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ENTSCHEID VOM 25. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, 3960
Sierre
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegner
(Einstellungsverfügung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig
Verfahren
A. X _________ reichte am 14. Juli 2021 einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen
schwerer Körperverletzung, Delikten die unter die Umschreibung "Gemeingefährliche
Vergehen oder Verbrechen" fallen, insbesondere Art. 223 ff. StGB, Verletzung von Best-
immungen zu Transport und Lagerung von explosivem Material und Verletzung des
Sprengstoffgesetzes oder jede andere Straftat, die der Sachverhalt erfüllt bei der Staats-
anwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend Staatsanwalt-
schaft), ein und konstituierte sich als Privatkläger (S. 144 ff.). Der Privatkläger führte
zusammen mit dem Hilfsarbeiter A _________ am 14. Mai 2020 gemäss den Instruktio-
nen seines Vorgesetzten im Keller des Hauses von B _________ in C _________ Ab-
brucharbeiten an einer alten Heizungsinstallation durch. Beim Durchtrennen eines Rohrs
mithilfe eines Winkelschleifers kam es zu einer Detonation resp. Explosion. Der Privat-
kläger wurde direkt in den Spital Sitten gebracht, von wo aus er nach der Erstversorgung
unmittelbar in das CHUV in Lausanne geflogen wurde. Er erlitt diverse Verbrennungen
ersten, zweiten und dritten Grades und wurde für drei Wochen in ein künstliches Koma
versetzt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung wegen fahrlässiger Kör-
perverletzung im Sinne von Art. 125 StGB. Sie holte Akten ein, edierte Fotos, liess die
Rückstände aus der verdächtigen Büchse analysieren (Schwarzpulver) und vernahm
den Privatkläger, die beiden Eigentümer des Gebäudes D _________ und B _________,
sowie den Partner der Eigentümerin E _________ und deren Vater F _________. Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 30. August 2021 ein
(S. 229), nachdem sie zwei Mal die Beweisanträge um erneute Einvernahme von
D _________ und um die Einvernahme des Hilfsarbeiters ablehnte.
B. X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 27. September 2021 beim
Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan-
waltschaft vom 30. August 2021 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Die Einstellungsverfügung vom 30.08.2021, zugestellt am 14.09.2021, sei aufzuheben.
Die Strafuntersuchung sei weiterzuführen unter der Vornahme ergänzender Beweiserhebungen; even-
tualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen.
sene Entschädigung auszurichten.
Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 6. Oktober 2021 die Akten (SAO 20 1050). Sie
beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die angefochtene Einstellungsverfügung und die Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322
Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art.
393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11.
Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als
Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger-
schaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2
StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus
(Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Durch
eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1,
141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Opfer und als Privatkläger durch die Einstel-
lungsverfügung vom 30. August 2021 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert
und mithin zur Beschwerde legitimiert. Auf die von ihm frist- und formgerecht (Art. 396
StPO) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011,
N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei-
nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den be-
vorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver-
fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge
zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staats-
anwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO).
Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen
Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden (Bundesgerichtsurteil 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2).
Im Strafverfahren gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz, weshalb neue Be-
weise, insoweit sie der Wahrheitsfindung dienen, immer zulässig sind (BGE 143 IV 241
E. 5.4, 140 IV 196 E. 4.4.1). Hingegen wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkun-
dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis
geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_109/2018
vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten,
wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter
Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung
werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile
6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit
Hinweisen).
2.2 Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder
teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An-
klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei-
nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann
(lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund-
satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan-
waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro-
zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei-
nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich
wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,
sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsver-
fügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2).
Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Um-
stände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich
geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil
1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5;
Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstel-
lung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt,
wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt
(Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art.
319 StPO).
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft ignoriere eine Aktennotiz eines
Polizisten, wonach D _________ diesem gegenüber erklärt habe, weitere Materialien
seines Vaters aus dem Keller entsorgt zu haben, wobei er aber nicht habe angeben
wollen, um was für Materialien es sich gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei
D _________ keine Fragen gestellt worden. Seine Aussage vor der Polizei, er habe
keine Kenntnis von Blechdosen gehabt, werde durch seine Angaben gegenüber dem
Polizisten widerlegt. Dass er gesagt habe, er habe weiteres Material entsorgt, lasse den
Schluss auf weitere Büchsen mit Schwarzpulver zu und damit den Schluss, dass
D _________ entgegen seiner Aussage Kenntnis vom Schwarzpulver im Keller hatte.
A _________ habe im Keller weitere Büchsen gesehen und habe die aktenkundige Dose
mitgenommen und anschliessend der Polizei übergeben. Er habe sich als erster um den
verletzen Privatkläger gekümmert. Dieser sei bis heute nicht zum Vorfall einvernommen
worden, obschon er für die Wahrheitssuche wichtige Aussagen machen könne. Die Ein-
vernahme beider hiervorgenannten sei zwei Mal beantragt und zwei Mal von der Staats-
anwaltschaft abgelehnt worden. Es gebe durchaus Anhaltspunkte für strafbares Verhal-
ten. So sei Art. 37 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff-
gesetz, SprstG) erfüllt, da im Keller illegal und ohne Sicherung und ohne Massnahmen
zum Schutz von Leib und Gut Schwarzpulver gelagert worden sei. D _________ habe
gewusst, dass sein Vater Schwarzpulver im Kellerdepot gelagert habe. Das illegale La-
gern von Schwarzpulver ohne Sicherung und Schutzmassnahmen habe zur Explosion
und zur schweren Körperverletzung des Privatklägers geführt.
2.4 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer nach der Parteimitteilung vom 7. April
2021, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht
stellte (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 ff. StPO), die Einvernahme von D _________,
F _________ und von A _________. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Ausnahme der
Einvernahme von F _________ die Beweisanträge mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab,
weil sie weitere Einvernahmen als obsolet erachtete (Art. 318 Abs. 2 StPO).
D _________ sei bereits befragt worden und seine erneute Einvernahme sowie diejenige
von A _________ könnten nichts Sachdienliches beitragen. Am 16. August 2021 stellte
der Beschwerdeführer die Beweisanträge erneut, welche die Staatsanwaltschaft mit Ver-
fügung vom 17. August 2021 erneut und mit derselben Begründung ablehnte.
2.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass die Ermitt-
lungen ergeben hätte, dass sich auf der Hobelbank direkt unterhalb der Arbeitsstelle des
Beschwerdeführers eine alte "Ovomaltine-Dose" mit Schwarzpulver befunden habe.
Durch das Schneiden des Heizungsrohrs sei die Dose mit den dadurch entstandenen
Funken besprüht worden und habe sich in der Folge entzündet, was zur Explosion führte.
Das Schwarzpulver habe keine Markiersubstanz enthalten, wie es das Sprengstoffge-
setz resp. die entsprechende Verordnung seit dem 1. Juni 1980 vorschreibe. Alle ein-
vernommenen Auskunftspersonen hätten erklärte, dass weder sie selbst jemals
Schwarzpulver im Keller gelagert hätten noch von einer Lagerung oder Existenz des
Schwarzpulvers im Keller - weder in der Ovomaltine Büchse noch anderswo - gewusst
hätten. Es folge daraus, dass das Schwarzpulver frühestens aus der Zeit vor 1980 stam-
men müsse und sich dies in Unwissenheit der Besitzer und Nutzniesser somit bereits
seit Jahrzenten dort befunden habe, was durch das Alter der Ovolmaltine-Büchse, die
über 100 Jahre alt sei, untermauert werde. Hinweise oder Beweise auf ein pflichtwidriges
Fehlverhalten Dritter hätten keine festgestellt werden können, sodass das Verfahren
mangels Anhaltspunkten für eine strafbares Verhalten einzustellen sei.
2.6 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass es bei den Arbeiten des Beschwerdeführers im
Kellerraum des Mehrfamilienhauses an der xxxstrasse in C _________ mit einem Win-
kelschleifer an der alten Rohrheizungsleitungen am 14. Mai 2020, um ca. 16.00 Uhr, zu
einer Explosion kam, aufgrund welcher X _________ teilweise schwere Verbrennungen
erlitt. Für seine Arbeiten musste der Beschwerdeführer auf die dortige Werkbank steigen.
Auf der Hobelbank direkt unterhalb der Arbeitsstelle des Privatklägers befand sich eine
alte Ovomaltine-Büchse mit Schwarzpulver, welche durch das Schneiden des Heizungs-
rohrs mit dem Winkelschleifer durch einen Funken besprüht wurde, sich entzündete, so-
dass es zur Explosion kam.
2.7 Ungeklärt ist vorliegend, wem das Schwarzpulver gehörte. Es wird vom Beschwer-
deführer zudem bestritten, dass keine der einvernommenen Personen Kenntnis von der
Büchse Schwarzpulver hatte. Insbesondere hinsichtlich D _________ ergäben sich
durchaus Anhaltspunkte, dass er entgegen seiner Aussage wusste, dass sich das
Schwarzpulver im Keller befunden habe.
2.8 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird
nach Art. 125 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Fahr-
lässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht-
widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs.
3 StGB).
Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer schwere Verletzungen
erlitten hat. Fraglich ist vorliegend insbesondere, ob jemand die Körperverletzung fahr-
lässig verursachte.
Nach Art. 5 Abs. 1 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder
Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf
andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden
Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer
Menge gefährlich sind. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 2 lit. b Verordnung über explo-
sionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) unter anderem Mischungen,
wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitro-glycerin- oder nitroglykol-
haltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsions-
sprengstoffe. Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist
verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den
Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG).
D _________, B _________ und F _________ wurden als Auskunftspersonen einver-
nommen und als solche waren sie nicht verpflichtet die Wahrheit zu sagen, sich selbst
oder eine ihnen nahestehende Person zu belasten. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aus-
sagen zu berücksichtigen.
B _________ gab an, dass auf dem Foto (S. 82) gezeigte Kellerabteil mit Werkbank
habe vor allem ihr Onkel betreten und genutzt, sie persönlich nicht. Sie habe nie gehört,
dass ihr Vater oder Grossvater Schwarzpulver benutzt hätten.
F _________ gab an, er wohne in G _________ und nutze die Räumlichkeiten nur gele-
gentlich, wenn er in den Reben arbeite, hauptsächlich um seine Schuhe zu wechseln,
damit er nicht in den "groben Schuhen" Auto fahren müsse. Er gab an, er wisse nicht,
was sich auf der Werkbank befunden habe, dass sei nicht seine Hälfte des Kellers. Sein
Abteil/Sektor befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite der Werkbank, auf der lin-
ken Seite. Er habe nie Schwarzpulver gehabt und habe auch nie mitbekommen, dass
jemand aus ihrer Familie oder sein Schwiegervater Schwarzpulver benutzt hätten.
D _________ gab an, dass sein Vater vor 30-40 Jahren Schwarzpulver für die Aufbrüche
in den Reben verwendet habe und er zwar nicht wisse, wo er dies aufbewahrt habe, er
es nach seinem Verständnis aber im Kellerdepot habe lagern müssen, da sie ansonsten
über keine anderen Lokalitäten verfügten. Gemäss Foto des Hilfsarbeiters (S. 25) stand
auf der Werkbank eine Schleifmaschine und es sind diverse Werkzeuge zu sehen. In
der Ecke befindet sich ein viereckiger Behälter. Die Situation auf der Werkbank ist ins-
gesamt übersichtlich. D _________ gab an, den Raum mit der Werkbank hätten in den
letzten Jahren er und sein Schwager F _________ benutzt. Sein Vater habe den Raum
bis zu seinem Tod im Jahre 2006 benutzt. Er benutze den Raum vielleicht alle zwei
Wochen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wohnt D _________ im Haus. Wie lange
bereits, geht aus den Akten nicht hervor. Er benutzte jedoch bereits seit Jahren, allenfalls
gar Jahrzehnten die Kellerräumlichkeiten. An der Werkbank arbeitete er noch anfangs
Mai 2020, und damit nur wenige Tage oder Wochen vor der Explosion am 14. Mai 2020.
Gemäss Ermittlungsergebnis der Polizei, hat sich das Schwarzpulver unterhalb der Ar-
beitsstelle in der Blechdose befunden. Mithin muss die Dose auf der Werkbank gestan-
den haben.
Diesbezüglich bleiben beim jetzigen Verfahrensstand einige Fragen offen. D _________
will nichts vom Schwarzpulver, das gemäss Einstellungsverfügung mindestens 40 Jahre
alt ist, oder gar von der Ovomaltine-Dose gewusst haben. Selbst wenn die Büchse sei-
nem Vater gehört hat, so ist doch anzumerken, dass dieser im Zeitpunkt des Vorfalls
bereits seit rund 14 Jahren verstorben war. Zudem befand sich die Büchse auf der von
ihm erst kürzlich genutzten Werkbank, die ansonsten einen einigermassen aufgeräum-
ten Eindruck machte. Die sich auf der Werkbank befindlichen Gegenstände sind relativ
überschaubar. Angesichts seiner wohl langjährigen Nutzung des Kellers, auch seit dem
Tod seines Vaters, und insbesondere seiner Nutzung der Werkbank sogar noch kurz vor
dem Vorfall und dem Umstand, dass sich die Büchse gemäss bisherigen Ermittlungen
bereits seit Jahrzehnten im Keller befunden haben müsste, ist es angezeigt,
D _________ hierzu erneut zu befragen. Zudem ist er mit der Aktennotiz des Polizisten
H _________ zu konfrontieren. Gemäss dieser Notiz erwähnte D _________ diesem
gegenüber, dass er nach dem Vorfall weiteres Material, welches zum Teil seinem Vater
gehörte habe, weggeräumt habe, wobei er nicht preisgeben wollte, um was für Material
es sich handelte. Das angebliche Wegräumen von Material nach dem Vorfall könnte
allenfalls ein Indiz dafür sein, dass D _________ wusste, was sich im Keller befunden
hatte.
Schliesslich ist der Hilfsarbeiter A _________ zu befragen. Er arbeitete am besagten
Tag direkt mit dem Beschwerdeführer zusammen und transportierte jeweils das abge-
trennte und demontierte Material aus dem Gebäude in den Transporter. Er hat das Foto
der Kellerräumlichkeit nach der Explosion gemacht und die Ovomaltine Büchse mitge-
nommen. Gemäss Privatkläger hat der Hilfsarbeiter weitere Büchsen gesehen. Sollte
dies zutreffen, so stellt sich die Frage, weshalb gleich mehrere Büchsen von keinem der
Benutzer des Kellers überhaupt wahrgenommen worden sind und weshalb diese auf den
Fotos der Polizei nicht mehr zu erkennen sind. A _________ kann daher sachdienliche
Hinweise zum Zustand der Kellerräume vor und nach der Explosion geben und ist des-
halb zum Vorfall zu befragen, selbst wenn dieser mittlerweile bereits über eineinhalb
Jahre zurückliegt.
Entsprechend der voranstehenden Erwägungen sind weitere Abklärungen notwendig,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur erneuten Einvernahme von D _________ sowie der Einvernahme des
Hilfsarbeiters A _________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Nach den
Einvernahmen
hat
die
Staatsanwaltschaft zu
prüfen,
ob
allenfalls
weitere
Ermittlungshandlungen angezeigt sind oder ob das Verfahren mit einer erneuten
Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder einer Anklage abzuschliessen ist.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit-
tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der vom Beschwer-
deführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘200.-- wird diesem zurückerstat-
tet.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des
Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im
konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen.
7.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für
das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012
315 ff. E. 5b).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Vorliegend hat der Anwalt des Beschwerdeführers eine mehrseitige begründete
Beschwerde eingereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es
sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen,
die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates
Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staa-
tes Wallis.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.-- wird diesem zurückerstattet.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'300.--.
Sitten, 25. Oktober 2021