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VERFÜGUNG VOM 21. SEPTEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
und
X _________ ,Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,
3930 Visp
gegen
Y _________ , 3945 Niedergampel, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Harald Gattlen, 3930 Visp
(Drohung; Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022 der Staats-
anwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis [SAO 21 2089]
Verfahren
A. Y _________ reichte am 18. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis betreffend die Vorkommnisse vom 7. und 8. August 2021 eine Strafanzeige gegen
X _________ ein. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, die Nichtanhandnahme betreffend der
angezeigten Bedrohung, mit der Begründung, die Strafanzeige sei verspätet erfolgt.
B. Gegen die Nichtanhandnahme reichte Y _________ am 14. Februar 2022 beim Kan-
tonsgericht Wallis Beschwerde ein. X _________
verwies mit Schreiben vom
Staatsanwaltschaft teilte am 2. März 2022 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme und
verweise vollumfänglich auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022
(Postaufgabedatum 3. Februar 2022) frühestens am 4. Februar 2022 in Empfang ge-
nommen und dagegen am 14. Februar 2022 innert offener Rechtsmittelfrist eine Be-
schwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtan-
handnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als
Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind
(BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat
unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach
ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258
E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm erhobenen Vorwürfen unmittelbar Ge-
schädigter und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den
in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf-
tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An-
fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs-
verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun-
desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom
Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat-
verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich
macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016
vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü-
gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum,
den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2,
138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit der verspäteten Ein-
reichung der Strafanzeige. Der angezeigte Sachverhalt habe sich am 7./8. August 2021
zugetragen, womit die Strafanzeige vom 18. November 2022 nicht innert Anzeigefrist
erfolgt sei.
2.3 Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt
wird. Der Strafantrag ist der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstraf-
behörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1
StPO). Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, bildet
der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Protokollierungs-
pflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll sicherstellen, dass auch ein mündlicher Straf-
antrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3). Der
mündliche Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei der
Rapport weder vom Verfasser unterzeichnet werden muss, sofern dieser eindeutig aus
dem Rapport hervorgeht, noch vom Anzeigeerstatter (BGE 145 IV 190 E. 1.4).
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antrags-
berechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Wil-
len zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Wil-
lenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E.2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen;
Bundesgerichtsurteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.3). Weiss die antragsbe-
rechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, ist aber noch unklar, ob es sich
um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und
muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einrei-
chen, will sie nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes
Antragsdelikt verfolgt wissen (Bundesgerichtsurteil 6B_303/2017 vom 16. November
2017 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.1 und weiteren Hinweisen). Treffen ver-
schiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls
sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von da-
neben
einhergehenden
Antragsdelikten
zu
verzichten
(Bundesgerichtsurteil
6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.3 mit Hinweisen).
2.4
In der bei der Staatsanwaltschaft schriftlich eingereichten Strafanzeige vom
November 2021 gibt der Beschwerdeführer an, dass er nach den Ereignissen vom
und 8. August 2021 zwischen dem 9. und dem 11./12. August 2021 mehrfach mit der
Polizei in Susten telefoniert habe. Einmal sei ihm gesagt worden, die zuständige Person
sei Herr A _________ und der sei erst nächste Woche wieder da. Beim zweiten Anruf
habe er dem Polizisten alles erzählt und dieser habe ihn 15 Minuten später zurückgeru-
fen und ihm vorgeworfen, er habe Frau B _________ bedroht. Weder aus seiner Anzeige
noch aus den Akten geht hervor, ob er anlässlich der Telefonate mit der Polizei den
Willen geäussert hat, Strafanzeige zu erstatten. Jedoch deutet bereits die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer die Polizei kontaktierte, darauf hin, dass er die Täterschaft
strafrechtlich zur Verantwortung ziehen wollte. Unklar ist weiter, ob die Polizei ihm das
diesbezügliche Vorgehen erklärt hat und ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine
Anzeige aufgegeben werden müsste.
Bezüglich der Telefonate mit dem Polizeiposten in Susten findet sich nichts in den Akten.
Es ist davon auszugehen, dass bei der Polizei ein entsprechendes Protokoll des Anrufs
erstellt wurde, mittels welchem überprüft werden kann, ob der Beschwerdeführer die
Polizei zwischen dem 7. und 12. August 2021 kontaktierte und wenn ja, was er gegen-
über der Polizei angab und ob die Polizei ihn über das weitere Vorgehen aufgeklärt hat.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückge-
sendet, damit diese betreffend der geltend gemachten rechtzeitigen mündlichen Straf-
anzeige bei der Polizei in Susten weitere Abklärungen trifft.
2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich der Vorfall unter dem Straf-
tatbestand der Nötigung subsumieren lasse, wobei es sich um ein Offizialdelikt handle,
wird darauf nicht weiter eingegangen, zumal das Dossier ohnehin der Staatsanwaltschaft
retourniert wird und eine allfällige Verfolgung von Offizialdelikten in deren Zuständigkeit
fällt.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit-
tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der vom Beschwer-
deführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.00 wird diesem zurückerstat-
tet.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des
Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im
konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 600.00 festzusetzen.
3.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für
das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012
315 ff. E. 5b).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Beschwerde kurz begründet.
Es ist vorliegend einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Strafanzeige zu beurteilen. Das
Dossier umfasst nur wenige Seiten. Es rechtfertigt sich daher dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden für weitere Abklärungen
an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurück-
gesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates
Wallis.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.00 wird diesem zurückerstattet.
Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.--.
Sitten, 21. September 2022