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VERFÜGUNG VOM 7. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
T _________ , Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin
U _________ , Beschwerdeführer und Gesuchsteller
gegen
V _________ , Gesuchsgegnerin
und
W _________ , Beschwerdegegnerin
X _________ , Beschwerdegegnerin
Y _________ , Beschwerdegegner
Z _________ , Beschwerdegegner
(Nichtanhandnahme; Sachbeschädigung; Ausstand)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2022 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig-Glis
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 30. August 2022 stellten T _________ und U _________ Strafantrag gegen
W _________, X _________, Z _________ und Y _________ wegen Hausfriedensbruch
und Sachbeschädigung. Hintergrund der Anzeige ist das Freilichttheater A _________,
welches im Sommer 2022 auf dem Dorfplatz in B _________ aufgeführt wurde. Die Straf-
kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft (Parzelle Nr. xxx) am Dorfplatz
(C _________) von B _________. Die Hausfassade ist im Verhältnis zur Grundstücks-
grenze leicht zurückversetzt, während der Platz davor eine einheitliche asphaltierte Flä-
che bildet. Für den Aufbau der Freilichtbühne und Beleuchtungsanlagen kam ein Teil der
Gerüste auf der Parzelle der Strafkläger zu stehen. Weiter wurde zur Sicherung der Ge-
rüste an einem Holzbalken der Hausfassade (Gwätt) eine Stahlklammer befestigt.
B. Das Verfahren wurde von Staatsanwältin V _________ übernommen, welche vor
ihrem Amtsantritt als Staatsanwältin und vor ihrer Hochzeit als D _________ während
neun Monaten Gemeinderätin von B _________ und in dieser Funktion Mitglied des
Organisationskomitees des Freilichttheaters A _________ war. Die Staatsanwaltschaft
erhob weitere Unterlagen zur Eigentümerstellung der Strafkläger an der Parzelle Nr. xxx
und erliess sodann am 13. September 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese
wurde am 21. September 2022 versandt.
C. Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhoben die Strafkläger Beschwerde gegen
die genannte Verfügung und machten im Hauptstandpunkt die Befangenheit von Staats-
anwältin V _________ geltend. Sie hätten erst kürzlich erfahren, dass diese vor ihrer
Hochzeit noch D _________ hiess, bzw. dass es bei der fallführenden Staatsanwältin
um die frühere Gemeinderätin und Mitglied des Organisationskomitees handelt.
D. Der vom Kantonsgericht auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wurde von bei-
den Beschwerdeführen je einmal und damit doppelt einbezahlt. Die Staatsanwaltschaft
nahm am 18. Oktober 2022 namentlich zum Ausstandsgesuch Stellung, worauf hin die
Strafkläger am 2. November 2022 replizierten. Am 17. November 2022 hinterlegte die
Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten. Die übrigen Parteien liessen sich nicht verneh-
men.
Erwägungen
1.
1.1 Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein erst-
instanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen
Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene
Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach Art.
59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs zustän-
dig. Als Beschwerdeinstanz amtet ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1
EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG).
Weiter können Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte
innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter
des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und b, Art. 322 Abs. 2
StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
Die Beschwerde wurde grundsätzlich fristgerecht erhoben. Unklar ist, wann die Strafklä-
ger davon erfahren haben, dass die ehemalige Gemeinderätin D _________ bei ihrer
Hochzeit den Nachnamen des Ehemanns übernahm und nunmehr als Staatsanwältin
amtet. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die Strafkläger vor dem
Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung von diesem Umstand Kenntnis hatten. Das
Ausstandsgesuch wurde damit fristgerecht gestellt. Die Frage kann aber auch deswegen
offenbleiben, weil die Beschwerde in der Sache zumindest teilweise begründet ist. Die
Staatsanwaltschaft wäre in diesem Fall ohnehin einzuladen, das Verfahren durch eine
andere Magistratsperson führen zu lassen, bei welcher sich Fragen einer allfälligen Be-
fangenheit schon gar nicht stellen.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO),
eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Maz-
zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt
ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerde-
verfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der
beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfah-
ren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens
auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Die Beschwerdeführer
haben am 30. August 2022 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung erlangt.
Sie sind zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ist damit einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin tritt in den Ausstand wenn er oder sie in
der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 56 lit. a StPO) oder wenn sie aus an-
deren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei o-
der deren Rechtsbeistand befangen sein könnten (Art. 56 lit. f StPO). Letztere Bestim-
mung hat den Charakter einer Generalklausel und entspricht der verfassungs- und kon-
ventionsrechtlichen Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters (Art. 30
Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtspre-
chung bleibt auch unter der Geltung der eidgenössischen Strafprozessordnung anwend-
bar. Es ist damit nicht erforderlich, dass die betroffene Magistratsperson tatsächlich be-
fangen wäre. Es genügt vielmehr der blosse Anschein von Befangenheit, wobei lediglich
objektiv feststellbare Umstände nicht aber die individuellen Eindrücke einer Partei in Be-
tracht fallen. Die zu diesen Bestimmungen und zur Art. 30 Abs. 1 BV für richterliche Be-
hörden entwickelten Grundsätze lassen sich im strafprozessualen Vorfahren weitgehend
auf die Staatsanwaltschaft übertragen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2).
2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff-
nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar
sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter
Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener
Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädig-
ten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im
Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft
erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder
einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte
Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat.
Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt
wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Un-
tersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in
dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit an-
deren Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen
ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern
werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder
der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.
3. Im Hinblick auf das Ausstandsgesuch ist zu beachten, dass die den Beschwerdegeg-
nern vorgeworfenen Handlungen im engsten Zusammenhang mit den Aufführungen des
Freilichttheaters stehen. Dies unterscheidet das vorliegende Verfahren von solchen all-
gemeinen Fällen, in denen die Magistratsperson und die Partei in derselben Behörde
Einsitz nehmen oder im gleichen Verein oder derselben Partei aktiv sind. Die Mitglied-
schaft in einem Organisationskomitee, auch wenn sie von Amtes wegen als Gemeinde-
rätin erfolgt, lässt beim unbefangenen Betrachter eine gewisse Sympathie für den zu
organisierenden Anlass vermuten. Entsprechend kann bei einem Verfahren, welches
eben diesen Anlass betrifft und geeignet ist, eine (zukünftige) Durchführung zu erschwe-
ren oder zu verunmöglichen, der Eindruck der Befangenheit entstehen. Dabei ist nicht
von entscheidender Bedeutung, ob zwischen der Magistratsperson und der Partei tat-
sächlich eine Freundschaft entstanden ist oder ob die Magistratsperson weiterhin für den
Anlass tätig ist. Für den Anschein der Befangenheit genügt vielmehr die bekannt gege-
bene Sympathie für den betroffenen Anlass, dessen Durchführung je nach Verfahrens-
ausgang erschwert werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn die Magistratsperson an-
dere Delikte, welche den Beschuldigten vorgeworfen werden und in keinem Zusammen-
hang zum Anlass stehen, weiterhin untersuchen könnte.
Im vorliegenden Fall entsteht somit zumindest der Anschein der Befangenheit der be-
troffenen Staatsanwältin, weshalb diese im weiteren Verfahren in den Ausstand zu treten
hat.
4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung bezüglich Sachbeschä-
digung damit, dass sich Stahlklammern erfahrungsgemäss spurlos wieder entfernen las-
sen und damit die notwendige Eingriffsschwelle für eine Sachbeschädigung nicht er-
reicht wird. Sie stützt sich damit auf einen Satz aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
Dieser wird bei Aufhängungen an einem freistehenden Balken in der Regel zutreffen.
Auf den aktenkundigen Bildern (S. 15) ist jedoch zu erkennen, dass der fragliche Balken
Teil des Gwätts ist und die Klammer mit Stahlschrauben durch den Balken hindurch ge-
sichert wurde. Es ist damit wahrscheinlich, dass zur Befestigung der Klammer Bohrlö-
cher in den Balken getrieben wurden, was einen Substanzeingriff darstellt. Die vorgeleg-
ten Bilder sind damit geeignet, den von der Vorinstanz herangezogenen Erfahrungssatz
in Zweifel zu ziehen. Diese wären durch weitere Abklärungen auszuräumen, bevor das
Verfahren nicht anhand genommen oder eingestellt werden kann.
Die Staatsanwaltschaft wird folglich zu klären haben, ob der Anschein eines Substanz-
eingriffs zutrifft und wenn ja, ob die entsprechenden Löcher 2022 oder schon zu einem
früheren Zeitpunkt gebohrt worden sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich unabhängig
von der Ausstandsfrage gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens tragen die Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten auf die Be-
schwerde einem vollständigen Unterliegen gleichkommt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be-
schwerdeführer und Gesuchsteller obsiegen mit ihrem Antrag. Die Beschuldigten haben
sich nicht am Verfahren beteiligt, sodass ihnen keine Kosten auferlegt werden können.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Staat Wallis aufzu-
erlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren
vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art.
22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichti-
gung der vorgenannten Kriterien und der durchschnittlichen Schwierigkeit und der Ku-
mulation von Beschwerde- und Ausstandsbegehren auf Fr. 1’200.00 festzusetzen
(Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensaus-
gang dem Staat Wallis auferlegt auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss wird diesen zurückerstattet.
5.2 Die Beschwerdeführer waren nicht anwaltlich vertreten, sodass diesen kein ent-
schädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegner,
welche sich nicht am Verfahren beteiligt haben.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Austandsgesuch wird gutgeheissen und Staatsanwältin V _________ im
Verfahren SAO 22 1670 in den Ausstand versetzt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates
Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Staates Wallis. Der
von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird diesen zurückerstat-
tet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 7. März 2023