Mit Urteil vom 14. Juni 2023 (1B_213/2023) wies das Bundesgericht eine gegen den vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab.
P3 23 21
VERFÜGUNG VOM 7. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
U _________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
8032 Zürich
gegen
V _________ , Gesuchsgegnerin
W _________ , Gesuchsgegnerin
und
X _________ ,
Y _________ ,
Z _________ ,
betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
(Ausstand Art. 56 lit. f StPO)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2022 des BEZIRKSGERICHTS
LEUK UND WESTLICH-RARON , 3953 Leuk-Stadt [LWR S1 20 1]
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 31. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der
Region Oberwallis, beim Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk Anklage gegen
U _________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von
Z _________, geboren xx.xx 2006. Am 23. Dezember 2020 stellte der Angeklagte ein
Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Kreisgerichts, welches diese am 5. Januar
2021 zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht weiterleitete. Mit Ver-
fügung vom 16. März 2021 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab (Verfah-
ren P3 21 6). Die Beschwerde des Angeklagten ans Bundesgericht (Verfahren
1B_227/2021) wurde am 17. August 2021 abgewiesen. Am 25. März 2022 stellte der
Beschuldigte erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Kreisgerichts, wel-
ches das Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (Verfahren P3 22 73) wiede-
rum abwies. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
B. Die ursprünglich auf den 14. Mai 2020 angesetzte Hauptverhandlung musste zu-
nächst wegen eines Wechsels der Verteidigung und danach wegen der genannten Aus-
standsgesuche und wegen eines stationären Klinikaufenthalts des Beschuldigten mehr-
fach verschoben werden. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Klinik wurde
im April 2022 für den 6. September 2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am
digten nunmehr als erbetener Verteidiger zu vertreten. Am 1. September 2022 machte
der Verteidiger, unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 25. August 2022, die Verhand-
lungsunfähigkeit des Beschuldigten geltend und ersuchte um Verschiebung der Haupt-
verhandlung. Die Präsidentin des Kreisgerichts wies das Verschiebungsgesuch mit Ver-
fügung vom 2. September 2022 ab und ordnete an, dass der Beschuldigte am Tag der
Hauptverhandlung durch A _________ vor Ort in Leuk im Hinblick auf die Verhandlungs-
fähigkeit begutachtet werde.
C. Mit Eingabe vom 5. September 2022 stellte der Beschuldigte Ausstandsgesuche ge-
gen die Präsidentin des Kreisgerichts, die zuständige Gerichtsschreiberin und den vor-
gesehenen Gutachter (Verfahren P3 22 230). Gleichzeitig kündigte er an, dass weder
der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur Verhandlung vom 6. September 2022 anrei-
sen werden. Das Bezirksgericht führte am 6. September 2022 die Hauptverhandlung
durch und stellte dabei die Säumnis des Beschuldigten und des Verteidigers fest. Am
verhandlung vor, wobei wiederum A _________ zu Beginn der Verhandlung die Ver-
handlungsfähigkeit des Beschuldigten zu begutachten habe. Gleichzeitig drohte es dem
Beschuldigten an, im Falle seiner Säumnis ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen.
Gegen die Vorladung erhob der Beschuldigte am 23. September 2022 Beschwerde und
beantragte in der Hauptsache, die Vorladung neu ohne die Androhung eines Abwesen-
heitsverfahrens und ohne Anordnung des Gutachtens zu erlassen (Verfahren P3 22
248). Das Kantonsgericht vereinigte die Verfahren P3 22 230 und P3 22 248. Mit Ent-
scheid vom 17. Oktober 2022 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen und auf die Be-
schwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid vor Bundesge-
richt angefochten. Das Verfahren ist noch hängig.
D. Am 12. Dezember 2022 beantragte der Verteidiger, den Beschuldigten aus gesund-
heitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispen-
sieren. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 lehnte die Präsidentin des Kreisgerichts
das Dispensationsgesuch ab.
Der Verteidiger liess das Kreisgericht mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 wissen, dass
weder er noch der Beschuldigte zur für den 20. Dezember 2022 anberaumten Hauptver-
handlung erscheinen würden und erneuerte seine Ausstandsgesuche gegen die Präsi-
dentin und die Gerichtsschreiberin. An der Verhandlung vom 20. Dezember 2022 waren
erstere denn auch abwesend, woraufhin die Hauptverhandlung auf den 10. Mai 2023
verschoben wurde. Die diesbezügliche Vorladung mit Androhung eines Abwesenheits-
verfahrens und Anordnung einer Begutachtung durch A _________ zu Beginn der Ver-
handlung erging am 21. Dezember 2022. Diese wurde dem Verteidiger am 6. Januar
2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 beantragte der Verteidiger unter Ver-
weis auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 19. Dezember 2022 erneut den Aus-
stand der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin. Ebenfalls am 18. Januar 2023 er-
nannte die Präsidentin des Kreisgerichts Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter zum amtli-
chen Verteidiger des Beschuldigten.
E. Die Präsidentin leitete das Schreiben des Wahlverteidigers am 19. Januar 2023 an
das Kantonsgericht weiter, beantragte dessen Abweisung und verzichtete auf eine Stel-
lungnahme. Das Kantonsgericht zog die seit dem letzten Ausstandsgesuch vom
Gerichtsschreiberin eine Frist zur Stellungnahme. Die Gerichtsschreiberin verwies mit
Eingabe vom 24. Januar 2023 darauf, dass sie nur mit beratender Stimme mitwirke und
verzichtete auf eine Stellungnahme. Diese Eingabe wurde den Parteien zugestellt. Der
Beschwerdeführer liess sich nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom
liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1. Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein erst-
instanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen
Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene
Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach Art.
59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs zustän-
dig. Als Beschwerdeinstanz amtet ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1
EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG).
2. Eine Magistratsperson tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand befan-
gen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Letztere Bestimmung hat den Charakter einer Ge-
neralklausel und entspricht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantie des
unabhängigen und unparteiischen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die
zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung bleibt auch unter der Geltung der
eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar. Es ist damit nicht erforderlich, dass
die betroffene Magistratsperson tatsächlich befangen wäre. Es genügt vielmehr der
blosse Anschein von Befangenheit, wobei lediglich objektiv feststellbare Umstände nicht
aber die individuellen Eindrücke einer Partei in Betracht fallen. Einzelne fehlerhafte Ver-
fahrenshandlungen sind nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken.
Wenn solche Verfahrensfehler allerdings besonders schwer wiegen oder gar wiederholt
auftreten, können sie einen Verdacht auf Befangenheit begründen. Hingegen kann das
Ausstandsverfahren nicht dazu dienen, beschwerdefähige Verfügungen (nachträglich)
in Frage zu stellen. Diese sind vielmehr an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzu-
ziehen, damit diese gegebenenfalls Remedur schaffen kann (BGE 143 IV 69 E. 3.2
m.w.N.).
Werden im Verlauf eines Verfahrens mehrere Ausstandsgesuche gestellt, können diese
jeweils nur mit Verfahrenshandlungen begründet werden, welche sich seit dem letzten
Ausstandsgesuch – hier vom 5. September 2022 – ereignet haben. Auch materiell sind
neuen Ausstandsgesuchen insoweit Grenzen gesetzt, als bereits in früheren Verfahren
als zulässig beurteilte Verfahrenshandlungen nicht erneut in Frage gestellt werden kön-
nen.
3. Die Kritik des Gesuchstellers deckt sich mit jener, die er in den Verfahren P3 22 230
und P3 22 248 erhoben hat. Das Kantonsgericht erachtete diese in seinem Entscheid
vom 17. Oktober 2022 als unbegründet und schützte grundsätzlich das Vorgehen des
Kreisgerichts. Vor diesem Hintergrund durfte das Kreisgericht sein Vorgehen als zuläs-
sig erachten und für die neu anzusetzende Verhandlung vom 10. Mai 2023 wiederholen,
insbesondere zu Beginn der Hauptverhandlung in einem separaten Raum die Verhand-
lungsfähigkeit des Beschuldigten begutachten zu lassen. Darin und im Versuch der
Vorinstanz den Beschuldigten zu befragen, liegt weder ein feindseliger Akt noch ein Aus-
standsgrund. Dass die Parteien sodann Gelegenheit erhalten sollen, zum Gutachten von
A _________ Stellung zu nehmen, ergibt sich aus deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Von einer Zurschaustellung des Beschuldigten kann hier keine Rede sein.
Da der Gesuchsteller materiell keine weiteren Umstände geltend macht, welche über
jene im Ausstandsgesuch vom 5. September 2022 hinausgehen, ist sein Gesuch abzu-
weisen, soweit überhaupt auf dieses eingetreten werden könnte.
Der Gesuchsteller verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er einerseits um eine Dis-
pensation von der Hauptverhandlung nachsucht und sich andererseits der Durchführung
eines Abwesenheitsverfahrens verweigert. Mit der Durchführung des Abwesenheitsver-
fahrens hätte er faktisch sein mit dem Dispensationsgesuch verfolgtes Ziel erreicht.
4.
4.1 Die Kosten des Ausstandsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten einem vollständigen Unterliegen
gleichkommt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller unterliegt mit seinen Anträgen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren
vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art.
22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichti-
gung der vorgenannten Kriterien und der durchschnittlichen Schwierigkeit auf
Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entspre-
chend dem Verfahrensausgang U _________ auferlegt.
4.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller für das Ausstandsverfahren aufgrund des Verfah-
rensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art.
436 Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen und
haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.3 Da der Verteidiger nicht mehr amtlich, sondern als Wahlverteidiger tätig ist, ist er für
das vorliegende Verfahren nicht aus der Staatskasse zu entschädigen.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr des Ausstandsverfahrens von Fr. 1'000.00 wird U _________,
Gesuchsteller, auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 7. März 2023