P3 21 284
VERFÜGUNG VOM 21. SEPTEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
und
X _________ , , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt François Pernet,
1951 Sion
gegen
Y _________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ghita Dinsfriend-
Djedidi, 1204 Genève
(Entziehen von Minderjährigen; Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. November 2021 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis [SAO 2021 1714]
Verfahren
A. X _________ erstattete am 29. September 2021 auf dem Polizeiposten in Brig An-
zeige gegen Y _________ wegen Entziehung von Minderjährigen (SAO S. 4 f.).
X _________ wurde am 7. Oktober 2021 von der Polizei einvernommen (SAO S. 19 ff.).
Y _________ ist zusammen mit dem gemeinsamen Sohn A _________ am 30. August
2021 von Genf über Paris nach Algerien gereist (SAO S. 44 f.). Der Kindsvater hat mit
Datum vom 30. August 2021 ein Schreiben verfasst, wonach sein Sohn mit der Kinds-
mutter alleine nach Algerien reise und das Recht dazu habe (SAO S. 59). Am
und nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle (SAO S. 58). Die Kindsmutter blieb mit
X _________ in Kontakt. Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. November 2021 eine
Nichtanhandnahmeverfügung (SAO S. 61 f.; S. 3 f.).
B. X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 14. November 2021 bei
der Staatsanwaltschaft ein Schreiben ein, gemäss welchem er gegen den Entscheid ein-
spricht (S. 1). Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben mitsamt den Verfahrensak-
ten zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (S. 7). Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung
unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung (S. 11). Am 13. Dezember 2021 reichte
der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner Be-
schwerde ein (S. 18 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 wurde die anwaltliche Vertretung
von Y _________ angezeigt (S. 41), welcher bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde
nicht zugestellt werden konnte. Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin die unent-
geltliche Rechtspflege resp. dass ihr eine amtliche Verteidigung gewährt werde (S. 41).
Y _________ wurde in der Folge die Akten sowie die bisherige Korrespondenz zugestellt
(S. 43). Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Mai 2022 eine Beschwerdeantwort ein
(S. 59 ff.) und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die unentgeltliche
Rechtspflege. Schliesslich hinterlegte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 eine Stel-
lungnahme zur Beschwerdeantwort (S. 243 ff.).
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS
312.0]). Die gegenständliche Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdefüh-
rer frühestens am 6. November 2021 zugestellt. Seine Beschwerde hat er am
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 3. November 2021 in seinen
rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 379
i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011,
N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017
E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden
kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio
pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86
E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nicht-
anhandnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach-
verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die
Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bun-
desgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_158/2012 vom
N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Im Gegensatz zu Art. 319 StPO, nennt Art. 310 StPO Recht-
fertigungsgründe nicht ausdrücklich als Grund für eine Nichtanhandnahme. Eine Nicht-
anhandnahmeverfügung kann indes auch erlassen werden, wenn zwar ein Straftatbe-
stand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Bundesgerichtsur-
teile 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012
E. 2.6).
2.2 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Auf-
enthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). Täter kann
jeder sein, dem kein alleiniges und uneingeschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht zu-
kommt (BGE 141 IV 2 05 E. 5.3). Entziehen beschreibt die räumliche Trennung des
Minderjährigen vom Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts entgegen dem Willen
des Letzteren und die damit einhergehende Hinderung der freien Verfügung über den
Aufenthaltsort des Minderjährigen (vgl. statt vieler BGE 101 IV 303 E. 2 f.; Bundesge-
richtsurteil 6B_1073/2018 vom 23. August 2018 E. 6.1). Befindet sich die minderjährige
Person bereits im Einflussbereich des Täters, macht sich dieser strafbar, wenn er sich
weigert, sie zurückzugeben, obwohl er dazu (zivilrechtlich) verpflichtet wäre
(vgl. BGE 125 IV 14 E. 2b; 104 IV 90 E. 1; 92 IV 156 E. 3; 91 IV 228 E. 1). Weigern kann
aus einem aktiven Tun und/oder qualifizierten Unterlassen bestehen, indem sich der Tä-
ter ausdrücklich oder konkludent einer Aufforderung zur Rückgabe widersetzt. Durch das
Widersetzen wird gegenüber dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Aus-
druck gebracht, dass die Wiederausübung dieses Rechts dauerhaft verhindert werden
soll – z.B. durch Verstecken des Minderjährigen oder durch ausdrückliche Weigerung
der Rückgabe (BGE 128 IV 154, E. 4; 125 IV 14 E. 2c/bb; 110 IV 35 E. 1c; vgl. auch
BGer 6B_1073/2018 vom 23. August 2018 E. 6.5.1 f.). Ein Wechsel des Aufenthaltsortes
des Kindes ins Ausland bedarf jedenfalls dem Gesetzestext nach stets der Zustimmung
des andern Elternteils oder einer substituierenden Entscheidung des Gerichts bzw. der
Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB; BGE 142 III 481). Erforderlich ist, dass
der Täter durch sein Verhalten seine Weigerung zum Ausdruck bringt, die minderjährige
Person
an
den
Inhaber
des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes
herauszugeben
(BGer 6B_248/2017, E. 4). Neben der ausdrücklichen Verweigerung der Rückgabe
(BGE 125 IV 16 f.) kommt auch eine konkludente Weigerung in Betracht, die insbeson-
dere darin liegen kann, dass der Täter die minderjährige Person versteckt, sie an einen
anderen Ort verbringt (BGE 110 IV 37), eine andere Person anweist, dem Berechtigten
die minderjährige Person nicht herauszugeben (BGE 141 IV 205) oder den Berechtigten,
der sie abholen will, tätlich oder mit Drohungen daran hindert.
2.3 Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter waren in der Tatzeit unbestrittenermas-
sen beide Inhaber der elterlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn. Ihr Wohnsitz war
Naters, wo die gesamte Familie angemeldet war. Die Beschwerdegegnerin durfte daher
nicht uneingeschränkt über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden. Die Reise nach
Algerien hat sie im Einverständnis mit dem Kindsvater angetreten, der diesen Willen
ausdrücklich in einem Schreiben erklärte. Mithin ist die erste Tatbestandsvariante des
Entziehens klar nicht erfüllt. Stellt sich folglich die Frage, ob allenfalls die Tatvariante der
Weigerung des Zurückbringens erfüllt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat seiner
Frau und dem Sohn das Flugticket für die Reise nach Algerien gekauft. Die Rückreise
wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht organisiert und soweit aus den Akten ersichtlich,
war auch nichts bezüglich der Dauer des Aufenthalts vereinbart worden. Es ist gemäss
Aussage des Beschwerdeführers vereinbart gewesen, dass sie melde, wann sie zurück
möchte und er ihr dann ein Flugticket kaufen werde. Folglich war ein Besuch bei der
Familie der Kindsmutter auf unbestimmte Zeit vereinbart. Hingegen war nach Ansicht
des Beschwerdeführers eine Rückkehr der beiden in die Schweiz vorgesehen und auf-
grund der bestandenen Aufnahmeprüfung ging der Kindsvater davon aus, dass die Be-
schwerdegegnerin im Herbst ihr Studium in der Schweiz beginnen werde.
Die Kindsmutter hat sich Mitte November wieder in die Schweiz begeben und dies dem
Kindsvater mitgeteilt. Sie blieb mithin rund zweieinhalb Monate in Algerien. Angesichts
dieser Dauer des Aufenthalts kann wohl nicht mehr von Ferien gesprochen werden.
Dass die Mutter und der Sohn wieder in die Schweiz zurückgekehrt sind, vermag nichts
an einer allfälligen Erfüllung des Straftatbestands zu ändern, zumal auch eine vorüber-
gehender Entzug strafbar ist. Mutter und Kind sind sodann nicht zurück nach Naters zum
Kindsvater gezogen, sondern haben einen neuen Wohnsitz in Lausanne begründet.
Die Scheidung war gemäss der vor Kantonsgericht eingereichten Chat-Verläufe bereits
vor der Abreise der Kindsmutter ein Thema. Während dem Aufenthalt in Algerien schrieb
die Kindsmutter dem Beschwerdeführer, sie wolle die Scheidung. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens äussert sich die Kindsmutter dahingehend, dass sie nie die Absicht
gezeigt habe, dass Kind nicht in die Schweiz zu bringen. Eine explizite Äusserung ist
nicht aktenkundig. Indes bedarf es einer solchen auch nicht und es kann je nach Um-
ständen implizit auf ein solches Vorhaben geschlossen werden. Ohne jedoch die Kinds-
mutter zur Sache befragt zu haben, kann nicht gesagt werden, welche Absichten sie
hatte und was ihres Erachtens mit dem Kindsvater bezüglich dem Verbleib in Algerien
vereinbart wurde. Immerhin ist eine Text-Nachricht des Vaters der Kindsmutter akten-
kundig, in welchem er bekannt gibt, ihm ein Ultimatum zu stellen sei eine Dummheit, ein
Provokation und das Kind ohne seine Einwilligung zu holen, gehe nur über seine Leiche.
Dass der Beschwerdeführer weiterhin mit der Kindsmutter in Kontakt stand, seinen Sohn
regelmässig über Videotelefonie sehen durfte und dass die Mutter des Beschwerdefüh-
rers in Algerien zum Teil den Sohn hütete, vermögen an der Problematik einer allfälligen
alleinigen Entscheidung der Kindsmutter, den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland zu
verlegen, nichts zu ändern.
2.4 Die Angelegenheit ist weder sachverhaltsmässig noch rechtlich derart klar, dass
sich eine Nichtanhandnahme rechtfertigt. Insbesondere liegt entgegen der Begründung
der Staatsanwaltschaft keine rein zivilrechtliche Problematik vor. Entsprechend sind
weitere Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einvernahme von Y _________
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Nach der Einvernahmen hat die
Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob allenfalls weitere Ermittlungshandlungen angezeigt
sind oder ob das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder
einer Anklage abzuschliessen ist.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit-
tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der vom Beschwer-
deführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.00 wird diesem zurückerstat-
tet.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des
Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im
konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 1'000.00 festzusetzen.
3.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für
das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012
315 ff. E. 5b).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Die Beschwerde hat der Beschwerdeführer selbst verfasst. Sein Anwalt hat nach-
träglich eine Stellungnahme zur Beschwerde vom rund zehn Seiten sowie eine Replik
zur Beschwerdeantwort von fünf Seiten eingereicht. Unter Berücksichtigung der erwähn-
ten Kriterien rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.00 (inkl. Ausla-
gen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.
3.3 Y _________ stellt ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Sie macht geltend, es
handle sich vorliegend nicht mehr um einen Bagatellfall und die Gesuchstellerin verfüge
als Vollzeitstudentin und Mutter, die von ihrem Ehegatten getrennt lebe, nicht über die
nötigen finanziellen Mittel für die notwendige anwaltliche Vertretung.
3.3.1 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung zu erteilen, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur
Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dies trifft namentlich zu, wenn es sich nicht um
einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre
(Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta-
gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
3.3.2 Der Gesuchstellerin wird die Entziehung eines Minderjährigen vorgeworfen. Die
Straftat wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht,
womit es sich um ein Vergehen handelt. Die Gesuchstellerin spricht französisch, sodass
kein sprachlicher Grund für eine amtliche Verteidigung vorliegt. Indes ist der Strafkläger
im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, sodass es sich im Sinne der Waffen-
gleichheit rechtfertigt, der Gesuchstellerin eine amtliche Verteidigung zur Seite zu stel-
len.
3.3.3 Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen
Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3; Bundesgerichtsurteil
1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der
erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel an-
greift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die pro-
zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits
sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre
finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist
der Antrag abzuweisen (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020
E. 3.5, 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122).
3.3.4
Die Gesuchstellerin geht als Studentin und alleinerziehende Mutter keiner Er-
werbstätigkeit nach. Sie erhält monatlich Fr. 1'000.00 vom Beschwerdeführer für das
gemeinsame Kind. Sie erhält zudem eine finanzielle Hilfe der Universität Lausanne in
der Höhe von Fr. 400.00 monatlich, wobei dieser Betrag alle zwei bis drei Monate aus-
bezahlt wird. Weiter übernimmt die Universität Lausanne die Gesundheitskosten bis ma-
ximal Fr. 700.00. Zudem erhält die Gesuchstellerin punktuelle finanzielle Unterstützung
der Schweizer Zakatstiftung. Diese betrug im Mai 2022 Fr. 1’600.00. Eine Steuerveran-
lagung liegt nicht bei den Akten. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie keinen
Zugriff auf diese habe und ihr Mann ihr auch keinen Einblick gewähre. Sie bestätigt,
weder über ein Fahrzeug noch über Eigentum oder eine Nutzniessung zu verfügen.
Der Grundbetrag für eine Alleinerziehende beträgt Fr. 1'350.00. Die Kosten für die Kran-
kenkasse der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 316.50 pro Monat, wobei sie von
kantonalen Subventionen in derselben Höhe profitiert. Die Miete beläuft sich auf
Fr. 700.00. Die jährlichen Kosten für die Haushalts- und Haftpflichtversicherung betragen
Fr. 97.87. Die Kosten für das Studium (Semestergebühren, Prüfungsgebühren, Bücher
etc.) wurden nicht nachgewiesen oder geltend gemacht. Aber auch ohne diese überstei-
gen die Ausgaben der Gesuchstellerin die Einnahmen bei weitem. Mithin ist die Beschul-
digte im Zeitpunkt ihres Antrags als bedürftig anzusehen und es ist ihr gestützt auf
Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO die amtliche Verteidigung zu gewähren. Rechtsanwältin Ghita
Dinsfriend-Djedidi wird als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
3.4 Die amtliche Verteidigerin wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des
Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS
177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt
wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung der Parteientschädigung werden die
Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand
nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt
(Art. 27 Abs. 1 GTar), wobei sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.00 und
Fr. 2'200.00 bewegt (Art. 36 Abs. 1 lit. k GTar).
Aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands – die Beschwerdeantwort umfasst zehn Sei-
ten - rechtfertig es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 1'100.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen, dies mit der Rückerstattungs-
pflicht durch die Beschwerdegegnerin an den Kanton Wallis, sobald es ihre wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansja-
kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2014, N. 20 ff. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO
sowie Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., N. 14 zu Art. 426 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region
Oberwallis, zurückgesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des
Staates Wallis.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.00 wird diesem zurückerstattet.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'300.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Y _________ wird die amtliche Verteidigung gewährt, unter Ernennung von
Rechtsanwältin Ghtia Dinsfriend-Djedidi als amtliche Verteidigerin.
Der Staat bezahlt Rechtsanwältin Ghtia Dinsfriend-Djedidi für das Beschwerdever-
fahren Fr. 1'100.00 (inkl. MWST und Auslagen). Y _________ ist zur Rückerstattung
dieser Entschädigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben.
Sitten, 21. September 2022