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VERFÜGUNG VOM 3. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ und Y _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Fernando Willisch, 3930 Visp
gegen
Z _________ , Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig (SAO 2022 2321)
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 13. Dezember 2022 reichten Y _________ und X _________ bei der Staatsan-
waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen Unbekannt eine Straf-
klage wegen Sachbeschädigung ein und konstituierten sich damit als Privatkläger
(S. 1 ff.). Im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten für die Bauunternehmung
A _________ GmbH sei der B _________ GmbH der Auftrag erteilt worden, Haarrisse
an der Fassade auszubessern. Z _________ habe bestätigt, dass die Risse vor dem
Streichen ohne grossen zusätzlichen Aufwand ausgebessert werden könnten. Es seien
indes nicht einmal die Hälfte der Haarrisse beseitigt worden. Nach einer Beschwerde bei
der B _________ GmbH sei eine Woche später ein Mitarbeiter erschienen, um die Ar-
beiten auszuführen. Nach einer erneuten Besichtigung der Risse begann der Mitarbeiter
mit der Ausbesserung. Bei einer Kontrolle wenig später stellte X _________ fest, dass
die Fassade an allen Aussenwänden mit tiefen Einschnitten, mutmasslich mithilfe eines
Winkelschleifers, beschädigt worden war. Vereinbart sei gewesen, die Risse mittels Cut-
ter, Acrylkit und anschliessendem Überstreichen mit Farbe auszubessern. Die Staatsan-
waltschaft erteilte der Polizei einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung be-
treffend Sachbeschädigung (S.
19). Die Polizei vernahm am 2. Januar 2023
Z _________, den Geschäftsführer der B _________ GmbH (S. 23 ff.). Die Staatsan-
waltschaft erliess am 31. Januar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
StPO), gemäss welcher auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde und die Kosten zu
Lasten des Staates gingen.
B.
Y _________ und X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichten am
nahmeverfügung vom 31. Januar 2023 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, sei aufzuheben
und die Angelegenheit an die befasste Staatsanwältin zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurück-
zuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 6. März 2023 eine Stellungnahme und die Akten.
Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Z _________ liess sich
nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS
312.0]). Die Beschwerde wurde fristgerecht beim Kantonsgericht eingereicht.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtan-
handnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art.
322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person
zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141
IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar
verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger
Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumin-
dest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundes-
gerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Als Eigentümer wären
die Beschwerdeführer Geschädigte und mithin beschwerdelegitimiert. Aus den Akten ist
indes weder ersichtlich, um welches Grundstück es sich handelt, noch wer Eigentümer
dieses Grundstücks ist, sodass die Darlegung der Beschwerdeführer, Eigentümer zu
sein, nicht überprüft werden kann. Die Frage kann indes im vorliegenden Verfahren of-
fengelassen werden.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N.
5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Beweismassnahmen erhebt die Beschwerdeinstanz pra-
xisgemäss nicht selbst, sondern weist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück,
da in solchen Fällen der Sachverhalt regelmässig noch nicht vollständig ermittelt ist
(Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017
E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden
kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio
pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E.
4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtan-
handnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach-
verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die
Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bun-
desgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_158/2012 vom
N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Im Gegensatz zu Art. 319 StPO, nennt Art. 310 StPO Recht-
fertigungsgründe nicht ausdrücklich als Grund für eine Nichtanhandnahme. Eine Nicht-
anhandnahmeverfügung kann indes auch erlassen werden, wenn zwar ein Straftatbe-
stand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Bundesgerichtsur-
teile 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012
E. 2.6). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung
über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht
nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2,
138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).
Für die Eröffnung einer Untersuchung ist weder ein dringender Tatverdacht noch die
hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich. Ist jedoch bloss eine unbe-
stimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben und liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, sind die Voraussetzung einer Eröffnung nicht erfüllt. Keine Er-
öffnung einer Untersuchung soll sodann erfolgen, wo diese einer "fishing expedition"
(Beweisausforschung) ähneln würde, also einer planlosen Beweisaufnahme (BGE 142
II 161 S. 167). Darüber hinaus ist es Aufgabe des Strafanzeigers, von Anfang an mög-
lichst genaue und konkrete Angaben zu den angeblich unter die Strafbestimmungen fal-
lenden Handlungen zu machen und die Fakten mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll,
dass ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Anfangsverdacht be-
steht. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei
umschrieben wird (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 Urteil vom 9. Juli 2008 E. 3.3)
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass ein Auftrag
der Beschwerdeführer zur Sanierung der Risse vorgelegen habe und das Vorgehen,
dass in einem ersten Schritt die Risse mittels Trennjäger aufgeschnitten wird, den Re-
geln der Baukunst entspreche. Die Beschwerdeführer kritisieren im Wesentlichen, dass
sich die Staatsanwaltschaft unbesehen auf die Ausführungen des Beschuldigten abge-
stützt habe. Entscheidend sei, dass der Arbeit des Beschuldigten keinerlei Auftrag in der
behaupteten Form zugrunde gelegen habe.
2.2.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungs-
recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 StGB). Der Tatbestand
der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur be-
langlosen Beeinträchtigung seiner Sache. Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstö-
ren oder Unbrauchbarmachen. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Sub-
stanz der Sache oder durch körperliche Einwirkung, die die bestimmungsgemässe Funk-
tionsfähigkeit, das äussere Erscheinungsbild oder den Zustand der Sache erheblich be-
einträchtigen (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A., N. 22 zu Art. 144 StGB). Fremd
ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines andern als des Täters steht (BGE 115 IV 26
E. 2a). Grundlage der Berechtigung an der Sache können indes auch alle dinglichen
Rechte bilden, ebenso wie der Besitz bzw. Mitbesitz, soweit dieser rechtlich geschützt
ist, als auf einem Vertrag wie Miete, Pacht, Leihe, Leasing etc. beruht (Weissenberger,
a.a.O., N. 16 zu Art. 144 StGB). Der Straftatbestand der Sachbeschädigung nach Art.
144 Abs. 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich nach dem Strafge-
setzbuch rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit
Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den
Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachver-
halt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum
bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar,
wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
2.2.2 Die B _________ GmbH wurde von der A _________ GmbH mit der Sanierung
der Schäden an der Fassade, welche die A _________ GmbH verursacht hatte, und
dem Streichen zweier Fassadenseiten beauftragt. Aus dem SMS-Verkehr mit
X _________ ist zu erkennen, dass Z _________ der Beschwerdeführerin erklärt, dass
nicht über eine Risssanierung gesprochen worden sei, sondern einzig darüber, die von
A _________ GmbH verursachten Schäden zu beheben und die Fassade zu streichen.
Weiter erklärte der Beschuldigte, er könne aber eine Risssanierung durchführen. Darauf-
hin antwortete die Beschwerdeführerin: «Ja das wäre super. Unten auf der Ostseite den
Sockel gipsen, dass er zur Fassade passt. Danke Gruss X _________». Der Beschul-
digte schrieb zurück: «Ja das isch güet mäche wier». In der Strafklage bestätigen die
Beschwerdeführer, dass nach der Besichtigung des Hauses der Auftrag zur Ausbesse-
rung der Haarrisse an den Beschuldigten erteilt wurde. Es seien 2-3 Haarrisse in Anwe-
senheit von X _________ sauber ausgefüllt und verbessert worden. Aber es seien nicht
einmal die Hälfte der Risse bearbeitet worden. Daraufhin sei nach einer Beschwerde bei
der B _________ GmbH erneut ein Mitarbeiter erschienen, um die Arbeiten auszuführen.
Dieser Mitarbeiter habe die Risse mutmasslich mit einem Winkelschleifer geweitet. Be-
sprochen worden sei eine Ausbesserung mittels Cutter und Acrylkit. Auch anhand der
SMS-Korrespondenz ergibt sich, dass X _________ den Beschuldigten beauftragte, die
Risssanierung durchzuführen. In der Beschwerde legen die Beschwerdeführer dar, es
bestehe kein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der B _________ GmbH und die Kor-
rektur der Risse sei im Auftrag, die Fassade zu streichen, impliziert gewesen. Auch wenn
dies der Fall wäre, ist von einem Einverständnis der Bauherren zur Risssanierung aus-
zugehen. Ob die Beschwerdeführer den Auftrag für die Risssanierung erteilten und die
entsprechenden Kosten zu tragen haben oder ob diese Arbeiten noch durch den Auftrag
von der A _________ GmbH gedeckt waren, kann vorliegend offen gelassen werden.
Diese Fragen sind zivilrechtlicher Natur und von einem Zivilgericht zu klären. Auf die
strafrechtliche Beurteilung hat die Beantwortung dieser Fragen keinerlei Auswirkungen,
zumal in jedem Fall feststeht, dass die Beschwerdeführer mit einer Risssanierung ein-
verstanden waren und dies mündlich und/oder via SMS dem Verantwortlichen der
B _________ GmbH mitgeteilt haben.
2.2.3 Z _________ hat seinem Mitarbeiter den Auftrag gegeben. Er selber hat keine
Risse am Gebäude bearbeitet und damit auch keine Risse mit Hilfe eines Winkelschlei-
fers geweitet und dabei allenfalls die Fassade beschädigt. Er hat keine Arbeiten am Ge-
bäude der Beschwerdeführer vorgenommen. Es käme mithin höchstens eine mittelbare
Täterschaft in Frage. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich jedoch schliessen,
dass dieser einzig den aus seiner Sicht erteilten Auftrag zur Risssanierung ausführen
lassen wollte. Auf einen Vorsatz, die Fassade der Beschwerdeführer zu beschädigen,
kann aus seinen Ausführungen nicht geschlossen werden.
Selbst wenn ein Zivilgericht zum Schluss käme, dass kein Auftrag zur Risssanierung
vorgelegen hätte, ist eine Nichtanhandnahme vorliegend gerechtfertigt. Der Beschul-
digte legt glaubhaft dar, dass er aufgrund der SMS-Korrespondenz davon ausging, dass
ihm ein entsprechender Auftrag erteilt worden war. Wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft
(Art. 21 StGB).
2.3 Nun war die Strafklage gegen Unbekannt eingereicht worden. Zu prüfen ist daher
auch die Strafbarkeit des Mitarbeiters, der von Z _________ mit den Arbeiten, unter an-
derem der Ausbesserung der Risse, beauftragt wurde und der die Arbeiten an der Fas-
sade vorgenommen hat. Dieser handelte im Auftrag seines Arbeitgebers. Die ersten
Risse sanierte er zur Zufriedenheit der Beschwerdeführer. Für ihn gab es mithin keinen
Grund davon auszugehen, dass er sich mit der Sanierung der Risse in irgendeiner Weise
rechtswidrig verhalten hatte. Die Ausweitung der Risse mittels Cutter oder Winkelschlei-
fer gehört zum korrekten Vorgehen bei der Sanierung von Rissen in der Hausfassade
und stellt einer der ersten Schritte in diesem Prozess dar. Dies bestätigt nicht nur der
Beschuldigte, sondern auch die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Internetrecher-
che. Soweit der Mitarbeiter dabei die Fassade über die nötige Vergrösserung des Risses
hinaus beschädigt haben sollte, ist zu berücksichtigen, dass eine fahrlässige Sachbe-
schädigung straflos bleibt.
2.4 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Untersuchungsbehörde hätte sie so-
wie C _________ befragen müssen, zumal Letzterer mutmasslich der Auftraggeber ge-
wesen sei. Die Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge in der
Strafklage darzulegen. Die Einvernahme von C _________ könnte allenfalls zur Klärung
der Frage, wer den Auftrag zur Risssanierung erteilt hat, beitragen. Wie hiervor bereits
dargelegt, handelt es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Frage, die keinerlei Auswir-
kungen auf das vorliegende Verfahren hat, sodass im Strafverfahren kein Anlass zur
Einvernahme von C _________ bestand.
2.5 Zusammengefasst handelt es sich um überwiegend rein zivilrechtliche Fragen, wo-
bei das Verhalten des Verantwortlichen der B _________ GmbH sowie seines Mitarbei-
ters keinen Straftatbestand erfüllen; insbesondere fehlt es beiden bereits am Vorsatz.
Die Nichtanhandnahme ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen
mit ihren Anträgen, womit ihnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des
Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im
konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 1'000.00 festzusetzen. Diese werden mit dem von den Beschwerdeführern geleiste-
ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.2
Die Beschwerdeführer als unterliegende Partei haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegeg-
ner war nicht anwaltlich vertreten und liess sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh-
men, sodass ihm kein Aufwand entstanden ist. Es werden daher keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 wird den Be-
schwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 3. Mai 2023