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VERFÜGUNG VOM 10. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando
Willisch, 3930 Visp
gegen
OFFICE RÉGIONAL DU MINISTÈRE PUBLIC DU VALAIS CENTRAL , Vorinstanz
(Pressemitteilung)
Beschwerde gegen die Pressemitteilung vom 9. November 2022 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Mittelwallis,
1950 Sitten 2 Nord
Verfahren und Sachverhalt
A. Im Januar 2021 ereignete sich in der Region A _________ ein Lawinenunglück, bei
dem ein Bergführer zu Tode kam. Dieser trug einen Lawinenrucksack B _________. Der
Airbag des Lawinenrucksacks wurde ausgelöst; allerdings trennte sich der Ballon vom
Tragerucksack, so dass dieser keine Wirkung mehr hatte.
B. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene, getragene Lawinenrucksäcke des-
selben Modells getestet. Mit Pressemitteilung vom 9. November 2022 informierte die
Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit, dass in den Tests die Reissfestigkeit zwischen
Ballon und Rucksack weniger als die Hälfte der europäischen Norm 16716 betrage.
Weiter präzisierte die Staatsanwaltschaft, dass ein Kausalzusammenhang zwischen
dem Reissen der Verbindung Rucksack-Ballon und dem Tod des Bergführers nicht er-
wiesen sei und dass das genannte Problem auch bei ähnlichen Rucksäcken anderer
Marken auftreten könne.
C. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob die X _________ AG Beschwerde gegen
die genannte Pressmitteilung und verlangte eine mediale Richtigstellung. Mit Verfügung
vom 17. November 2022 gab das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
den genauen Wortlaut der beantragten Richtigstellung vorzulegen und zur Frage der
Anfechtbarkeit einer Pressemitteilung Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2022 nach. Die Staatsanwaltschaft
nahm am 6. Dezember 2022 zur Beschwerde Stellung und übermittelte die Akten. Die
Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, welche sich nicht mehr ver-
nehmen liess.
Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Bevor auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen eingegan-
gen werden kann, ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der fraglichen Pres-
semitteilung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt. Dabei ist offenkundig, dass
die Pressemitteilung keine Verfügung darstellt. Fraglich kann daher nur deren Qualifika-
tion als Verfahrenshandlung sein.
1.2 Die Orientierung der Öffentlichkeit ist in Art. 74 StPO als Ausnahme von der allge-
meinen Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 StPO geregelt. Sie ist an bestimmte Voraus-
setzungen gebunden (Art. 74 Abs. 1 StPO) und hat gewissen Grundsätzen zu folgen
(Art. 74 Abs. 3 und 4 StPO). Es handelt sich damit grundsätzlich um eine durch das
Strafprozessrecht geregelte Materie.
Eine Verfahrenshandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn die Handlung einer Strafbe-
hörde gegen aussen wirksam wird und auf den Verfahrensausgang gerichtet ist. Letzte-
res ist bei einfachen Mitteilungen über den Stand der Ermittlungen oder die bisher ge-
wonnenen Erkenntnisse (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b - d StPO) nach weitgehend einhelliger
Meinung in Rechtsprechung und Lehre nicht der Fall (BGE 130 IV 140 E. 2; Urteile des
Bundesstrafgerichts BB.2013.166 vom 12. März 2014 E. 2.2, BB.2009.3 vom 4. März
2009 E. 2.1, BB.2008.20 vom 20. Juni 2008 E. 1; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land-
schaft 470 16 256 vom 19. Dezember 2016 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg
502 2014 231 vom 14. Januar 2015 FZR 2015 S. 69 E. 3; Keller in: Donatsch/Lie-
ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
[Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 52 f. zu Art. 74 StPO;
Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N.
1502 Fn. 164; Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, 2016, N. 10 zu
Art. 393 StPO; Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 11 zu Art. 393 StPO; a. A.
Sträuli in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, N. 5 zu Art. 393 StPO). Anders wäre zu entscheiden, wenn mit der
Medienmitteilung die Bevölkerung zur Mitwirkung veranlasst werden soll (Art. 74 Abs. 1
lit. a StPO; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 256 vom 19. Dezember
2016 E. 1.4 ff.). Der wirksame Rechtsschutz bei einfachen Pressemitteilungen erfolgt
hingegen nach den Grundsätzen des Strafrechts und des Zivilrechts (BGE 130 IV 140
E. 2; Brüschwiler/Nadig/Scheebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 7 zu Art. 74 StPO).
Die von der Pressemitteilung betroffene Person hat also – je nach gegebenen Umstän-
den – Strafanzeige / -antrag zu stellen oder eine Zivilklage zu erheben.
1.3 Die vorliegend strittige Medienmitteilung leistet keinen Beitrag, um das Strafverfah-
ren in irgendeiner Weise voranzubringen. Sie verfolgt vielmehr das Ziel, die Öffentlichkeit
über gewisse Erkenntnisse zu orientieren, die im Verlauf des Verfahrens gewonnen
wurden. Sie stellt damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verfahrens-
handlung dar.
Ohne Verfahrenshandlung fehlt des der Beschwerde an einem Anfechtungsobjekt, so-
dass auf diese nicht eingetreten werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin in
ihren Rechten verletzt sieht, steht ihr der zivil- oder strafrechtliche Rechtsweg offen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten dem vollständigen Unterliegen
gleichgestellt ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann, sind die Prozesskosten vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall einer unzulässigen Beschwerde ist die Gerichts-
gebühr auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
3. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Die Staatsanwaltschaft als staatliche Stelle hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Es sind damit keine Parteientschädigungen zuzuspre-
chen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr
des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00
wird
der
X _________ AG, Beschwerdeführerin, auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 10. Januar 2023