P3 22 233
VERFÜGUNG VOM 29. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Diezig,
3930 Visp
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT
DES
KANTONS
WALLIS,
AMT
DER
REGION
OBERWALLIS , 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Sistierung)
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 1. September 2022 der Staatsan-
waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (SAO 22 1454)
Verfahren
A. Am 5. August 2022 reichte X _________ gegen Y _________ Strafanzeige/Straf-
klage wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und wegen Fälschung von Aus-
weisen nach Art. 252 StGB bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der
Region Oberwallis, ein. Dieser Sachverhalt bildet Gegenstand des bei der Staatsanwalt-
schaft unter der Verfahrensnummer SAO 22 1454 geführte Strafverfahren. In derselben
Sache führt die Staatsanwaltschaft zudem das Strafverfahren SAO 22 365, in welchem
indes X _________ beschuldigt wird.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 1. September 2022 im Verfahren SAO 22 1454
folgende Sistierungsverfügung:
Die Strafuntersuchung wird sistiert.
Die Sistierung erfolgt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SAO 22 365.
Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO).
C. Dagegen reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) am 13. September
2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren
ein:
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Primär
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 01.09.2022 sei aufzuheben. Die Strafuntersu-
chung im Verfahren SAO 22 1454 sei fortzuführen.
Eventualiter
Die angefochtene Verfügung sei im Sinne der Erwägung Ziff. 2 (Begründung/Rechtliches) der Staatsan-
waltschaft zur Beurteilung der Verfahrensvereinheitlichung zuzuführen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 30. September 2022 die Akten SAO 22 1454
sowie eine begründete Stellungnahme, mit welcher sie an der Sistierung festhielt.
Y _________ liess sich nicht vernehmen. Am 21. November 2022 edierte das Kantons-
gericht die Akten des Strafverfahrens SAO 22 365, welche am 23. November 2022 dem
Kantonsgericht in Kopie zugestellt wurden.
Erwägungen
1.
1.1 Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 314
Abs. 5 i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter
Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes
über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 20 Abs. 1
Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS
173.100]) angefochten werden.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist
namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt
die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder
Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in
seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten
unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder
zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual-
rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte,
die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden,
sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 148 IV 170 E. 3.1, 139 IV 78 E. 3.3.3, 138 IV 258 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). Im
Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individual-
rechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben-
zweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kol-
lektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen
verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht
Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 138 IV 258 E.
2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014,
N. 21 ff. zu Art. 115 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafpro-
zessordnung, 3. A., 2017, N. 3 zu Art. 115 StPO).
1.2.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechts-
gut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweis-
mittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1, 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinwei-
sen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die
Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148
IV 155 E. 3.5.1, 119 Ia 342 E. 2b; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO).
Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines wei-
tergehenden wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshand-
lung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 148 IV 155 E. 3.5.1)
1.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen Y _________ «Strafanzeige/Strafan-
trag» wegen Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen bei der Staatsanwalt-
schaft eingereicht. Der gleiche Sachverhalt ist bereits Gegenstand des Strafverfahrens
SAO 22 365, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist. Der Beschwer-
deführer wirft Y _________ einerseits vor, er habe sich mit der Fälschung der Unter-
schrift einverstanden erklärt und eine Kopie seiner Identitätskarte als Vorlage überge-
ben. Y _________ habe somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Herstellung einer
unechten Unterschrift geleistet. Dieser habe um den Gebrauch der unechten Urkunde
gewusst und sogar das Einverständnis gegeben, den Leasingvertrag mit seiner nachge-
machten Unterschrift einzureichen. Weiter brachte der Beschwerdeführer zur Anzeige,
Y _________ habe eigenständig eine Kopie seiner Identitätskarte erstellt und diese
Kopie an ihn weitergegeben, damit er (der Beschwerdeführer) den Leasingvertrag habe
eingehen können.
1.2.3 Der Beschwerdeführer wirft Y _________ nach dem Dargelegten eine Teilnahme
an einem Delikt vor, welches ihm im Strafverfahren SAO 22 365 selbst angelastet wird.
Da dem Beschwerdeführer ebendieses Delikt vorgeworfen wird, kann er nicht gleichzei-
tig auch Träger des in Frage stehenden Rechtsgutes und damit geschädigte Person im
Sinne von Art. 115 StPO sein. Die Urkundenfälschung zielt vorliegend nicht auf die
Benachteiligung des Beschwerdeführers ab und auch ist kein unmittelbarer Vermögens-
schaden ersichtlich. Dass Y _________ einen nicht unwesentlichen Teil zu Verwirkli-
chung des Tatbestandes beigetragen haben soll und damit als Mittäter in Frage kommt,
vermag die Stellung als Geschädigter nicht zu rechtfertigen. In getrennt geführten Ver-
fahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren nämlich keine Parteistel-
lung zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Selbst bei einem vereinigten Verfahren ist eine
beschuldigte Person nicht beschwert, wenn sie mit dem Entscheid bezüglich einer mit-
beschuldigten Person nicht einverstanden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_787/2020
vom 21. Juli 2021 E. 2.3.1 f.) Auch was der zweite Vorwurf (Fälschung von Ausweisen)
betrifft, sind keine Individualinteressen des Beschwerdeführers verletzt worden. Der
Beschwerdeführer wurde durch die angeblich begangene Straftat nicht in seinen Rech-
ten verletzt. Im Gegenteil, sofern Y _________ tatsächlich eine Kopie seiner Identitäts-
karte weitergegeben hat, hat er den Beschwerdeführer sogar bei seiner Tatbegehung
unterstützt. Mangels einer unmittelbaren Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
ist dieser somit einzig Anzeiger, womit er im von ihm zur Anzeige gebrachte Strafverfah-
ren keine Parteistellung hat (vgl. Art. 301 Abs. 3 StGB). Die Strafverfolgungsbehörde teilt
der anzeigenden Person auf deren Anfrage lediglich mit, ob ein Strafverfahren eingelei-
tet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO). Weitergehende Rechte, wie die
Legitimation zur Anfechtung von Verfahrenshandlungen, bestehen nicht.
1.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im sistierten
Strafverfahren SAO 22 1454 nicht Geschädigter ist und somit keine Parteistellung hat.
Der Beschwerdeführer hat damit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der Sistierungsverfügung, weshalb die Legitimation zur Beschwerdeführung zu vernei-
nen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00
(Art. 22 lit. g GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich und es war einzig die
Eintretensfrage zu klären. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Gerichtsgebühr auf
Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entspre-
chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des
Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1
i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen,
weshalb ihm kein Aufwand entstanden und demnach keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 werden
X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. X _________ werden Fr. 200.00 aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 29. November 2022