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VERFÜGUNG VOM 25. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Furger
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, vertreten durch Oberstaatsanwalt Ri-
naldo Arnold
und
Y _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig
sowie
Z ________ SA , Privatklägerin und Drittbetroffene
(Beschlagnahmebefehl)
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der
Region Oberwallis vom 18. Mai 2021 (SAO 20 651)
Verfahren
A. Die Z _________ SA reichte am 18. Februar 2021 eine Strafanzeige bzw. einen
Strafantrag gegen Y _________ und A _________ ein und warf ihnen vor, als Organe
der B _________GmbH in Liquidation das Fahrzeug VW Tiguan mit der Stamm-Nr. y1
unrechtmässig an eine Drittperson veräussert zu haben. Sodann konstituierte sie sich
als Straf- und Zivilklägerin und beantragte die Beschlagnahme sowie Herausgabe des
erwähnten Fahrzeugs. Im Rahmen des Strafverfahrens SAO 20 651 gegen Y _________
wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) beschlagnahmte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis mit Verfügung
vom 18. Mai 2021 den auf X _________ als Fahrzeughalter registrierten Personenwagen
VW Tiguan 2.0 4M RL, mit der Stamm-Nr. y1.
B. X _________ reichte am 23. September 2021 beim Kantonsgericht Wallis eine Be-
schwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 18. Mai 2021 mit folgenden Rechtsbe-
gehren ein:
Die angefochtene Verfügung (Beschlagnahmebefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis im Ver-
fahren SAO 20 651 vom 18.05.2021 sei aufzuheben und der beschlagnahmte Personenwagen, Stamm-
Nr. y1 sei an den Beschwerdeführer herauszugeben.
Gleichentags reichte X _________ bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen
Y _________ wegen Betrug (Art. 146 StGB) ein, konstituierte sich als Privatkläger und
beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs nach Wegfall des Beschlagnahmegrundes
gemäss Art. 267 Abs. 1 eventualiter Art. 267 Abs. 1 Abs. 5 StPO.
C. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 27. September 2021 die relevanten Akten und
verzichtete unter Verweis auf die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Mai 2021 auf eine
weitergehende Stellungnahme. Die beschuldigte Person liess sich nicht vernehmen.
Das Kantonsgericht gewährte der Z _________ SA als Privatklägerin und Drittbetroffene
am 8. Oktober 2021 das rechtliche Gehör, worauf diese am 21. Oktober 2021 mitteilte,
dass sie keine Herausgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer akzeptiere.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Über-
tretungsstrafbehörden können
mittels schriftlicher und begründeter
Beschwerde
(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts
angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs.
1 StPO). Bei Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich eröffnet
worden sind, beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Handlung (Art.
384 lit. c StPO). Der Beschlagnahebefehl vom 18. Mai 2021 wurde dem Beschwerde-
führer erst anlässlich der Sicherstellung des beschlagnahmten Fahrzeugs am 16. Sep-
tember 2021 ausgehändigt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. September
2021 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein.
1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und
Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der
Beschwerdeführer ist als Fahrzeughalter, welcher das beschlagnahmte Fahrzeug käuf-
lich von der GmbH des Beschuldigten erworben hat, durch die Verfügung der Staatsan-
waltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft
jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012
S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de pro-
cédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis beschlagnahmte im Strafverfahren ge-
gen Y _________ den Personenwagen VW Tiguan 2.0 4M RL mit der Stamm-Nr. y1. Sie
begründete die Beschlagnahme damit, dass der Beschuldigte Inhaber der
B _________GmbH in Liquidation sei, über welche am 22. Januar 2021 der Konkurs
eröffnet worden sei und die das betreffende Fahrzeug von der Z _________ SA geleast
und dann verkauft habe, obwohl im Fahrzeugausweis der Vermerk «178 Halterwechsel ver-
boten» angebracht gewesen sei. Das Fahrzeug sei am 28. Januar 2021 in C _________
wiederum in Verkehr gesetzt worden und X _________ sei der neue Halter. Als Beschlag-
nahmegrund nannte die Staatsanwaltschaft Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO.
Der Beschwerdeführer rügt, er habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 27. Januar 2021
gutgläubig erworben. Weder der Kaufpreis noch die Umstände der Fahrzeug- bzw. Kauf-
preisübergabe hätten darauf schliessen lassen, dass der Verkäufer nicht zum Verkauf
berechtigt gewesen sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Code 178 im Fahr-
zeugausweis vom Beschuldigten entfernt worden sei. Schliesslich habe er das Fahrzeug
im Kanton C _________ ohne Einschränkung eintragen lassen können. Da er Eigentü-
mer geworden sei, komme eine Rückgabe an allfällige Geschädigte nicht in Betracht
(Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Sodann sei nicht ersichtlich, wie das Fahrzeug als zusätzli-
ches Beweismittel gebraucht werden könne, zumal aufgrund der Akten (Leasingvertrag,
Chatprotokolle, Fahrzeugausweis) der Sachverhalt belegt sei (Art. 263 Abs. 1 lit. a
StPO). Zudem sei die Beschlagnahme unverhältnismässig und führe für ihn zu erhebli-
chen Zusatzkosten, weil er für den Arbeitsweg ein Ersatzfahrzeug habe besorgen müs-
sen.
2.2 Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an-
geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vor-
liegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird
(Art. 197 Abs. 1 StPO).
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson
können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraus-
sichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Beweismittelbeschlagnahme; Art. 263 Abs.
1 lit. a StPO), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent-
schädigungen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 lit. b
StPO), den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbeschlagnahme; Art. 263
Abs. 1 lit. c StPO) oder einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1
lit. d StPO). Schliesslich dürfen der Beschlagnahme keine Beschlagnahmeverbote ent-
gegenstehen (Art. 264 StPO).
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich vorliegend nicht zum Tatverdacht geäussert, dieser
ergibt sich aber aus dem aktenkundigen Sachverhalt. Dem Beschuldigten wird vorge-
worfen, über seine GmbH ein Fahrzeug geleast und an eine Drittperson – den Beschwer-
deführer – verkauft zu haben. Dies könnte den Straftatbestand der Veruntreuung nach
Art. 138 StGB erfüllen (Bundesgerichtsurteile 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3 nicht
publ. in BGE 144 IV 198, 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4).
2.4 Die Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kommt dann in
Betracht, wenn Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge-
braucht werden. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die be-
treffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachver-
halts oder der Hintergründe der Tat beitragen könnten. Es bedarf dazu objektiver An-
haltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnah-
menden Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mit der Beweis-
mittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sicherge-
stellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses
dienen könnten (Heimgarnter, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 263 StPO;
Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 73, 131 f.).
Vorliegend besteht zweifelsohne ein Zusammenhang zwischen dem beschlagnahmten
Fahrzeug und den verfolgten Straftaten. Es handelt sich um jenen VW Tiguan, welcher
der Beschuldigte unmittelbar nach dem Konkurs seiner GmbH an den Beschwerdeführer
verkauft hat, obwohl dieses Fahrzeug von der konkursiten GmbH geleast worden ist.
Indes ist aufgrund der Akten der Sachverhalt weitgehend ermittelt und es liegen die re-
levanten Beweise vor, um die Strafverfolgung fortzusetzen. So sind der Leasingvertrag
vom 19. November 2020, der ursprüngliche Fahrzeugausweis mit dem Code «178 Hal-
terwechsel Verboten», der neue Fahrzeugausweis ohne besagten Code nach der Im-
matrikulation im Kanton C _________, der Kaufvertag vom 27. Januar 2021, der Chat-
verlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Käufer allesamt in Kopie aktenkundig.
Weitere Beweismittel werden noch dazukommen, namentlich die Einvernahmen der in-
volvierten Personen. Sodann wäre es für die Aufklärung der vorgeworfenen Straftaten
allenfalls von Interesse, den Führerausweis in Original beizubringen, welcher der Be-
schwerdeführer anlässlich des Kaufs am 27. Januar 2021 vom Beschuldigten in einem
schlechten und «verwaschenen» Zustand erhalten haben will (vgl. S. 92 ff.). Das be-
schlagnahmte Fahrzeug kann neben den erwähnten Beweismitteln eigentlich keine wei-
teren Erkenntnisse für die Wahrheitsfindung der inkriminierten Taten liefern. Falls not-
wendig könnte dazu noch ein Fotodossier mit den interessierenden Eckdaten (Kilome-
terstand, Ausstattung usw.) zu den Akten genommen werden. Aber das Fahrzeug selbst
erscheint als Beweismittel nicht zwingend notwendig für die Strafverfolgung und einen
allfälligen Schuldspruch. Insbesondere mit Blick auf die schwerwiegenden Grundrechts-
eingriffe wie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
erscheint unverhältnismässig, die Beschlagnahme einzig gestützt auf Art. 263 Abs. 1
lit. a StPO aufrechtzuerhalten.
2.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme zusätzlich mit Art. 263 Abs.
1 lit. c StPO. Sie zieht es somit in Betracht, das Fahrzeug sicherzustellen, um es der
Geschädigten zurückzugeben.
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson
können strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich dem Geschä-
digten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO).
Vorliegend erheben gleich mehrere Personen Anspruch auf das beschlagnahmte Fahr-
zeug und verlangen dessen Herausgabe. Neben der Leasinggeberin und dem Käufer
kommen gar noch weitere als Geschädigte in Betracht; beispielsweise die D _________,
zumal das Fahrzeug erst nach der Konkurseröffnung über die GmbH des Beschuldigten
verkauft worden ist. In einer solchen Konstellation mit mehreren hypothetisch Geschä-
digten, welche gleichzeitig die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, macht eine Resti-
tutionsbeschlagnahme nur wenig Sinn. Denn früher oder später stellt sich die Frage, an
wen das Fahrzeug schliesslich herauszugeben ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ge-
bietet es, die Beschlagnahme vor dem Endentscheid aufzuheben und über die Rück-
gabe der Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden, wenn dies möglich und
mit Blick auf die gesamten Umstände vertretbar ist (vgl. Bommer/Goldschmid, Basler
Kommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 267 StPO).
2.6 Für solche Konstellationen, in denen mehrere Personen Anspruch auf einen Gegen-
stand oder Vermögenswert erheben, bestimmen Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO, wie vorzu-
gehen ist. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu ent-
scheiden. Eine solch endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht.
Andernfalls hat die Strafbehörde nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den
Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern Anspre-
chern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der
Frist darf es den Gegenstand oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Person
aushändigen. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Anspre-
chern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (vgl. zum Ganzen Bundes-
gerichtsurteile1B_298/2014 vom 21. November 2014 E. 3.2, 1B_270/2012 vom 7. Au-
gust 2012 E. 2.2). Bei der Entscheidung über die Zusprache des Gegenstands oder Ver-
mögenswerts hat sich die Strafbehörde von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen.
Vorab kommt dabei der vormalige Besitzer, welcher gemäss Art. 930 ZGB die Eigen-
tumsvermutung geniesst, in Betracht; deuten jedoch klare Hinweise auf dessen fehlende
sachliche Berechtigung hin, hat die Zusprache an den besser Legitimierten zu erfolgen
(Bundesgerichtsurteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2; Bommer/Goldschmid,
a.a.O., N. 19 zu Art. 267 StPO). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine
endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist kein ausgedehn-
tes Beweisverfahren durchzuführen und nur eine «Prima-facie-Würdigung» der zivil-
rechtlichen Verhältnisse vorzunehmen, ohne dem erkennenden Zivilgericht vorzugreifen
(Bundesgerichtsurteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3). Durch diese Herausga-
beverfügung wird nicht über die Eigentumsverhältnisse entschieden, sondern es wird
den tatsächlichen Besitzverhältnissen im Zeitpunkt der Beschlagnahme und der damit
zusammenhängenden zivilrechtlichen Eigentumsvermutung Rechnung getragen. Damit
werden die Parteirollen für ein späteres Verfahren verteilt (Bundesgerichtsurteile
6B_992/2019 vom 10. November 2020 E. 2.4, 1B_298/2014 vom 21. November 2014 E.
3.2).
Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass
er ihr Eigentümer ist. Nach den Besitzesregeln ist zudem in seinem Besitz geschützt,
wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten
dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermäch-
tigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB; vgl. zum Ganzen Bundes-
gerichtsurteile 5A_962/2017 vom 29. März 2018 E. 3.2, 5A_925/2013 vom 15. April 2014
E. 1.1). Anvertraut ist die Sache dem Veräusserer auf Grund jeder Handlung, durch die
der frühere Besitzer (Eigentümer) dem Veräusserer die Sache mit Wissen und Willen
überlässt (z.B. Leihe, Miete, Auftrag; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. A., 2017,
N. 298). Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person ge-
knüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Hingegen ist nicht be-
rechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie
nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3
Abs. 2 ZGB). Der Grad der Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB, der vom
Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den Umständen (Bundesgerichtsurteile
5A_962/2017 vom 29. März 2018 E. 5, 5A_925/2013 vom 15. April 2014 E. 1.1 f.).
Als Käufer des Fahrzeugs und aktueller Fahrzeughalter ist der Beschwerdeführer auch
Besitzer, weshalb das Gesetz sein Eigentum vermutet (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Zudem
wurde der Leasingnehmerin das Auto von der Leasinggeberin grundsätzlich anvertraut
und es bestehen aufgrund einer summarischen sowie unpräduziellen Prüfung keine ge-
wichtigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer beim Kauf nicht gutgläubig war
(Art. 933 ZGB). Mithin ist der aktuelle Fahrzeughalter in seinem Besitz zu schützen. Das
Fahrzeug ist ihm herauszugeben, wenn nicht die Leasinggeberin oder die D _________
innert einer gerichtlich angesetzten Frist eine Zivilklage erheben, mit der sie eine end-
gültige Feststellung der Eigentumsverhältnisse und die Herausgabe des Fahrzeugs ver-
langen.
2.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschlagnahmebefehl vom 18. Mai 2021
aufzuheben. Das beschlagnahmte Personenwagen VW Tiguan 2.0 4M RL, mit der
Stamm-Nr. y1 ist dem aktuellen Fahrzeughalter X _________ zuzusprechen. Gleichzei-
tig ist der Z _________ SA und der D _________ der GmbH in Liquidation eine Frist von
20 Tagen anzusetzen, innert welcher sie im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO eine Zivil-
klage anheben können. Wenn die Frist unbenutzt verstreicht, ist dem aktuellen Fahr-
zeughalter der beschlagnahmte Personenwagen herauszugeben; andernfalls entschei-
det das angerufene Zivilgericht nach einer materiell-rechtlichen Beurteilung der Sach-
und Rechtslage, an wen das beschlagnahmte Fahrzeug endgültig zurückzugeben ist.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt,
weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest-
gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt
die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien
– das Dossier war wenig umfangreich und es präsentierten sich einige Sach- und
Rechtsfragen – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 424
Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar) und dem Kanton Wallis auferlegt.
3.3 Dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher eine Entschädigung beantragt hat,
steht, da er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, eine Parteientschädigung
gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu.
Das Anwaltshonorar ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finan-
ziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar
beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.--
(Art. 36 GTar). Vorliegend musste der Beschwerdeführer eine Beschwerde einreichen.
Das Beschwerdedossier war wenig umfangreich, aber es stellten sich einige Fragen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
(inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen erscheint, die aufgrund des Verfahrensaus-
gangs vom Kanton Wallis zu tragen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutheissen und der Beschlagnahmebefehl vom 18. Mai 2021
betreffend den Personenwagen VW Tiguan 2.0 4M RL, mit der Stamm-Nr. y1 auf-
gehoben.
Der Personenwagen VW Tiguan 2.0 4M RL, mit der Stamm-Nr. y1 wird X _________
zugesprochen.
Der Z _________ SA und der D _________ der B _________GmbH in Liquidation
wird eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Zivilklage zu erheben.
Nach unbenutztem Ablauf der Klagefrist gemäss Ziffer 3 wird der Personenwagen
VW Tiguan 2.0 4M RL, mit der Stamm-Nr. y1 X _________ herausgegeben, andern-
falls entscheidet das Zivilgericht nach Feststellung der Eigentumsverhältnisse, an
wen das Fahrzeug herauszugeben ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten des Kan-
tons Wallis.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).
Sitten, 25. Oktober 2021