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VERFÜGUNG VOM 26. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter,
3930 Visp
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx,
3952 Susten
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Einstellung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 8. August 2022 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig-Glis
Verfahren
A. Mit Strafbefehl und Einstellungsverfügung vom 8. August 2022, versandt am
Sachbeschädigung und Drohung zum Nachteil von X _________ sowie der einfachen
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A _________ schuldig und stellte das
Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, einfacher Kör-
perverletzung, Aussetzung, Diebstahl und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von
X _________ ein.
B. Mit Beschwerde vom 26. August 2022 beantragte X _________, die Einstellungsver-
fügung hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der
mehrfachen Beschimpfung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Verfahren weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dazu legte sie di-
verse Bankunterlagen ins Recht.
C. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit Schreiben vom 13. September
2022 und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde-
führerin replizierte mit Eingabe vom 20. September 2022. Der Beschwerdegegner bean-
tragte mit Eingabe vom 30. September 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Eingabe wurde den Parteien weitergeleitet,
welche sich nicht mehr vernehmen liessen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO),
eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Maz-
zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt
ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerde-
verfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der
beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfah-
ren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens
auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Die Beschwerdeführe-
rin hat am 13. Dezember 2021 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung er-
langt. Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass
und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung, wenn nach durchgeführter Strafunter-
suchung feststeht, dass die beanzeigten und untersuchten Handlungen nicht strafbar
sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter
Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener
Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädig-
ten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB).
Die Verfahrenseinstellung ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachver-
halt wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine
Untersuchung weiterzuführen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grund-
satz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Mit anderen Worten ist die Einstellung nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen
ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen strafbaren Sachverhaltselemente mehr zu
Tage fördern werden.
3. Der Vorgang bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung und Beschimpfung soll
sich am 15. September 2021 zugetragen haben. Gemäss der Strafanzeige der Be-
schwerdeführerin soll der Beschwerdegegner einen Stuhl in die Richtung der auf dem
Sofa liegenden Beschwerdegegnerin geworfen und diese als «du verdammts huere
Arschloch» bezeichnet haben. Die Beschwerdeführerin war zu jenem Zeitpunkt gesund-
heitlich stark angeschlagen, wurde aber vom Stuhl nicht getroffen.
3.1 Die beim Vorfall anwesende Auskunftsperson, A _________, beschreibt den Vor-
gang gegenüber der Polizei wie folgt (S. 16 f. A. 17):
X _________ lag im Wohnzimmer auf dem Sofa. In dem Moment ergriff er [der Beschwerdegegner] einen
Küchenstuhl. Ich schaute, wohin Y _________ mit diesem Stuhl ging. Ich bin am Standort stehen geblieben.
In dem Moment hielt Y _________ den Stuhl in beiden Händen und zwar nach ganz oben. In dieser Position
ging er gegen die auf dem Sofa liegende Frau zu. Die Distanz zwischen Küchentisch und Sofa war sehr
gering.
Ich schrie «Y _________ hör auf, lass X _________ in Ruhe». In dem Moment schlug er mit dem Küchen-
stuhl auf den Küchentisch. Der Stuhl ging dabei kaputt – zwei Stuhlbeine wurden weggerissen.
Einen weiteren Angriff des Beschwerdegegners auf die Beschwerdeführerin verneint die
Auskunftsperson (S. 19 A. 43). Weiter führt sie aus, dass der Beschwerdegegner nach
ihrem Zuruf von der Beschwerdeführerin abgelassen habe (S. 19 A. 34).
Die Auskunftsperson ist mit der Beschwerdeführerin befreundet und hat sich ebenfalls
als Privatklägerin am Verfahren beteiligt. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass sie in
ihrer Aussage den Beschwerdegegner belastende Elemente weggelassen hätte. Auf
den eingereichten Videos und Fotografien ist zudem zu erkennen, dass zwischen dem
Küchentisch und dem Sofa, auf dem die Beschwerdeführerin lag, noch ein Salontisch
stand. Der Wurf oder Schlag des Stuhls erfolgte damit nicht in Richtung der Beschwer-
deführerin. In der Strafanzeige werden zudem zwei Stuhlwürfe beschrieben (S. 84a f.
Rz. 6 f.), wobei sich nur einer bestätigen lässt.
Ein Wurf des Stuhls in Richtung der Beschwerdeführerin ist damit widerlegt. Auch eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin vermöchte an diesem Beweisergebnis
nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat den Stuhl vielmehr auf den Tisch geschlagen
und von der Beschwerdeführerin abgelassen. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre
Einstellung auch damit, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch noch nicht
überschritten hatte.
Im Bundesgerichtsurteil 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (teilweise publiziert in
BGE 145 IV 424) hat das Bundesgericht erkannt, dass selbst wenn der Täter mit ge-
zücktem Messer einen Meter von seinem Opfer entfernt steht, noch kein Versuch vorliegt
(E. 2.5.2). Der vorliegende Fall ist vergleichbar, denn es zeigt sich, dass sich der Be-
schuldigte durch blossen Zuruf der Auskunftsperson von seinem Vorhaben abbringen
lies, er also noch zögerte, die Tat auch wirklich auszuführen.
Die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich versuchter (schwerer) Körperverletzung
ist zurecht erfolgt.
3.2 Bezüglich der Beschimpfung werden die verwendeten Kraftausdrücke in der Straf-
anzeige genannt (S. 85 Rz. 8). Die Auskunftsperson bestätigt Beschimpfungen, auch
wenn sie die genauen Worte nicht wiederholen kann oder will (S. 17 f. A. 18, 27 ff.). Auch
auf der eingereichten Videoaufnahme sind Beschimpfungen zu hören. Die Beschwerde
ist diesbezüglich gutzuheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzu-
weisen.
4. Bezüglich des Diebstahls will die Beschwerdeführerin anhand der Kontounterlagen
eine erweiterte Bargeldhaltung der Ehegatten plausibilisieren, nachdem die Staatsan-
waltschaft in ihrer Verfügung festgestellt hatte, dass sich nicht nachweisen lasse, ob und
wenn ja wieviel Bargeld sich im Safe des Ehepaars befand.
Die Berechnungen der Beschwerdeführerin lassen sich für das Kantonsgericht nicht
bzw. kaum nachvollziehen. Zwar zeigen die Kontoauszüge immer wieder Barabhebun-
gen im vierstelligen Bereich, auf der anderen Seite führt die Beschwerdeführerin aus,
dass das Ehepaar seine Einzahlungen Bar auf der Post erledigte. Daneben zeigen die
Auszüge verschiedene Zahlungen mit der Maestrokarte, aber nicht in einem Umfang,
welcher allein den täglichen Bedarf eines Ehepaars decken würde. Wie die Barbezüge
letztlich verwendet wurden, liegt im Dunkeln. Eine Verwendung für die Bedürfnisse des
Ehepaars im Sinne von Art. 163 ZGB ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerin nicht unplausibel. Insbesondere fehlt jeder Hinweis, zu welchem Zweck, der
nicht mit der ehelichen Gemeinschaft vereinbar wäre, der Beschwerdegegner die Mittel
verwendet haben soll.
Freilich gesteht der Beschuldigte selbst zu, bei seinem Auszug aus der ehelichen Woh-
nung einen Tresor mit ca. EUR 15'000.00 darin mitgenommen zu haben. Diese will er
aber für die gemeinsame Ferienwohnung in Frankreich verwendet haben (S. 45). Letz-
teres schliesst eine Verurteilung aus, da in diesem Fall, der Tilgung gemeinsamer Schul-
den, die Aneignungsabsicht fehlt. Diese Aussagen lassen sich anhand der vorhandenen
Akten nicht widerlegen. Es sind auch keine weiteren Untersuchungshandlungen ersicht-
lich, welche hier für nähere Aufklärung sorgen könnten. Die Beschwerdeführerin selbst
hatte keinen Schlüssel zum Tresor und könnte daher auch keine Angaben zu dessen
Inhalt machen. Sie führt in ihren Rechtsschriften selbst nicht aus, hierzu eigene Wahr-
nehmungen gemacht zu haben. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuwei-
sen.
Die Beschwerde ist somit insgesamt in einem Punkt gutzuheissen und in zweien abzu-
weisen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterlie-
gen mit ihren Anträgen zu zwei Dritteln. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Staatsan-
waltschaft zu einem Drittel aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten, insbesondere
der mehreren Sachverhaltskomplexe leicht überdurchschnittlichen Beschwerdeverfah-
rens und umfangreicher Beschwerdebeilagen, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.00
festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem
Verfahrensausgang zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kos-
tenvorschuss verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss von Fr. 200.00 wird ihr zu-
rückerstattet. Im Umfang von Fr. 400.00 gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Staats-
anwaltschaft.
4.2 Der Beschwerdegegner hat sich vernehmen lassen. Der Diebstahl zu Lasten eines
Familienangehörigen ist ein Antragsdelikt (Art. 139 Ziff. 4 StGB), sodass die Beschwer-
deführerin diesbezüglich entschädigungspflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Betref-
fend die versuchte schwere Körperverletzung ist der Beschwerdegegner durch den Staat
zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist für die teilweise Gutheissung
durch die Staatsanwaltschaft zu entschädigen.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners hat eine kurze Stellungnahme ein-
gereicht, in der sie sich nicht zur Beschimpfung äussert. Die Parteientschädigung ist in
Anwendung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.00 festzusetzen und je zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und dem Staat Wallis aufzuerlegen.
Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat eine umfangreiche Beschwerdeschrift verfasst,
welche sich jedoch nur sehr kurz mit jenem Punkt auseinandersetzt, in dem die Be-
schwerdeführerin obsiegt. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Unterliegens und
der für den Obsiegensteil aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwer-
deführerin auf Fr. 200.00 festzusetzen und der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die
Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des
Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.
Die
Gerichtsgebühr
des
Beschwerdeverfahrens
von
Fr. 1’200.00
wird
X _________ , Beschwerdeführerin, zu Fr. 800.00 und der Staatanwaltschaft des
Kantons Wallis zu Fr. 400.00 auferlegt. Die X _________ auferlegten Kosten wer-
den mit dem Kostenvorschuss verrechnet und die Restanz von Fr. 200.00 ihr zu-
rückerstattet.
Die Staatsanwaltschaft bezahlt X _________ , Beschwerdeführerin, für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.00.
Der X _________, Beschwerdeführerin, bezahlt Y _________ , Beschwerdegegner,
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.00.
Der
Staat
Wallis
bezahlt
Y
_________,
Beschwerdegegner,
für
das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.00.
Sitten, 26. April 2023