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VERFÜGUNG VOM 12. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
und
Z _________ , Beschwerdegegnerin
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis,
Vorinstanz
(Nichtanhandnahme; Betrug)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2023 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig-Glis
Verfahren und Sachverhalt
A. Mit am 15. November 2023 zur Post gegebenen Eingabe stellten Z _________ und
Y _________ Strafanzeige gegen die Geschäftsführerin der A _________ GmbH,
X _________. Hintergrund bildet der Verkauf einer nicht überbauten Parzelle von der
A _________ GmbH an das Ehepaar Z _________ und Y _________, bei dem die Ver-
käuferin mehreren vertraglichen Nebenpflichten nicht nachgekommen sein soll. Ohne
weitere Abklärungen zu treffen, erliess die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023
eine Nichtanhandnahmeverfügung.
B. Am 29. November 2023 versandte X _________ auf dem Briefpapier der
A _________ GmbH eine Eingabe ans Kantonsgericht, mit welcher sie sich gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung zur Wehr setzen will. Namentlich macht sie geltend, dass
sie gewissen Vertragspflichten noch nachgekommen worden wäre und dass andere nie
Vertragsbestandteil waren. Das Kantonsgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft
beigezogen, aber keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).
X _________ ist bzw. war im vorliegenden Verfahren die potenziell Beschuldigte. Die
A _________ GmbH als solche war in das Verfahren nicht involviert. Indem die Staats-
anwaltschaft die Strafanzeige nicht anhand nahm und die Anzeiger auf den Zivilweg ver-
wies, wurden weder die Gesellschaft noch deren Geschäftsführerin irgendwie belastet.
Die Staatsanwaltschaft zitiert in ihrer Verfügung vielmehr die von in der Strafanzeige
erhobenen Vorwürfe, ohne diese einer Wahrheitsprüfung zu unterziehen. Sie kommt
vielmehr zum Schluss, dass sich das beanzeigte Verhalten, selbst wenn es sich wie
geschildert ereignet hätte, nicht strafbar wäre. Andererseits hat auch die Beschwerde-
führerin und die A _________ GmbH kein rechtlich geschütztes Interesse daran, ihren
Standpunkt im Strafverfahren überprüfen zu lassen. Dies obliegt – sollte ein entspre-
chendes Verfahren eingeleitet werden – dem Zivilgericht.
Auf die Eingabe von X _________ bzw. der A _________ GmbH ist daher mangels Be-
schwer und rechtlich geschütztem Interesse nicht einzutreten.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind dem Kantonsgericht keine Auslagen entstanden und nur ein geringer
Aufwand erwachsen. Es kann damit ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskos-
ten verzichtet werden (Art. 14 GTar). Den übrigen Parteien ist kein entschädigungspflich-
tiger Aufwand entstanden, sodass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen
sind.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 12. Februar 2024