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VERFÜGUNG VOM 29. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer / Antragssteller, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Nicolas Rouiller
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
und
Y _________ , Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss
(Zuständigkeit / Gerichtsstand)
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Visp vom 24. September 2021/
Antrag um Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
eingesehen
den Strafbefehl vom 7. August 2019 und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mit-
telwallis vom 27. August 2021 mit welcher X _________ vor dem Bezirksgericht Visp der
Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB angeklagt wird;
die Verfügung des Bezirksgerichts Visp vom 24. September 2021, in welcher die Zusam-
mensetzung des Gerichts bekannt gegeben wird sowie den Parteien eine Frist für die
Stellung von Beweisanträgen angesetzt wird;
die Beschwerde sowie den Antrag auf Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
von X _________ vom 7. Oktober 2021;
die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss vom 13. Oktober 2021;
das Schreiben des Bezirksgerichts Visp vom 22. Oktober 2021;
die übrigen Akten;
erwägend
dass Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzli-
chen Gerichte - ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide - innert zehn Tagen
(Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393
ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar
2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden können;
dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist,
wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte grundsätzlich nur mit dem En-
dentscheid angefochten werden können;
dass die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs.
1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausge-
schlossen ist (BGE 143 IV 1751 E. 2.2, 140 IV 202 E. 2.1, 138 IV 193 E. 4.3.1; Bundes-
gerichtsurteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3);
dass nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen sind, wenn
sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können;
dass der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG entspricht und in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern
rechtlicher Natur sein muss;
dass "Nicht wieder gutzumachend" bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsu-
chende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann
(zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 1B_457/2017 vom
sen);
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nicht bereits dann vor-
liegt, wenn durch eine verfahrensleitende Anordnung (z.B. Sistierungs- bzw. Rückwei-
sungsentscheid) das Verfahren lediglich verzögert oder zusätzliche Kosten verursacht
werden (Bundesgerichtsurteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4);
dass vorliegend die Verfügung vom 24. September 2021, welche die Zusammensetzung
des Gerichts bekannt gibt und den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen
ansetzt, angefochten wird und diese als verfahrensleitenden Entscheid zu qualifizieren
ist;
dass es gemäss Bundesgerichtsurteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 als sach-
gerecht erscheint, die Frage des örtlich zuständigen Bezirksgerichts möglichst frühzeitig
zu klären und die Vorinstanz im genannten Fall das Rechtsmittel nicht wegen des Feh-
lens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als unzulässig hätte erklären dürfen;
dass der Beschwerdeführer indes weder die Zusammensetzung des Gerichts noch die
Frist für die Beweisanträge anficht, sondern die örtliche Zuständigkeit, welche jedoch
nicht Gegenstand der Verfügung ist;
dass das Bezirksgericht mit dieser ersten Verfahrenshandlung jedoch implizit seine ört-
liche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit anerkennt, zumal nach Eingang der An-
klageschrift diese vom Gericht zu überprüfen ist (Art. 329 Abs. 1 StPO);
dass überdies festgestellt wird, dass weder der Beschuldigte noch sein Anwalt beim Er-
halt der Anklageschrift reagiert haben;
dass sie, wenn sie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte mit dem Gerichtsstand nicht ein-
verstanden gewesen sind, die Möglichkeit gehabt hätten, innerhalb von 10 Tagen (Art.
41 Abs. 2 StPO analog) beim Kantonsgericht Beschwerde einzureichen;
dass die Beschwerde erst nach der ersten Verfahrenshandlung des Bezirksgerichts und
mehr als einen Monat nach der Anklageerhebung erfolgte;
dass die Fragen, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte und ob die Verfügung mit der
vorgebrachten Begründung angefochten werden kann, vorliegend offen gelassen wer-
den kann, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgende Ausführun-
gen zeigen;
dass der gesamte Kanton Wallis über eine in der Rechtsanwendung unabhängige
Staatsanwaltschaft verfügt (Art. 23 Abs. 1 RPflG);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft aus einem zentralen Amt mit Sitz in Sitten und
drei regionalen Ämtern mit Sitz in Brig-Glis, Sitten und St-Maurice besteht (Art. 23 Abs. 2
RPflG);
dass vorliegend eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Oberwallis erfolgt ist;
dass die Staatsanwaltschaft Mittelwallis die Strafuntersuchung eröffnete und führte, wo-
bei keine Überweisung oder Vereinbarung unter den Staatsanwaltschaften aktenkundig
ist und mithin nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Staatsanwaltschaft Mittel-
wallis tätig wurde;
dass es weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine rechtliche Grundlage
dafür gibt, dass ein Amt der Staatsanwaltschaft nur an bestimmten Gerichten Anklage
erheben darf;
dass sich die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte nach
den Bestimmungen der StPO richtet;
dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig
sind, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO);
dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen am 20. März 2017 anläss-
lich einer staatsanwaltlichen Einvernahme in Visp geäussert worden sind;
dass die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Visp eingereicht und mithin hier das
Verfahren eingeleitet wurde;
dass mithin der Tatort in Visp liegt, sodass das Bezirksgericht Visp örtlich zuständig ist;
dass zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei die Beschwerdeinstanz des Kan-
tons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die
Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem ande-
ren sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung über-
weisen kann (Art. 38 Abs. 2 StPO);
dass der Beschwerdeführer subsidiär einen entsprechenden Antrag stellt und die Über-
weisung an ein französischsprachiges Gericht im Mittelwallis beantragt mit der Begrün-
dung, dass andernfalls für sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen den Beschuldigte
teilnimmt, eine Übersetzung nötig wäre und keine Übersetzung notwendig sei, wenn die
Verhandlung im Mittelwallis geführt werde, da alle Verfahrensparteien des Französi-
schen mächtig seien;
dass dem Beschwerdeführer Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB vorgeworfen
wird;
dass die Strafanzeige auf Deutsch eingereicht wurde, hingegen die Strafuntersuchung
auf Französisch geführt wurde;
dass der Umstand, dass die Verfahrensinstruktion in französischer Sprache erfolgte, al-
lein nach Massgabe von Art. 38 Abs. 2 StPO keinen genügenden Grund darstellt, dass
die Beurteilung in derselben Sprache zu erfolgen hat;
dass der Privatkläger deutscher Muttersprache ist, indes gut französisch spricht, zumal
seine Einvernahme ohne Übersetzer stattfand, und sein Anwalt ebenfalls deutschspra-
chig ist;
dass der Beschuldigte und Antragsteller sowie sein Anwalt französischsprachig sind;
dass die zu beurteilenden Aussagen auf Deutsch protokolliert wurden;
dass der Beschuldigte im Verfahren das Anrecht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher
hat;
dass der eindeutige Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 StPO eine Überweisung zur Beurteilung
an ein anderes sachlich zuständiges erstinstanzliches Gericht des Kantons ausschliess-
lich zur Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien zulässt (Kuhn, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N. 16 zu Art. 38 StPO; Schmid/Jo-
sitsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 4 zu Art.
38 StPO; Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 12 zu Art. 38 StPO);
dass allein der Umstand, dass ein Übersetzer benötigt wird, kein genügender Grund für
die Überweisung an ein französischsprachiges Gericht darstellt;
dass der Verteidiger seine Eingaben auch vor den Bezirksgerichten im Oberwallis auf
Französisch einreichen und sein Plädoyer auf Französisch halten kann;
dass schliesslich keine Anzeichen darauf hindeuten, dass der Bezirksrichter ungenü-
gende Kenntnisse der französischen Sprache besitzt, um die vorliegende Angelegenheit
zu beurteilen;
dass nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht gewährleis-
tet sind, wenn die Angelegenheit vor dem Bezirksgericht Visp verhandelt wird;
dass aus den genannten Gründen das Gesuch um Zuweisung an ein anderes Gericht
abzuweisen ist;
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428
Abs. 1 StPO);
dass der Antrag und die Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten wird, abge-
wiesen werden und folglich die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind;
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt wird und für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
des Kantonsgerichtes die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- beträgt (Art. 22 lit. g GTar) und
im konkreten Fall die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr.
1'000.-- festgesetzt wird;
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 29. Oktober 2021