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VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
S _________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster
gegen
T _________ , Gesuchsgegnerin
U _________ , Gesuchsgegner
V _________ , Gesuchsgegner
W _________ , Gesuchsgegnerin
und
X _________ ,
Y _________ ,
Z _________ ,
betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , betroffene Dritte, vertreten
durch Staatsanwältin Katja Jentsch
(Ausstand Art. 56 lit. f StPO)
Ausstandsgesuch gegen das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk
vom 10. Mai 2023 [LWR S1 20 1]
eingesehen
das Protokoll der Hauptverhandlung vor Kreisgericht Oberwallis vom 10. Mai 2023, an
welcher Rechtsanwalt Daniel U. Walder für den Beschuldigten ein Aussstandsgesuch
gegen das gesamte Kreisgericht stellte;
das Schreiben der Präsidentin des Kreisgerichts vom 12. Mai 2023, mit welchem sie die
Akten dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz überwies;
die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer vom 25. Mai 2023 samt Vollmacht des
Beschuldigten, in dem er das gestellte Ausstandsbegehren wieder zurückzog;
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2023, mit welchem es Rechtsanwalt
Daniel U. Walder die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnete und ihn einlud, sich zum
Fortbestand des Mandatsverhätlnisses zu äussern;
die Bestätigung der Post, wonach dieses Schreiben am 30. Mai 2023 zugestellt wurde;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gegen ein erstinstanzliches Gericht gerichtete Ausstandsgesuche, welche sich auf
Art. 56 lit. a oder f StPO stützen, in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen (Art.
59 Abs. 1 lit. b StPO);
dass als Beschwerdeinstanz das Einzelgericht des Kantonsgerichts amtet (Art. 13 Abs. 1
EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG);
dass der neue, durch Vollmacht ausgewiesene Wahlverteidiger das Ausstandsgesuch
zurückgezogen hat;
dass sich der bisherige Wahlverteidiger auf Anfrage des Gerichts nicht vernehmen liess;
dass somit davon auszugehen ist, dass das Mandatsverhältnis zum bisherigen Wahlver-
teidiger beendet wurde und damit der neue Wahlverteidiger ins Rubrum aufzunehmen
ist;
dass Ausstandsgesuch zurückgezogen wurde und folglich vom Geschäftsverzeichnis
abzuschreiben ist;
dass die Kosten des Ausstandsverfahrens nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt wer-
den (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass der Rückzug des Gesuchs einem vollständigen Unterliegen gleichkommt und der
Gesuchsteller damit kostenpflichtig wird;
dass die Gerichtsgebühr für ein Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zwischen
Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 festzusetzen ist (Art. 22 lit. g GTar);
dass aufgrund des Rückzugs des Ausstandsbegehrens eine reduziert Gerichtsgebühr
von Fr. 600.00 aufzuerlegen ist;
dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung hat;
dass die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner in ihrer amtlichen Funktion handeln
und sich die übrigen Beteiligten nicht vernehmen liessen, sodass keine Parteientschädi-
gungen zuzusprechen sind;
Das Kantonsgericht erkennt
Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.00 wird S _________,
Gesuchsteller, auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juni 2023