P3 22 216
VERFÜGUNG VOM 18. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
W _________ , sowie
X _________ , beide Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Michaela Mangisch, 3930 Visp
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , 3930 Visp,
Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner
und
Y _________ , sowie
Z _________ , beides Beschuldigte und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsan-
wältin Chantal Carlen, 3900 Brig-Glis
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022 (SAO 22
Verfahren
A. X _________ reichte am 6. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis gegen ihre Schwester Y _________ und deren Ehe-
gatte Z _________ eine Strafanzeige wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),
ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventuell Betrug (Art. 146 StGB) und
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ein. Ihr Bruder W _________ hinterlegte am
digte wegen Veruntreuung, Verdacht auf Urkundenfälschung und Wirtschaftsdelikte. Im
Wesentlichen behaupteten die Geschwister, ihre Schwester und deren Ehemann hätten
Vermögenswerte ihres verstorbenen Vaters nicht für dessen Pflege und Betreuung so-
wie zur Deckung von dessen Lebenshaltungskosten verwendet.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. August 2022 eine Nichtanhandnahmeverfü-
gung (Datum der Postaufgabe 17. August 2022) und trat dabei auf die Strafsache
(Strafanzeige, Strafklage) nicht ein, ohne Kosten zu erheben oder Entschädigungen zu-
zusprechen.
C. Dagegen reichten die beiden Privatkläger am 29. August 2022 beim Kantonsgericht
Wallis eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
Oberwallis vom 16. August 2022 sei aufzuheben und es sei die Eröffnung des Vorverfahrens anzuord-
nen.
Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Der Kanton Wallis bezahlt den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 15. September 2022 die Akten und eine
begründete Stellungnahme, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
beantragte. Die Beschwerdegegner deponierten am 26. September 2022 eine Be-
schwerdeantwort und beantragten, die Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig
abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Die Beschwerdeführer haben die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August
2022 (Postaufgabedatum 17. August 2022) am 18. August 2022 in Empfang genommen
und dagegen am 29. August 2022 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochen-
ende innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und 2
und Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können
Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä-
digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt
verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310
Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380
E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschä-
digter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger
des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts-
guts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1198/2014
vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfah-
rensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die
Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechti-
gung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten
Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil-
und Strafklage berechtigt (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im
Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich (BGE 142 IV 82 E. 3.3
f.).
Die Beschwerdeführer behaupten, ihre Schwester und deren Ehegatte hätten das Ver-
mögen ihres verstorbenen Vaters zu dessen Lebzeiten unrechtmässig verwendet und in
diesem Zusammenhang Urkunden gefälscht. Geschädigt wurde dabei vorab der verstor-
bene Vater. Die Nachkommen sind nächste Erben des verstorbenen Geschädigten
(Art. 457 Abs. 1 ZGB) und direkt erbberechtigt (vgl. Erbenschein, S. 19 der Akten). Die
Verfahrensrechte des Geschädigten gehen deshalb gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO
auf sie über. Die beiden Beschwerdeführer sind damit zur Zivil- und Strafklage berechtigt
sowie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer-
deinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1
StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche
Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft
(lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen
und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Bundesgerichts-
urteile 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2, 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E.
3.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des an-
gefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Bundesgerichtsurteil 6B_721/2018 vom
Begründungen, muss sich die Beschwerde grundsätzlich mit allen auseinandersetzen,
andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (vgl. Bundesgerichtsurteile
6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E.
3.3.1). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Eingabe
ist in solchen Fällen nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die Parteien an-
waltlich vertreten sind und es sich nicht um ein Versehen oder unverschuldetes Hinder-
nis handelt (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2).
Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft eingehend mit den Vorwürfen der Privatklä-
ger auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht keine Straftatbestände
erfüllt worden sind. In ihrer Beschwerde verweisen die Privatkläger vorab auf die Straf-
anzeigen und rügen die angefochtene Verfügung lediglich punktuell, ohne auf Eventu-
alerwägungen einzugehen. Indes erfüllt die Beschwerde die Begründungserfordernis
zumindest ansatzweise in gewissen Teilen (z.B. Rüge der Verletzung des Grundsatzes
in dubio pro duriore), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den
in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf-
tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An-
fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs-
verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun-
desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom
Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat-
verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich
macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016
vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü-
gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum,
den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2,
138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).
2.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duri-
ore». Sie werfen der Staatsanwaltschaft vor, diese habe immer wieder aufgeführt,
weshalb etwas auch in nicht strafbarer Weise hätte erfolgen können. So beispielsweise
die Begründung, wonach die Änderungen der Bestattungsverfügung auch vom Verstor-
benen angeordnet hätte worden sein können. Damit folge die Staatsanwaltschaft nicht
dem Grundsatz in dubio pro duriore.
Der Grundsatz in dubio pro duriore findet nicht auf jeden einzelnen Beweis separat An-
wendung, sondern erst auf die uneinheitliche und widersprüchliche Beweislage nach
Würdigung sämtlicher relevanter Beweise (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_160/2022 vom
auf jedes einzelne Element angewendet, sondern ist aufgrund der Summe an Beweisen
und Indizien in dubio pro duriore zum Schluss gekommen, der Sachverhalt sei klar und
es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Im Übrigen bildete die Begründung, dass die
Änderungen in der Bestattungsverfügung auch vom verstorbenen Vater selbst hätte an-
geordnet worden sein können, einen einzigen Erklärungsversuch, neben weiteren
schlüssigen Argumenten, welche aus Sicht der Staatsanwaltschaft gegen den Vorwurf
der Urkundenfälschung sprachen. Erst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Fakten
und Argumente kam sie zum Schluss, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Mithin
wurde der Grundsatz in dubio pro duriore nicht verletzt.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung detailliert dargelegt,
weshalb sie nicht von einer Urkundenfälschung ausging, namentlich fehle es der Bestat-
tungsverfügung am Urkundencharakter, sei keine Schädigung ersichtlich, der verstor-
bene Vater habe diese Änderungen teils handschriftlich bestätigt bzw. könnten diese
auch durch eine Drittperson in seinem Auftrag erfolgt sein und fehle es an Hinweisen für
eine Urteilsunfähigkeit. Weiter hat sich die Staatsanwaltschaft auch mit dem Betreuungs-
und Pflegevertrag auseinandergesetzt und begründet, es fehle an einem Anfangsver-
dacht für eine Urkundenfälschung, zumal der Passus «Restbetrag von 3505.75 Fr. pro
Monat bleibt rückwirkend geschuldet und kann jederzeit eingefordert werden» schlüssig
und nachvollziehbar im Vertrag festgehalten werde. Die Errichtung eines Vertrags für
betreuende Angehörige, so die Staatsanwaltschaft, sei nicht ungewöhnlich und bei an-
gespannten Familienverhältnisse sinnvoll. Hier sei eine Standard-Vertrag der «Pro
Senectute Schweiz» handschriftlich ausgefüllt und mit der Bemerkung ergänzt worden:
«Dieses Dokument wurde auf Empfehlung von A _________ anlässlich seines Bera-
tungsgesprächs vom 26. März 2019 mit B _________ und Y _________ erstellt.
Y _________ hat für die Pflege des Vaters ihre Arbeit fast vollständig aufgegeben».
Auf diese und weitere Begründungen gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Sie legen
nicht dar, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich falsch sei und aufgehoben
werden müsse. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang mit der
Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und dem Betrug. Die Beschwerde-
führer bringen zwar vereinzelnd Einwände vor, monieren etwa, die Beschuldigten wür-
den die Geldbezüge selbst nicht als Schenkung darstellen. Im Übrigen erschöpfen sie
sich in pauschaler Kritik, behaupten beispielsweise, es gebe eine seltsame Änderung
der Bestattungsverfügung und des Pflege- und Betreuungsvertrags, ohne dies näher zu
begründen. Sie stellen auch irrelevante Rügen auf, kritisieren, die Staatsanwaltschaft
habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen
sei, die Privatklägerin habe ein Jahr vor dem Tod nicht mehr der Pflege und Betreuung
des Verstorbenen nachgefragt. Indes geht es im vorliegenden Strafverfahren um tatre-
levantes Verhalten der Beschuldigten und nicht um jenes der Beschwerdeführer. Mit den
ausführlichen Argumenten der Staatsanwaltschaft, weshalb die Beschuldigten keine
Vermögensdelikte begangen hätten, setzen sich die Privatkläger überhaupt nicht oder
nur am Rande auseinander. Mangels substanziierten Rügen erübrigt es sich, die ent-
sprechenden Erwägungen nochmals zu überprüfen und ist die Beschwerde bereits aus
diesem Grund abzuweisen. Doch selbst wenn hier aufgrund einer hinreichend begrün-
deten Beschwerde auf die staatsanwaltschaftliche Begründung einzugehen wäre, hielte
diese einer Überprüfung stand, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.4 Aus den Akten geht hervor, dass der verstorbene Vater dreier erwachsener Kinder
ab dem 30. März 2018 während rund dreier Jahre und neun Monaten bei seiner ältesten
Tochter (der Beschuldigten) und deren Familie in C _________ gewohnt hat und zwar
bis zu seinem Umzug ins Seniorenzentrum am 17. Dezember 2021. Nach seinem Ver-
sterben am 3. April 2022 verlangten die zwei anderen Geschwister (die Privatkläger)
Einsicht in die finanziellen und persönlichen Verhältnisse und verdächtigten die Schwes-
ter und deren Ehegatte, Vermögenswerte ihres verstorbenen Vaters nicht für dessen
Pflege und Betreuung sowie zur Deckung von dessen Lebenshaltungskosten verwendet
zu haben. Laut Akten haben der verstorbene Vater und die Tochter einen Betreuungs-
und Pflegevertrag abgeschlossen, wobei sie ein vorgedrucktes Formular der Stiftung Pro
Senectute handschriftlich ausfüllten. Sie vereinbarten eine Entschädigung von monatlich
Fr. 4'384.75, darin enthalten Miete, Verpflegung, Wäsche- und Haushaltsbesorgung,
pflegerische Handreichungen, Betreuungsaufgaben und Zusätzliches. Im Jahr 2018 und
2019 wurden von diesem Betrag monatlich Fr. 880.00 von einem Konto des Vaters an
die Tochter bzw. deren Ehegatten mittels eines Dauerauftrags überwiesen. Dies geht
aus den Bankunterlagen und dem Vertrag hervor, welcher unter dem Titel «Auszah-
lungsmodus» darauf hinweist, dass Fr. 300.00 an Unterhaltskosten und Fr. 588.00
Hilflosenentschädigung bezahlt werden und der «Restbetrag 3505.75 pro Monat» rück-
wirkend geschuldet bleibt und jederzeit eingefordert werden kann. Dies wird an anderer
Stelle des Vertrags wiederholt (vgl. S. 3 des Vertrags, Ziff. 6). Aus den hinterlegten Bank-
belegen ist ersichtlich, dass der ausbezahlte Betrag im Jahr 2020 auf Fr. 3'689.00 ange-
hoben worden ist (Fr. 3'100.50 mit dem Vermerk «Wohnen / Essen / Pflege» und
Fr. 588.50 «Hilflosenentschädigung»). Gemäss ihrer Rechtsanwältin tätigte die Beschul-
digte im Auftrag des Vaters Barbezüge und bezahlte damit weitere anfallende Rechnun-
gen (Krankenkasse, weitere Versicherungen, Steuern, Zahnarztkosten, Nebenkosten
Wohnung C _________, Ferienbett, Ferien, Kleidung, Hygieneartikel, Geschenke, Aus-
flüge, Transporte usw.) von monatlich weit mehr als Fr. 2'000.00. Für die Kontobezüge
hatte die Tochter eine entsprechende Vollmacht, die nicht aktenkundig ist. Es trifft zu,
dass nur einige dieser Kosten belegt sind, aber eine überschlagsmässige Berechnung
anhand der angegebenen Zahlen bestätigt diesen Betrag, auch wenn er hoch erscheint
(vgl. Brief vom 8. Juli 2022, S. 142 der Akten). Damit hatte der Vater monatliche Ausga-
ben von rund Fr. 6'400.00 (Fr. 4'384.75 Betreuungs- und Pflegekosten laut Vertrag +
Fr. 2'000.00 übrige Kosten), bei einem steuerbaren Einnahmen von monatlich rund
Fr. 3'500.00. Dies ergibt ein Manko von Fr. 2'900.00, auf ein Jahr umgerechnet
Fr. 34'800.00 bzw. bei 45 Monaten Pflege & Betreuung Fr. 130'500.00. Der Vater lebte
damit in seinen letzten Lebensjahren weit über seinen finanziellen Verhältnissen und
konnte den fehlenden Betrag nur mittels erspartem Vermögen decken. Dies erklärt auch
die von den Privatklägern aufgeworfene Abnahme der versteuerten Vermögenswerte:
Fr. 159'193.00 (2016), Fr. 158'048.00 (2017), Fr. 147'679.00 (2018), Fr. 135'290.00
(2019), Fr. 70'939.00 (2020).
2.5 Vorliegend fehlt es ausgehend vom Betreuungs- und Pflegevertrag und den Bank-
belegen sowie weiteren Aktenstücken an hinreichenden Indizien, um den Tatverdacht
einer Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) oder ungetreuer Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB) oder gar eines Betrugs (Art. 146 StGB) zu erhärten. Im Gegenteil ist die
Vermögensabnahme des Verstorbenen mittels einer summarischen Berechnung
anhand der in den Akten angegebenen Kosten und Einnahmen erklärbar. Mit der be-
haupteten Verfälschung des Betreuungs- und Pflegevertrags hat sich die Staatsanwalt-
schaft eingehend auseinandergesetzt und eine solche verworfen (vgl. vorige E. 2.3), was
schlüssig erscheint. Die Privatkläger stützten sich auf blosse Mutmassungen, denen es
an einer plausiblen Tatsachengrundlage fehlt, um den Anfangsverdacht zu begründen.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Erhebung weiterer Beweise (Personeneinvernahmen,
Edition von Belegen und Urkunden) an diesem Ergebnis etwas ändern.
2.6 Hier handelt es sich vornehmlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Das Strafver-
fahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprü-
che verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Insoweit die Beschwerdeführer die im
Betreuungs- und Pflegevertrag vereinbarte Entschädigung als unangemessen erachten
oder die Umstände des Vertragsabschlusses kritisieren, bleibt es ihnen unbenommen,
diesbezüglich zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Dasselbe betrifft die Vermietung der
Wohnung des Verstorbenen.
3.
3.1 Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach
die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E.
4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen
mit ihren Anträgen, womit ihnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest-
gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt
die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt
es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten
waren mittelmässig umfangreich und es war einzig die Frage der Nichtanhandnahme zu
beurteilen – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese
wird entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern auferlegt und mit
dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 verrechnet.
3.3 Den Beschwerdeführern ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ha-
ben die obsiegenden Beschwerdegegner bzw. Beschuldigtem, welcher anwaltlich ver-
treten waren, Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436
Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnaheverfügung bezieht sich vornehmlich
auf Antragsdelikte (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4, Art. 146 Abs. 3, Art. 158 Abs. 3 StGB).
Entsprechend haben die aktiv am Verfahren teilnehmenden Privatkläger den obsiegen-
den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_848/2021
vom 6. September 2021 E. 4).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be-
deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewand-
ten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Vorliegend hat die Verteidigung eine begründete Stellungnahme eingereicht, welche
sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Unter Berücksichtigung der erwähnten
Kriterien rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festzusetzen, die den Beschwerdeführern aufzuerlegen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden
X _________ und W _________ auferlegt und mit dem von diesen geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
X _________ und W _________ bezahlen Y _________ und Z _________ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.00.
Sitten, 18. Januar 2023