. Es gebe keine Zeugen und die Ermittlungen hätten
keine neuen Erkenntnisse ergeben.
4.4.2 Der Beschwerdeführer erklärte in Bezug auf diesen Tatvorwurf, er sei am 8. Feb-
ruar 2024 von D _________ kommend auf der E _________ Richtung F _________
gefahren. Auf der Höhe des Lebensmittelgeschäfts sei der Beschuldigte mit seinem
Fahrzeug entgegengekommen. Plötzlich und ohne Grund sei er dann auf seinem Fahr-
streifen gefahren. Der Beschwerdegegner sei zu 80 % mit dem Fahrzeug auf seiner
Fahrbahn gewesen und sei ihm bedrohlich entgegengefahren. Er habe noch nicht ab-
bremsen müssen, da der Beschwerdegegner wieder zurück auf seinen Fahrstreifen ge-
fahren sei. Gleich darauf hätten sie sich gekreuzt (S. 209 A zu F4). Er sei natürlich sehr
erschrocken. Er habe Angst gehabt, dass es zu einer Kollision komme (S. 209 A zu F5).
Angesprochen auf die Distanz führte der Beschwerdeführer aus, er habe rund 100 Meter
vor ihm auf seinen Fahrstreifen gewechselt (S. 209 A zu F6). Er sei in Bremsbereitschaft
gewesen und mit rund 50 km/h weitergefahren (S. 209 A zu F8). Rund 20 Meter vor ihm
habe er dann wieder komplett auf seine Fahrbahn gewechselt (S. 210 A zu F9).
Der Beschwerdegegner wurde zu diesem Tatvorwurf von der Polizei einvernommen. Er
gab zu Protokoll, dies stimme nicht (S. 230 A zu F4). Er habe an diesem Tag in
G _________ gearbeitet und sei diese Strecke gefahren (S. 230 A zu F4). Auf Vorhalt
des Fotoausschnitts mit dem eingezeichneten Tatort, erklärte der Beschwerdegegner,
er könne dazu keine Angaben machen, weil es nicht stimme. Wenn es in H _________
wäre, dann könne es vielleicht zutreffen. Aber sicherlich nicht auf der Kantonsstrasse (S.
230 A zu F7).
4.4.3 Der Beschwerdegegner bestreitet die ihm vom Beschwerdeführer zur Last gelegte
Drohung. Damit stehen sich die gegensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüber. Es
fehlt an objektivierbaren Beweismitteln oder anderen schlüssigen Beweisindizien, wel-
che die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich stützen könnten. Es ist damit nicht
möglich, die einzelnen Aussagen der beiden glaubhafter oder weniger glaubhafter zu
bewerten. Bei den Aussagen des Beschwerdegegners fällt immerhin auf, dass dieser
behauptete, es könne vielleicht zutreffen, wenn der Vorfall in H _________ passiert sei.
Zudem liegt, wie nachfolgend ersichtlich, ein weiterer Tatvorwurf vor, in welchem die
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner beschuldigen, mit seinem Fahrzeug ein ge-
fährliches Manöver begangen zu haben. Bei einer solch zweifelhaften Beweislage, bei
welcher sich die gegensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüberstehen, ist eine ge-
richtliche Beurteilung angebracht. Es kann denn auch nicht gesagt werden, dass unter
Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrschein-
lich erscheint. Im Gegenteil: Die Ermittlungen zu den anderen Vorfällen können allenfalls
einen Einfluss auf die Würdigung der vorliegenden Situation haben. Die Strafverfol-
gungsbehörden hätten auch abzuklären, wie der Hinweis auf die H _________ zu ver-
stehen ist.
4.5 Vorfall 10. Februar 2024
4.5.1 Im Weiteren werfen die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in ihrer Straf-
anzeige vom 14. März 2024 vor, den Beschwerdeführer am 10. Februar 2024 mit Ge-
waltanwendung zu Boden geworfen zu haben. Der Beschuldigte sei ihnen mit seinem
Fahrzeug nachgefahren und habe sie mit wenig Abstand überholt. Als der Beschwerde-
führer auf den Rand der Ladefläche geklopft habe, sei der Beschuldigte wütend ausge-
stiegen und habe den Beschwerdeführer zu Boden geworfen. Erst nach dem ein Pfef-
ferspray eingesetzt worden sei, sei der Beschuldigte geflüchtet.
4.5.2 Zu diesem Tatvorwurf sind die Aussagen der Beschwerdeführer sowie des Be-
schwerdegegners aktenkundig.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie
seien in Richtung I _________ spaziert. Sie seien rechts gelaufen, weil man auf dieser
Seite besser ausweichen könne. Nachdem sie rund 150 m gelaufen seien, sei von hinten
ein Auto gekommen. Er habe dieses aufgrund des Geräusches wahrgenommen. Sie
hätten sich jedoch nicht umgedreht. Sie seien schräg hintereinander gelaufen. Seine
Frau sei vor ihm gelaufen und er links vor ihr. Das Fahrzeug sei sehr nahe an ihnen
vorbeigefahren. Erst dann habe er realisiert, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den
Beschuldigten handle. Er habe dann mit einem geschlossenen Schirm auf den Rand des
Seitenladens geschlagen. Der Beschuldigte habe angehalten und sei rennend auf sie
zugekommen (S. 210 A zu F15). Dieser Vorfall habe bei ihnen Angst ausgelöst. Sie seien
erschrocken (S. 210 A zu F16). Angesprochen auf die Distanz zwischen dem Fahrzeug
und ihnen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei sehr nahe gewesen. Er sei in einem
Abstand von nur 20 bis 30 cm vorbeigefahren. Es habe kein Gegenverkehr gehabt. Es
sei genügend Platz vorhanden gewesen, um korrekt vorbeizufahren (S. 211 A zu F19).
Der Beschuldigte sei wutentbrannt auf ihn zugelaufen und habe ihn zu Boden gestossen
(S. 211 A zu F24). Seine Frau habe physisch nicht eingegriffen. Er nehme an, dass sie
etwas gerufen habe (S. 211 A zu 26). Als er nach dem Angriff wieder aufgestanden sei,
habe er seinen Pfefferspray aus der Hosentasche genommen. Er habe dann in Richtung
des Beschuldigten gesprüht, welcher weggelaufen sei (S. 211 A zu F30).
Bei der polizeilichen Befragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie seien spazieren
gegangen und hätten plötzlich ein Motorengeräusch gehört, welches sie dem Pickup des
Beschuldigten hätten zuordnen können. Sie hätten sich umgedreht und seien ein paar
wenige Schritte wieder zurück in Richtung H _________ gelaufen. Dann sei er um die
Kurve gekommen und habe Gas gegeben. Sie hätten sich dann mit einem Sprung neben
die Strasse retten können. Der Beschwerdeführer habe mit einem langen Regenschirm
auf die Seitenwand der Ladenfläche des vorbeifahrenden Pickups geschlagen. Der Be-
schuldigte habe angehalten, sei aus dem Fahrzeug gestürmt und habe den Beschwer-
deführer gepackt. Als er den Beschwerdeführer habe zu Boden ringen wollen, habe sie
ihren Pfefferspray genommen und dem Beschuldigten ins Gesicht gespritzt. Der Be-
schuldigte habe ihren Mann sofort losgelassen und sei zur Fahrertür gerannt. Der Be-
schwerdeführer sei ihm hinterhergerannt und habe seinen Pfefferspray eingesetzt (S.
223 A zu F9). Sie habe Angst gehabt, als der Beschuldigte auf sie zugefahren sei (S.
223 A zu F10). Ihr Mann sei vor ihr gelaufen und sie direkt hinter ihm (S. 223 A zu 13).
Angesprochen auf die Distanz erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten einen
«Gump» von ca. 60 cm zur Seite gemacht, als der Beschuldigte ca. 150 cm von ihnen
entfernt gewesen sei. Ohne Sprung hätte er sie touchiert. Er sei somit ca. 60 cm von
ihnen entfernt vorbeigefahren (S. 223 A zu F12). Die Frage, ob der Beschuldigte ihren
Mann zu Boden geworfen habe, verneinte sie. Er habe ihn gepackt (S. 224 A zu F21).
Der Beschwerdegegner erklärte gegenüber der Polizei, dass an diesem Tag etwas vor-
gefallen sei. Er sei an ihnen vorbeigefahren und der Beschwerdeführer habe beim Vor-
beifahren mit dem Regenschirm gegen sein Fahrzeug geschlagen. Er sei dann ausge-
stiegen und gefragt, was das solle. Plötzlich hätten beide einen Pfefferspray hervorgeholt
und diesen gegen ihn eingesetzt. Er sei dann wieder eingestiegen und weggefahren (S.
230 A zu F11). Er sei in einem Abstand vorbeigefahren, so dass nichts passiert sei. Er
denke, der Abstand habe einen Meter betragen (S. 231 A zu F13). Danach gefragt, was
er genau gemacht habe, als er ausgestiegen sei, führte er aus, er sei um sein Fahrzeug
gelaufen. Sie hätten in ihre Jackentasche gegriffen und sofort den Pfefferspray einge-
setzt (S. 231 A zu F18). Er habe den Beschwerdeführer nicht zu Boden geworfen und
auch nicht gepackt (S. 231 A zu F19 f.).
4.5.3 Sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer bestätigten, dass
es zu einer Begegnung zwischen ihnen kam, welche schliesslich mit einem Pfeffer-
sprayeinsatz endete. Der Beschwerdegegner anerkannte, dass er neben den Beschwer-
deführern vorbeigefahren und auch ausgestiegen sei, als der Beschwerdeführer mit sei-
nem Schirm gegen sein Fahrzeug schlug. Indes bestritt er, nahe an ihnen vorbeigefahren
zu sein und den Beschwerdeführer zu Boden geworfen zu haben. Was diesen bestritte-
nen Sachverhalt betrifft, fällt bei einem Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers
mit jenen der Beschwerdeführerin einige Unstimmigkeiten auf. So schildern die Be-
schwerdeführer nicht übereinstimmend, was sie gemacht haben, als sie das Motorge-
räusch hörten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sie sich nicht umge-
dreht. Die Beschwerdeführerin hingegen erklärte, sie hätten sich umgedreht und seien
zurück Richtung H _________ gelaufen. Sie sprach auch davon, dass sie sich mit einem
«Gump» hätten retten können, was der Beschwerdeführer so nicht beschrieb. Dieser
sagte vielmehr aus, er habe reflexartig mit dem Schirm auf den Rand des Seitenladens
geschlagen, als der Beschuldigten an ihnen vorbeigefahren sei. Auch was den angebli-
chen Sturz des Beschwerdeführers auf den Boden betrifft, sind die Aussagen der Be-
schwerdeführer nicht stimmig. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe der Be-
schuldigte mit einer oder beiden Händen wuchtig seinen Oberkörper gestossen, so dass
er rückwärts zu Boden gefallen sei. Indes verneinte die Beschwerdeführerin klar einen
Sturz ihres Mannes und sprach von einem Zupacken. Schliesslich erwähnte der Be-
schwerdeführer nicht, dass auch seine Ehefrau ihren Pfefferspray einsetzte. Diese Un-
stimmigkeiten der beschwerdeführerischen Aussagen könnten jedoch darin begründet
sein, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte. Die Glaubhaf-
tigkeit der Aussage eines Ehegatten muss ausserdem nicht zwingend relativiert werden,
wenn der andere Ehegatte etwas anderes aussagt und sich beide vorgängig nicht abge-
sprochen haben. Dies müsste jedoch im Rahmen einer gerichtlichen Beweiswürdigung
geprüft werden. Immerhin stimmen die Aussagen der Beschwerdeführer insoweit über-
ein, als dass beide angaben, der Beschwerdegegner sei bedrohlich nahe an ihnen vor-
beigefahren und er sei ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer angegriffen, wo-
bei sie sich mit einem Pfefferspray hätten wehren können. Zudem ist auch zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdegegner gefährliche Fahrmanöver in H _________ nicht
gänzlich ausschliesst. So gab er im Rahmen der Befragung in Bezug auf den Vorfall in
C _________ zu Protokoll, wenn der Vorfall in H _________ passiert sei, könne dies
vielleicht zutreffen. Der Beschuldigte behauptet ausserdem, ohne irgendwelche Veran-
lassung seinerseits sei er vom Ehepaar mit Pfefferspray angegriffen worden. Auch dies
erscheint erstaunlich zu sein. Damit liegt auch in Bezug auf diesen Tatvorwurf keine klare
Beweislage vor und die Nichtanhandnahme kann diesbezüglich nicht bestätigt werden.
4.6 Vorfall 19. Februar 2024
4.6.1 Gemäss Strafanzeige vom 14. März 2024 soll der Beschwerdegegner am 19. Feb-
ruar 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer die Geste «Gurgel durschneiden» gezeigt
haben. Diesbezüglich kam die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme zum
Schluss, der Beschwerdegegnerin habe den Vorfall bestritten und es gebe keine Zeu-
gen.
4.6.2 Der Beschwerdeführer erklärte an der polizeilichen Befragung diesen Vorfall be-
treffend, er habe sich mit seinem Nachbarn auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus
«J _________» befunden. Sie hätten sich unterhalten. Plötzlich sei der Beschuldigte von
seinem Wohnhaus kommend auf sie zugelaufen. Sie hätten in dem Moment so gestan-
den, dass der Nachbarn dem Beschuldigten den Rücken zugekehrt habe. Als er an ihnen
vorbeigelaufen sei, habe er ihm mehrmals die Geste «Gurgel durchschneiden» gezeigt.
Er glaube, dass der Beschwerdegegner dem Nachbarn noch einen knappen Gruss ge-
gen habe. Dann sei er weiter Richtung Abstellplatz auf der gegenüberliegenden Seite
gegangen. Nach kurzer Zeit sei der Beschuldigte wieder zurückgekommen und habe
nochmals mehrmals die Geste «Gurgel durchschneiden» gemacht. Er könne sich nun
an den Nachbarn erinnern. Es sei «K _________» gewesen. Dieser habe aber die Geste
nicht sehen können. Der Beschuldigte sei dann westwärts Richtung des dortigen Wan-
derweges gelaufen. Er habe dem Nachbarn noch gesagt, er solle schauen. Als sich die-
ser jedoch umgedreht habe, habe der Beschuldigte die Geste nicht wiederholt. Als sich
der Nachbarn dann wiederum zu ihm zugewandt habe, habe der Beschuldigte die Geste
mehrmals wiederholt und sei dann verschwunden (S. 212 A zu F33). Er empfinde dies
als eine Drohung (S. 212 A zu F34).
Der Beschwerdegegner wurde anlässlich einer polizeilichen Befragung mit diesem Tat-
vorwurf konfrontiert. Er erklärte, es stimme, dass sich die Nachbarn unterhalten hätten.
Er habe sich aber mit diesen nicht abgegeben und habe die Geste nicht gemacht. Sie
kämen immer wieder mit der Geschichte, dass er ihnen diese Geste gezeigt haben soll
(S. 232 A zu F27). Danach gefragt, warum der Beschwerdeführer sich diese Geschichte
ausdenken sollte, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, was die beiden von ihm
wollen. Sie sollen ihn in Ruhe lassen. Er lasse sie auch in Ruhe. Ihm sei bewusst, dass
er auf Bewährung sei und sich nichts erlauben könne. Er habe das Gefühl, dass sie sich
zum Ziel gesetzt hätten, ihn zu schädigen (S. 232 A zu F28).
4.6.3 Auch in Bezug auf diesen Tatvorwurf stehen sich die Aussagen des Beschwerde-
gegners und die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdegegner
bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit einem Nachbar eine Unterhaltung führte. Indes
anerkannt er das eigentliche Tatgeschehen, mithin, dass er dem Beschwerdeführer ge-
droht haben soll, nicht. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll der Be-
schwerdegegner ihm wiederholt die Geste «Gurgel durchschneiden» gezeigt haben, als
er sich mit seinem Nachbarn unterhielt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Be-
schwerdegegner gaben an, dass der Nachbar anwesend war. Auch wenn dieser die
Gesten gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht gesehen haben soll, erscheint
es dennoch für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit relevant, den Nachbarn
einzuvernehmen. Dieser kann nämlich allenfalls darüber Auskunft geben, ob der Be-
schwerdeführer während der Unterhaltung ihm gegenüber erwähnte, dass er vom Be-
schwerdegegner mit Gesten bedroht worden ist. Es bestehen damit – entgegen der An-
sicht der Staatsanwaltschaft – weitere mögliche Ermittlungshandlungen in Bezug auf
diesen Vorfall, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden kann, dass ein
Freispruch bei einer richterlichen Beurteilung wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch.
Die Nichtanhandnahme ist folglich nicht gerechtfertigt.
4.7 Entsprechend den voranstehenden Erwägungen und gemäss dem hier
massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann derzeit nicht von einer klaren
Straflosigkeit
ausgegangen
werden.
Es
sind
noch
weitere
sachdienliche
Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die
Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen zusätzliche Ermittlungshandlungen
(Einvernahme der Parteien, Einvernahme des Nachbars usw.) durchzuführen. Es
bestehen im Extremfall die Möglichkeiten, dass die Beschwerdeführer den
Beschuldigten
wiederholt
bewusst
zu
Unrecht
belasten
oder
dass
der
Beschwerdegegner die Gegner «stalkt» und dabei versucht, nicht erwischt zu werden.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass es vor einem Sachgericht teilweise zu
Verurteilungen kommt und teilweise zu Freisprüchen. Die Staatsanwaltschaft hat in der
vorliegenden Situation die Aufgabe, die Angelegenheit so umfassend wie möglich
abzuklären, damit das Gericht im Rahmen einer Beweiswürdigung und unter Beachtung
der Unschuldsvermutung ihre Schlüsse ziehen kann. Die Beschwerde ist folglich, soweit
darauf einzutreten ist, gutzuheissen und das Strafverfahren ist an die Staatsanwaltschaft
zurück zu weisen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen
mehrheitlich. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für
das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr
Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall waren mehrere Sach-
verhaltskomplexe Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt die Gerichtsgebühr auf
Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entspre-
chend dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Der von den Beschwerde-
führern hinterlegte Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 wird ihnen zurückerstattet.
5.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführer ist von
Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und diesen steht, da sie im Be-
schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurden, eine Entschädigung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar).
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine 6-seitige Beschwerdeschrift ver-
fasst und im Verlaufe des Verfahrens zwei weitere Rechtsschriften eingereicht. Unter
Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerde-
führer auf Fr. 1’000.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis
aufzuerlegen.
5.3 Der Beschuldigte hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vernehmen las-
sen. Er unterliegt im Zusammenhang mit der Beschwerde mehrheitlich. Das Kantonsge-
richt verzichtet, ihm ein Teil der Kosten aufzuerlegen, spricht ihm aber andererseits auch
keine reduzierte Entschädigung für diejenigen Teile der Beschwerde zu, die durch Nicht-
eintreten, also in seinem Sinne, erledigt werden.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Akten
werden zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 wird dem Kanton
Wallis auferlegt. X _________ und Y _________ wird der Kostenvorschuss im Be-
trag von Fr. 1'000.00 zurückerstattet.
Der Kanton Wallis
bezahlt
X _________
und Y _________
für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00.
Z _________ wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausge-
richtet.
Sitten, 21. November 2024