P3 22 273
VERFÜGUNG VOM 24. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , 1890 St-Maurice, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2022 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis [MPB 22 1420]
Verfahren
A. X _________ reichte am 12. September 2022 gegen die A _________ AG Strafan-
zeige wegen Diebstahl, Betrug und Nötigung ein. Zur Begründung seiner Strafanzeige
führte er an, die A _________ AG habe ihn gezwungen der Kasse beizutreten, obgleich
ihr seit Dezember 2021 bekannt sei, dass er der Versicherungspflicht nicht unterstehe.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis, erliess am
nicht ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben.
C. Dagegen reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2022
beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und verlangte die Staatsanwaltschaft
aufzufordern, ein Strafverfahren gegen die A _________ AG einzuleiten.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 8. November 2022 die Akten und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2022
eine weitere Stellungnahme ein und deponierte einen Zahlungsbefehl.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer-
deinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1
StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche
Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft
(lit. c).
1.3 Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2022
(Postaufgabe gleichentags) frühestens am 19. Oktober 2022 in Empfang genommen und
dagegen am 24. Oktober 2022 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einge-
reicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtan-
handnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art.
322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person
zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141
IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar
verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger
Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumin-
dest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundes-
gerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer
ist aufgrund der von ihm erhobenen Vorwürfen Geschädigter und damit zur Beschwerde
legitimiert.
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den
in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf-
tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An-
fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs-
verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun-
desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom
Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat-
verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich
macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016
vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü-
gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum,
den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2,
138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung
an, jede in der Schweiz wohnhafte Person müsse sich für die Pflege im Falle einer Krank-
heit innerhalb von 3 Monaten versichern lassen. Gemäss bilateralen Verträgen zwischen
der Schweiz und der EU würden Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht bestehen.
Jedoch seien alle Ausnahmen davon abhängig, dass sich diese Person bei der Gemein-
samen Einrichtung KVG in Solothurn anmelde und dieser Dokumente vorlege, die eine
Deckung im Herkunftsland belegen würden. Der Strafanzeiger habe aber die erforderli-
chen Schritte, um von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, nicht unternom-
men. Die Einwohnergemeinde B _________ sei damit verpflichtet, in diesem Sinne vor-
zugehen. Im Übrigen setze die Verwirklichung der vom Beschwerdeführer genannten
Straftaten die Absicht voraus, sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das Straf-
recht subsidiär zum Zivilrecht sei. Vorliegend stehe die Streitigkeit im Zusammenhang
mit einem Vertragsabschluss.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft
lasse unerwähnt, dass Art. 2 KVV eindeutig und unmissverständlich eine Befreiung vor-
sehe. Eine Verpflichtung dieses Personenkreises ein Gesuch einzureichen sei gemäss
diesem Artikel nicht erforderlich und betreffe vor allem Studenten, Arbeitnehmer oder
Praktikanten. Zudem sei die Tatsache zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die
Strafanzeige erst am 12. September 2022 erhalten haben wolle.
2.3 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass es nicht Frage eines
Strafverfahrens ist, zu beurteilen, ob er als Rentner einer Versicherungspflicht in der
Schweiz untersteht. Es kann ihm zwar zugestimmt werden, dass ein Gesuch gemäss
der Verordnungsbestimmung für Rentner nicht notwendig ist und eine Nichtunterstellung
automatisch eintritt (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2.4.2). Hingegen verkennt er, dass Bezüger
einer Rente aus einem EU-/EFTA-Staat sich bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG
melden müssen (vgl. Richtlinie Bilaterale Verträge, obligatorische Krankenversicherung
des Kantons Wallis, Rz. 4.1). Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist für die internationale
Koordination der Krankenversicherung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und
einer Rente aus einem EU/EFTA-Staats zuständig. Sie prüft, ob Personen, die eine
Rente aus der EU/EFTA beziehen, sich in der Schweiz versichern müssen oder nicht
und erfasst diejenigen Personen, die der Krankenversicherungspflicht in der EU unter-
stellt bleiben (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de-/home/-versicherungen/kranken-
versicherung/krankenversicherung-versicherte-mitwohnsitz-in-der-schweiz/versiche-
rungspflicht/bezuegerinnen-eu-efta-rente.html, besucht am 20. April 2023). Diesbezüg-
lich kann einem aktenkundigen Schreiben der Einwohnergemeinde B _________ vom
Einrichtung KVG nicht angemeldet ist. Gemäss Art. 6 KVG weist die vom Kanton be-
zeichnete Behörde – im Kanton Wallis die Gemeinde - Personen, die ihrer Versiche-
rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Vor diesem Hinter-
grund ist eine Zuweisung aufgrund der gesetzlichen Pflicht, für die Einhaltung der Versi-
cherungspflicht zu sorgen, nach einer summarischen Prüfung nicht als unzulässig zu
erachten. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich keiner Versicherungspflicht untersteht,
kann letztlich offen gelassen werden, zumal das vorliegende Strafverfahren darauf be-
schränkt ist, zu beurteilen, ob der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt unter
einen Straftatbestand zu subsumieren ist.
2.4 Der Beschwerdeführer lastet der Krankenversicherung A _________ AG in seiner
Strafanzeige vom 12. September 2022 einen Diebstahl, einen Betrug und eine Nötigung
an. Die Krankenkasse habe ihn zu einem «Zwangsmitglied» gemacht, obschon er vom
Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung befreit sei. In diesem Zusam-
menhang ist zunächst festzuhalten, dass sich grundsätzlich nur natürliche Personen und
nicht auch Unternehmen strafbar machen können. Nur unter den Voraussetzungen von
Art. 102 StGB kann ein Unternehmen belangt werden. Bereits aus diesem Grund schei-
tert es an der Strafbarkeit der A _________ AG. Wie nachfolgend dennoch ergänzend
aufgezeigt wird, sind auch die weiteren Tatbestandsmerkmale der in Frage stehenden
Delikte nicht erfüllt.
2.4.1 Die Tatbestände des Diebstahls und des Betrugs lassen sich bei den Vermögens-
delikten einordnen. Des Diebstahls macht sich gestützt auf Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig,
wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder
einen anderem damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Betrugs ist er-
füllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen eigenen Ausführungen gegen seinen Wil-
len bei der A _________ AG versichert. Diese leitete gegen ihn eine Betreibung ein. Der
Tatbestand des Betrugs und der Tatbestand des Diebstahls verlangen das Vorliegen
einer Bereicherungsabsicht. Indem die A _________ AG vom Beschwerdeführer die Prä-
mien für die Krankenversicherung einfordert, ist damit keine Bereicherungsabsicht zu
erkennen. Die A _________ AG fordert vom Beschwerdeführer lediglich die Prämien für
den Versicherungsschutz ein. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde
denn auch nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ausei-
nandergesetzt. Auch die weiteren Tatbestandselemente dieser beiden Straftatbestände
sind zweifelslos nicht gegeben. Für die Bejahung eines Betrugs muss insbesondere eine
qualifizierte, arglistige Täuschung vorliegen. Eine solche lässt sich vorliegend jedoch
nicht ausmachen. Auch ein Gewahrsamsbruch, welcher ein Tatbestandselement des
Diebstahls bildet, ist beim vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt nicht ersicht-
lich.
2.4.2 Die Nötigung als ein Delikt gegen die Freiheit ist in Art. 181 StGB geregelt. Ge-
mäss dieser Bestimmung macht sich der Nötigung strafbar, wer durch Gewalt oder An-
drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
jemanden nötigt etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Der Tatbestand der Nötigung umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Gewaltanwen-
dung, die Androhung ernstlicher Nachteile sowie als Generalklausel die andere Be-
schränkung der Handlungsfreiheit. Die Gewaltanwendung besteht in der physischen Ein-
wirkung auf einen anderen (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 18 zu Art.
181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Ein-
fluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der
Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 125 E. 2; Bundesge-
richtsurteile 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2; Delon/Rüdy, a.a.O., N. 25 zu Art.
181 StGB). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit»
muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflus-
sung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich
genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es
muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung
zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1,137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1 mit
Hinweisen). Im vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt wurde we-
der Gewalt angewendet noch liegt eine Androhung ernstlicher Nachteile vor. Ebenso
wenig greift die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit. Eine
Nötigungshandlung kann im Anschluss an die Krankenversicherung bzw. in der von der
A _________ AG eingeleiteten Betreibung somit klarerweise nicht erblickt werden.
2.5 Zusammengefasst lässt sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen. Der
vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt fällt nicht unter einen Straftatbestand.
Weder lässt er sich unter den Tatbestand des Betrugs, noch des Diebstahls noch der
Nötigung subsumieren. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang erneut da-
rauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit han-
delt. Insbesondere galt es im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären, ob
der Beschwerdeführer von der Versicherungspflicht auszunehmen ist oder nicht. Mithin
ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu
bestätigen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerde-
verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge-
bühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich,
die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren
nicht besonders umfangreich und die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen
wenig schwierig – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Ver-
fahrensausgangs kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde von X _________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten von
X _________.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. April 2023