P3 23 299
VERFÜGUNG VOM 24. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , Vorinstanz,
vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch
(Entschädigung nach Einstellung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. November 2023 (SAO 22 369)
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis
Verfahren und Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis führte gegen
X _________ ein Strafverfahren wegen diversen Delikten und erliess am 16. November
2023 folgende (teilweise) Einstellungsverfügung:
friedensbruch (Art. 186 StGB) zum Nachteil von A _________ wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d
StPO).
Allfällige Zivilansprüche werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
B. Hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von
B _________ und A _________, der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zum
Nachteil von C _________ und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) erhob die Staatsanwaltschaft am 23. November 2023 Anklage
beim Bezirksgericht Brig.
C. X _________ reichte am 6. Dezember 2023 beim Kantonsgericht Wallis eine
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom
November 2023 sei in Bezug auf die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben.
Der beschwerdeführenden Partei sei für das von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren eine an-
gemessene Parteientschädigung von CHF 780 auszurichten.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine angemessene Parteient-
schädigung zugesprochen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 auf eine
Vernehmlassung und hinterlegte eine Kopie der sich beim Bezirksgericht befindlichen
Akten.
Erwägungen
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322
Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art.
393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs.
1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO), welcher darüber mit voller Kognition entscheidet
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die am 23. November 2023 per A-Post Plus versandte Verfügung
vom 16. November 2023 wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers laut Sen-
dungsverfolgung am Freitag, dem 24. November 2023 via Postfach zugestellt. Da die
Zustellung mit einfacher Post (A- oder B-Post sowie A-Post Plus) den gesetzlichen An-
forderungen nicht genügt (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 142 III 599 E. 2.4.1), der Rechtsan-
walt in seiner Stellungnahme angibt, er habe die Verfügung erst am Montag, dem
chen Kenntnisnahme nicht gelingt (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.2, 1.8, 144 IV 57 E. 2.3.2),
ist dagegen innert offener Rechtsmittelfrist am 6. Dezember 2023 eine Beschwerde ein-
gereicht worden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 In der Mietwohnung von A _________ wurde am 28. März 2022 eingebrochen und
neben rund Fr. 400.00 Bargeld eine Bierdose und Raucherzubehör gestohlen. Gleich-
zeitig wurden ein Apple iMac sowie ein Glas der Eingangstüre und eine Fensterscheibe
zerstört. In diesem Zusammenhang stellte A _________ am 30. März 2022 einen Straf-
antrag gegen X _________ wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens-
bruch. Die Eigentümerin C _________ stellte am 8. Juni 2022 einen Strafantrag wegen
Sachbeschädigung. Am 24. Juli 2023 zog A _________ seinen Strafantrag zurück.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen X _________ mit Verfügung
vom 16. November 2023 hinsichtlich der Sachbeschädigung und dem Hausfriedens-
bruch zum Nachteil von A _________ ein, weil dieser seinen Strafantrag zurückgezogen
hatte. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt, ohne sich über allfällige Ent-
schädigungen zu äussern. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von A _________,
der Sachbeschädigung zum Nachteil der Hauseigentümerin C _________ sowie wegen
weiterer Delikte erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Anklage.
Der Beschwerdeführer moniert, er habe gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf
eine Parteientschädigung, namentlich für die Aufwendungen seines Rechtsanwalts.
2.2 Mit der Einstellung ist über die Kostenfolgen zu befinden. Der Kostenentscheid prä-
judiziert dabei die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der
Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E.
2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5). Die Strafbehörde
prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft hier die Kosten dem Kanton auferlegt
hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung hat.
2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver-
fahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-
rechte. Bei bloss teilweiser Einstellung bzw. Teilfreispruch besteht ebenfalls ein An-
spruch auf eine Entschädigung, aber nur für jene Straftaten, die mit einer Einstellung
oder einem Freispruch geendet haben (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 3 zu
Art. 429 StPO).
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die
Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen
oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Bundesgerichtsurteil 6B_1281/2021
vom 7. September 2022 E. 3.3.1). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden
ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem
betriebenen Aufwand müssen angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, 138 IV 197
E. 2.3.4). Dies ist im Einzelfall auf Grund der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsäch-
lichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere unter Berücksichtigung der
Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen
Verhältnisse der beschuldigten Person zu beurteilen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), wobei
für die Beurteilung des Beizugs eines Rechtsanwalts der Zeitpunkt der Mandatierung
massgeblich ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E.
3.3.1, 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3). Bei Verbrechen und Vergehen wird die
Angemessenheit einer Mandatierung regelmässig bejaht, indes darf auch bei blossen
Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person
für ihre Verteidigungskosten selbst aufzukommen hat, denn das materielle sowie
formelle Strafrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozes-
sieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar
(Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1, 6B_197/2022
vom 25. Mai 2022 E. 2.2).
Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Auf-
wendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine
Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafver-
folgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen, weshalb nicht für jeden gering-
fügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten ist und eine solche Entschädigungspflicht
vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen
dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraussetzt (Bundesgerichtsurteil 6B_808/2011
vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Gemäss gewissen Lehrmeinungen ist beispielsweise bei einer
Anhaltung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommen-
tar, 3. A., 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2 A.,
2014, N. 19 zu Art. 430 StPO) oder bis zu zwei Einvernahmen keine Entschädigung
geschuldet, was allerdings nur gilt, wenn die beschuldigte Person alleine erscheint
(GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO). Von geringfügigen Kosten kann dann nicht
mehr gesprochen werden, wenn sich die beschuldigte Person durch einen Rechtsbei-
stand begleiten lässt und diese Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO not-
wendig ist (GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO).
2.4 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren SAO 22 369 des mehrfachen Dieb-
stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), mithin der Begehung mehrerer Verbrechen,
mehrerer Vergehen und einer Übertretung beschuldigt. Am 16. November 2023 erfolgte
eine teilweise Einstellung hinsichtlich zweier Tatvorwürfe (Sachbeschädigung und Haus-
friedensbruch) wegen Rückzug des Strafantrags durch den Geschädigten. Das Strafver-
fahren dauerte ab dem ersten Delikt vom 31. Januar 2022 bis zur teilweisen Einstellung
am 16. November 2023 mehr als eineinhalb Jahre. Aufgrund der Tatvorwürfe mit meh-
reren Deliktskomplexen und dem andauernden Verfahren war der Beizug eines Rechts-
anwalts jedenfalls angemessen.
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt begründete, er habe die Interessen des Be-
schuldigten ab Dezember 2022 vertreten. Der fragliche Einbruchdiebstahl, welche der
teilweisen Einstellung zu Grunde lag, sowie die diesbezüglichen Ermittlungen der Polizei
fanden indes bereits am 28. März 2022 bzw. in den nachfolgenden Monaten statt. Damit
erschöpfte sich der Aufwand des Rechtsanwalts diesbezüglich vorab im Studium der
rund 20-seitigen Akten (S. 20-43). Sodann hat der Rechtsanwalt eine Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 25. Juli 2022 über alle Delikte verfasst (S. 70 f.) und veranlasst,
dass das Bezirksgericht über die Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheidet (S. 75, 94
f.). Schliesslich hat er an einer rund 1.5-stündigen Einvernahme vor der Staatsanwalt-
schaft vom 20. Juli 2023 teilgenommen, welche sämtliche sechs Tatvorwürfe betraf, wo-
von vier in einer Anklage und zwei in einer Einstellung mündeten. Damit lässt sich zu-
mindest teilweise eruieren, welche Aufwendungen mit der Einstellung zusammenhängen
und welche nicht. Der Aufwand des Rechtsanwalts bezüglich der teilweisen Einstellung
war zwar nicht gross, kann aber trotzdem nicht mehr als geringfügig im Sinne von Art.
430 Abs. 1 lit. c StPO bezeichnet werden, so dass überhaupt keine Entschädigung be-
zahlt werden müsste. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Entschä-
digung im Umfang seiner Aufwendungen für die teilweise Einstellung.
2.5 Das Anwaltshonorar ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finan-
ziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Es beträgt in der Regel
im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00 und vor der
Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 (Art. 36 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei
einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Ver-
fahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentli-
chen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entspre-
chend kürzen (Art. 29 GTar). Bezüglich der beschuldigten Person prüft die Strafbehörde
den Anspruch auf eine Entschädigung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer macht einen anwaltlichen Aufwand von drei Stunden entspre-
chend einem Honorar von Fr. 780.00 geltend. Für die Teilnahme an einer Einvernahme
vor der Staatsanwaltschaft, das Aktenstudium und das Verfassen bzw. Lesen von diver-
ser Korrespondenz, erscheint unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten Kriterien
und unter Berücksichtigung, dass die Delikte mehrheitlich in einer Anklage und nur teil-
weise in einer Einstellung endeten, eine Entschädigung von Fr. 650.00 (inkl. MwSt. und
Auslagen) als angemessen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend um eine
Ziffer 4 zu ergänzen und die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit
seinen Rechtsbegehren, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton
Wallis aufzuerlegen sind.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon-
kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten
Kriterien – die Akten waren wenig umfangreich und die Sach- und Rechtsfragen waren
nicht kompliziert – auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
Diese wird dem Kanton Wallis auferlegt.
3.3 Da der Beschwerdeführer die Verfügung anfechten musste, hat er einen Anspruch
auf eine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren, selbst wenn er im Hauptbegeh-
ren unterliegt (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwer-
deinstanz beträgt das Anwaltshonorar unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten
Kriterien zwischen Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 (Art. 36 und 27 Abs. 1 GTar). Die
Beschwerde war mit der gebotenen Kürze auf die Entschädigungsfrage beschränkt,
weshalb es sich hier rechtfertigt, die Parteientschädigung auf Fr. 800.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festzulegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 16. Novem-
ber 2023 gegenüber X _________ im Strafverfahren SAO 22 369 um folgende Ziffer
4 ergänzt:
«4.
X _________ wird zu Lasten des Kantons Wallis eine Entschädigung von Fr. 650.00 zugespro-
chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).»
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des
Kantons Wallis.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.00.
Sitten, 24. Januar 2024