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VERFÜGUNG VOM 12. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X __________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Arnold, 3900
Brig-Glis
gegen
Katja JENTSCH , 3900 Brig-Glis, Gesuchsgegnerin
und
Y __________ , betroffener Dritter
Z __________ , betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen
(Ausstand)
Verfahren
A. Aufgrund einer Meldung des Kinderarztes des Spitals Visp vom 27. März 2019 und
der anschliessenden Befragung von Y __________ und Z __________ leitete die Staats-
anwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen X __________ ein
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, sexuellen Handlungen
mit Kindern und Vergewaltigung ein. Im Laufe des Verfahrens wurde zudem ein Verfah-
ren gegen Z __________ wegen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung eingeleitet.
B.
Am 5. April 2019 teilte Rechtsanwalt Harald Gattlen mit, die Interessen von
Z __________ zu vertreten (S. 83) und hinterlegte eine Vollmacht (S. 84).
C. Am 26. November 2019 teilte der damals zuständige Staatsanwalt Andreas Seitz den
Parteien mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und eine Anklageerhebung
in Aussicht gestellt werde. Am 25. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien
mit, dass die Strafuntersuchung von der Staatsanwältin Katja Jentsch übernommen
werde und abgeschlossen sei. Die Staatsanwältin stellte eine Einstellungsverfügung be-
züglich des Verfahrens gegen Z __________ und eine Anklageerhebung bezüglich des
Verfahrens gegen X __________ in Aussicht (S. 223 ff.). Dies war die erste aktenkun-
dige Verfahrenshandlung der Staatsanwältin Katja Jentsch. Am 9. Februar 2023 erhob
die Staatsanwältin beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms Anklage (S. 242
ff.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewie-
sen wurde. Die Staatsanwältin hat in der Folge ein Gutachten bezüglich X __________
angeordnet und gleichentags die Einstellungsverfügung bezüglich Z __________ erlas-
sen (S. 263 f.).
D. X __________ stellte am 24. Februar 2023 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsan-
wältin Katja Jentsch. Die Staatsanwältin lehnte den Ausstand mit begründeter Stellung-
nahme vom 28. Februar 2023 ab und übermittelte die Angelegenheit der Strafkammer
des Kantonsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte replizierte am 17. März
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Aus-
standsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die
erstinstanzlichen Gerichte, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO gel-
tend gemacht wird oder sich die betreffende Person einem Ausstandsgesuch, das sich
auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, widersetzt. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des
Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Dabei handelt es
sich um ein Mischsystem: Tritt die betroffene Person bei einem Ausstandsgrund nach
Art. 56 lit. b - e StPO von sich aus in den Ausstand, so ergeht kein Ausstandsentscheid.
Mit der schriftlichen Erklärung werden die Folgen nach Art. 60 StPO ausgelöst. Anders
verhält es sich bei den Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO, in denen auch
über unbestrittene Gesuche ein formeller Entscheid zu ergehen hat (vgl. Keller, in: Do-
natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N. 2 ff. zu Art.
59 StPO; Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 1 f. zu Art. 59 StPO).
Diesfalls löst der Entscheid die Folgen nach Art. 60 StPO aus.
1.2 Vorweg zu klären ist, ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden ist.
1.2.1 Das Ausstandsgesuch muss unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnis-
nahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271
E. 8.4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.6, 1B_512/2017 vom 30. Januar 2018 E. 3; Boog,
Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 58 StPO). Nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen,
die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei un-
günstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesgerichts-
urteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3, 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017
E. 2.1). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand binnen ma-
ximal sechs bis sieben Tagen seit Kenntnis des Grundes geltend gemacht werden muss;
ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile
1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1, 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Leitet der
Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab,
handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem
letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht nach "das Mass
voll" gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen wer-
den muss (Bundesgerichtsurteile 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1;
1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2).
1.2.2 Den Parteien wurde am 25. Januar 2023 mitgeteilt, dass die Staatsanwältin Kaja
Jentsch das Verfahren übernimmt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Einstel-
lung des Verfahren betreffend Z __________ und die Anklagerhebung bezüglich dem
Gesuchsteller in Aussicht gestellt. Am 9. Februar 2023 erhob die Staatsanwältin beim
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms Anklage. Ebenfalls am 9. Februar 2023
fragte Rechtsanwalt Anton Arnold die Staatsanwältin an, ob und wenn ja, in welchem
Zeitraum sie vor ihrem Stellenantritt als Staatsanwältin in der Kanzlei Gruber & Gattlen
gearbeitet habe. Die Anfrage mit Verweis auf Art. 56 StPO ist nicht als Ausstandsgesuch
zu qualifzieren. Die Staatsanwältin antwortete mit Schreiben vom 10. Februar 2023. Am
standsgesuch. Wird nun davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Arnold die Kopie der
Antwort der Staatsanwältin am 13. Februar 2023 erhalten hat, liegen zwischen der
Kenntnis des allfälligen Ausstandsgrunds und dem Ausstandsgesuch 11 Tage. Das Aus-
standsgesuch ist damit in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und soweit es sich auf die frühere Tätigkeit der Staatsanwältin in der Kanzlei des Rechts-
vertreters der Privatklägerin stützt, verspätet. Immerhin hat der Gesuchsteller am
grunds, die Staatsanwältin darum ersucht, Rechtsanwalt Anton Arnold zum amtlichen
und notwendiger Verteidiger zu ernennen (S. 265); ohne jedoch das Ausstandsgesuch
bereits zu diesem Zeitpunkt zu stellen. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.
2. Selbst bei rechtzeitiger Einreichung des Ausstandsgesuchs, wäre dieses indes abzu-
weisen gewesen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.
2.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von einer in einer
Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbe-
hörde tätige Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stel-
lung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sach-
verständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig
war. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person zudem in
den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e der gleichen Bestimmung ge-
nannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei
oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es
sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a -
e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter
ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt
Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken.
Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforder-
lich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (zum Ganzen: BGE 144 I 234 E. 5.2 S.
236 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E.
5.1).
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts
nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie dies bei
Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich
die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Auch ein Staatsanwalt kann - im Vorverfah-
ren - abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den An-
schein der Befangenheit zu erwecken. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf allerdings
nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen
werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. mit Hinweisen). Dem funktionellen Unter-
schied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art.
12 StPO) ist Rechnung zu tragen. Bei einem Staatsanwalt sind höhere Anforderungen
an den Anschein der Befangenheit zu stellen als bei einem Richter (vgl. Bundesgerichts-
urteile 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; 1B_324/2018 vom 7. März 2019
E. 4.3; 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1; 1B_379/2016 vom 19. Dezember
2016 E. 2.1.1 und 2.3 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschuldigte erblickt einen Ausstandsgrund im Umstand, dass die im Dossier
neu zuständige Staatsanwältin vor ihrer jetzigen Tätigkeit in der Kanzlei Gruber & Gattlen
gearbeitet habe und Rechtsanwalt Gattlen hier Z __________ vertritt und auch zu jener
Zeit vertreten habe.
2.2.1 Im BGE 138 I 1 entschied das Bundesgericht, ein Richter, der eine Kammer des
Mietgerichts präsidiere, könne nicht einzig mit der Begründung abgelehnt werden, dieser
habe zuvor als Anwalt für den SMV (Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband)
gearbeitet. Freundschaft oder Feindschaft zwischen einem Richter und einem Anwalt
stelle nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn zwischen diesen eine Verbindung be-
stehe, die durch ihre Intensität oder Qualität bei objektiver Betrachtung geeignet sei, den
Richter in seiner Verfahrensleitung oder seiner Entscheidung zu beeinflussen (BGE 138
I 1 E. 2.2-2.4). Im Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 hatte das Bundesgericht zu
beurteilen, ob in Bezug auf den verfahrensleitenden Richter eines Berufungsverfahrens
und den Anwalt eines Verfahrensbeteiligten der Anschein einer ausstandsbegründenden
Freundschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bestehe. Es bejahte die Frage gestützt auf
eine Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei es auch die frühere Bürogemeinschaft
zwischen den beiden Betroffenen berücksichtigte. In diesem Zusammenhang führte es
aus, es könne als gerichtsnotorisch gelten, dass die Verbundenheit unter Anwältinnen
und Anwälten in kleineren Bürogemeinschaften relativ eng sei. So sei es bei komplexen
Fällen nicht unüblich, dass interne Besprechungen oder Gespräche über die Mandats-
führung stattfänden. Zudem verträten sich die Bürokollegen gegenseitig (z.B. bei Feri-
enabwesenheiten), weshalb sie Zugang zu den Dossiers hätten und sich bei Bedarf auch
mit dem Fall vertraut machen müssten (Bundesgerichtsurteil 1B_55/2015 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.5). Im Urteil 1B_315/2020 vom 23. September 2020 war der Ausstand
des zuständigen Staatsanwalts zu beurteilen und das Bundesgericht konkretisierte, aus
den allgemeinen Erwägungen zur Arbeitsweise in kleineren Bürogemeinschaften folge
nicht, dass bei Anwaltskanzleien von der Grösse der in diesem Fall betroffenen (etwa 15
Anwälte) nehme jeder angestellte Mitarbeiter bei sämtlichen komplexen Fällen an allfäl-
ligen internen Besprechungen oder Gesprächen über die Mandatsführung teil. Die
frühere Tätigkeit in einer solchen Kanzlei begründe daher auch nach dem zitierten Urteil
für sich allein nicht den Verdacht, ein ehemaliger Mitarbeiter habe an allfälligen Bespre-
chungen oder Gesprächen über ein bereits damals bestehendes, komplexes Mandats-
verhältnis teilgenommen, obschon er die Kenntnis des Mandats und eine Beteiligung
daran ausdrücklich bestreite. Über die frühere Tätigkeit in der Kanzlei hinaus bedürfe es
vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass er entgegen seinem Vorbringen in die Sa-
che involviert gewesen sei.
2.2.2 Die Staatsanwältin Katja Jentsch hat vor ihrer Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft
als Rechtsanwältin in der Kanzlei Gruber & Gattlen gearbeitet, nämlich vom 1. Januar
2020 bis zum 30. September 2021. Vor dieser Zeit hat sie, was dem Gericht bekannt ist,
auch einen Teil ihres Anwaltspraktikums in dieser Kanzlei absolviert. Das Strafverfahren
SAO 2019 495 war mithin während ihrer Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Gruber & Gattlen
bereits hängig.
Die Kanzlei ist resp. war zur Zeit der Mitarbeit von Katja Jentsch mit 5 Mitarbeitern (Brief-
kopf S. 219; vgl. auch P3 20 186;) eine kleine Bürogemeinschaft im Sinne der oben
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Staatsanwältin erklärte, in ihrer Zeit
als Rechtsanwältin am Fall nicht beteiligt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte da-
für, dass die Staatsanwältin entgegen ihrer Vorbringen während ihrer Tätigkeit in der
Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters der Privatklägerin in deren Mandat involviert war,
bestehen nicht. Ausser, dass die Strafakten dem Bezirksgericht zugestellt wurden, sich
Rechtsanwalt Gattlen nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und seine Mandantin
ohne sein Wissen der Staatsanwaltschaft E-Mails zustellte und er sich bezüglich der
ersten E-Mail äusserte, lief im Strafverfahren zwischen dem 1. Januar 2020 und dem
Staatsanwältin in der Kanzlei bezüglich des Dossiers zu Diskussionen Anlass gegeben
hätte, zumal keine komplexen Verfahrens- oder Rechtsfragen aufgeworfen wurden.
Dass die Staatsanwältin in das damals bereits bestehende Zivilverfahren (vgl. S. 214)
involviert gewesen wäre, bringt der Gesuchsteller nicht vor und auch hierfür liegen keine
konkrete Anhaltspunkte vor. Die relativ kurze frühere Tätigkeit (21 Monate) der Staats-
anwältin in der Kanzlei u.a. des Vertreters der Privatklägerin vermag für sich allein kein
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen. Der Ge-
suchsteller nennt auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine ausstandsbegründende
Freundschaft zwischen der Staatsanwältin und Rechtsanwalt Harald Gattlen. Eine der-
artige Freundschaft macht er vielmehr gar nicht geltend.
2.3 Der Gesuchsteller bringt weitere Ausstandsgründe vor resp. erblickt im Verhalten
der Staatsanwältin und ihren Entscheiden im Verfahren einen Ausstandsgrund.
2.3.1 Zunächst bringt der Gesuchsteller vor, die Vorwürfe gegen Z __________ habe
die Staatsanwältin als Tätlichkeiten qualifiziert und das Verfahren infolge Verjährung ein-
gestellt. Demgegenüber habe sie den Strafantrag gegen X __________ wegen mehrfa-
cher Tätlichkeit aufrecht erhalten, was den Anschein erwecke, dass nicht mit gleichen
Ellen gemessen werde. Die Staatsanwältin legt dar, die beiden Sachverhaltskomplexe
stünden in keinem direkten sachlichen Zusammenhang und es sei kein Grund ersicht-
lich, weshalb die Staatsanwaltschaft die Handlungen rechtlich identisch zu würdigen
hätte.
In der Anklageschrift wird dem Gesuchsteller primär mehrfache einfache Körperverlet-
zung eventualiter mehrfache Tätlichkeit vorgeworfen. Die
Vorwürfe gegenüber
Z __________ und X __________ stehen, wie die Staatsanwältin darlegte, in keinem
Zusammenhang und betreffen verschiedene Vorfälle, sodass der Gesuchsteller aus der
Einstellung des Verfahrens betreffend Z __________ nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Im Umstand, dass die Staatsanwältin das Verfahren gegen Z __________ wegen
Verjährung einstellte und im Verfahren gegen X __________ die Vorwürfe als einfache
Körperverletzung evtl. als Tätlichkeit qualifizierte und daher zur Anklage brachte, kann
keine Befangenheit der Staatsanwältin erblickt werden.
2.3.2 Weiter findet der Gesuchsteller den Umstand befremdlich, dass die Staatsanwältin
eine Anklageschrift verfasst habe, ohne die Parteien einvernommen zu haben und sieht
im Schreiben der Staatsanwältin, dass im Falle des Verzichts auf eine Stellungnahme
zur Desinteresseerklärung das Mail unberücksichtigt bleibe, den Anschein der Befan-
genheit erhärtet.
Die Einvernahme der Parteien dient der Abklärung des Sachverhalts. Am 27. August
2019 fand eine Konfrontationseinvernahme mit X __________ und Z __________ statt,
womit die Staatsanwaltschaft die Parteien angehört hatte. Weshalb die Staatsanwältin
nach der Übernahme des Dossiers den Beschuldigten und die Privatklägerin erneut
hätte einvernehmen sollen, obwohl weder neue Beweise erhoben worden, noch sonstige
Verfahrenshandlungen erfolgt sind, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erschliesst sich
dem Gericht nicht, weshalb sich eine Einvernahme durch die Staatsanwältin aufgrund
der psychischen Verfassung der beiden Parteien aufdrängen sollte. Eine Befangenheit
der Staatsanwältin ist hierin jedenfalls nicht zu erblicken.
Die Staatsanwältin begründet, dass die Privatklägerin bereits früher im Verfahren eine
entsprechende E-Mail für den Rückzug der Anzeigen geschickt hatte, wobei der Rechts-
vertreter wenige Tage später mitteilte, es werde an der Straf- und Zivilklage ausdrücklich
festgehalten. Auch dieses erneute Schreiben vom 12. Februar 2021 sei direkt von der
Privatklägerin geschickt worden, obschon die übrige Korrespondenz über den Rechts-
vertreter erfolgt sei und grundsätzlich auch über diesen zu erfolgen habe. Ohnehin stehe
der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum, sodass die Einstellung des Verfahrens auf-
grund einer Desinteresseerklärung ausgeschlossen sei. Es ist erstellt, dass es sich bei
einigen Vorwürfen, z.B. der Vergewaltigung um Offizialdelikte handelt. Die staatlichen
Behörden haben bei Offizialdelikten unabhängig von einer Desinteresseerklärung abzu-
klären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt und
eine solche hat folglich keinen Einfluss auf den eigentlichen Verfahrensablauf (Bundes-
gerichturteil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 1.3). Diese Begründung ist nachvoll-
ziehbar und aus diesem Vorgehen der Staatsanwältin lässt sich objektiv betrachtet keine
Befangenheit ableiten. Immerhin findet sich das Schreiben weiterhin in den Akten und
kann so im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts berücksichtigt werden.
2.4 Was die vorgebrachten, nach Ansicht des Gesuchstellers eine Befangenheit be-
gründenden Vorkommnisse betrifft, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die er-
wähnten Umstände bei objektiver Betrachtung weder einzeln noch zusammen und in
Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht den An-
schein der Befangenheit erwecken. Wie hiervor dargelegt, reicht die Tätigkeit in der
Kanzlei des Rechtsvertreters der Privatklägerin für sich alleine nicht aus und es sind
keine Verfahrensfehler zu erkennen. Ohnehin wäre für den objektiven Verdacht der Vor-
eingenommenheit erforderlich, dass letztere besonders krass bzw. als ungewöhnlich
häufig erscheinen würden (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 1B_532/2021
vom 3. Dezember 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Ausstandsgesuch ist folglich ab-
zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller unterliegt mit
seinen Rechtsbegehren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vorliegen-
den Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird
die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be-
schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.--
bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die
Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzu-
setzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtsgebühr ist dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen.
3.3 Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Z __________ liess sich nicht
vernehmen, sodass ihr kein Aufwand entstanden ist. Es sind demnach keine Parteient-
schädigungen zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 werden X __________ auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 12. April 2023