P3 22 73
VERFÜGUNG VOM 19. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
U _________ , Beschwerdeführer und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________
gegen
V _________ , Gesuchsgegnerin
W _________ , Beschwerdegegnerin,
und
X _________ ,
Y _________ ,
Z _________ ,
betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin W _________,
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
(Postulationsfähigkeit und Ausstand Art. 56 lit. f StPO)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.März 2022 des BEZIRKSGERICHTS
A _________ UND B _________ , [xxx S1 20 1]
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 31. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der
Region Oberwallis, beim Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk A _________ Anklage
gegen U _________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB),
sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil
von Z _________, geboren xxx 2006. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom
Gutachten sowie die Edition von deren Therapieprotokollen. Mit Verfügung vom
diese Beweisanträge ab.
B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 beantragte der Angeklagte, es sei der
Rechtsanwältin der Privatkläger, dem mutmasslichen Opfer und dessen Eltern, die
Postulationsfähigkeit abzusprechen und dem mutmasslichen Opfer eine Vertretungsbei-
standschaft für das Strafverfahren zu ernennen. Zur Begründung machte er einen
Interessenskonflikt zwischen Eltern und Kind geltend. Mit Verfügung vom 17. Dezember
2020 verneinte die Präsidentin des Kreisgerichts einen solchen Interessenskonflikt und
wies diese Anträge ab.
C. Am 23. Dezember 2020 stellte der Angeklagte ein Ausstandsgesuch gegen die
Präsidentin des Kreisgerichts, welches diese am 5. Januar 2021 zusammen mit ihrer
Stellungnahme an das Kantonsgericht weiterleitete. Mit Verfügung vom 16. März 2021
wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab (Verfahren P3 21 6). Die Beschwerde
des Angeklagten ans Bundesgericht (Verfahren 1B_227/2021) wurde am 17. August
2021 abgewiesen.
D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 beantragte der Angeklagte erneut, Rechtsanwältin
W _________ die Postulationsfähigkeit abzusprechen, da sich diese in einem
Interessenskonflikt befinde. Die Präsidentin holte Stellungnahmen der Staatsanwalt-
schaft und der Privatkläger ein, welche sich dem Antrag gegenüber ablehnend
äusserten. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit zu replizieren. Mit Verfügung vom
E. Gegen diese Verfügung erhob der Angeklagte am 25. März 2022 Beschwerde und
beantragte, Rechtsanwältin W _________ die Postulationsfähigkeit abzusprechen,
eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das
Kollegialgericht zurückzuweisen. Weiter wurde der Ausstand der Präsidentin des
Kreisgerichts beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Da die Eingabe nicht
durch den amtlichen Verteidiger persönlich sondern durch einen anderen Rechtsanwalt
der Kanzlei unterzeichnet war, setzte ihm das Kantonsgericht am 28. März 2022 Frist
zur Nachreichung einer ordnungsgemäss unterzeichneten Rechtsschrift an, was am
eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft nahmen
Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 machte der Angeklagte von seinem
unbedingten Replikrecht Gebrauch, nachdem er eine solche mit Schreiben vom 19. April
2022 in Aussicht gestellt hatte. Die Replik wurde den übrigen Parteien zugestellt, welche
sich nichtmehr vernehmen liessen.
Erwägungen
1. Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein
erstinstanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen
Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene
Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs
zuständig. Als Beschwerdeinstanz amtet ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1
EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG).
Weiter können Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte
innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter
des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und b, Art. 322 Abs. 2
StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für verfahrensleitende
Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Diese sind nur dann mit Beschwerde
anfechtbar, wenn der beschwerdeführenden Partei aus der Verfügung ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde. Im Bereich der anwaltlichen Vertre-
tung und Teilnahme ist offenkundig, dass die Verweigerung einer solchen einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Hätte die Vorinstanz damit
Rechtsanwältin W _________ die Postulationsfähigkeit abgesprochen, wären die von ihr
vertretenen Privatkläger ohne weiteres berechtigt, diesen Entscheid mit Beschwerde
anzufechten. Im umgekehrten Fall stellt sich die Frage, welcher Nachteil dem
Angeklagten aus einem möglicherweise bestehenden Interessenskonflikt auf der Seite
der Privatkläger erwachsen könnte. Einen solchen Nachteil hätte der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsschrift darzulegen.
Der Beschwerdeführer macht als Nachteil geltend, dass bei einer erst mit dem
Endentscheid festgestellten Postulationsunfähigkeit der Privatklägervertreterin wesentli-
che Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssten und dies zu einer unzumutbaren
Verzögerung des Strafverfahrens führen würde. Dabei übersieht der Beschwerdeführer,
dass die einzige erstinstanzlich ausstehende Verfahrenshandlung die Hauptverhandlung
darstellt, welche für die Dauer von höchstens einem Tag angesetzt ist. Etwaige Verzö-
gerungen durch allenfalls notwendig werdende Wiederholungen früherer Untersu-
chungs- und Verfahrenshandlungen liessen sich auch bei einer Gutheissung der
Beschwerde nicht vermeiden. Der dem Beschwerdeführer allenfalls durch eine Wieder-
holung der Hauptverhandlung zusätzlich entstehende Nachteil ist geringfügig und könnte
ohne weiteres wiedergutgemacht werden.
Auf die Beschwerde ist damit mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht
einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene
Verfügung sei von der Präsidentin und nicht vom Kollegialgericht erlassen worden. Auch
hier entsteht dem Beschwerdeführer kein rechtlich relevanter Nachteil, denn er kann die
genannte Vorfrage ohne weiteres dem Kollegialgericht zu Beginn der Hauptverhandlung
erneut zur Entscheidung vorlegen. Ein Anspruch des Angeklagten, dass bereits vor der
Hauptverhandlung in einem besonderen Entscheid des Kollegialgerichts (und nicht der
verfahrensleitenden Präsidentin) über die Postulationsfähigkeit der Vertreterin der
Privatkläger entschieden wird, besteht nicht.
Einzutreten ist hingegen auf das gegen die Präsidentin des Kreisgerichts erhobene
Ausstandsgesuch. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur solche Tatsachen in Betracht
zu ziehen sind, welche sich nach dem ersten diesbezüglichen Entscheid des
Kantonsgerichts vom 16. März 2021 ereignet haben. Der Angeklagte macht der
Präsidentin dabei zum Vorwurf, über seinen Antrag allein entschieden und diesen nicht
dem Kollegialgericht vorgelegt zu haben.
2. Eine Magistratsperson tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand
befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Letztere Bestimmung hat den Charakter einer
Generalklausel und entspricht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantie
des unabhängigen und unparteiischen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung bleibt auch unter der Geltung
der eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar. Es ist damit nicht erforderlich,
dass die betroffene Magistratsperson tatsächlich befangen wäre. Es genügt vielmehr der
blosse Anschein von Befangenheit, wobei lediglich objektiv feststellbare Umstände nicht
aber die individuellen Eindrücke einer Partei in Betracht fallen. Einzelne fehlerhafte
Verfahrenshandlungen sind nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu
erwecken. Wenn solche Verfahrensfehler allerdings besonders schwer wiegen oder gar
wiederholt auftreten, können sie einen Verdacht auf Befangenheit begründen. Hingegen
kann das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen, beschwerdefähige Verfügungen
(nachträglich) in Frage zu stellen. Diese sind vielmehr an die Zuständige Beschwer-
deinstanz weiterzuziehen, damit diese gegebenenfalls Remedur schaffen kann
(BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.w.N.).
Der Angeklagte verhält sich hier widersprüchlich. In seiner Eingabe vom 19. Januar 2022
erhebt er keine Einwände gegen die Präsidentin, sei es als allein entscheidende, sei es
als Mitglied des Kollegialgerichts, obwohl er den ersten ablehnenden Entscheid der
Präsidentin vom 17. Dezember 2020 ausdrücklich thematisiert. Betreffend die Zustän-
digkeit lässt sich dem zur Begründung beigelegten Memorandum folgender Satz entneh-
men: «Die Zuständigkeit liegt somit im Untersuchungsverfahren beim fallführenden
Staatsanwalt und nach der Anklageerhebung beim Gericht bzw. beim Einzelrichter oder
dem Präsidenten des Kollegialgerichts.» Ein ausdrücklicher Antrag des Angeklagten,
dass über seinen Antrag in 3er-Besetzung zu entscheiden sei, lässt sich der Eingabe
vom 19. Januar 2022 nicht entnehmen. Erst seiner Replik vom 9. März 2022 lässt sich
entnehmen, dass er von einer Behandlung seines Antrags durch das Kollegialgericht
ausgeht.
Es wurde bereits rechtskräftig erkannt, dass die Verfügung der Präsidentin vom
zum Erlass verfahrensleitender Entscheide zuständig und der Angeklagte anerkannte
selbst, dass er dem Gericht im wesentlichen dieselbe Frage erneut zum Entscheid
vorlegte. Indem die Präsidentin einen Entscheid fällte der – namentlich ohne ausdrück-
lichen Antrag auf Beurteilung durch das Kollegialgericht – in ihre sachliche Zuständigkeit
fiel, hat sie keinen Verfahrensfehler begangen. Selbst wenn sie einen solchen Antrag
übersehen hätte, wäre ein solcher Fehler nicht erheblich genug, um einen Ausstand der
Präsidentin zu begründen.
Das Austandsgesuch gegen V _________ ist abzuweisen.
3.
3.1 Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens tragen die Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten auf die
Beschwerde einem vollständigen Unterliegen gleichkommt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer und Gesuchsteller unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren
vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.--
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berück-
sichtigung der vorgenannten Kriterien und der durchschnittlichen Schwierigkeit auf
Fr. 1’200.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entspre-
chend dem Verfahrensausgang U _________ auferlegt.
3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des
Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1
i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) hingegen hat er die Privatkläger für deren Aufwand zu ent-
schädigen. Es wurde ein Aufwand von 3,5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.-
sich innerhalb des Tarifrahmens bewegt. In Anwendung von Art. 30 Abs. 2 lit. a und
Art. 36 lit. k GTar sowie unter Berücksichtigung von Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und
Umfang des Dossiers sowie der nützlich aufgewendeten Zeit und weil die Stellungnahme
weitgehend aus einer Wiedergabe jener vom 1. Februar 2022 besteht, ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 770.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen.
3.3 Der Verteidiger ist als Offizialanwalt aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei
der Angeklagte auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hinzuweisen
ist. Es wurde keine Honorarnote hinterlegt, sodass die Entschädigung nach den gesetz-
lichen Pauschalen festzusetzen ist. In Anwendung von Art. 30 Abs. 2 lit. a und Art. 36
lit. k GTar sowie unter Berücksichtigung von Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Um-
fang des Dossiers sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit, wobei
die (angeblich) ausstandsbegründenden Aktenstücke nur wenige Seiten ausmachen, ist
das volle Honorar auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Verfahrens von Fr. 1’400.-- wird U _________, Beschwer-
deführer und Gesuchsteller, auferlegt.
Der
Staat
Wallis
entschädigt
den
amtlichen
Verteidiger,
Rechtsanwalt
M _________, mit Fr. 800.--. Diese sind Teil der gesamten Kosten des Strafverfah-
rens.
U _________ hat Z _________, X _________ und Y _________ für das Beschwer-
deverfahren mit insgesamt Fr. 770.-- zu entschädigen.
Sitten, 19. Mai 2022