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VERFÜGUNG VOM 26. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ , Beschwerdegegnerin
und
Z _________ , Beschwerdegegnerin
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Beschimpfung; üble Nachrede; Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2023 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS ,
eingesehen
die Eingabe von Lucia Engler an das Kantonsgericht Wallis datiert auf den 25. und zur
Post gegeben am 26. Mai 2023, mit welcher sie gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhob;
die Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2023, mit der es der Beschwerdeführe-
rin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 auferlegte;
den Zustellnachweis der Schweizer Post, wonach diese Verfügung der Beschwerdefüh-
rerin am 31. Mai 2023 zugestellt wurde;
die Eingabe von Fürsprecher Andreas Imobersteg, mit der er die Beschwerde namens
der Beschwerdeführerin zurückzog;
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2023, mit welchem der Fürsprecher
gebeten wurde, eine Vollmacht der Mandantin nachzureichen;
die übrigen Akten;
erwägend
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2023 als Privatklägerin im
Sinne von Art. 383 StPO zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verpflichtet
wurde;
dass ihr im Säumnisfall angedroht wurde, auf die Beschwerde nicht einzutreten;
dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 ordnungsgemäss zuge-
stellt wurde und die Zahlungsfrist damit am 12. Juni 2023 endete;
dass die Beschwerdeführerin die Kostensicherheit bis heute nicht geleistet hat;
dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen
sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei das Nichteintreten dem vollumfänglichen Unterliegen
gleichgestellt ist;
dass nach Art. 22 lit. g des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer eine Gerichtsgebühr zwischen
Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 erhoben werden kann;
dass die Gebühr verhältnismässig zu reduzieren ist, wenn das Verfahren nicht zu Ende
geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass Gericht in Ausnahmefällen, namentlich wenn nur ein geringer Aufwand verursacht
wurde und keine Spesen angefallen sind, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten
kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);
dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände auf die Erhebung einer Gerichtsge-
bühr verzichtet werden kann;
dass der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu-
steht;
dass die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und die-
sen weder Kosten aufzuerlegen sind noch entschädigungspflichtiger Aufwand entstan-
den ist;
dass Fürsprecher Andreas Imobersteg bis heute keine Vollmacht nachgereicht hat, seine
Vertretungsbefugnis folglich nicht nachgewiesen und der vorliegende Entscheid damit
der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 26. Juni 2023