RVJ / ZWR 2023
207
Strafprozessrecht
Procédure pénale
Strafprozessrecht – Parteirechte – KGE (Einzelrichter der Straf-
kammer) vom 12. Oktober 2022, X. c. SAO – TCV P3 22 244
Einschränkung des Akteneinsichts- und Teilnahmerechts (Art. 101 und
147 StPO)
Das Teilnahmerecht der Parteien an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO
kann in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt
werden (E. 2.2).
Einschränkung des Teilnahmerechts unter Mitbeschuldigten (E. 2.3.1).
Die Parteiöffentlichkeit kann hinsichtlich weiterer Zeugen und Auskunftspersonen nur
bei konkreter Kollusionsgefahr trotz fortbestehender Untersuchungshaft eingeschränkt
werden (E. 2.3.2).
Eine Verfügung, welche das Teilnahme- und Akteneinsichtsrecht pauschal auf alle
Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen einschränkt, ohne eine konkrete
Kollusionsgefahr zu nennen, ist unzulässig (E. 2.4).
Hier gilt die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO aufgrund der
konkreten Vorhalte nach viermaliger Einvernahme des Beschuldigten als erfolgt
(E. 2.5).
Die Staatsanwaltschaft darf im Einzelfall für namentlich genannte Mitbeschuldigte,
Zeugen und Auskunftspersonen wegen einer konkreten Kollusionsgefahr die Parteiöf-
fentlichkeit und das Akteneinsicht einschränken (E. 2.6).
Limitation du droit de consulter le dossier et de participer à la procé-
dure (art. 101 et 147 CPP)
Le droit des parties de participer à l'administration des preuves selon l'art. 147 al. 1
CPP peut être limité en appliquant, par analogie, les principes dégagés de l'art. 101
al. 1 CPP (consid. 2.2).
Limitation du droit de participer à la procédure entre coprévenus (consid. 2.3.1).
Le droit de participer à l’audition de témoins et de personnes appelées à donner des
renseignements ne peut être limité qu'en présence d’un risque de collusion concret,
malgré le maintien en détention provisoire (consid. 2.3.2).
Une décision qui limite de manière générale le droit de participer à la procédure et de
consulter le dossier en ce qui concerne tous les principaux témoins à charge,
respectivement toutes les principales personnes appelées à donner des
renseignements à charge, sans mention d’un risque de collusion concret, n'est pas
admissible (consid. 2.4).
Dans le cas d’espèce, la « première audition » au sens de l'art. 101 al. 1 CPP a eu
lieu, le prévenu ayant été interrogé à quatre reprises (consid. 2.5).
208
RVJ / ZWR 2023
Dans certains cas, en raison d’un risque de collusion concret, le Ministère public peut
restreindre le droit de consulter le dossier et de participer à la procédure en ce qui
concerne des coprévenus, témoins et personnes appelées à donner des renseigne-
ments nommément désignés (consid. 2.6).
Sachverhalt und Verfahren (Zusammenfassung)
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führte gegen X. technische
Überwachungsmassnahmen sowie eine Observation wegen Verdachts
auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel durch. Am 19. Juli 2022
wurde X. festgenommen und vorläufig bis zum 17. Oktober 2022 in Un-
tersuchungshaft versetzt. Auf Beschwerde der beschuldigten Person
hin hatte sich das Kantonsgericht mit folgender Verfügung der Staats-
anwaltschaft vom 18. Juli 2022 – bestätigt am 6. September 2022 –
hinsichtlich der Einschränkung der Parteirechte auseinanderzusetzen:
-auskunftspersonen erfolgt ohne Anwesenheit von X. und des Verteidi-
gers von X.
den gleichen Grundsätzen.
Aus den Erwägungen
2.2 Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen situieren sich
im Spannungsfeld zwischen der Einschränkung der Akteneinsicht nach
Art. 101 Abs. 1 StPO und den Teilnahmerechten der Parteien nach
Art. 147 StPO. Seit BGE 139 IV 25, dem Leitentscheid in dieser Frage,
hatte das Bundesgericht verschiedene Gelegenheiten, seine Recht-
sprechung zu präzisieren und zu bestätigen (BGE 140 IV 172, 141 IV
220, 143 IV 457). Kerngedanke ist dabei der mit der neuen Strafpro-
zessordnung verfolgte gesetzgeberische Wille, die Partei- und Teilnah-
merechte im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren zu stär-
ken, selbst wenn dies eine günstigere prozesstaktische Ausgangslage
RVJ / ZWR 2023
209
des Beschuldigten zur Folge hat. Dies wurde vom Gesetzgeber be-
wusst in Kauf genommen und ist von den Strafverfolgungsbehörden zu
respektieren (BGE 139 IV 25 E. 5.3, 5.5.7). Die Teilnahmerechte gelten
grundsätzlich sowohl für die Einvernahmen von Zeugen und Auskunfts-
personen, wie auch von Mitbeschuldigten.
Indes ist laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Anfangssta-
dium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme von be-
schuldigten Personen, bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der
sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101
Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Danach
können die Parteien «spätestens nach der ersten Einvernahme der be-
schuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise
durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen»
(Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). In einem obiter
dictum hielt das Bundesgericht in BGE 139 IV 25 fest, dass eine sach-
gerechte wertungskohärente Lückenfüllung bzw. teleologische Reduk-
tion von Art. 147 StPO zu erfolgen hat, insoweit der Wortlaut dieser
Norm den aufgezeigten Zielkonflikten, zwischen der strafprozessualen
Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessu-
alen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten anderseits, keine Rech-
nung trägt. Danach kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der
Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sach-
liche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick
auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gege-
ben ist. Falls die Befragung von weiteren Personen sich auf untersuchte
Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Be-
schuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt
gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme aus-
geschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefähr-
dung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstakti-
sches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den
Einvernahmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). (…)
2.3.1 Bei Mitbeschuldigten ist gerade im Anfangsstadium einer Unter-
suchung mit einer erhöhten Kollusionsgefahr zu rechnen und es drängt
sich regelmässig auf, die anderen Mitbeschuldigten zuerst mit den Tat-
vorwürfen und den Behauptungen der anderen Mitbeschuldigten zu
konfrontieren und sie erst in einem zweiten Schritt an der Einvernahme
teilnehmen zu lassen. Eine Ausnahme vom Teilnahmerecht rechtfertigt
210
RVJ / ZWR 2023
sich da auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, um
Vor- bzw. Nachteile zu vermeiden, welche sich aus der Reihenfolge der
Einvernahmen ergeben könnten. Für Mitbeschuldigte besteht in analo-
ger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO per se ein sachlicher
Grund, diese zunächst unter Ausschluss der anderen Mitbeschuldigten
und deren Verteidigung mit den einzelnen Vorhalten zu konfrontieren,
jedoch auch hier unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit
(BGE 139 IV 25 E. 5.4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom
P3 21 41 vom 12. März 2021 E. 2.3.1, P3 19 16 vom 9. September
2019 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2017 105 vom
rier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure
pénale suisse, 2. A., 2019, N. 3c zu Art. 147 StPO).
2.3.2 Diese Ausnahme kann jedoch nicht unbesehen auf weitere Zeu-
gen und Auskunftspersonen übertragen werden. Eine Einschränkung
der Parteiöffentlichkeit kann nur dann vorgenommen werden, wenn da-
für sachliche Gründe vorliegen. Dafür reicht keine abstrakte Kollusions-
gefahr, sondern es sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte für drohende
Kollusionshandlungen im Einzelfall erforderlich, welche trotz der ange-
ordneten
Untersuchungshaft
fortbestehen
(Bundesgerichtsurteile
6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.1 und 6B_256/2017 vom
2017 105 vom 20. März 2019 E. 2.1.2; Verfügung des Kantonsgerichts
Wallis P3 19 16 vom 9. September 2019 E. 2.3). Beispielweise bejahte
das Bundesgericht im Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 die
Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten bei der Einver-
nahme der Privatklägerschaft, weil es sich um eine «Aussage gegen
Aussage»-Konstellation handelte und der massgebliche Lebenssach-
verhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der Anzeige lediglich
rudimentär bekannt war. Eine separate Einvernahme des Privatklägers
wurde als erforderlich erachtet, damit sich die Staatsanwaltschaft ein
Bild von der Glaubwürdigkeit der erhobenen Vorwürfe machen und den
Beschuldigten
damit konfrontieren konnte (Bundesgerichtsurteil
6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.3).
Es kann indes nicht jedes Beweismittel erst durch die Staatsanwalt-
schaft unter Ausschluss der Parteien erhoben werden, um den Ange-
schuldigten anschliessend damit zu konfrontieren; dies würde Art. 147
RVJ / ZWR 2023
211
StPO vollständig aushöhlen. Auch aus der Gleichbehandlung der Mit-
beschuldigten kann hier keine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit
abgeleitet werden, haben doch sämtliche Mitbeschuldigten gleicher-
massen die Möglichkeit, die Aussagen der Zeugen und Auskunftsper-
sonen zur Kenntnis zu nehmen und ihre Ergänzungsfragen zu stellen
(BGE 139 IV 25 E. 5.4.2). Ein irgendwie gearteter Vorteil des einen ge-
genüber dem anderen Mitbeschuldigten ist nicht ohne weiteres erkenn-
bar und müsste von der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls im Einzel-
nen begründet werden.
2.4 Die angefochtene Verfügung erscheint aufgrund des Verfahrens-
stadiums per se problematisch, denn sie schränkt das Teilnahmerecht
und die Akteneinsicht pauschal auf alle Hauptbelastungszeugen
bzw. -auskunftspersonen ein, ohne zu erwähnen, um welche Personen
es sich dabei handelt und inwiefern eine konkrete Kollusionsgefahr vor-
liegt. Diese Verfügung ermöglichte es (theoretisch), alle entfernt ver-
dächtigen Personen, deren Beziehung zum Beschuldigten und deren
Rolle bezüglich der Tatvorwürfe noch nicht näher geklärt worden ist,
unter dem Deckmantel der Kollusionsgefahr erstmals ohne Anwesen-
heit des Beschuldigten einzuvernehmen. Schlussendlich umschreibt
die Verfügung eine abstrakte Kollusionsgefahr, welche nicht mehr aus-
reicht, um den Beschuldigten von der ersten Einvernahme von Zeugen
oder Auskunftspersonen auszuschliessen. Im vorliegenden Fall sind
aufgrund der verdeckten Ermittlung bzw. Befragung gewisser Mitbe-
schuldigten (z.B. Y.) der Kreis der Hauptverdächtigen, das Hauptdelikt
und welche Gefahr für eine Kollusion konkret besteht, bereits bekannt.
Es drängte sich daher auf, für jeden Hauptbelastungszeugen bzw.
-auskunftspersonen separat unter Bezeichnung der konkreten Kollusi-
onsgefahr das Teilnahmerecht einzuschränken.
2.5 Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der
Festnahme vom 19. Juli 2022 viermal einvernommen worden ist. (…)
Auch wenn die Einvernahmen unter Umständen nicht zufriedenstellend
verliefen, wurde der Beschwerdeführer zu einer Vielzahl von Vorhalten
befragt. Wie glaubwürdig diese Aussagen letztlich erscheinen, wird der
Sachrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ha-
ben (Art. 10 Abs. 2 StPO). Jedenfalls gilt die «erste Einvernahme» im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO aufgrund der konkreten Vorhalte damit
als erfolgt.
212
RVJ / ZWR 2023
Mit der vollständigen Auswertung der geheimen Überwachung und wei-
teren Einvernahmen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen werden
möglicherweise neue Vorhalte auftauchen, zu denen der Beschuldigte
noch nicht befragt worden ist. Und unter Umständen wird der Kreis der
Hauptverdächtigen (…) sich noch vergrössern oder verkleinern. Indes
rechtfertigt dies nicht, das Teilnahmerecht und die Akteneinsicht ohne
weiteres pauschal einzuschränken. Wenn die Staatsanwaltschaft vorab
alle Ungereimtheiten klären möchte, müsste sie die Parteirechte wohl
bis zum Abschluss der Strafuntersuchung unterbinden, was nicht mit
dem gesetzlich verankerten Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Be-
schuldigten vereinbar ist. Überdies liegt es auch in der Verantwortung
der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde, die
Kernthemen zu eruieren und den Beschuldigten so kompakt wie mög-
lich in wenigen Sequenzen in einer «ersten Einvernahme» dazu zu be-
fragen. Schliesslich können die Parteirechte nur bis zur Abnahme der
«wichtigsten Beweise» eingeschränkt werden.
2.6 In ihrer allgemein gehaltenen Form erweist sich die angefochtene
Verfügung als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben. Es steht der Staatsanwaltschaft jedoch frei, im Einzelfall für
namentlich genannte Mitbeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen
wegen einer konkret zu begründenden Kollusionsgefahr eine Ein-
schränkung der Parteiöffentlichkeit und der Akteneinsicht anzuordnen.