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Strafprozessrecht
Procédure pénale
Strafprozessrecht - Verfahrenskosten und Entschädigung - KGE
(Einzelrichter der Strafkammer) vom 25. Mai 2021, X. c. Y. - P3 21 69
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug der Einsprache gegen
einen Strafbefehl nach Überweisung an das Bezirksgericht (Art. 356
Abs. 3 StPO)
Die Entschädigungsregelung eines Abschreibungsentscheids ist mittels Beschwerde
anfechtbar (E. 1).
Für das ergänzende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach Einsprache
gegen einen Strafbefehl kann die Privatklägerschaft nicht in jedem Fall eine
Parteientschädigung verlangen; namentlich dürfen der beschuldigten Person aus ihrer
gesetzlich vorgegebenen
Einvernahme
durch
die Staatsanwaltschaft keine
zusätzlichen Kosten erwachsen (E. 2).
Incidences sur les frais et indemnités du retrait d’opposition à une
ordonnance pénale devant le tribunal de district (art. 356 al. 3 CPP)
Le sort des indemnités arrêté dans une décision constatant le retrait de l’opposition à
une ordonnance pénale est susceptible de recours (consid. 1).
La partie plaignante n’a pas droit dans tous les cas à une indemnisation pour son
activité durant la procédure probatoire conduite par le ministère public après
l’opposition à l’ordonnance pénale ; le prévenu ne saurait notamment se voir imputer
des frais supplémentaires pour son audition, prévue par la loi, par le ministère public
(consid. 2).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
A. X. stellte gegen Y. Strafantrag wegen Sachbeschädigung an einem
Alpzaun. Nach (delegierter) Befragung der beiden Parteien erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte
Einsprache erhob. Mit dem Strafbefehl wurde dem Privatkläger eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
B.
Die Staatsanwaltschaft lud die Parteien zur Befragung nach
Einsprache und Vergleichsverhandlung vor. Da keine Einigung erzielt
werden
konnte,
überwies
sie
die
Akten
im
Sinne
einer
Anklageerhebung an das Bezirksgericht. Der Beschuldigte zog seine
Einsprache kurz darauf zurück. In der Folge schrieb das Bezirksgericht
das Verfahren ab, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und
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verweigerte eine Parteientschädigung des Privatklägers mangels
erheblichem
Aufwand
im
gerichtlichen
Verfahren.
In
seiner
Beschwerde beantragt dieser für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 822.15.
Aus den Erwägungen
1.1 Mit dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl wird dieser
rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen. Das Gericht hat in der
Folge kein Sachurteil auszufällen, sondern das Verfahren mit Entscheid
abzuschreiben (Art. 80 Abs. 1 StPO). Da die Berufung nur gegen Urteile
offen steht (Art. 398 Abs. 1 StPO), ist der Abschreibungsentscheid nur
mit der subsidiären Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO;
Daphinoff,
Das
Strafbefehlsverfahren
in
der
Schweizerischen
Strafprozessordnung, Diss. Freiburg, 2012, S. 625). (…)
Der Beschwerdeführer rügt mit vorliegender Beschwerde, dass ihm
eine Parteientschädigung für die Aufwendungen zwischen dem Erlass
des Strafbefehls und dem Rückzug der Einsprache verweigert wurde.
Er ist dadurch in seinen Rechten betroffen, mithin beschwert und zur
Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a
StPO).
2.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass neben den
im Strafbefehl festgesetzten Gebühren und Entschädigungen weitere
Kosten erhoben und verlegt werden können, nachdem das Verfahren
an das erstinstanzliche Gericht überwiesen wurde. Unzutreffend ist
jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass in jedem Fall auch
eine
zusätzliche
Parteientschädigung
für
das
weitere
Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft beansprucht werden
kann. So wird in der Lehre gefordert, dass dem Beschuldigten
zumindest
die
gesetzlich
geforderte
staatsanwaltschaftliche
Einvernahme zuzugestehen ist, ohne dass ihm weitere Kosten
erwachsen (Daphinoff, a.a.O.,
S. 627). Das Bundesstrafgericht
seinerseits berücksichtigt in seiner Rechtsprechung, auf welche sich
der Beschwerdeführer bezieht, nur den im gerichtlichen Verfahren
entstandenen Aufwand (Bundesstrafgerichtsurteil SK.2019.29 vom
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2.2
Die mit der Beschwerde geltend gemachte Parteientschädigung
des Privatklägers betrifft Organisation und Durchführung der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach Einsprache, für welche
nach dem Gesagten keine Kosten und Entschädigungen gesprochen
werden können, sowie die erstinstanzliche Geltendmachung dieser
Entschädigung, welche sich in einer einfachen Rechnungsstellung
erschöpft und auch nach dem Unterliegensprinzip nicht zugesprochen
werden könnte. Weiterer im erstinstanzlichen Verfahren angefallener
Aufwand wird nicht geltend gemacht.