P3 23 276
VERFÜGUNG VOM 24. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig-
Glis
gegen
KANTONSPOLIZEI WALLIS , Beschwerdegegnerin
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Brig-Glis,
(Erkennungsdienstliche Erfassung/DNA-Probe)
Verfahren
A. Am 9. März 2022 um 18:49:55 UTC und an einem weiteren unbestimmten Datum
wurden zwei Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen über Facebook ver-
breitet und anderen Internetbenutzern zur Verfügung gestellt. Die Bundeskriminalpolizei
vermutete, beim Facebook-Profil, über welches die Dateien geteilt worden waren, handle
es sich um dasjenige des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft erliess am
und Laptop des Beschwerdeführers sichergestellt wurden. Im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 2. November 2023 durch die
Kantonspolizei Wallis erkennungsdienstlich erfasst (detaillierte Beschreibung, Fotos und
Fingerabdrücke). Es wurde ihm auch ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen.
Vorgängig hatte der Beschuldigte den «ED-Befehl/ED-Auftrag», mit dem er über die
Massnahmen, den Grund und das Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt worden war, unter-
zeichnet.
B. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob er Beschwerde gegen die von der Kan-
tonspolizei durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung und
beantragte die
Löschung bzw. Vernichtung der Aktenstückte, Proben, Abdrücke, Fotos. Begründend
legte er dar, sowohl der DNA-Beweis als auch die übrigen erkennungsdienstlichen Be-
handlungen seien für die Aufklärung der Anlasstat nicht nur unnötig, sondern darüber
hinaus auch schlichtweg untauglich, da keine Tatortspuren bekannt seien, die mit dem
Profil des Beschwerdeführers hätten abgeglichen werden können. Er habe auch keinen
hinreichenden Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünfti-
gen Straftaten gegeben.
Am 10. November 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten und be-
antragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschuldigte habe sich der Zwangs-
massnahme unterzogen, sodass es zu keinem Entscheid der Staatsanwaltschaft ge-
kommen sei. Eine Beschwerde sei nur gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu-
lässig.
Diese Stellungnahme wurde der Verteidigung zugestellt, welche sich nicht mehr verneh-
men liess.
Die Kantonspolizei reichte ebenfalls keine Vernehmlassung ein.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Über-
tretungsstrafbehörden können
mittels schriftlicher und begründeter
Beschwerde
(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des
Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
Vorliegend wird die Abnahme einer DNA-Probe und die erkennungsdienstliche Erfas-
sung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Wallis beanstandet. Dabei han-
delt es sich um eine Zwangsmassnahme. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1311) nennt als anfechtbare Hand-
lungen der Polizei gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO namentlich die vorläufige Fest-
nahme, die Beschlagnahme, die Hausdurchsuchung. Hier stehen die Handlungen und
nicht die Anordnung als solche im Vordergrund. In Betracht fallen Ermittlungshandlun-
gen der Polizei in eigener Kompetenz (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N. 5 zu Art. 393 StPO). Während die Anfechtung
des polizeilichen ED-Befehls in Art. 260 Abs. 4 StPO, der sich auf die Anordnung im
selbstständigen Ermittlungsverfahren und das Vorgehen, wenn sich jemand weigert, be-
zieht, mit einem besonderen Rechtsbehelf geregelt ist (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 11
und 13 zu Art. 260 StPO; BEYDOUN/SANTSCHI, Basler Kommentar Strafprozessordnung
/ Jugendstrafprozessordnung, 3. A., 2023, N. 22 zu Art. 260 StPO), erfolgt die Anfech-
tung der Zwangsmassnahmehandlung mittels Beschwerde gemäss Art. 393 StPO. In
casu bemängelt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der polizeilichen Ausfüh-
rung, gab aber zur Anordnung der Massnahme seine Einwilligung. Das Anfechtungsob-
jekt beschränkt sich mithin auf die Handlung, die gemäss Art. 393 StPO i.V.m. Art. 20
StPO mit Beschwerde anfechtbar ist (Bundesgerichtsurteil 1B_324/2013 vom 24. Januar
2014 E. 2.2; Verfügungen des Kantonsgerichts Wallis P3 16 14 vom 5. Dezember 2016
E. 1.1, P3 15 26 vom 3. Juni 2015 E. 1.1, P3 13 107 vom 27. September 2013).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, an welcher die erkennungs-
dienstlichen Massnahmen durchgeführt und die DNA-Probe entnommen wurden, im
Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Frage der Recht-
mässigkeit einer Zwangsmassnahme kann auch dann mittels Beschwerde von der be-
schuldigten Person aufgeworfen werden, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme
ihre Einwilligung abgegeben hat (Verfügung des Kantonsgerichts Wallis P3 16 14 vom
nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2023, S. 243).
1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Dem Beschwerdeführer wird im hängigen Strafverfahren SAO 23 1492 im Rahmen
des polizeilichen Verzeigungsberichts vorgeworfen, er habe kinderpornografische
Videos weiterverbreitet sowie Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie betrie-
ben. Nach der Einvernahme zur Sache wurde der Beschwerdeführer von der Kantons-
polizei erkennungsdienstlich erfasst und ein Wangenschleimhautabstrich entnommen.
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Massnahmen bzw. deren Aufrechterhaltung und
macht geltend, sie seien im Hinblick auf die mutmassliche Anlasstat sowie zukünftiger
oder vergangener Straftaten nicht erforderlich. Auf dies und weitere Rügen ist hiernach
näher einzugehen.
3.
3.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen greifen per definitionem in Grundrechte der
Betroffenen ein und sind daher schon von Verfassung wegen nur unter bestimmten Vo-
raussetzungen zulässig; sie unterstehen der Schrankenregelung von Art. 36 BV, wonach
ein Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Inte-
resse liegen und verhältnismässig sein muss sowie den Kerngehalt des Grundrechts
nicht tangieren darf. In Art. 197 StPO werden die verfassungsmässigen Voraussetzun-
gen der Einschränkung von Freiheitsrechten wiederholt und für die strafprozessualen
Zwangsmassnahmen konkretisiert. Es muss diesbezüglich ein hinreichender Tatver-
dacht vorliegen. Ausserdem dürfen die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangs-
massnahme rechtfertigen.
3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann der beschuldigten Person zur Aufklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand eines Verfahrens bildet (sog.
Anlasstat), eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.
Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich
und geeignet sein. Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschul-
digte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen
(BGE 147 I 372, 145 IV 263, 141 IV 87). Als Beweismittel für die Abklärung der Anlasstat
ungeeignet bzw. untauglich und entsprechend auch nicht erforderlich ist die
DNA-Analyse in allen Fällen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer be-
schuldigten Person abgeglichen werden könnten.
Freilich besteht auch in diesen Fällen ein faktisches Interesse der Strafverfolgungsbe-
hörde an der DNA-Analyse, denn durch die Einspeisung in die Datenbank kann vielleicht
eine Verbindung zu einer in Zusammenhang mit anderen Delikten erfassten Spuren her-
gestellt werden. Weiter ist auch möglich, dass eine erst später erfasste Spur dem schon
in der Datenbank befindlichen DNA-Profil zugeordnet werden kann. Art. 255 Abs. 1 StPO
lässt zu diesen Zwecken jedoch keine Anordnung zu. Einschlägig sind nur Art. 255 Abs.
1bis StPO oder Art. 257 mit ihren jeweiligen Voraussetzungen (FRICKER/MAEDER, Basler
Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 255
StPO). Dabei müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
beschuldigte Person in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.
Das Erfordernis der «konkreten Anhaltspunkte» verlangt auf den konkreten Fall bezo-
gene Elemente, welche die Annahme zu begründen vermögen, die beschuldigte Person
könnte weitere Straftaten begangen haben, so etwa, wenn der Täter bei einem Einbruch
mit professionellem Werkzeug gefasst wird (Botschaft zur Änderung der Strafprozess-
ordnung BBl 2019 6754).
3.3 Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO. Art. 260
Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO oder Art. 255 Abs.
1bis StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372). Nach
Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerk-
male einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Identitätsfest-
stellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren
die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der
Eingriff ist jedoch leichter Natur. Dies gilt im Übrigen auch für den Wangenschleimhaut-
abstrich zwecks Erstellens eines DNA-Profils (BGE 147 I 372 E. 2.3, 136 I 87 E. 5.1).
Erkennungsdienstliche Massnahmen können gerechtfertigt sein, um eine Täterschaft
ausfindig zu machen sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Frei-
heiten Dritter zu schützen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Inte-
resse daran, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch letztlich auch zu ver-
hindern, dass allenfalls die falschen Personen verurteilt werden (Bundesgerichtsurteil
2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.4; Urteil des Zuger Obergerichts vom
Die Massnahme ist, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Straf-
verfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere han-
deln. Das Gericht hat insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vor-
bestraft ist. Dies bildet jedoch nur eines von mehreren Kriterien einer Gesamtabwägung
und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; Bundesgerichtsurteil
1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 S. 90 ff.; Urteil des Appellationsgerichts Basel-
Stadt BES.2020.63 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2). Der ab dem 1. Januar 2024 teilweise
revidierte Art. 255 StPO regelt im Übrigen die Frage, inwiefern mit der DNA-Analyse
gemäss Art. 255 StPO nicht nur die Anlasstat, sondern auch andere, bereits vergangene
oder gar zukünftige Delikte ermittelt werden können (BETTICHER, a.a.O., S. 68).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter in einer laufenden Strafuntersuchung für
das Inumlaufbringen von kinderpornografischem Materials bzw. eines Verbrechens.
Dabei wurden Video- und Bilddateien, die vermutlich über sein Facebook-Profil verbrei-
tet wurden, und Bilddateien auf einem Mobiltelefon und einem Laptop sichergestellt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Behandlung (inkl. einer DNA-
Probe) zur Abklärung des aktuell gegen ihn erhobenen Vorwurfs dienlich und tauglich
sein sollte. Ein Spurenabgleich hinsichtlich der mutmasslichen Anlasstat ist nicht mög-
lich, da keine Spuren im Rahmen der Anlasstat erfasst wurden. Im Übrigen liessen sich
die vorgeworfenen Straftatbestände ohnehin nicht durch einen Abgleich seiner DNA
nachweisen. Es ist weiter unstrittig, dass die vorübergehend beschlagnahmten Geräte
dem Beschwerdeführer gehören, sodass der Präsenz von Fingerabdrücken oder seiner
DNA kein zusätzlicher Beweiswert zukommt. Ein Wangenschleimhautabstrich oder die
Abnahme von Fingerabdrücken sind im vorliegenden Prozess offensichtlich nicht von
Nutzen. Das Facebook-Profil mit Foto des Beschwerdeführers ist bekannt und der Be-
schwerdeführer ist identifiziert. Es ist daher nicht ersichtlich, wozu ein neues Foto not-
wendig ist bzw. war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbe-
hörden wohl jederzeit zur Verfügung stehen würde und die erkennungsdienstliche Be-
handlung, falls sie im Verlaufe des Verfahrens doch notwendig werden sollte, problemlos
zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnte. Insoweit erweist sich die er-
kennungsdienstliche Erfassung (inkl. DNA-Probe) für die Aufklärung der Anlasstat als
nicht erforderlich. Welchen Erkenntnisgewinn sich die Strafbehörden aus der DNA-Ab-
nahme bzw. der erkennungsdienlichen Erfassung für die Aufklärung des laufenden Ver-
fahrens erhoffte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.2 Das Kantonsgericht hat damit zu prüfen, ob gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO hinrei-
chende Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte erheblicher
Schwere, welche nicht Gegenstand der laufenden Untersuchung sind, verwickelt sein
könnte. Es hat zu kontrollieren, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund welcher
die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich sind, um das öffentliche Interesse
an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewissen Schwere zu wah-
ren.
4.2.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände der Pornografie ge-
mäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB stellen gemäss der abstrakten Strafdrohung Vergehen
(Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die vorgeworfene qualifizierte Begehung mit tatsächlichen
sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 144 Abs. 3 StGB) sogar ein Verbrechen
(Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist die Schwelle zur erforderlichen Deliktsschwere über-
schritten. Dem Beschwerdeführer werden vorliegend Delikte gegen die besonders schüt-
zenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Auch unter Einbezug des
möglichen betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontextes ist von einer schweren
Rechtsgutsverletzung bzw. von einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung auszugehen. Zudem handelt es sich dabei um Handlungen, die in hohem
Mass verpönt sind und grundsätzlich auch tiefgreifend die Rechte des Geschädigten
verletzen.
4.2.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hingegen lassen die Umstände der verfah-
rensgegenständlichen Deliktsvorwürfe konkrete Anhaltspunkte für andere, noch unbe-
kannte Delikte von einer gewissen Schwere vermuten.
Die am 9. März 2022 durch das Facebook-Profil des Beschuldigten verbreiteten Videos
zeigen den Vollzug des Analverkehrs an einem Jungen im Alter unter 16 Jahren sowie
den sexuellen Missbrauch eines Jungen unter 16 Jahren. Die Verbreitung dieser kinder-
pornografischen Videos ist nicht nur am 9. März 2022 erfolgt, sondern auch zu einem
weiteren Zeitpunkt, mithin mehrfach. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers erhielt
er bereits zu Beginn seiner Einreise in die Schweiz zahlreiche «Anfragen» bezüglich
pornografischer Dateien. Es seien ihm Links von Gruppen geschickt worden (A zu F 18
S. 19). Diese seien ihm auch während des Essens durch die Gruppe angeboten worden
(A zu F 51 S. 23). Ferner gab er zu Protokoll, dem Verteiler einer Gruppe anzugehören,
die ihm pornografische Filmdateien zugesandt hätten, die er kurz anschaut habe (A zu
F 33 S. 20). Danach gefragt, ob er jemals illegale Pornografie angeschaut, weiterge-
schickt oder heruntergeladen habe, bejahte der Beschwerdeführer dies (A zu F 37 S.
klickt zu haben und «10 bis 20 solche Dateien» dann geteilt zu haben. Dabei habe er
seine Kollegen über solches Material informiert und dieses weiterverschickt (A zu F 38
S. 21). Er präzisierte sodann, einen Film auf Google konsumiert zu haben, der sexuelle
Handlungen mit Tieren zum Inhalt gehabt habe (A zu F 42 S. 22). Schliesslich führte er
aus, viel legale Pornografie zu konsumieren (A zu F 55 S. 23). In Bezug auf die Frage,
ob er noch mehr illegale Videos habe, verneinte er dies, ergänzte aber, solche mit seiner
Frau könnten nicht ausgeschlossen sein (A zu F 44 S. 22). Die Auswertung der vorüber-
gehend sichergestellten elektronischen Geräte (Handy und Lenova Netbook) des Be-
schwerdeführers führte zu weiteren Treffern. Die Bilder Nrn. 10 und 11 (S. 35 und 36)
auf dem Laptop zeigen einen blutverschmierten, leblosen Jungen. Weiter existiert eine
Bilddatei auf dem Mobilgerät (Bilder Nrn. 12 und 13 S. 37 und 38), auf das der Beschwer-
deführer Dritten Zugang gewährte und damit diesen das Bildmaterial zugänglich machte.
Schliesslich hätten auch Leute in Afghanistan Zugriff auf sein Facebook. In seinem Her-
kunftsland gebe es keine Gesetze und man habe machen können, was man wollte (A zu
F 19 S. 19).
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der konkreten Elemente kann nicht
von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte
gleicher oder ähnlicher Art begangen haben könnte. Es bestehen jedenfalls erhebliche
Anhaltspunkte dafür. Das Bild- und Videomaterial sowie seine Aussagen weisen auf eine
konstante sexuelle Ansprechbarkeit hin und es bestehen Hinweise dafür, dass er seit
längerer Zeit im In- und Ausland einer entsprechenden Tätergruppe angehören könnte,
die Straftaten von einer gewissen Schwere verüben oder verübt haben.
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss obigen Ausführungen über ein Umfeld, in wel-
chem recht sorglos illegale Filme ausgetauscht werden. Er wohnt in einem Flüchtlings-
heim (S. 17) mit einer Vielzahl von Bewohnern und gibt an, anderen sein Mobiltelefon zu
entlehnen. Er wisse nicht, wie seine Kollegen das Handy weiternutzen (S. 20 A. 30).
Mehrere Personen hätten sein Facebookprofil verwendet (S. 21 A. 36). Der Beschwer-
deführer argumentiert, wenn ihm erklärt werde, von welcher Person Dateien bereitge-
stellt und versandt würden, könnte er sich eventuell daran erinnern, ob diese Person
neben ihm gewesen sei und wie dies abgelaufen sei (S. 21 A. 35). Der Beschuldigte gibt
teilweise an, auf seinen Datenträgern vorhandene illegale Pornografie nicht selbst ange-
schaut zu haben (z.B. S. 22 A. 49). Der Nachweis, von einem Gerät oder einem Profil
aus werde illegal Pornografie konsumiert, führt unter diesen Umständen nicht automa-
tisch zum Schluss, der Inhaber sei gleichzeitig der Konsument. Die Zwangsmassnahmen
können zur Aufklärung weiterer Straftaten helfen, wenn im Flüchtlingsheim oder im Um-
feld des Beschuldigten illegale Pornografie konsumiert wird und der Eigentümer des Ge-
räts den Konsum bestreitet. Analoges gilt, wenn ein Datenträger mit illegaler Pornografie
auftaucht und untersucht wird, wer damit in Berührung gekommen ist.
Die Entnahme der DNA-Probe sowie die erkennungsdienstliche Erfassung erweisen sich
unter diesen Umständen nicht als routinemässige Erfassung, sondern sind der Anlass
zur Aufklärung weiterer möglicher Straftaten, zu deren Verfolgung diese Massnahmen
sachdienlich und geeignet sind. Es wird im Laufe der Untersuchung zu prüfen sein, in-
wiefern sich dem Beschwerdeführer weiteres rechtswidriges Verhalten nachweisen
lässt.
4.2.3 Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie der angeordnete Wangenschleim-
hautabstrich erweisen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch als
verhältnismässig. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich nach konstanter bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung nur um leichte Eingriffe, welche als verhältnismässig zu
betrachten sind.
4.2.4 Schliesslich sind sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch der ange-
ordnete Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse bei der dem Beschwerdefüh-
rer vorgeworfenen Straftaten auch hinsichtlich des Grundsatzes der Proportionalität
ohne Weiteres zulässig. Die Bedeutung der in Frage stehenden weiteren Straftaten ver-
mag die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie den Wangenschleimhaut-
abstrich zwecks DNA-Analyse sehr wohl zu rechtfertigen.
4.3 Zusammenfassend erweisen sich mithin die am Beschwerdeführer vorgenomme-
nen erkennungsdienstlichen Massnahmen (inklusive Entnahme einer DNA-Probe) als
zulässig und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falles sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für
das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr.
90.00 bis 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall – eines unter allen Gesichts-
punkten durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens – ist die Gerichtsgebühr praxisge-
mäss auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
5.2 Die Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den
Art. 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner
Aufwendungen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Gerichtsgebühr
des
Beschwerdeverfahrens
von
Fr. 800.00
wird
X _________auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. Januar 2024