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VERFÜGUNG VOM 30. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin,
8024 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Zentrales Amt , 1950 Sion 2, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2022 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (MPG 22 28)
Verfahren und Sachverhalt
A. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Einhaltung der Massnahmen aufgrund
der COVID-19-Pandemie erfolgten Ende Oktober 2021 im Restaurant A _________ in
B _________ diverse polizeiliche Interventionen. Im Nachgang dieser Vorfälle reichte
X _________ am 12. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt
der Region Oberwallis, gegen Unbekannt eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körper-
verletzung ein. Am 17. Januar 2022 ergänzte er seine Eingabe dahingehend, dass er
eine weitere Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch machte.
C _________ stellte am 26. Januar 2022 Strafanträge wegen versuchter einfacher Kör-
perverletzung und Tätlichkeiten. Die Strafklagen wurden zuständigkeitshalber an das
Zentrale Amt weitergeleitet.
B. Die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, edierte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der
Region Oberwallis, das Strafdossier SAO 21 1’715 sowie bei der Kantonspolizei Wallis
und der Regionalpolizei B _________ die Einsatzdokumentation. Schliesslich edierte sie
das Strafdossier MPG 22 80 beim Zentralen Amt. Weiter reichte der Rechtsvertreter von
X _________ einen USB-Stick mit Videoaufnahmen der beim Restaurant angebrachten
Überwachungskamera zu den Akten.
C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. März 2022 die Nichtanhandnahme, indem sie
auf die Strafklagen von X _________ vom 12. Januar bzw. 17. Januar 2022 sowie auf
die Strafklage von C _________ vom 26. Januar 2022 nicht eintrat.
D. Am 16. März 2022 reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmverfügung ein, mit den Rechtsbegehren die Verfügung auf-
zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Strafuntersuchungen gemäss den
Strafanzeigen vom 12. und vom 17. Januar 2022 bzw. ein entsprechendes Vorverfahren
durchzuführen, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Als prozessualer An-
trag verlangte er zudem den Ausstand des Staatsanwalts D _________.
E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. April 2022 die Verfahrensakten ein und nahm
zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 7. April 2022 eine Rep-
lik. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers erneut die Videoaufnahmen zu den Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftli-
cher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge-
richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO]) angefochten werden.
Die strittige Verfügung wurde am 8. März 2022 versandt. Die am 16. März 2022 aufge-
gebene schriftlich begründete Beschwerde erfolgte innert Frist.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei
muss durch die Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, mithin beschwert sein.
Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger-
schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nicht-
anhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als
Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind,
unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen (BGE 141 IV 231 E. 2.5).
Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte
Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454
E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017
E. 2.1.3).
Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung
und Hausfriedensbruch. Als vermeintlich Geschädigter ist er zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO).
1.3 Auf die schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (Art. 385 abs. 1 lit. a, b
und c StPO) ist einzutreten.
1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N.
5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Beweismassnahmen erhebt die Beschwerdeinstanz pra-
xisgemäss nicht selbst, sondern weist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück,
da in solchen Fällen der Sachverhalt regelmässig noch nicht vollständig ermittelt ist
(Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den
in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf-
tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An-
fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. In Art. 310 StPO werden die Rechtferti-
gungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO jedoch auch
erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungs-
grund besteht (Bundesgerichtsurteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3,
1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs-
verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun-
desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom
Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat-
verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich
macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016
vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü-
gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum,
den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2,
138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).
3.
3.1 Dem polizeilichem Einsatz vom 31. Oktober 2021 ist folgender Sachverhalt vorge-
lagert:
Seit Mai 2021 wurden im Restaurant «A _________» mehrmals Kontrollen betreffend
Einhaltung der COVID-19-Massnahmen durchgeführt, wobei immer wieder Mängel wie
die Nichteinhaltung der Maskenpflicht festgestellt werden mussten. Mit Entscheid des
Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport und des Departements für Gesund-
heit, Soziales und Kultur vom 25. Mai 2021 an die Adresse von C _________ wurden
diverse Aufforderungen verfügt (Maskentragepflicht für Personen, welche kein Arztzeug-
nis vorgewiesen haben; organisatorische Massnahmen für Personen, welche über eine
ärztliche Maskentragedispens verfügen; Vermeidung von Kunden- und Kollegenkon-
takte für Personen mit ärztlicher Maskentragedispens; Löschung von unzutreffenden
Kommentaren auf diversen Internetplattformen bezüglich der angeblichen behördlichen
Genehmigung der Schutzmassnahmen). Nach weiteren Kontrollen deponierte die
Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse am 10. Juni 2021 Strafan-
zeige gegen C _________ wegen Widerhandlung gegen Art. 13 Bst. a COVID-19-Ver-
ordnung besondere Lage und Art. 292 StGB. Gleichentags erfolgte eine Verwarnung der
Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse betreffend Nichteinhaltung
der Massnahmen. Im Oktober 2021 erfolgten weitere Kontrollen. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 21. Oktober 2021 wurde am 28. Oktober 2021 die Betriebs-
schliessung verfügt. Die Kantonspolizei händigte gleichentags die diesbezügliche Verfü-
gung aus und begann mit dem Vollzug der Schliessung. Am 29. und am 30. Oktober
2021 wurden mehrere Kontrollen durchgeführt und Siegel angebracht, welche entfernt
wurden. Der Siegelbruch und weitere Tatvorwürfe in diesem Zusammenhang bilden Ge-
genstand des Strafverfahrens SAO 2021 1'715. Schliesslich entzog die Einwohnerge-
meinde B _________ am 30. Oktober 2021 die Gastgewerbebetriebsbewilligung von
E _________.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen unbekannte Polizeibeamten wegen
vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Hausfriedensbruch. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Strafklagen betreffen zwei Sachverhaltskomplexe, welche nachfol-
gend gesondert zu prüfen sind.
4.
4.1 In Bezug auf Festnahme führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst und im
Wesentlichen zur Begründung an, die agierenden Polizeibeamten hätten über einen An-
halteauftrag des Polizeikommandanten verfügt und seien so zum Einschreiten verpflich-
tet gewesen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB zu prüfen sei. Die
Polizei hätte sehr viel Geduld aufbringen und während der Pandemie über zwanzig Mal
die A _________ aufsuchen müssen, um die Betreiber zur Vernunft zu bringen und zur
Einhaltung der Bestimmungen zu ermahnen. Die Familienangehörigen hätten katego-
risch jegliche Mitwirkung verweigert und liessen sich von ihrem undemokratischen und
rechtsstaatswidrigen Oppositionskurs durch nichts abbringen. Im Rahmen zahlreicher
Kontrollen seien immer die gleichen Mängel moniert worden. Anlässlich der Schliessung
des Betriebes durch die Polizei hätten X und F _________ die angebrachten Siegel post-
wendet entfernt und X _________ habe lauthals verkündet, dass er sich weiterhin jegli-
chen Massnahmen und Anordnungen widersetzen werde. Am gleichen Abend hätten sie
40 bis 50 Personen bedient, trotz Schliessungsbefehls des Departementsvorstehers.
Dies habe zur Folge gehabt, dass die behördlichen Massnahmen hätten verschärft wer-
den müssen, zumal es nicht angehe, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die
Bürger selber entscheiden, ob sie das Recht anwenden wollen oder nicht. Dem Polizei-
kommandanten obliege die gesetzliche Pflicht, die öffentliche Sicherheit, die Aufrechter-
haltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrichtungen zu gewähr-
leisten (vgl. Art. 3 Abs. 1 PolG). In dem Sinne habe dieser die konkreten Gefahren für
die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und die Störung der Ordnung zu beheben (Art. 4
Abs. 1 PolG). Vor diesem Hintergrund sei sein Entscheid, die faktischen Betriebsleiter
der A _________, X _________ sowie seine Eltern F _________ und C _________
polizeilich anzuhalten, sie zwecks Befragung zu ihrem Verhalten (kategorische Verwei-
gerung der Respektierung der Covid-19-Massnahmen und Missachtung des Schlies-
sungsentscheids im Besonderen) vorführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen sei zu-
nächst das Störerprinzip berücksichtigt worden, anderseits sei angesichts der Entschlos-
senheit der Störer, ihren Widerstand fortzusetzen, keine milderen Massnahmen in Frage
gekommen. Die im Einsatz stehenden Polizisten hätten ihrerseits den Auftrag des Kom-
mandanten nicht in Frage zu stellen, sondern diesen vielmehr zu vollziehen. Auf dem
Videoausschnitt sei klar ersichtlich, dass sich die Betroffenen einer polizeilichen Inter-
vention entziehen hätten wollen, indem sie sich angeschickt hätten, sich ins Haus zu
begeben, statt den polizeilichen Aufforderungen Folge zu leisten. Wenn die Verhafteten
vorbringen, man hätte ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, sich den Polizeibeamten zu
stellen und sich freiwillig zur Befragung auf den Polizeiposten zu begeben, so müsse
dem entgegnet werden, dass sie selber im Vorfeld der Intervention den Polizisten implizit
und explizit zu verstehen gegeben hätten, dass sie weiterhin Widerstand leisten würden.
X _________ hätte über Schmerzen im Schulterbereich geklagt, was nach Auffassung
der Polizeibeamten seine Transportfähigkeit nicht beeinträchtigt hätte, zumal für sie an-
gesichts des steten heftigen verbalen Widerstands von X _________ nicht ersichtlich
gewesen sei, wie schlimm die Verletzung gewesen sei. Erst in G _________ seien die
Ursachen der Schmerzen näher thematisiert und eine Kontrolle im Spital veranlasst wor-
den. Dabei sei festgestellt worden, dass ihm aufgrund einer medizinischen Prädisposi-
tion bei der Verhaftung die Schulter ausgerenkt worden sei. Aufgrund der vorumschrie-
benen Umstände könne indessen den Polizisten keine fahrlässige oder gar vorsätzliche
Körperverletzung angelastet werden, da sie im Rahmen ihres Auftrages gehandelt und
keine Sorgfaltspflicht verletzt hätten.
4.2 Der Beschwerdeführer führt zunächst im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft
begnüge sich einerseits mit der Wiederholung der Darlegungen des Beschwerdeführers
sowie mit allgemeinen Erläuterungen zu polizeilich rechtmässigen Handeln, zur polizei-
lichen Anhaltung, zur vorläufigen Festnahme, zur Verhältnismässigkeit polizeilichen
Handelns und zur polizeilichen Fesselung. Der Beschwerdeführer habe nicht die gene-
relle Berechtigung zur polizeilichen Anhaltung und Vorführung in Frage gestellt, sondern
das konkrete Vorgehen der handelnden Polizeifunktionäre bei der Verhaftungskation ge-
rügt und angezeigt. Auf nur einer Seite habe der Staatsanwalt fallbezogen Stellung ge-
nommen, wobei er sich aber nicht konkret zu den beschwerdeführerischen Vorwürfen
geäussert habe, sondern den Beschwerdeführer und die Familie H _________ verun-
glimpft habe. Die edierten Video-Aufnahmen seien nicht ansatzweise hinreichend ge-
würdigt worden. Für die Staatsanwaltschaft sei einzig relevant gewesen, dass sich die
von der anschliessenden Verhaftung Betroffenen angeblich «der polizeilichen Interven-
tionen einziehen wollten, indem sie sich anschickten, sich in ihr Haus zu begeben». Die-
ser Umstand sei im Rahmen der Strafanzeigen des Beschwerdeführers und seines
Vaters irrelevant. Dass die drei Betroffenen bei ihrer Verhaftung keinerlei Widerstand
geleistet hätten – was das vorliegend praktizierte polizeiliche Handeln und den von der
Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Rechtfertigungsgrund zweifelslos ausschliesst –
werde vom Polizeibeamten I _________, vom Polizeibeamten K _________ sowie vom
Polizeibeamten J _________ anlässlich der Befragung protokollarisch bestätigt. Mit Blick
auf die ärztliche Versorgung sei erst höchst fragwürdig, weshalb der Vater C _________
im Gegensatz zu X _________ nicht unverzüglich in die B _________ Arztpraxis zwecks
Abklärung seines gesundheitlichen Zustands geführt worden sei.
4.3 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä-
digt, wird, auf Antrag, wegen einfacher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn
er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut
steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Als
wehrlos gilt, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich
gegen eine schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen
(vgl. BGE 85 IV 125 E. 4, 129 IV 4 E. 3.3). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen,
die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlich-
keiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer
Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädi-
gungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit
erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnis-
mässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet-
schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer
hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfungen, Kratzwun-
den, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kür-
zester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. A.,
2013, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine Tätlichkeit liegt auch bei vorübergehende harmlose
Störung des Wohlbefindens vor (Bundesgerichtsurteil 6S.874/2000 vom 29. März 2001
E. 2.a.aa). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tät-
lichkeit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier, a.a.O., N.
35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 126
StGB).
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn
die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art.
215 StPO dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen
Person und einer Straftat. Die Polizei kann demnach eine Person u.a. anhalten, um ihre
Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat
begangen hat (lit. c). Ziel der Anhaltung ist, die Identität zu überprüfen und festzustellen,
ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden
Person mit Delikten als möglich erscheint. Ein konkreter Tatverdacht wird nicht voraus-
gesetzt (BGE 139 IV 128 E. 1.2). Die Polizei ist befugt, die angehaltene Person auf den
Polizeiposten zu führen, wenn die Abklärungen nicht vor Ort erfolgen können (Art. 215
Abs. 1 StPO). Die Polizei ist ferner gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine
Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie beim Be-
gehen eines Vergehens auf frischer Tat ertappt. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO kann die
Polizei zudem eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die
gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens
und Vergehens verdächtigt wird. Auch bei Übertretungen besteht die Möglichkeit unter
gegebenen Voraussetzungen eine Person festzunehmen (vgl. Art. 217 Abs. 3 StPO).
Für die vorläufige Festnahme muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen (Bundes-
gerichtsurteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Von der strafprozessua-
len Festnahme ist die polizeirechtliche Festnahme zu unterscheiden. Gemäss Art. 34
des Walliser Polizeigesetzes ist die Kantonspolizei befugt, eine Person aus Sicherheits-
gründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Dritt-
person einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausge-
setzt ist. Die Polizei darf zur Durchsetzung von derlei Zwangsmassnahmen als äussers-
tes Mittel Gewalt anwenden, solange diese verhältnismässig ist (Art. 200 StPO). Die
Zwangsanwendung ist als «ultima ratio» nur zulässig, wenn andere Mittel nicht zum ge-
wünschten Ziel führen, so etwa, wenn eine Person nicht kooperiert, die zu einer Hand-
lung oder Unterlassung aufgefordert worden ist. Es ist stets das voraussichtlich mildeste
Mittel anzuwenden. Das Vorgehen bei einer Überführung, namentlich eine etwaige Fes-
selung ist nicht in der StPO, sondern in der Polizeigesetzgebung geregelt (Albertini/Arm-
bruster, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO mit Hinweisen). Gemäss
Art. 47 PolG ist der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug einzig zulässig, wenn die
betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt,
das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn sie anderweitig als gefährlich einzustufen
ist oder gilt; wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden; oder für den
Transport von Beschuldigten und Häftlingen. Die Polizei verfügt ohnehin über einen
grossen Ermessensspielraum zum Ob und Wie der Verbringung auf einen Polizeiposten
(Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO).
4.4 Sachverhaltsmässig ist gestützt auf die aktenkundigen Arztberichten erstellt, dass
die Schulter des Beschwerdeführers im Nachgang der polizeilichen Festnahme ausge-
renkt war. Damit kann die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Körperverletzung
nicht ohne Weiteres verneint werden. Demgegenüber ist fraglich, ob ein Rechtfertigungs-
grund offensichtlich vorliegt bzw. ob das Vorgehen der Polizei eindeutig als verhältnis-
mässig qualifiziert werden kann.
4.5 Wie aufgezeigt und von der Staatsanwaltschaft auch in ihrer Nichtanhandnahme-
verfügung dargelegt, musste die Kantonspolizei bzw. die Regionalpolizei vor der vorlie-
gend in Frage stehenden Festnahme mehrmals aufgrund der Nichteinhaltung der CO-
VID-19-Massnahmen beim Beschwerdeführer und seiner Familie intervenieren. Die
H _________ empfing trotz Betriebsschliessung weiterhin Gäste in ihrem Restaurant.
Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, das die Polizei sehr viel Geduld aufbringen
und mehrere Male das Restaurant aufsuchen musste, um diese zur Einhaltung der Mas-
snahmen zu ermahnen. Eine Verschärfung von behördlichen Massnahmen ist vor die-
sem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil an den zwei vorangehenden Ta-
gen bereits mit dem Vollzug der Betriebsschliessung begonnen worden ist und diese bis
dahin nicht erfolgreich war, nicht ohne Weiteres zu verneinen gewesen.
4.6 In Bezug auf die genaue Vorgehensweise der Polizisten bei der Festnahme reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Videoaufnahmen zu den Akten. Aus
den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ist zunächst erkennbar, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem Hund in Richtung der zwei Polizisten läuft, die mit
L _________ sowie seinem Vater, C _________, kommunizieren und daraufhin wieder
umkehrt und aus dem Sichtfeld der Kamera verschwindet. C _________ entfernt sich
von den zwei Polizisten, zuerst in einem langsamen Tempo und dann schneller. Dieser
scheint aufgebracht zu sein. Der Beschwerdeführer, C _________ und F _________
H _________ befinden sich in der Eingangstür, als mehrere Polizeibeamte von der Sei-
tenstrasse herkommend auf sie zukommen. Der Beschwerdeführer hält sich an der Tür
fest und drückt vehement entgegen. Schliesslich ziehen drei Polizisten den Beschwer-
deführer dem Boden entlang auf die Seitenstrasse, wo er bäuchlings von zwei Polizisten
festgehalten und gefesselt wird, indem ein Polizist mit seinem linken Bein auf dem Rü-
cken des Beschwerdeführers liegt. Bei diesem Vorgang ist auf den Aufnahmen erkenn-
bar, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich mit seinen Beinen zappelt. Der Be-
schwerdeführer liegt dann etwa 2 Minuten bäuchlings auf dem Boden, bis er mit zwei
Polizisten aufsteht und aus dem Sichtfeld der Kamera verschwindet.
4.7 Die Festnahme erfolgte gestützt auf die Videoaufzeichnung nicht ohne Gewaltan-
wendung. Es wurde – entgegen dem Bericht der Kantonspolizei vom 31. Oktober 2021
– mit der Fesselung denn auch ein Zwangsmittel eingesetzt. Es ist der Videoaufnahme
jedoch auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst wehrt. So hält er
sich vehement an der Eingangstür fest bis zwei und schliesslich drei Polizisten ihn
bäuchlings auf den Boden legen konnten. Als die Polizisten ihn anschliessend in Hand-
schellen legen will, wehrt er sich immer noch, indem er mit den Beinen zappelt. Dass –
wie vom Beschwerdeführer behauptet – kein Widerstand geleistet worden sein soll, ist
gestützt auf die Videoaufnahmen ab dem Zeitpunkt des Zugriffs zu verneinen. Daran
ändert auch nichts, dass die drei anlässlich einer polizeilichen Einvernahmen im Straf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Eltern die Frage verneinen, ob es am
Straftaten seitens der Beschuldigten gekommen sei (S. 179 A. 42; S. 252 A. 70; S. 264
A. 43), zumal die Frage nicht ausdrücklich im Kontext der Festnahme gestellt wurde und
nicht alle Befragten, mithin I _________, am 31. Oktober 2021 vor Ort waren (S. 179 A.
40). Entgegen der Ansicht der Beschuldigten kann aus diesen Befragungen keine Rück-
schlüsse auf einen fehlenden Widerstand bei der Festnahme gezogen werden. Insbe-
sondere auch deshalb, weil die Videoaufzeichnung – wie dargelegt – Gegenteiliges of-
fenbart. Eine Fesselung erscheint somit aufgrund des Widerstandes grundsätzlich an-
gebracht. Die Staatsanwaltschaft begründet die Fesselung im Weiteren damit, dass sich
der Beschwerdeführer ins Haus habe begeben wollen. Auf den Videoaufzeichnungen ist
ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Mutter zum Eingang
begeben. Ob aufgrund dieses Verhalten auch eine Flucht zu befürchten war, was auch
eine Fesselung rechtfertigen würde, kann offengelassen werden. Dass eine Fesselung
im vorliegenden Fall zumindest aufgrund des Widerstandes gerechtfertigt erscheint, sagt
jedoch noch nichts darüber aus, ob die Zugriffstechnik bzw. das genaue Vorgehen bei
der Fesselung verhältnismässig war und insbesondere, ob die Fesselung dem Wider-
stand entsprechend durchgeführt worden ist. Die Fesselung mit Gewaltanwendung wäre
von der Staatsanwaltschaft näher zu begründen gewesen. Hierzu äussert sich der
Staatsanwalt weder in seiner Nichtanhandnahmeverfügung noch in seiner Stellung-
nahme eingehend. Dieser begründet den Polizeieinsatz vom 31. Oktober 2021 primär
mit dem Verhalten der Beschwerdeführer und seiner Familie an den vorangehenden Ta-
gen und Wochen bzw. Monaten. Es ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass
ein Dialog und eine Deeskalation von den Einsatzkräften an den vorangehenden Tagen
immer wieder versucht worden ist und weshalb in Anbetracht der bisherigen Verhaltens-
weise des Beschwerdeführers und seiner Familie mehr als fraglich ist, ob ein vorgängi-
ger Dialog am besagten Tag zielführend gewesen wäre. Jedoch ist gemäss dem Ver-
hältnismässigkeitsprinzip die festzunehmende Person, wenn immer möglich, als Erstes
dazu aufzufordern, sich den Polizeibeamten zu stellen. Erst wenn sie dieser Aufforde-
rung nicht nachkommt, kann sie unter Anwendung von Zwang festnehmen (Alber-
tini/Armbruster, a.a.O., N. 11 zu Art. 217 StPO). Aber nicht in jedem Fall muss einer
Person die Zwangsanwendung vorgängig angedroht werden. Wenn die Umstände und
der Zweck des Einsatzes dies nicht zulassen, v.a. wenn die Anwendung von Zwang zur
Abwehr einer akuten Gefahr nötig ist, darf ohne Vorwarnung direkt gehandelt werden
(Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 13 zu Art. 217 StPO). Aus dem Dokument «interner Hin-
weis» lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob vorgängig, dh. am Morgen des 31. Okto-
ber 2021, mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie erneut kommuniziert wurde. Im
Gegenteil, es scheint als ob direkt zur Festnahme geschritten und von einem Dialog
abgesehen worden ist. Es kann damit aufgrund der momentanen Aktenlage nicht ab-
schliessend geklärt werden, inwiefern es im konkreten Fall verhältnismässig war, direkt
zur Zwangsanwendung zu schreiten.
4.8 Mit Blick auf die aktenkundige Verletzung – selbst unter Beachtung der Tatsache,
dass die Schulter des Beschwerdeführers vorbelastet war – drängt es sich vorliegend
auf, näher abzuklären, wie Polizeibeamten in einer solcher Situation vorzugehen haben
und ob die konkrete Vorgehensweise der Polizeibeamten als verhältnismässig zu beur-
teilen ist. Dabei wird insbesondere auch abzuklären sein, ob das Vorgehen der Polizei
ursächlich für die Ausrenkung der Schulter sein konnte. Weitere Abklärungen drängen
sich umso mehr auf, als dass der Beschwerdeführer nicht direkt ärztlich betreut wurde.
Selbst wenn, eine Körperverletzung verneint wird, müsste geklärt werden, ob nicht
allenfalls ein Amtsmissbrauch gestützt auf Art. 312 StGB vorliegt. Im Rahmen der wei-
teren Ermittlungen ist, wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vor-
geschlagen, dass Kommando der Kantonspolizei zu befragen sowie weitere an der Fest-
nahme beteiligten Polizeibeamte und eine sachverständige Person einzuvernehmen.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeu-
tig auf ein verhältnismässiges Vorgehen und damit auf eine Straflosigkeit geschlossen
werden.
4.9 Was die Aussagen von L _________ betrifft, ist festzuhalten, dass aus diesen nichts
Zusätzliches abgeleitet werden kann, was nicht bereits aus der Videoaufzeichnung
erkennbar ist. Wie es sich damit verhält, dass die Polizei angeblich den Einsatz gefilmt
haben soll, gilt es im ohnehin zu eröffnenden Strafverfahren näher abzuklären.
4.10 Der Beschwerdeführer bring schliesslich vor, dass bei der Verhaftung kein
formeller Haftbefehl durch die Polizeifunktionäre vorgezeigt worden sei, weshalb sich die
gesamte
Verhaftungsaktion
als
illegal
erweise
und
damit
polizeilichen
Rechtfertigungsgründen jegliche Rechtsgrundlage entzogen werde.
Sowohl bei der polizeichrechtlichen wie auch die strafprozessualen Festnahme ist die
Polizei Vollzugs- und Anordnungsinstanz (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 1 zu Art. 217
StPO). Eine schriftliche Anornung ist für diese Festnahmearten weder in der
Polizeigesetzgebung noch in der StPO vorgesehen. Einzig die polizeiliche Vorführung
gestützt auf Art. 207 StPO ist in einem schriftlichen Befehl anzuordnen (Art. 208 Abs. 1
StPO). Sobald der Staatsanwalt das Verfahren i.S. von Art. 309 StPO eröffnet oder i.S.
von Art. 307 Abs. 1 und 2 bereits faktisch die Leitung des Vorverfahrens übernommen
hat, kann eine polizeiliche Festnahme nur erfolgen, wenn sie ohne Gefahr nicht
aufgeschoben werden kann. Andernfalls hat der Staatsanwalt einen Vorführungsbefehl
nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO auszustellen (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 1009). Die
Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung einerseits auf die
Polizeigesetzgebung und anderseits auf die strafprozessuale Anhaltung bzw.
Festnahme, womit nach dem Dargelegten grundsätzlich keine schriftliche Anordnung zu
erfolgen hatte. Die Festnahme erfolgte denn auch gestützt auf einen Auftrag des
Kommandanten, es bestanden hinreichende Verdachtsgründe in Bezug auf die
Begehung von Vergehen und der Beschwerdeführer und seine Familie befolgten
weiterhin
nicht
die
mit
Verfügung
vom
Oktober
2021
angeordnete
Betriebsschliessung. Die generelle Berechtigung der Festnahme wird denn auch vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Indes lässt sich den Aussagen vom
Polizeibeamten I _________ entnehmen, dass in Bezug auf das weitere Vorgehen nach
dem 30. Oktober 2021 sie dazu gezwungen worden seien, verschiedene Absprachen
mit
dem
Kommando
der
Kantonspolizei,
polizeiintern
und
auch
mit
der
Staatsanwaltschaft zu machen (S. 178 A. 34). Hierbei stellt sich die Frage, ob bereits zu
diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft faktisch die Leitung des Vorverfahrens
übernommen
hat
oder
ob
die
Verfahrensleitung
erst
mit
der
formellen
Eröffnungsverfügung vom 31. Oktober 2021 zur Staatsanwaltschaft übergegangen ist.
Um eindeutig auszuschliessen, dass die Festnahme ohne schriftliche Anordnung der
Staatsanwaltschaft erfolgen konnte, drängt es sich auf, im ohnehin schon zu eröffnenden
Strafverfahren auch Abklärungen hinsichtich der Planung der Festnahme zu tätigen.
5.
5.1 Auch in Bezug auf die Strafklage wegen Hausfriedensbruch begründet die Staats-
anwaltschaft die Nichtanhandnahme gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund. Die
Kantonspolizei habe aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages des Schutzes gefährdeter
Personen die Pflicht gehabt, sich nach dem Zustand von M _________ zu erkundigen
und ob sich, nach dem Eintreffen der Sanität, noch weitere Massnahmen aufgedrängt
hätten.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen. Dieser bringt vor, die Mitglieder der
H _________ hätten selbständig die Ambulanz alarmiert. Die Polizei habe vom Zusam-
menbruch und der vorübergehenden Bewusstlosigkeit von M _________ gar nichts ge-
wusst, weshalb die Kantonspolizei sich deshalb nicht nach dem Zustand der jungen Mut-
ter zweier Kleinkinder habe erkundigen können. Die beiden Polizeibeamten seien im
Schlepptau der Notfallmediziner die Treppe hinauf zur Wohnung gestiegen und hätten
diese in der Folge deshalb unrechtmässig betreten, weil sich bereits professionell han-
delndes Sanitätspersonal um die Bedürftige gekümmert habe. Die Anwesenheit der bei-
den Polizeibeamten sei völlig überflüssig gewesen und diese hätten mutmasslich ledig-
lich die Neugier befriedigen wollen und auf sogenannte Zufallsfunde gehofft. Weitere wie
vom Beschwerdegegner vorgeschobenen allfällig zu ergreifenden Massnahmen seien
keine auszumachen gewesen, schon gar nicht von der Polizei.
5.3 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird,
wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abge-
schlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden
umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt o-
der, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestra-
fung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechts-
guts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 146
IV 320 E. 2.3,1 28 IV 81, 118 IV 209 E. 2). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Haus-
recht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen
Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die
Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen
oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 121 IV 81 E. 3a, 118 IV 167
E. 1c, 112 IV 31 E. 3).
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn
die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das Betreten eines geschützten Raumes
ist dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beach-
tung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. Bundesgerichtsurteil
6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2). Zu denken ist insbesondere an strafprozessuale
Hausdurchsuchungen. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche
Räume dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
Die Einwilligung der berechtigten Person ist hingegen nicht nötig, wenn zu vermuten ist,
dass in diesen Räumen, gesuchte Personen anwesend sind; Tatspuren oder zu be-
schlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten
begangen werden (Art. 244 StPO). Die kantonale Gesetzgebung sieht zudem vor, dass
die Kantonspolizei, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt in ein Gebäude eindringen
kann, wenn von innen her um Hilfe ersucht wird oder bei ernsthafter und unmittelbarer
Gefahr für Personen im Gebäudeinneren (Art. 38 Abs. 1 PolG).
5.4 Das Betreten der Privatwohnung des Beschwerdeführers von Polizeibeamten sowie
der entgegenstehende Wille der Berechtigten wird von der Vorinstanz nicht in Frage ge-
stellt, weshalb ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nicht eindeutig zu vernei-
nen ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Ein Hausdurchsuchungsbe-
fehl ist nicht aktenkundig und das Vorliegen eines solchen wurde von der Staatsanwalt-
schaft auch nicht behauptet. Das Betreten der Wohnung ist demnach nicht gestützt auf
die in der Strafprozessordnung geregelten Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Hinge-
gen sieht die Staatsanwaltschaft eine Rechtfertigung gestützt auf die Polizeigesetzge-
bung (Art. 38 Abs. 1 PolG) als gegeben an. Mit der Staatsanwaltschaft ist einig zu gehen,
dass gestützt auf diese kantonale Bestimmung unter gegebenen Umständen auch ohne
Hausdurchsuchungsbefehl in eine Privatwohnung eingedrungen werden kann. Verlangt
wird entweder, dass um Hilfe ersucht wird oder dass eine ernsthafte und unmittelbare
Gefahr für Personen im Gebäudeinneren besteht. Vorliegend ist in sachverhaltsmässi-
ger Hinsicht jedoch fraglich, inwiefern überhaupt die Anwesenheit der zwei Polizisten für
die Gefahrenabwehr notwendig war, zumal gemäss Darlegung des Beschwerdeführers
die Sanität bereits vor Ort war und eine ernste und unmittelbare Gefahr aus diesem
Grund nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Es rechtfertigt sich, vorliegend
weitere Abklärungen diesbezüglich zu tätigen und insbesondere die involvierten Polizis-
ten zu befragen, um beurteilen zu können, inwiefern die Anwesenheit der Polizei erfor-
derlich war. Vor diesem Hintergrund liegt ein Rechtfertigungsgrund, welcher eine Straf-
barkeit wegen Hausfriedensbruch ausschliessen würde, nicht eindeutig vor.
6. Die Angelegenheit ist weder sachverhaltsmässig noch rechtlich derart klar, dass sich
eine Nichtanhandnahme rechtfertigt. Entsprechend den voranstehenden Erwägungen
und gemäss dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann derzeit somit
nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Es drängen sich in
sachverhaltsmässiger Hinsicht weitere Abklärungen auf.
In Bezug auf die
Vorgehensweise der Polizei bei der Festnahme ist insbesondere abzuklären, ob das
Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde, wobei es sich aufdrängt, das Kommando
der Kantonspolizei und weitere an der Festnahme beteiligten Polizisten zu befragen und
eine sachverständige Person beizuziehen. Was den Sachverhalt in Bezug auf das
Betreten der Privatwohnung betrifft, ist auch hier weiter zu eruieren, ob eine ernsthafte
und unmittelbare Gefahr bestand oder ob eventuell sogar um Hilfe gerufen worden ist,
was das Betreten der Wohnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
zurückzuweisen. Nach weiteren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob
das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung oder einer Anklage bzw. einem
Strafbefehl abzuschliessen ist.
7.
7.1 In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand des zustän-
digen Staatsanwalts D _________. Zur Begründung führt er an, der zuständige Staats-
anwalt nehme die angezeigten Vorwürfe auf die leichte Schulter respektive ignoriere
diese. Trotz gegenteiliger Hinweise gebe er dem Beschwerdeführer und seiner Familie
die alleinige Schuld an den eskalierten Vorgängen, ohne dabei zusätzliche Sachverhalts-
ermittlungen durchgeführt zu haben. Seine Wortwahl «renitentes Verhalten» und «unde-
mokratischer und rechtstaatswidriger Oppositionskurs» demütige und erniedrige den Be-
schwerdeführer und seine Familie. Das Verhalten der Familie H _________ sei Prozess-
gegenstand von anderen bereits eröffneten Verfahren. In diesem Verfahren sei das un-
sägliche Handeln der Polizeibeamten im Fokus. Durch seine unmissverständlichen
Äusserungen erscheine Staatsanwalt D _________ voreingenommen und befangen,
was dem Fairnessgebot i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO zuwiderlaufe. Wäre er weiterhin
zuständig, könne von einem «fair trial» keine Rede sein. Mit der Stellungnahme habe
der Staatsanwalt erneut gezeigt, dass er vorliegend eine vorgefasste Meinung betreffend
Schuld und Unschuld und somit als befangen zu gelten habe.
7.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme führt der Staatsanwalt in Bezug auf das Aus-
standsgesuch im Wesentlichen aus, Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersu-
chungsleiterin oder einer Untersuchungsleiters sei nach der Praxis des Bundesgerichts
nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen sei sie, wenn nach objektiver Betrachtung be-
sonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung
vorliegen würden, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken
würden. Diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen
beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen, was mit der vorliegenden Be-
schwerde denn auch erfolgt sei. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit
darauf überhaupt einzutreten sei, zumal es nicht an die Verfahrensleitung im Sinne von
Art. 58 Abs. 1 StPO adressiert worden sei.
7.3 Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein erst-
instanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen
Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene
Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach Art.
59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs zustän-
dig. Als Beschwerdeinstanz amtet das Einzelgericht des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1
EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Obschon ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58
Abs. 1 StPO grundsätzlich der Verfahrensleitung einzureichen ist, rechtfertigt es sich
vorliegend, dieses aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtan-
handnahmeverfügung gleichwohl zu behandeln, zumal die Beschwerdeinstanz gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin zuständig ist, darüber zu befinden und sich der
vom Ausstandsgesuch Betroffene in seiner Stellungnahme zum Ausstand äussern
konnte.
7.4 Nach Art. 56 lit. f StPO, dessen Anwendung im zu beurteilenden Fall in Frage steht,
tritt ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde in den Ausstand, wenn es aus anderen
als den in lit. a - e der gleichen Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen
sein könnte. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei ob-
jektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (Bundes-
gerichtsurteile 1B_141/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 und 1B_11/2013 vom 11. März
2013 E. 2 mit Hinweisen). Hierbei genügt die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit,
wobei zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe vorhanden sein müssen, die den An-
schein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen ver-
mögen; blosse Vermutungen und subjektive Empfindungen reichen nicht (BGE 144 I 159
E. 4.3, 140 I 326 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2);
7.5 Der Richter oder Staatsanwalt, der nach einem kassatorischen Entscheid und einer
Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wiederum mitwirkt, ist in der Regel
nicht vorbefasst. Vom Richter oder vom Staatsanwalt darf in diesem Fall ohne weiteres
erwartet werden, dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides objektiv
und unparteiisch weiterbehandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Beschwer-
deinstanz zu halten hat. Die blosse Tatsache, dass sein erster Entscheid wegen Verfah-
rensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts erfolgreich angefochten
worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um ihn im neuen Verfahren als parteiisch und
damit als befangen abzulehnen (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 131 I 113 E. 3.6, 116 Ia 28 E.
2.1, 114 Ia 407 E. 2b; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 32 zu Art. 56 StPO mit Hinwei-
sen). Selbst die Tatsache, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurück-
gewiesen wird, vermag für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwe-
cken. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie
fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich
keinen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise fal-
scher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittel-
verfahren zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wie-
derholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen
und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Bundesge-
richtsurteil 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia
400 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb, je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar, a.a.O., N.
29 zu Art. 56 StPO). Nur derartige ausserordentliche Umstände erlauben es, einen Aus-
stand zu begründen. Das ist dann der Fall, wenn der Staatsanwalt durch sein Verhalten
und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, seine
Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner
früheren Auffassung Abstand zu nehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Keller, a.a.O., N. 32
zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO).
7.6 Folglich vermögen alleine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nichtanhandnah-
meverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft einen Aus-
stand grundsätzlich nicht zu begründen. Diese einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung
im bisherigen Verfahrensverlauf spricht nicht gegen die Vermutung, dass der Staatsan-
walt seine Sichtweise durch die verbindlichen Feststellungen der Beschwerdeinstanz zu
korrigieren und die Strafuntersuchung entsprechend dieser korrigierten Sichtweise vo-
ranzutreiben vermag. Dass der Staatsanwalt in seiner Nichtanhandnahmeverfügung
auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie Bezug nimmt und
dieses als «renitent» und als «undemokratischer und rechtsstaatswidriger Oppositions-
kurs» betitelt, kann nicht als ausserordentlicher Umstand gewertet werden, zumal es
vorliegend zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar erscheint, dass der
Staatsanwalt auch Äusserungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und
seiner Familie vorbringt. Daran ändert auch nichts, dass dieses Verhalten Gegenstand
eines Strafverfahrens bildet, bei welchem der Beschwerdeführer Beschuldigter ist. Die-
ses Strafverfahren wird denn auch von einem anderen Staatsanwalt geführt. Daraus ist
somit nicht zu schliessen, dass der in dieser Sache zuständige Staatsanwalt nicht in der
Lage ist, seine Sichtweise mit Blick auf diesen Entscheid zu ändern. Auch in der vom
Staatsanwalt eingereichten Stellungnahme ist keine Befangenheit zu erblicken. Dass der
Staatsanwalt im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerde an bei der Nichtan-
handnahme vertretenen Meinung festhält, ist geradezu folgerichtig. Nach dem Gesagten
ist das Ausstandsgesuch abzuweisen und das Strafverfahren ist durch den verfahrens-
leitenden Staatsanwalt weiterzuführen.
8.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit-
tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des
Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im
konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 1’000.00 festzusetzen.
8.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für
das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012
315 ff. E. 5b).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Der Rechtsvertreter reichte eine mehrseitige Beschwerde ein und äusserte sich
ein zweites Mal. Es handelt sich hierbei um ein nicht besonders umfangreiches Dossier.
Es rechtfertigt sich daher dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1’000.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen.
8.3 Was das Ausstandsverfahren betrifft sind die Kosten aufgrund des Verfahrensaus-
gangs dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1
GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge-
bühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt
es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hin-
blick darauf, dass das Ausstandsgesuch einfach zu behandeln war und sich diesbezüg-
lich weitgehend die gleichen Fragen wie im Verfahren P3 22 61 stellten, auf Fr. 500.00
festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Zentrales Amt, zu-
rückgesandt.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staa-
tes Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1’000.00.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von
X _________ und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. X _________ werden Fr. 500.00 aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
Sitten, 30. November 2022