Mit Urteil vom 19.01.2022 (6B_1497/2021) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.
P3 21 258
VERFÜGUNG VOM 26. NOVEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
STRAF- UND MASSNAHMEVOLLZUGSGERICHT , Vorinstanz
(Strafvollzug - Bedingte Entlassung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des
Kantons Wallis vom 15. Oktober 2021 [P2 21 840]
eingesehen
das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 15. März 2021 (S1 20 28), mit
welchem X _________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG,
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19a Ziff. 1 BetmG, des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehr-
fachen geringfügigen Veruntreuung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfa-
chen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs-
gesetz im Sinen von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs-
und Sicherheitshaft vom 25. Juli 2017 bis zum 8. März 2018 sowie ab dem 3. Dezember
2020 und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde und mit welchem X _________
im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen wurde;
das Gesuch des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport, Dienststelle für
Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (ASBM)
vom 7. Oktober 2021 betreffend die bedingte Entlassung von X _________;
die Empfehlung des ASBM vom 4. Oktober 2020 und der Bericht des Untersuchungsge-
fängnisses vom 22. September 2021;
die E-Mailkorrespondenz zwischen dem ASBM und der Dienststelle für Bevölkerung und
Migration zwischen dem 23. und dem 30. September 2021;
das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021 und die Antwort von X _________;
die Schreiben von X _________ an das Staatssekretariat für Migration (SEM) vom
die Schreiben von X _________ an das Bezirksgericht Visp vom 27.September 2021
sowie die Schreiben an das SEM vom 27. und 28. September 2021;
der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 15. Oktober 2021, mit
welchem X _________ die bedingte Entlassung verweigert wurde;
die Beschwerde von X _________ vom 20. Oktober 2021 sowie sein Schreiben vom
die übrigen Akten;
erwägend
dass gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvoll-
zugsgerichts innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsge-
richt Wallis geführt werden kann (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar
2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil
6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3);
dass die Beschwerdeinstanz ein Richter des Kantonsgerichts ist (Art. 14 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO);
dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen ist und diese darzulegen hat, welche Punkte des Entscheids an-
gefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Be-
weismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO);
dass es bei Laienbeschwerden praxisgemäss hinreichend ist, wenn der Beschwerde-
schrift zumindest sinngemäss entnommen werden kann, welche Anträge der Beschwer-
deführer stellt und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid anders hätte aus-
fallen sollen;
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2021 darlegt, er wolle
gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung Beschwerde erheben, zumal er nicht
in den Irak zurückgehen könne, er aber bereit sei, die Schweiz nach überall sonst hin zu
verlassen;
dass auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal aus dem kurzen Schreiben sinngemäss
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz er-
klärt bereit zu sein, die Schweiz zu verlassen und beantragt, ihm sei die bedingte Ent-
lassung zu gewähren;
dass er in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2021 ergänzt, dass er seine Strafe von
27 Monaten bereits abgesessen habe und es unverhältnismässig finde, weitere
9 Monate «zu bekommen», da dies sein Leben stark beeinflusse und ihm für seine Zu-
kunft Schwierigkeiten bereite sowie dass er seine Taten bereue und die Konsequenzen
dafür getragen habe, wobei er erneut ausführt, die Rückkehr in den Irak sei für ihn keine
Option;
dass das Kreisgericht Oberwallis mit Urteil vom 15. März 2021 bereits rechtskräftig über
den Landesverweis entschieden hat und der Landesverweis daher nicht mehr Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist;
dass die Opposition des Beschwerdeführers gegen seine Rückführung in den Irak indes
betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu berücksichti-
gen ist;
dass der Gefangene durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen ist, wenn er
zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat und wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Ver-
brechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB);
dass der Beschwerdeführer per 28. Oktober 2021 2/3 seiner Strafe verbüsst hat, mithin
diese Voraussetzung für die bedingte Entlassung erfüllt ist;
dass die bedingte Entlassung die letzte Stufe des Strafvollzuges darstellt und die Regel
bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf;
dass in dieser Stufe der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen soll, was nur
in Freiheit möglich ist, wobei diesem rein spezialpräventiven Zweck die Schutzbedürf-
nisse der Allgemeinheit gegenüberstehen, welchen umso höheres Gewicht beizumes-
sen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind;
dass die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung zu er-
stellen ist, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
berücksichtigt, wobei der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht;
dass das Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Bericht des Untersuchungsgefäng-
nisses gut war und zu keinen Beanstandungen geführt hat;
dass allein aus seinem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Ver-
änderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten lassen, zumal blosses
Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet wer-
den darf (Bundesgerichtsurteil 6B_93/2015 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 6B_240/2017
E. 1.5.1);
dass das Verhalten in der Anstalt bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist, je-
doch die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung entscheidend ist;
dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 25. Juni 2021 über vier
Vorstrafen verfügt, wobei sich die Straftaten der letzten beiden Verurteilungen per Straf-
befehl über die Jahre 2015 bis 2017 erstreckten;
dass ihn diese Vorstrafen nicht von der Begehung einer Vielzahl von weiteren Delikten
und Straftaten in den Jahren 2015 bis 2020 abgehalten hat, was auf eine Unbelehrbar-
keit hinweist;
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Zukunftspläne angab, er wolle zunächst zu
seinem Bruder in den Thurgau/Aargau, um dann in das Wallis zurückzukehren und eine
Arbeit zu finden (S. 8; 10);
dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu in seinen Schreiben an das Kantonsge-
richt ausführte, die Schweiz zu verlassen «pour aller n’importe où sauf en Irak» und in
seinem zweiten Schreiben erklärte, er könnte nach Deutschland gehen und sich dort ein
neues Leben aufbauen;
dass eine Rückkehr in den Irak für den Beschwerdeführer unter keinen Umständen in
Frage kommt, was er in verschiedenen Schreiben an diverse Behörden klar zum Aus-
druck brachte, insbesondere auch in den Schreiben an das Kantonsgericht;
dass wie bereits dargelegt, der ausgesprochene Landesverweis rechtskräftig geworden
ist und mithin nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner
verfügten Rückführung in den Irak mit den zuständigen Behörden kooperieren wird;
dass der Beschwerdeführer mit dem Landesverweis seine provisorische Aufnahme in
der Schweiz verloren hat;
dass er ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
kann;
dass sein im Gefängnis Erspartes den Lebensunterhalt für die Zeit bis zu seiner Aus-
schaffung nicht zu decken vermag, zumal die zuständige Behörde davon ausgeht, dass
die Organisation der Rückführung mehrere Monate Zeit in Anspruch nimmt;
dass die Zukunftspläne des Beschwerdeführers nicht konkret sind, indes feststeht, dass
er nicht die Möglichkeit hat, von einem stabilen sozialen Umfeld profitieren zu können;
dass zu berücksichtigen ist, dass bei einer Rückführung in den Irak allfällige Weisungen
und Bedingungen der bedingten Entlassung nicht überprüfbar sind und ein allfälliger Wi-
derruf der bedingten Entlassung weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, so-
dass der bedingte Strafvollzug zurückhaltender zu gewähren ist;
dass das ASBM als Bedingung für die bedingte Entlassung die Zusammenarbeit des
Beschwerdeführers mit den Behörden in Hinblick auf seine Rückweisung nennt;
dass der Beschwerdeführer diese Zusammenarbeit resp. die Rückweisung in den Irak
kategorisch ablehnt, es daher sehr wahrscheinlich ist, dass sich der Beschwerdeführer
nicht an diese Bedingung halten wird und ein bedingter Strafvollzug ohnehin widerrufen
werden müsste;
dass es zudem äusserst wahrscheinlich ist, dass sich der Beschwerdeführer der Rück-
führung in den Irak entziehen wird und mithin aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels
erneut Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verletzt;
dass nach dem Gesagten und einer Gesamtwürdigung nicht anzunehmen ist, dass der
Beschwerdeführer sich künftig in der Gesellschaft wohlverhalten wird;
dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Freiheit, seinen
wiederholten Erklärungen, sich der Landesverweisung zu widersetzen, der fehlenden
protektiven Faktoren und der zu erwartenden zukünftigen Lebensverhältnisse von einem
hohen Rückfallrisiko auszugehen ist;
dass das Rückfallrisiko gegenüber den Nachteilen des Vollzugs der gesamten Strafe,
beispielsweise die verzögerte Resozialisierung, abzuwägen ist;
dass das hohe Rückfallrisiko gegenüber den Nachteilen des Strafvollzugs die bedingte
Entlassung nicht zu rechtfertigen vermögen;
dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind und der Be-
schwerdeführer seine gesamte Strafe bis zum 2. August 2022 abzusitzen hat;
dass die Beschwerde demnach abgewiesen wird, sowie darauf eingetreten wird;
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) tragen;
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen
Situation festgesetzt wird und die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor einem Rich-
ter des Kantonsgerichts Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.—beträgt (Art. 22 lit. g GTar);
dass es sich im konkreten Fall rechtfertigt, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien und der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar);
dass die Gerichtsgebühr ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt wird.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird X _________
auferlegt.
Sitten, 26. November 2021