Mit Urteil vom 13. September 2023 (7B_450/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.
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VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________ , Beschwerdegegnerin
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Ehrverletzung; Verletzung des Amtsgeheimnis)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Februar 2023 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Zentrales Amt, 1950 Sitten 2
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 12. Dezember 2022 rapportierte die Regionalpolizei Leuk an die Dienststelle für
Verbraucherschutz und Veterinärwesen, dass die Kühe von X _________ im Freien und
ohne Unterstand oder Witterungsschutz gehalten würden. Auf telefonische Kontakt-
nahme hin habe dieser auf seinen Tierarzt verwiesen und sich nicht weiter dazu geäus-
sert.
B. Die zuständige Leiterin der Fachstelle Tierschutz, Y _________, erliess daraufhin am
eine Frist von 5 Tagen ansetzte, um seine Kühe in einem Stall oder Unterstand unterzu-
bringen. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist an, um allfällige Bemerkungen vorzubringen.
Die Regionalpolizei wurde aufgefordert, die Einhaltung der Verfügung zu kontrollieren.
Die Verfügung ging in Kopie an die Gemeindeverwaltung A _________, die Regionalpo-
lizei Leuk, die Bauernvereinigung Oberwallis sowie das Amt für Direktzahlungen.
C. Am 14. Dezember 2022 stellte X _________ Strafantrag gegen Y _________ wegen
übler Nachrede und Amtsgeheimnisverletzung, namentlich durch die Zustellung der Ver-
fügung an die Gemeinde A _________. Er halte oder besitze seit 10 Jahren keine Kühe
mehr. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 21. Februar 2023 die Nichtanhandnahme.
D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob X _________ Beschwerde gegen die Nicht-
anhandnahme und beantragte, ein Strafverfahren zu eröffnen. Nachdem ihm das Kan-
tonsgericht einen Kostenvorschuss auferlegt hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege, welches er nach Aufforderung des Kantonsgerichts um weitere Un-
terlagen zu seiner finanziellen Situation ergänzte. Die Staatsanwaltschaft übersandte am
ergänzte daraufhin am 5. April 2023 seine Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin bean-
tragte am 5. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich Stellung zu neh-
men, wobei sie sich auf das Amtsgeheimnis berief. Die Eingaben vom 5. April 2023 wur-
den den Parteien zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liessen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO),
eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Maz-
zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt
ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerde-
verfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der
beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfah-
ren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens
auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer
hat am 14. Dezember 2022 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung erlangt.
Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen
(Art. 110 Abs. 1 StPO). Weist die Eingabe verbesserbare Mängel auf, ist sie von der
Behörde zur Überarbeitung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 und 110 Abs. 4 StPO). Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 erfüllt diese Anforderungen. Hin-
gegen erfolgte die Ergänzung vom 5. April 2023 ausserhalb der Beschwerdefrist und in
der Frist für die Beschwerdeantwort. Die Beilagen bilden offenbar Gegenstand eines
weiteren Strafverfahrens, welches jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfah-
rens ist. Auf diese ist damit nicht einzutreten.
1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff-
nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar
sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter
Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener
Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädig-
ten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im
Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft
erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder
einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte
Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat.
Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt
wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Un-
tersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in
dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit an-
deren Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen
ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern
werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder
der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.
3. In einem ersten Schritt ist vorauszuschicken, dass das vorliegende Straf- und Be-
schwerdeverfahren nicht dazu dienen kann, die Verfügung der Fachstelle Tierschutz
vom 12. Dezember 2022 auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Solches ist viel-
mehr dem entsprechenden Verwaltungsverfahren vorbehalten. Dies gilt auch für die
Sachverhaltsfeststellung. Soweit die Fachstelle oder die Regionalpolizei diesen unrichtig
festgestellt hätten, wären sie einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) erlegen, sodass
zu deren Gunsten von jenem, vermeintlich für wahr gehaltenen Sachverhalt auszugehen
wäre namentlich, dass sich Kühe im Winter ohne Witterungsschutz im Freien befunden
haben und dass der Beschwerdeführer für diese Haltung verantwortlich war. Dass der
Beschwerdeführer seit 10 Jahren keine Kühe mehr gehalten hat oder haben will und
nicht im Register verzeichnet war, ist dabei ohne Bedeutung, da eine Tierhaltung durch
ihn auch ohne Registereintrag jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Ange-
sichts der offenbar für den Winter tierschutzwidrigen Haltung ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn sich die Fachstelle zu sofortigem Handeln veranlasst sah, insbeson-
dere nachdem sich der Beschwerdeführer (nach Information der Beschwerdegegnerin)
gegenüber der Polizei wenig kooperativ gezeigt hatte und auch nicht darauf hinwies,
dass die fraglichen Kühe nicht die seinen wären. Mit einem solchen frühzeitigen Hinweis,
so er denn zuträfe, hätte wahrscheinlich das gesamte Verfahren vermieden werden kön-
nen. Im Übrigen wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt gegenüber der
Fachstelle darzulegen. Sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt.
4. Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere daran, dass die Verfügung auch an
die Gemeindeverwaltung A _________ versandt wurde. Gemäss dem kantonalen Aus-
führungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG; SGS/VS 455.1)
sind die allgemeinen Gemeindebehörden (nebst anderen) offizielle Vollzugsorgane der
Tierschutzgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 lit. g und Art. 15 AGTSchG). Insbesondere haben
sie eine allgemeine Kompetenz, die für den Tierschutz notwendigen Massnahmen zu
ergreifen (Art. 15 Abs. 3 AGTSchG). Sie sind in dieser Funktion an das Amtsgeheimnis
gebunden (Art. 6 Abs. 1 AGTSchG). Die Zustellung an die Gemeinde verfolgte damit
einen doppelten Zweck, nämlich einerseits diese darüber zu informieren, dass die kan-
tonale Dienststelle bereits mit der Sache befasst ist und anderseits um dieser zu ermög-
lichen, die für den Fall eines auszusprechenden Tierhalteverbots notwendigen Vorberei-
tungsmassnahmen zu treffen, namentlich für eine Umplatzierung der Tiere.
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch
wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14
StGB). Da das Verhalten der Beschwerdegegnerin, namentlich die Information der
Gemeindebehörden, vorliegend durch die vorstehend dargelegten Bestimmungen ge-
deckt ist, entfällt die Strafbarkeit des beanzeigten Verhaltens. Sollte der Beschwerde-
führer tatsächlich Kühe in tierschutzwidriger Art und Weise gehalten haben, wovon die
Beschwerdegegnerin nach der Information der Polizei unabhängig von einem allfälligen
Registereintrag ausgehen musste, war ihr Handeln vielmehr gesetzlich geboten. Ob und
inwiefern sich dieser erste Eindruck später als unrichtig erwiesen hat, ist für die erste
Massnahme ohne Belang. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Nichtanhand-
nahme verfügt und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Partei nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und die mit dem Strafverfahren verbundene Zivilklage nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Be-
schwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt und sein Einkommen gepfändet wird. Die
erste Voraussetzung wäre damit erfüllt. Hingegen ist offenkundig, dass der Beschwer-
deführer mit seiner Strafanzeige einen sachfremden Zweck verfolgt, nämlich die Über-
prüfung der Verfügung der Beschwerdegegnerin, und seine Argumente im Verwaltungs-
verfahren vorzubringen hätte. Dass die Gemeindebehörden auch Vollzugsorgane des
Tierschutzes sind, ergibt sich weiter klarerweise aus dem Gesetz. Entsprechend muss
die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden, sodass das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers ist dagegen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten leicht unter-
durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens und in Anbetracht der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2
StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Die übrigen Parteien sind in ihrer amtlichen Funktion tätig, sodass sie
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 wird X _________,
Beschwerdeführer, auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juni 2023