Mit Urteil vom 30. August 2023 (7B_380/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vor-
liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.
P3 23 118
VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________ B.V. , Niederlande, Beschwerdegegnerin
und
Z _________ AG , Beschwerdegegnerin
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme; unlauterer Wettbewerb)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2023 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS ,
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 16. September 2022 entdeckte X _________ auf der Webseite Y _________ ein
Angebot der Z _________ AG, woraufhin er für die Zeit vom 4. bis zum 10. März 2023
zwei Doppelzimmer zum Gesamtpreis von Fr. 280.00 buchte, also Fr. 20.00 pro Zimmer
und Nacht. Diese Buchung wurde ihm über Y _________ noch am selben Tag per
E-Mail bestätigt. Ca. 2,5 Stunden später meldete sich die Z _________ AG bei
X _________ erneut über Y _________ und informierte ihn, dass die Preise für seine
Buchung nicht korrekt gewesen seien und bat ihn, die Buchung zu stornieren, damit sie
ihm eine neue Offerte unterbreiten könnten. Ansonsten werde ihnen bei Ankunft der ent-
sprechende Aufpreis berechnet.
Nach einiger Korrespondenz zwischen X _________ und der Z _________ AG unter-
breitete X _________ der letzteren am 27. November 2022 die alternativen Vorschläge,
sich auf einen neuen Preis für die Zimmer zu einigen oder nur eines der beiden Zimmer
zu einem neuen Preis zu buchen oder beide Zimmer zu stornieren, wobei jeweils eine
gewisse Kompensation von der Z _________ AG zu begleichen wäre. Am 18. Januar
2023 übersandte die Z _________ AG ihre Offerte von über Fr. 3’500.00 pro Zimmer
und erklärte sich mit den drei Optionen des Kunden einverstanden. Zudem offerierte sie
als Kompensation einen Rabatt von 10% auf die Buchung in Form von Konsumations-
gutscheinen. Dieses Angebot wurde von X _________ am 21. Januar 2023 abgelehnt.
Als Gegenofferte bot er an die Buchung in die Nebensaison zu verschieben, wobei ein
Rabatt von 50% auf den Zimmerpreis zu gewähren wäre.
Am 25. Januar 2023 erhielt X _________ über Y _________ ein neues Angebot, die
Zimmer zum Preis von Fr. 476.00 (also einem Rabatt von 10%) zu buchen oder die
Zimmer kostenfrei zu stornieren. Da X _________ mit dem Angebot nicht einverstanden
war, wurden die Zimmer am Abend des 25. Januar 2023 storniert. Diese Stornierung
wurde wahrscheinlich durch einen Mitarbeiter von Y _________ aufgrund der ablehnen-
den Haltung von X _________ vorgenommen. Zwischen den Parteien kam es in der
Folge offenbar zu keiner Einigung und X _________ erhob eine Zivilklage gegen die
Z _________ AG.
B. Am 27. Februar 2023 reichte X _________ beim Zentralen Amt der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Wallis Strafanzeige gegen die Z _________ AG und die
Y _________ B.V. ein. Diese wurde am Folgetag zuständigkeitshalber an das Amt für
die Region Oberwallis weitergeleitet. Ohne weiter Ermittlungshandlungen vorzunehmen,
verfügte letzteres am 29. März 2023 die Nichtanhandnahme. Diese Verfügung wurde am
C. Mit Eingabe vom 19. April 2023 erhob X _________ Beschwerde ans Kantonsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, Aktenein-
sicht sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 56.30. Am 22. April 2023 versandte er
eine weitere Eingabe mit der er seine Beschwerde rudimentär begründete. Die Staats-
anwaltschaft übersandte dem Kantonsgericht am 4. Mai 2023 die Akten, verzichtete auf
eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Am 7. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten. Die
Beschwerdegegnerinnen liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO),
eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Maz-
zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt
ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerde-
verfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der
beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfah-
ren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens
auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer
hat am 27. Februar 2023 Strafanzeige gestellt und damit seine Stellung als Geschädigter
zumindest hinreichend behauptet. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen
(Art. 110 Abs. 1 StPO). Weist die Eingabe verbesserbare Mängel auf, ist sie von der
Behörde zur Überarbeitung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 und 110 Abs. 4 StPO). Die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 22. April 2023 erfüllen diese Anforderun-
gen. Hingegen erfolgte die Ergänzung vom 7. Mai 2023 ausserhalb der Beschwerdefrist
und bezieht sich auf ein beim SECO anhängig gemachtes Verfahren. Auf diese ist damit
nicht einzutreten.
1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff-
nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar
sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter
Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener
Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädig-
ten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im
Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft
erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder
einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte
Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat.
Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt
wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Un-
tersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in
dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit an-
deren Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen
ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern
werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder
der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft bestehen nur aus den Eingaben des Beschwerde-
führers und der Nichtanhannahmeverfügung. Letztere stellt damit die vom Beschwerde-
führer monierte Reaktion der Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeige dar. Da gegen-
über den Beschwerdegegnerinnen keinerlei Ermittlungshandlungen ergriffen wurden,
sind die Akten dem Beschwerdeführer vollständig bekannt und besteht kein Interesse an
einer weiteren Akteneinsicht. Zur Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
konnte sich der Beschwerdeführer sodann im Beschwerdeverfahren äussern, sodass
seinem rechtlichen Gehör damit genüge getan ist.
4. Vorauszuschicken ist, dass die Z _________ AG zu keinem Zeitpunkt den Willen
hatte, dem Beschwerdeführer ihre Zimmer zum Preis von Fr. 20.00 pro Nacht zur Verfü-
gung zu stellen. Dies ergibt sich einerseits aus der massiven Preisdifferenz zwischen
dem ordentlichen Listenpreis und dem Angebot und andererseits auch aus der Tatsache,
dass sie den Beschwerdeführer schon ca. 2,5 Stunden nach der erfolgten Buchung auf
den Irrtum hinwies. Sollte es sich dabei um einen einmaligen Fehler (und nicht ein sys-
tematisches Vorgehen) gehandelt haben, war sie unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten
grundsätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ob sie dem Beschwerdeführer
das negative Vertragsinteresse zu ersetzen hätte, ist durch die Zivilgerichte zu klären
und muss an dieser Stelle offen bleiben. Mit ihrer Anfechtungserklärung vom Abend des
gültig aufgelöst und die Stornierung der Buchung stellt nur den elektronischen Nachvoll-
zug einer bereits zuvor geschaffenen Rechtslage dar. Entsprechend kann in der Stor-
nierung der Buchung durch die Y _________ B.V. weder eine ungetreue Geschäftsfüh-
rung zu Lasten des Beschwerdeführers darstellen noch lässt sich eine unzulässige
Nötigung der Y _________ B.V. durch die Z _________ AG ableiten. Für letzteres Delikt
wäre zudem die Anfechtungslegitimation des Beschwerdeführers fraglich. Soweit der
Beschwerdeführer antönt, dass ihm die Blockierung der Zimmer im elektronischen Bu-
chungssystem
als
Verhandlungsmasse
im
Hinblick
auf
Konzessionen
der
Z _________ AG gedient haben soll, setzt er sich vielmehr selbst dem Verdacht der
Nötigung aus.
Die Nichtanhandnahme wurde für diese beanzeigten Sachverhalte zu Recht verfügt.
5.
5.1 Bezüglich der Verletzung des Lauterkeitsrechts ist zu beachten, dass die Verletzung
einer der Bestimmungen von Art. 3 UWG nach Art. 23 UWG strafbar ist. Die Strafbestim-
mung ist jedoch als Antragsdelikt ausgestaltet, weshalb der Strafantrag spätestens drei
Monate nach Kenntnis von Straftat und Täter gestellt werden muss (Art. 31 StGB). Dabei
ist keine sichere oder genaue Kenntnis der verantwortlichen Person erforderlich, son-
dern es genügt, wenn diese anhand objektiver Kriterien individualisierbar ist (Riedo, Bas-
ler Kommentar, 4. A., 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB). Diese Kenntnis hatte der Beschwer-
deführer allerdings schon im September 2022, namentlich die mit der Geschäftsführung
der Z _________ AG betraute Person. Die Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom
Verfahren durchgeführt werden kann.
5.2 In Frage kommt damit noch eine allenfalls fahrlässig begangene Verletzung der
Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten (Art. 24 Abs. 1 lit. c UWG), welche als
Übertretung und als Offizialdelikt ausgestaltet ist. Diesbezüglich erweisen sich aber die
Tatfolgen bei einer Vertragsanfechtung nur Stunden nach der Buchung als äusserst ge-
ring und auch das Verschulden kann bei einer blossen fehlerhaften Datenbankeingabe
als gering betrachtet werden. Da es dem Beschuldigten zudem offenstand, einen Ver-
tragsabschluss zum höheren Preis abzulehnen, haben die Beschwerdeführerinnen alles
üblicherweise Zumutbare getan, damit dem Beschwerdeführer kein Schaden erwächst.
In diesem Fall wäre das Verfahren nach Art. 52 oder 53 StGB einzustellen.
Der Beschwerdeführer wirft freilich die Frage auf, ob es sich hier um ein einfaches Ver-
sehen oder um ein systematisches Vorgehen zum Kundenfang handelt. Gegen diese
These spricht allerdings schon die massive Preisdifferenz von mehr als einem Faktor 20.
Wer nach Unterkünften in der Preiskategorie um Fr. 20.00 pro Nacht sucht, wird kaum
jemals bereit sein, den wesentlich höheren Preis zu bezahlen, sondern vielmehr nach
einer anderen, günstigeren Unterkunft suchen. Wer sich dagegen bereits für das Hotel
der Z _________ AG interessiert, braucht nicht mehr durch Lockvogelangebote angezo-
gen zu werden. Insofern wäre ein solches Vorgehen zum angestrebten Ziel des Kunden-
fangs inhärent untauglich, sodass eine solche Hypothese ausgeschlossen werden kann.
Es ist ohnehin fragwürdig, ob der auffällig niedrige Preis für eine Übernachtung in einem
Zermatter Hotel die Interessenten nicht zum Schluss führen müsste, es läge ein Verse-
hen vor.
Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten leicht unter-
durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00 fest-
zusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Ver-
fahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Den übrigen Parteien ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand er-
wachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X _________,
Beschwerdeführer, auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juni 2023