Mit Urteil vom 17. Juni 2022 (6B_606/2022) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.
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VERFÜGUNG VOM 5. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme; Ehrverletzung, Drohung)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 24. März 2021 kam es am A _________ in B _________ zu einem Vorfall, bei
dem das Fahrzeug von X _________ durch einen Steinwurf beschädigt wurde. Während
dieser zunächst die minderjährigen Kinder seiner Nichte, C _________, im Verdacht
hatte, stellte sich später heraus, dass ein anderes Nachbarskind für den Schaden ver-
antwortlich war. Dessen Mutter, D _________, hatte angekündigt, den Schaden über
ihre Versicherung abwickeln zu wollen. Während der verbalen Auseinandersetzung soll
Y _________, Ehemann von C _________, zu X _________ gesagt haben: «Du kleiner
Zwurgel, gehe wieder nach Basel, ansonsten werde ich dich verklopfen, du Sauhund.
Deine Frau ist wegen dir verstorben.» Diese Auseinandersetzung ist offenbar Teil eines
schon länger dauernden Familien- und Nachbarschaftskonflikts.
B. X _________, begleitet von seinem Sohn F _________, sprach am 16. April 2021
bei der Polizei vor und stellte Strafantrag. Er wurde sogleich polizeilich zu Protokoll ein-
vernommen. Y _________ wurde am 26. Juli 2021 von der Polizei befragt und stellte die
genannte Äusserung in Abrede. Er sei vielmehr seinerseits als «Saaserwurst» betitelt
worden, habe sich aber nicht beschimpft gefühlt. D _________ konnte am 10. August
2021 befragt werden. Die fraglichen Äusserungen will sie nicht gehört haben. Sie be-
schreibt dagegen X _________ als verbal aggressiv. Y _________ habe sich während
der Auseinandersetzung im Hintergrund gehalten. C _________ machte von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Der Polizeirapport ging bei der Staatsanwalt-
schaft am 1. September 2021 ein, welche am 23. September 2021 die Nichtanhand-
nahme verfügte. Die Verfügung ging X _________ am 1. Oktober 2021 zu.
C. Am 8. Oktober 2021 versandte F _________ eine durch ihn unterzeichnete und auf
den 3. Oktober 2021 datierte Beschwerde und beantragte darin sinngemäss, die Nicht-
anhandnahmeverfügung aufzuheben und das Verfahren unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zurückzu-
weisen. Der Beschwerde beigelegt war eine von X _________ zu Gunsten von
F _________ unterzeichnete Vollmacht, mit der letzter zur Vertretung in mehreren An-
gelegenheiten ermächtigt wurde. Darin wird auch die Entgeltlichkeit der Vertretung ver-
einbart. F _________ ist in der Schweiz in keinem Anwaltsregister eingetragen. Mit
Schreiben vom 12. Oktober 2021 wurde X _________ Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses angesetzt. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die berufsmässige
Parteivertretung im Strafverfahren den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist
und daher eine Vertretung durch F _________ nicht akzeptiert werden könne. Der Vor-
schuss wurde fristgerecht geleistet. Mit von F _________ unterzeichnetem Schreiben
vom 24. Oktober 2021 verlangte dieser die Zustellung an sich. Mit Schreiben vom
tretungsberechtigte Partei erfolgt, ab. Gleichentags wurde X _________ Frist angesetzt,
um eine persönlich unterzeichnete Ausfertigung der Beschwerde nachzureichen. Innert
Frist ging beim Kantonsgericht eine von X _________ persönlich unterzeichnete erheb-
lich gekürzte Version der Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
auf eine weitere Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft
setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO),
eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Maz-
zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt
ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerde-
verfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der
beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfah-
ren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens
auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer
hat am 14. April 2021 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung erlangt. Er
ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen
(Art. 110 Abs. 1 StPO). Weist die Eingabe verbesserbare Mängel auf, ist sie von der
Behörde zur Überarbeitung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 und 110 Abs. 4 StPO). Wird
die Eingabe zur Unterzeichnung durch die berechtigte Person zurückgewiesen, ist die-
selbe Eingabe aber mit gültiger Unterschrift nachzureichen. Die vom Beschwerdeführer
in stark gekürzter Form eingereichte Eingabe genügt dieser Anforderung offensichtlich
nicht. Als selbstständige Beschwerde wäre die am 13. November 2021 versandte Ein-
gabe hingegen offensichtlich verspätet. Ob auf die Beschwerde unter diesen Vorausset-
zungen eingetreten werden könnte, ist fraglich, kann aber aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen offenbleiben.
1.4 Im Beschwerdeverfahren bestimmt die angefochtene Verfügung den Verfahrensge-
genstand. Bei einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung entspricht dieser
dem Sachverhalt, bezüglich dessen die Verfügung erfolgt ist. Sachverhalte, welche in
der Verfügung nicht erwähnt werden und unabhängige Tatbestände darstellen, sind da-
gegen nicht Verfahrensgegenstand und können nicht zu einer Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft führen. Solche bisher unbeurteilt gebliebene Sachverhalte sind viel-
mehr der Staatsanwaltschaft oder der Polizei in geeigneter Art und Weise zur Kenntnis
zu bringen. Wo dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird, eine Holzlattung beschädigt
oder gedroht, im A _________ aufzuräumen, oder Kinder zu Sachbeschädigungen an-
gestiftet zu haben, sind diese nicht Verfahrensgegenstand und finden sich auch nicht in
der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers.
Es ist damit einzig zu beurteilen, ob genügend Hinweise bestehen, dass die vorne zitierte
Äusserung des Beschwerdeführers tatsächlich erfolgt ist, und ob diese strafbar wäre.
Auf weitere beschriebene Sachverhalte ist nicht einzutreten.
1.5 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff-
nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar
sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter
Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener
Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädig-
ten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im
Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft
erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder
einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte
Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat.
Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt
wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Un-
tersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in
dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit an-
deren Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen
ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern
werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder
der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.
3. Während bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation das Verfahren in aller Re-
gel an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Entscheid über die Glaubwürdig-
keit der Aussagen dem Sachrichter zu überlassen ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m. w.
N.), bleibt eine Verfahrenseinstellung zulässig, wenn aufgrund weiterer Beweismittel klar
ist, dass kein strafbarer Sachverhalt vorliegt (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Im vorliegenden Verfahren ist dazu insbesondere die Aussage von D _________ zu be-
achten, welche einerseits kein aggressives Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem
Beschwerdegegner beobachten konnte und gemäss welcher es vielmehr der Beschwer-
deführer war, der gegen den Beschuldigten verbal aggressiv wurde und andererseits
keine der inkriminierten Aussagen gehört hat, obwohl sie diese eigentlich hätte wahr-
nehmen müssen. Da die Angelegenheit mit der Beschädigung am Fahrzeug des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage bereits geregelt war, ist kein Motiv
für eine Falschaussage der Zeugin erkennbar. F _________ war bei der Auseinander-
setzung offenbar nicht zugegen, sodass er keine Aussagen aus eigener Anschauung
machen könnte. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, welchen Beweiswert seine Aus-
sage hätte und die Staatsanwaltschaft war berechtigt, auf diese zu verzichten. Weitere
Beweismittel für die inkriminierte Äusserung sind weder ersichtlich, noch werden solche
in der Beschwerde bezeichnet. Bei dieser Ausgangslage ist die Wahrscheinlichkeit eines
Freispruchs so deutlich überwiegend, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt war, das
Verfahren nicht mehr weiter zu verfolgen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wer-
den könnte, wäre diese abzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.--
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten leicht unter-
durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzu-
setzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfah-
rensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
4.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Den übrigen Parteien sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendun-
gen entstanden, sodass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- wird X _________,
Beschwerdeführer, auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. April 2022