P3 22 219
VERFÜGUNG VOM 2. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
U _________ , 3904 D _________, Beschwerdeführer und Privatkläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Artan Sadiku, 6002 Luzern
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , 3900 Brig-Glis,
Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
gegen
V _________ , W _________ , X _________ , Y _________ , jeweils A _________,
betroffene Dritte und beschuldigte Personen
Z _________ , A _________, betroffener Dritter und beschuldigte Person, vertreten durch
Rechtsanwalt Emanuel Bittel
(Sistierungsverfügung)
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 22. August 2022 (SAO 21 124)
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis
Verfahren
A. Im Rahmen des Strafverfahrens SAO 21 124 erhoben B _________ und
U _________ (21. Januar 2021 zum Vorfall vom 13. November 2020, 17. Februar 2021
zu den Vorfällen zwischen 2016 und 2019, 18. März 2021 zu den Vorfällen vom 12. und
gen/Strafklagen wegen diverser Delikte, begangen durch Z _________, W _________,
X _________ und gegebenenfalls V _________ sowie Y _________.
B. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. März 2021 erliess die Staatsanwaltschaft
am 22. August 2022 folgende Sistierungsverfügung, welche sie den Parteien am 24.
August 2022 per A+ eröffnete:
D _________ wird sistiert.
Die Sistierung erfolgt bis zu einem rechtskräftigen Endentscheid im Verfahren SAO 21 83.
Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO).
C. Dagegen reichte U _________ (hiernach Beschwerdeführer) am 5. September 2022
beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
führen;
SAO 21 834 zu vereinigen und weiterzuführen,
Staatskasse.
D. Z _________ hinterlegte am 5. Oktober 2022 eine Stellungnahme und beantragte,
die Beschwerde sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 11. Oktober 2022 die Akten SAO 21
124 sowie eine begründete Stellungnahme, mit welcher sie an der Sistierung festhielt.
Am 25. Oktober 2022 edierte das Kantonsgericht die Akten des Strafverfahrens SAO 21
Erwägungen
1.
1.1 Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 314
Abs. 5 i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter
Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes
über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 20 Abs. 1
Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS
173.100]) angefochten werden.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be-
schwerdeführer ist als Privatkläger durch die Sistierung direkt in seinen rechtlich ge-
schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer-
deinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO
genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe ei-
nen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
1.4 Der Beschwerdeführer hat die Sistierungsverfügung vom 22. August 2022, welche
am 24. August 2022 per A+ versandt wurde, frühestens am 25. August 2022 in Empfang
genommen und dagegen unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende am
sowie Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft ermittelte im Strafverfahren SAO 21 124 gegen
Z _________, W _________, X _________ und V _________ wegen diversen Delikten
zu Lasten der Ehegatten B _________ und U _________. In diesem Zusammenhang
erliess sie am 22. August 2022 eine Sisiterungsverfügung hinsichtlich dem Vorfall vom
834, welches gegen U _________ geführt werde. Dort werde das Geschehen derart
geschildert, dass U _________ mit einem Pfefferspray X _________, W _________ und
Z _________ angegriffen haben soll. Zudem soll U _________ Z _________ umgestos-
sen und ihm so eine klaffende Wunde am linken Schienbein zugefügt haben. Der genaue
Hergang des Vorfalls vom 12. März 2021 werde im Verfahren SAO 21 834 untersucht
und folglich sei dieses für die Beurteilung des Vorfalls im vorliegenden Fall wegweisend.
Der Beschwerdeführer moniert, mit der Strafklage vom 18. März 2021 würden Vorfälle
vom 12. März 2021 und 13. März 2021 erwähnt, die unabhängig vom Verfahren SAO 21
834 geprüft werden könnten. Allein dasselbe Tatdatum und derselbe Tatort genüge
nicht, um einen unabdingbaren Konnex herzustellen. Ausserdem seien im Verfahren
SAO 21 834 Y _________ und V _________ gar nicht beteiligt. Sodann dauere das
Verfahren schon lange, was nicht mit dem Beschleunigungsverbot vereinbar sei. Die
Staatsanwaltschaft verhalte sich parteiisch, wenn sie das Verfahren, in welchem der
Beschwerdeführer Opfer sei (SAO 21 124) sistiere, jedoch jenes, in welchem er ver-
meintlicher Täter sei (SAO 21 834) weiterführe. Das Opfer habe Anspruch darauf, dass
das Verfahren unverzüglich weitergeführt werde.
2.2 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO eine Untersuchung sis-
tieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere
vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Ausgang des Strafverfah-
rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Aus-
gang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint,
dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwick-
lung der Tatfolgen abhängt (lit. d).
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin
enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft ei-
nen Ermessensspielraum ein. Beim anderen Verfahren im Sinne von lit. b kann es sich
insbesondere um ein Zivilverfahren handeln. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick
auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn sich der Verfahrens-
ausgang tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn
jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Bundes-
gerichtsurteil 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1).
Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des
Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung
der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall
geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5, 119 II 386 E.
1b; Bundesgerichtsurteil 1B_406/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2).
2.3 Zwischen den Parteien besteht eine langjährige (Nachbarschafts-)Streitigkeit mit
wiederholten verbalen und handgreiflichen Konflikten. Von beiden Seiten wurden Ereig-
nisse zur Anzeige gebracht und es sind vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis mehrere Strafverfahren in diesem Zusammenhang hängig.
Eines dieser Verfahren ist das Verfahren SAO 21 124, in dessen Rahmen der Beschwer-
deführer sowie seine Ehefrau mehrere Strafklagen gegen die Beschwerdegegner hinter-
legt haben. Namentlich machte der Privatkläger am 18. März 2021 eine Strafklage be-
treffend zwei Vorfälle vom 12. März und 13. März 2021, ohne die involvierten Personen
zu erwähnen (S. 69). Er erklärte, ihm sei das Mobiltelefon entwendet und auf seinem
Grundstück seien Sachbeschädigungen begangen worden. Ferner seien gegen ihn
Todesdrohungen ausgestossen worden und diese seien mit einem Stich eines Schrau-
benziehers gegen den Hals umgesetzt worden.
Die Polizei ermittelte in dieser Angelegenheit und die Staatsanwaltschaft führte Unter-
suchungen. Aus den Akten des Verfahrens SAO 21 124 geht hervor, dass der Vorfall
vom 13. März 2021 eine Auseinandersetzung zwischen U _________ und E _________
betrifft, wobei auch noch X _________ zugegen gewesen sein soll. Dabei soll
E _________ das Mobiltelefon des Beschwerdeführers entnommen haben, weil er ihn
gefilmt habe (S. 258 ff., 64 ff.). Indes gehen die Meinungen der Parteien zum genauen
Tathergang und zum Geschehen weit auseinander.
In den Vorfall vom 12. März 2021 waren neben dem Beschwerdeführer noch
Z _________, W _________, X _________ und gegebenenfalls Y _________ sowie
V _________ involviert. Auch hier gehen die Aussagen der Parteien diametral auseinan-
der. Laut dem Beschwerdeführer sollen ihn die Beschwerdegegner tätlich angegriffen
und seinen Garten verwüstet haben. Nach der Version der Beschwerdegegner soll indes
der Beschwerdeführer sie angegriffen haben und unter anderem ein Pfefferspraye ein-
gesetzt haben. Der Beschwerdeführer soll Z _________ gestossen haben, so dass die-
ser sich beim Sturz eine klaffende Wunde am linken Schienbein zugezogen habe
(S. 138 ff.).
Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall erhoben auch Z _________, W _________
und X _________ eine Strafklage bzw. stellten Strafantrag gegenüber dem Beschwer-
deführer. Dafür wurde das Verfahren SAO 21 834 eröffnet.
Der Vorfall vom 12. März 2021 bildet mithin Gegenstand zweier Strafverfahren (SAO 21
124 und SAO 21 834), wobei die Parteirollen umgekehrt sind und die Beteiligten das
Geschehen teils diametral schildern.
2.4 Die Sistierung betrifft einzig den Vorfall vom 12. März 2021 und nicht auch jenen
vom 13. März 2021 oder weitere im Verfahren SAO 21 124 verfolgten Tatvorwürfe. Dies
geht sowohl aus der Dispositiv-Ziffer 3 der Sistierungsverfügung hervor sowie auch aus
der Begründung, namentlich Erwägung Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Der letzte
Satz der Erwägung Ziffer 2 erwähnt zwar einen Vorfall vom 20. März 2020, was aber
offensichtlich falsch ist. Gemeint ist die Begebenheit vom 12. März 2021.
Zwischen den beiden Strafverfahren besteht ein enger sachlicher Konnex, da der Vorfall
vom 12. März 2021 sowohl im Verfahren SAO 21 834 wie auch im SAO 21 124 unter-
sucht wird. Es ist nicht prozessökonomisch, den gleichen Tatvorwurf in zwei Verfahren
zu untersuchen und es besteht die Gefahr, sich widersprechender Entscheide. Deshalb
erscheint es sachgerecht, den Vorfall in einem Verfahren zu sistieren und nach rechts-
kräftiger Erledigung im anderen Verfahren darüber zu entscheiden. Insofern die Tatvor-
würfe nicht vollkommen identisch sein sollten, erleichtert die Sistierung zumindest die
Beweisführung, da im anderen Strafverfahren bereits die wichtigsten Beweise erhoben
worden sind.
Dabei hat die Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen, welche Untersuchung sie sis-
tiert. Da es beim Verfahren SAO 21 834 vorab um einen Vorfall geht, im SAO 21 124
aber eine Vielzahl von Tatvorwürfen untersucht werden, erscheint es angebracht, die
Untersuchung hinsichtlich des Vorfalls vom 12. März 2021 im Verfahren SAO 21 124 zu
sistieren. So konzentriert sich das Verfahren SAO 21 834 einzig auf ein vermeintliches
Delikt bzw. ein Ereignis und kann besser untersucht werden. Es erscheint auch nicht
willkürlich, die Untersuchung des Vorfalls vom 12. März 2021 im Verfahren SAO 21 124
zu sistieren, auch wenn dies der Beschwerdeführer als unfair erachtet, weil er da Ge-
schädigter ist, im Verfahren SAO 21 834 indes Beschuldigter. Zwar hat die Verteilung
der Parteirollen einen gewissen Einfluss auf die Verfahrensrechte und
-pflichten der
Parteien, nichtsdestotrotz hat die Staatsanwaltschaft in jedem Fall nach der materiellen
Wahrheit zu forschen und belastende sowie entlastende Beweise zu erheben. Die Par-
teirolle ist nicht ausschlaggebend für den Verfahrensausgang.
2.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Sistierung mit dem Be-
schleunigungsgebot vereinbar. Wie erwähnt, wird die Untersuchung einzig hinsichtlich
des Vorfalls vom 12. März 2021 sistiert. Bezüglich der übrigen Vorfälle hat die Staatsan-
waltschaft das Strafverfahren SAO 21 124 bereits weitergeführt und die Parteien einver-
nommen.
Im Übrigen zeigen die Akten, dass es im Rahmen des bisherigen Verfahrens sehr
schwierig war, den Privatkläger einzuvernehmen und dieser während einer langen Zeit
jeglichen Kontakt – aus Angst vor einer Corona-Infektion seiner Frau, welche Risikopa-
tientin sei – abgelehnt hat. Eine gewisse Verzögerung durch die Sistierung, welche ein-
zig den Vorfall vom 12. März 2021 betrifft, erscheint unter diesen Umständen vertretbar.
Zudem droht auch keine unmittelbare Verjährung. Der Vorfall vom 12. März 2021 könnte
Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, eine einfache Körperverletzung, eine Sachbeschä-
digung oder eine Drohung zum Gegenstand haben. Die kürzeste Verjährungsfrist trifft
dabei die Übertretungen, welche in drei Jahren verjähren (Art. 109 StGB), also frühes-
tens am 12. März 2024. Die anderen Verjährungsfristen betragen vier (Art. 178 Abs. 1
StGB) oder mehr Jahre (Art. 97 StGB). Damit droht zeitnah keine Verjährung, weshalb
eine Sistierung mit dem Beschleunigungsgebot auch unter diesem Aspekt vertreten wer-
den kann.
2.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Verfahren seien bei einem vermeintlich
engen Zusammenhang zu vereinigen.
Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine
beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder wenn Mittäterschaft oder Teil-
nahme vorliegt. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte
aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinigen. Diese Möglichkeit be-
wirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29
StPO nicht erfasst werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhin-
derung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der
rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbe-
handlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E.
3.2). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiede-
ner Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Strafta-
ten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben
sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1B_121/2021 vom 10.
November 2021 E. 4.1).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Sistierungsverfügung angefochten, welche
Prozessthema bildet. Die Vereinigung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Staatsanwaltschaft hat sich mangels eines Antrags auch noch nicht damit auseinan-
dergesetzt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, dies als prozessualen Mangel im Straf-
verfahren geltend zu machen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Juni 2016 E. 3.5.2). Doch
selbst wenn dies hier überprüft werden könnte, ist zu bezweifeln, dass eine Vereinigung
überhaupt Sinn macht, da das Verfahren SAO 21 124 mit vielen verschiedenen Tatvor-
würfen bereits komplex ist und mit einer Untersuchung des Vorfalls vom 12. März 2021
in einem separaten Verfahren vereinfacht werden kann.
2.7 Aufgrund der vorigen Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Sistierungsverfü-
gung abzuweisen.
3.
3.1 Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach
die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E.
4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest-
gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt
die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt
es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten
waren mittelmässig umfangreich und es war einzig die Frage der Sistierung zu beurteilen
– auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird
entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 verrechnet.
3.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat
der obsiegende Beschwerdegegner bzw. Beschuldigte Z _________, welcher anwaltlich
vertreten war, Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436
Abs. 1 StPO). Die anderen Beschwerdegegner waren nicht anwaltlich vertreten und lies-
sen sich nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels Aufwand keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Die angefochtene Sistierungsverfügung bezieht sich ausschliesslich
auf Antragsdelikte (vgl. Art. 177, Art. 123, 126, 144, 180 StGB). Entsprechend hat der
aktiv am Verfahren teilnehmende Privatkläger dem obsiegenden Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE
147 IV 47 E. 4.2.6; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_848/2021 vom 6. September 2021 E.
4).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be-
deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewand-
ten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Vorliegend hat der Verteidiger eine begründete Stellungnahme eingereicht, welche sich
auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Unter Berücksichtigung der erwähnten Krite-
rien rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden
U _________ auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
U _________ bezahlt Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.00.
Sitten, 2. November 2022