P3 21 156
VERFÜGUNG VOM 2. DEZEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Jan Zen-Ruffinen, Gerichtsschreiber ad hoc
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS
und
Y _________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Walter
(Einstellung des Verfahrens)
die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2021 der STAATSANWALTSCHAFT DES
KANTONS WALLIS
Verfahren und Sachverhalt
A. X _________ (fortan Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 1. Februar 2019 als Wirt
für den A _________ in B _________ (Eigentümerin: C _________). Zum A _________
gehören ein Pub und ein davon räumlich abgetrenntes Dancing. Der Beschwerdeführer
war mehrheitlich im Pub tätig. Am 1. Dezember 2019 stellte er Y _________ (fortan Be-
schwerdegegnerin) ein, welche primär im Dancing tätig war. Am 13. Februar 2020 kün-
digte D _________ (einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer
der C _________) dem Beschwerdeführer fristlos. Die fristlose Kündigung erfolgte auf
Grund von Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach sie vom Beschwerdeführer
mehrfach sexuell belästigt worden sei. Diesbezüglich stellte die Beschwerdegegnerin im
April 2020 Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein entsprechendes Verfahren
(SAO 19 2097).
B. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2020 seinerseits eine Strafanzeige
wegen Verleumdung gegen die Beschwerdegegnerin ein. Der Beschwerdeführer ver-
zichtete in seiner Anzeige vom 19. Februar 2020 aber darauf, den der Strafanzeige zu
Grunde liegenden Sachverhalt zu nennen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 wurde
er von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, innert 10 Tagen die Vorfälle zu schildern,
welche zur Strafklage führten. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbegründet ver-
streichen, weshalb die Staatsanwaltschaft am 26. März 2020 die Nichtanhandnahme
verfügte. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin telefonisch bei der Staatsanwalt-
schaft und teilte mit, er habe das Schreiben vom 20. Februar 2020 nicht erhalten. Mit
Verfügung vom 3. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder an
Hand, weil dem Beschwerdeführer der Erhalt des Schreibens vom 20. Februar 2020
nicht nachgewiesen werden konnte.
C. Im vorliegenden Verfahren (SAO 20 291) wurde der Beschwerdeführer wie auch die
Beschwerdegegnerin je einmal einvernommen. Ebenfalls wurden Einvernahmen im
Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt. Hierbei wurden die bei-
den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme von E _________
vom 15. Mai 2020 und D _________ vom 18. Mai 2020 zu den Akten des vorliegenden
Verfahrens genommen.
Am 25. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft im parallelen Verfahren SAO 19 2097
Anklage gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen mehrfacher Nötigung
nach Art. 181 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB und
mehrfacher sexueller Belästigung nach Art. 198 StGB.
Die Staatsanwaltschaft stellte
den Parteien am 26. Mai 2020
im Verfahren
SAO 2020 291 die Einstellung in Aussicht und forderte sie auf, allfällige Beweisanträge
bis zum 4. Juni 2020 geltend zu machen. Die Parteien liessen diese Frist unbenutzt und
die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. Juni 2021 die Einstellung des Strafverfahrens ge-
gen die Beschwerdegegnerin.
D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021, eingegangen am 23. Juni 2021, erhob der Beschwer-
deführer X _________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit dem Antrag,
das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wieder an Hand zu nehmen, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden
war, eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen zu leisten, stellte er am 2. Juli 2021
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Juli 2021 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Die Beschwer-
degegnerin reichte weder Anträge noch eine Stellungnahme ein.
F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 edierte das Kantonsgericht beim Bezirksgericht
Visp die Akten des Verfahrens SAO 19 2097, welche am 19. Oktober 2021 zugestellt
wurden.
Erwägungen
1.
1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322
Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art.
393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11.
Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden.
Die angefochtene Verfügung wurde am 14. Juni 2021 an den Beschwerdeführer ver-
schickt. Die am 21. Juni 2021 eingereichte schriftliche und begründete Beschwerde er-
folgte innert Frist.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Par-
teien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmit-
telverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs.1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art.
118 Abs. 2 StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Offizial- oder ein An-
tragsdelikt handelt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Die geschädigte Person hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens. Durch eine Straftat
unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach
ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die hypotheti-
sche Natur ist charakteristisch für den prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff, denn, ob
überhaupt eine Straftat begangen wurde, steht erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Urteils fest (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 2c zu Art.
115 StPO).
Der Beschwerdeführer hat sich zwar nicht ausdrücklich als Privatkläger konstituiert, je-
doch ist sein Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Entsprechend gilt der Be-
schwerdeführer als Partei.
Die Strafnormen nach Art. 173 ff. StGB schützen die Ehre des Einzelnen. Eine Verleum-
dung beeinträchtigt das individuell geschützte Rechtsgut der Ehre (Riklin, Basler Kom-
mentar, 4. A., 2018, N. 5 zu Art. 173 StGB). Damit kommt dem Beschwerdeführer Ge-
schädigtenstatus zu. Mithin ist vorliegend das rechtlich geschützte Interesse an der Auf-
hebung der Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2021 gegeben.
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.4 Die Beschwerde stellt ein ordentliches, umfassendes Rechtsmittel dar. Gemäss Art.
393 Abs. 2 StPO erhält die Beschwerdeinstanz eine freie und umfassende Kognition
(Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO) und
darin sind die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel ge-
nau anzugeben. Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der ange-
fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer muss sich mit den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und er genügt diesen
Anforderungen nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbrin-
gen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (Art. 385 Abs. 1 StPO; ZWR
2014 S. 193 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3; Guidon,
a.a.O., N. 9 f. zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Be-
schwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge
[Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6
und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch den Erlass
der Einstellungsverfügung gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» verstossen. Im
vorliegenden Verfahrensstand sei nämlich keineswegs ersichtlich, dass der Beschwer-
degegnerin der Entlastungsbeweis gelinge und eine Verurteilung gegen ihn mit hoher
Wahrscheinlichkeit erfolge. Seine Vertretung würde nämlich auf Freispruch plädieren.
Folglich hätte das vorliegende Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens gegen ihn
sistiert werden müssen.
2.2 Eine Untersuchung kann von der Staatsanwaltschaft sistiert werden, wenn die Tä-
terschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshin-
dernisse bestehen, der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren ab-
hängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten und Vergleichsver-
handlungen hängig sind oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tat-
folgen abhängt (Art. 314 Abs. 1 StGB).
Der Ausgang eines anderen Verfahrens ist nur abzuwarten, wenn die Entscheidung für
die Beurteilung des zu untersuchenden Sachverhalts bedeutsam ist. Gemäss bundege-
richtlicher Rechtsprechung muss das Urteil im anderen Verfahren für das Strafverfahren
von präjudizieller Bedeutung sein (Bundesgerichtsurteil 1B_250/2008 vom 15. Mai 2009;
Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 12 zu Art. 314 StPO).
2.3 Hingegen verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung
des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan-
wendbar machen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 StPO).
Die Erfüllung eines Straftatbestandes wird verneint, wenn das untersuchte Verhalten
nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann, selbst dann nicht, wenn es nachge-
wiesen wäre (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 2c zu Art. 115 StPO).
Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor-
liegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwalt-
schaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklage-
erhebung für wahrscheinlich hält. Da die Staatsanwaltschaft indes nicht dazu berufen
ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene
Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurtei-
lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht
eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die
materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt
daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz «in dubio pro
reo» nicht. Vielmehr ist nach der Maxime «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben.
Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwer-
deinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1,
137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder
einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei
schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV
86 E. 4.1.1; ZWR 2014 S. 200 E. 2.1).
2.4 Im vorliegenden Verfahrensstadium wäre eine Einstellung nur gerechtfertigt, wenn
eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin selbst dann unwahrscheinlich erscheint,
wenn der Beschwerdeführer letztlich freigesprochen werden sollte. Bei der nachfolgen-
den Prüfung ist deshalb als Arbeitshypothese davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen wird; dies ohne
den tatsächlichen Ausgang jenes Verfahrens in irgendeiner Weise zu präjudizieren.
2.5
Der Strafantrag und das dadurch ausgelöste Verfahren beziehen sich auf einen
bestimmten Sachverhalt und nicht lediglich auf einen strafrechtlichen Tatbestand. Des-
wegen sind grundsätzlich alle möglichen einschlägigen Straftatbestände auszuschlies-
sen, bevor eine Einstellung verfügt werden kann. Vorliegend stellt sich deshalb die
Frage, ob neben der Verleumdung allenfalls die Straftatbestände der üblen Nachrede
nach Art. 173 StGB oder die der Beschimpfung nach Art. 177 StGB erfüllt sind. Allesamt
sind strafbare Handlungen gegen die Ehre, wobei die üble Nachrede gemäss Art.173
StGB den Grundtatbestand der Ehrverletzungsdelikte bildet (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
Riklin, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 1 zu Art. 173 StGB).
2.5.1 Als objektives Tatbestandsmerkmal ist das Vorliegen eines Ehreneingriffs voraus-
gesetzt. Strafrechtlich geschützt sind Eingriffe in die sittliche Ehre. Darunter versteht das
Bundesgericht den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, was bedeutet, sich so zu beneh-
men, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein anständiger Mensch zu verhalten pflegt
(BGE 117 IV 27 E. 3.1). Demgegenüber strafrechtlich nicht geschützt ist der gesellschaft-
liche oder berufliche Ruf (BGE 105 II 161 E. 2).
Eine Verletzung der sittlichen Ehre liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder
sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen ist. Beim Vorwurf, eine strafbare Hand-
lung begangen zu haben, ist die sittliche Ehre betroffen (BGE 132 IV 112 E. 2; Riklin,
a.a.O., N. 20 f. zu Art. 173 StGB).
Die ehrverletzende Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Dabei genügt
es, wenn es sich lediglich um eine Person handelt. Die Tatvollendung erfolgt, wenn der
Dritte die Äusserung zu Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 35 E. 2).
2.5.2 Die üble Nachrede nach Art. 173 StGB setzt stets Vorsatz voraus. Die objektiven
Tatbestandsmerkmale müssen vom Täter mit Wissen und Willen erfüllt werden. Der Tä-
ter muss sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst sein (Riklin, a.a.O., N. 9 f.
zu Art. 173 StGB). Das Wissen um die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung oder das
ungerechtfertigte Werturteil ist beim subjektiven Vorsatz nicht vorausgesetzt (BGE 79 IV
22; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I: Strafta-
ten gegen Individualinteressen, 7.A., 2010, N. 74 zu § 11).
2.5.3 Ob die Äusserung wahr ist oder nicht, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit,
sondern die Strafbarkeit. Sind die Straftatbestände erfüllt, ist zu prüfen, ob allenfalls ein
Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, steht dem Beschuldigten grund-
sätzlich der Entlastungsbeweis offen. Dieser kann entweder durch den Wahrheits- oder
den Gutglaubensbeweis erfolgen. Ausnahmsweise wird der Beschuldigte zum Entlas-
tungsbeweis nicht zugelassen, nämlich, wenn die ehrenrührige Äusserung, ohne Wah-
rung von öffentlichen Interessen oder sonst wie begründeten Anlässen, vorwiegend in
der Absicht erbracht und weiterverbreitet wurde, jemandem Übles vorzuwerfen. Dies gilt
insbesondere, wenn sich die Äusserungen gegen das Familien- und Privatleben richten
(Art. 173 Abs. 3 StGB).
Der Wahrheitsbeweis eines behaupteten Delikts ist abgesehen von wenigen Ausnah-
men, nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen. Der Wahrheitsbeweis für
strafbares Verhalten kann dann mit anderen Mitteln geführt werden, wenn die betref-
fende Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen bzw. das Gerichtsverfahren noch
hängig ist (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Riklin, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 173 StGB; Trech-
sel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom-
mentar, 4. A., 2021, N. 14 zu Art. 173 StGB; ferner BGE 109 IV 36). Es darf nämlich
nicht ausser Acht bleiben, dass der Strafrichter die materielle Wahrheit zu erforschen hat
(Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 11 Rz. 40; vgl. BGE 101 IV 296 E. 5).
Scheitert der Wahrheitsbeweis, steht dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis offen.
Dazu muss der Beschuldigte nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusse-
rung im guten Glauben für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3. b; Riklin, a.a.O., N. 19
zu Art. 173 StGB). Der Gutglaubensbeweis kann nur mit jenen Tatsachen und Beweis-
mitteln geführt werden, welche ihm im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äusserung
bereits bekannt waren (Riklin, a.a.O, N. 23 zu Art. 173 StGB, Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O.,
N. 20 zu Art. 173 StGB). Ferner ist zu prüfen, ob es sich bei den behaupteten Äusserun-
gen um Anschuldigungen oder um einen blossen Verdacht handelt. Eine Person, die
lediglich einen Verdacht äussert, kann sich darauf beschränken, nachzuweisen, dass sie
hinreichende Gründe hatte, ihn in gutem Glauben für wahr zu halten, um gerechtfertigt
zu sein. Eine Person, die ihre Anschuldigungen als Ausdruck der Wahrheit darstellt,
muss hingegen beweisen, dass sie gute Gründe hatte, sie zu glauben (BGE 116 IV 205
E. 3; Bundegerichtsurteil 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
Der Wahrheits- und der Gutglaubensbeweis sind einander insofern gleichgestellt, als
beide zu einem Freispruch des Beschuldigten führen (ZWR 1985 S. 174).
2.5.4
Gegenüber der Verleumdung nach Art. 174 StGB unterscheidet sich die üble
Nachrede darin, dass die Verleumdung eine unwahre Aussage voraussetzt, welche wi-
der besseres Wissen gemacht wurde. Somit ist beim objektiven Tatbestandsmerkmal
vorausgesetzt, dass die getätigte Äusserung zu einer Unwahrheit gehört. Der Täter muss
diese Äusserung im Wissen ihrer Unwahrheit getätigt haben (Riklin, a.a.O., N. 4 ff. zu
Art. 174 StGB).
2.5.5 Im Unterschied zur üblen Nachrede und der Verleumdung ist bei der Beschimp-
fung nicht vorausgesetzt, dass die fragliche Äusserung von Dritten zu Kenntnis genom-
men wurde. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden
Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten dar-
stellen lassen. Praxisgemäss gelten die Regelungen über die Entlastungsbeweise nach
Art. 173 StGB auch in den Fällen von Art. 177 StGB (BGE 93 IV 20 E. 3; Bundesge-
richtsurteile 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; Riklin, a.a.O., N.
15 ff. zu Art. 177 StGB).
2.6 Als sexuelle Belästigung im Sinne des Strafrechts gelten Handlungen, welche je-
manden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigen (Art. 198 Abs. 2
StGB). Tätlichkeit nach Art. 198 Abs. 2 StGB meint eine körperliche Berührung der Ge-
schlechtsteile einer Person (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafge-
setzbuches und des Militärstrafgesetzes, S. 1093). Darunter fallen beispielsweise das
Betasten der Brüste, der Griff in die Gegend der Geschlechtsteile oder an das Gesäss
(Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg] Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis-
kommentar, 4. A., 2021, N. 6 zu Art. 198 StGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das
Opfer ahnungslos war und in überraschender Weise angefasst wurde. Art. 198 Abs. 2
StGB erfasst ebenfalls wiederkehrende Zudringlichkeiten, auch dann, wenn das Opfer
weiss, was auf es zukommt (Isenring, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 18 zu Art. 198
StGB).
Der Tatbestand der sexuellen Belästigung kann ausserdem durch Worte erfolgen. Ent-
sprechende Äusserungen müssen explizit sein und in einer groben Weise erfolgen. Die
Strenge an die Anforderungen ist jeweils dem Einzelfall zu bemessen. So gelten etwa
am Arbeitsplatz strengere Regeln als bei einem Tanzkurs (Trechsel/Bertossa, a.a.O., N.
7 zu Art. 198 StGB). In der Lehre ist umstritten, ob die Wendung «durch Worte» ebenfalls
schriftliche Äusserungen umfasst (bejahend Isenring, a.a.O., N. 24 zu Art. 198 StGB;
ablehnend Trechsel/Bertossa, a.a.O. N. 7 zu Art. 198 StGB). Das Bundesgericht hat sich
nun dahin geäussert, dass die Wendung «durch Worte» nicht nur Ausgesprochene, son-
dern auch schriftliche oder bildliche Tatobjekte umfasst (Bundesgerichtsurteil
6B_69/2019 vom 4. November 2019).
Das Merkmal der Belästigung liegt darin, dass das Opfer in sie weder eigewilligt hat noch
sie provoziert haben darf. Es darf keinesfalls aus dem Einverständnis zu einer sexuellen
Handlung auf ein konkludentes Einverständnis zu weitereren Handlungen geschlossen
werden (BGE 137 IV 263 E. 3.1).
3.
3.1 In seiner Strafanzeige führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin
habe am 12. Februar 2020 gegenüber D _________, ihrem gemeinsamen Arbeitgeber
behauptet, dass sie dem Beschwerdeführer Nacktbilder senden musste, um diesen zu
besänftigen, ansonsten hätte er sie vergewaltigt. Weiter habe sie behauptet, vom Be-
schwerdeführer mehrfach sexuell belästigt worden zu sein.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, gegenüber D _________ behauptet zu haben,
dass sie vom Beschwerdeführer mehrfach sexuell belästigt worden sei. Dies will sie am
jedoch etwas anders. Sie sagte in ihrer Einvernahme vom 11. Mai 2020 (act. 77) aus,
dass der Beschwerdeführer gegenüber ihr ausgedrückt habe, sie nicht mehr zu belästi-
gen, wenn sie ihm Nacktbilder von sich sende.
3.2 Durch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach sie der Beschwerdeführer
sexuell belästigt haben soll, ist die sittliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen und
damit ist das objektive Straftatbestandsmerkmal des Ehreneingriffs gegeben. Die Be-
hauptungen äusserte die Beschwerdegegnerin gegenüber D _________. Somit konnte
ein Dritter von der Behauptung Kenntnis nehmen.
Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin erfolgten im Wissen um die Ehrenrührigkeit
ihrer Aussagen, weshalb auch der subjektive Vorsatz erfüllt ist.
Vorliegend bestehen keine Gründe, welche die Beschwerdegegnerin vom Entlastungs-
beweis ausschliesst. Somit wird sie zum Entlastungsbeweis zugelassen. Im Verfahren
gegen den Beschwerdeführer reichte die Staatanwaltschaft am 6. Oktober 2021 die kor-
rigierte Anklageschrift beim Bezirksgericht ein. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat das Be-
zirksgericht noch kein Urteil gesprochen. Gestützt auf die eingangs erwähnte Arbeitshy-
pothese ist zu prüfen, ob der Entlastungsbeweis selbst bei einem Freispruch des Be-
schwerdeführers gelingt.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Anschuldigung auf verschiedene Geschehnisse. Sie
reichte bekanntlich ebenfalls einen Strafantrag ein. Diesem legte sie diverse Ausschnitte
des Chatverlaufs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bei. Die entsprechenden
Nachrichten wurden bereits im Rahmen der Anklage bzw. der Einstellung aufgeführt.
Jedoch wurden jeweils nur die Nachrichten des Beschwerdeführers zitiert, ohne dabei
auf den Kontext oder Reaktionen der Beschwerdegegnerin einzugehen. Folgende Chat-
verläufe entnehmen sich den Beilagen:
richt: «20:45 sexy and fit transparent». Die Beschwerdegegnerin antwortete mit: «Ok
boss» und sandte ein Bild an den Beschwerdeführer. Dem entsprechenden Chataus-
schnitt lässt sich nicht entnehmen, um was für ein Bild es sich handelt.
Gegen 16:00 Uhr schickte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein Bild von
ihr, welches sie sitzend auf einem Stuhl zeigt. Darauf folgte seine Nachricht: «Foto the
Ass, From H _________ privat». Die Beschwerdegegnerin reagierte kurz nach 16:00
Uhr, ging jedoch nicht auf die Nachricht des Beschwerdeführers ein, sondern fragte
nach, wann sie mit Arbeiten beginnen soll.
Auf ein ihm gesandtes Video, welches eine dunkelhaarige Frau, wohl die Beschwerde-
gegnerin, zeigt, antwortete der Beschwerdeführer mit: «Pussy ich komme». Die Be-
schwerdegegnerin reagierte mit: «Hahaha».
Um 04:51 Uhr schrieb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die folgende
Nachricht: «good night tomorrow red string for boss». Die Beschwerdegegnerin rea-
gierte nicht auf diese Nachricht.
9.-10. Januar 2020
Um 16:46 Uhr sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein «Kuss-
smiley». Am folgenden Tag morgens um 05:01 Uhr sandte der Beschwerdeführer ihr
ein pornographisches Video und kommentierte dies mit: «Motivation for the red
Pussy». Entsprechendes Video kommentierte die Beschwerdegegnerin mit: «Too
much».
Um 04:52 Uhr schrieb der Beschwerdeführer: «Frond and backseit». Anschliessend
wünschte er der Beschwerdegegnerin eine gute Nacht. Der Kontext dieser Nachricht
ist nicht ersichtlich. Um 12:53 Uhr schrieb der Beschwerdeführer: «For you 22:00», wo-
rauf die Beschwerdegegnerin mit einer Sprachnachricht von sechs Sekunden rea-
gierte, deren Inhalt unbekannt ist. Mit: «don’t worry my pussy sleep is more importand
than pajama photos hsb js many have already taken care of the knee!», reagierte der
Beschwerdeführer.
Datum unbekannt
Die Beschwerdegegnerin schickte dem Beschwerdeführer ein Bild einer Gurke, dabei
ist zu sehen, dass sie sich in einem Einkaufsladen befand. Das entsprechende Bild
kommentierte sie mit: «Gurken», worauf der Beschwerdeführer mit: «Yes 1x», antwor-
tete. Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin mit: «Hahhaa, Yes boss». Der Be-
schwerdeführer antwortete mit: «For the Drink Not for pussy». Der weitere Gesprächs-
verlauf ergibt sich nicht aus dem vorliegenden Ausschnitt.
Datum unbekannt
Nachdem sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin zwischen 15:44
und 15:52 Uhr bezüglich Organisatorischem ausgetauscht hatten, erfolgte am 17:21
Uhr die Nachricht vom Beschwerdeführer: «for the good job I’ll do an express G point
massage hahaha at 04:00». Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin um 17:34 Uhr:
«Hahaha, I have a very bad day boss». Ebenfalls sandte sie dem Beschwerdeführer
ein Bild von ihr in einem aufreizenden Oberteil.
Datum unbekannt
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie sich nicht
gut fühle und sich ausruhen müsse, schrieb er: «Ok pussy».
Datum unbekannt
Der Beschwerdeführer empfahl der Beschwerdegegnerin ein Arzneimittel, welches bei
Verdauungsstörungen helfen soll. Die Beschwerdegegnerin bedankte sich für den
Tipp. Worauf der Beschwerdeführer schrieb: «if the ass is sick you can not use the
pussy». Daraufhin antwortete die Beschwerdegegnerin mit einem Smiley mit hochge-
zogenen Augenbrauen, offenen Augen und offenem, nach unten hängendem Mund.
Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit: «No worry, your pussy is too small for
H _________».
Datum unbekannt
Auf eine drei Sekunden lange Sprachnachricht mit unbekanntem Inhalt der Beschwer-
degegnerin antwortete der Beschwerdeführer: «the smallest pussy and the hottest ass
of spain have not manipulated the H _________ I have a pimp gene». Die Beschwer-
degegnerin reagierte darauf wiederum mit einer Sprachnachricht von unbekannter
Dauer und unbekanntem Inhalt.
Datum unbekannt
Gegen 14:30 Uhr sandte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein Bild von
ihr selbst und schrieb darunter: «again with string pity». Auf die Nachricht folgte dann
ein Symbolbild eines Messers. Um 18:17 Uhr folgte eine Sprachnachricht der Be-
schwerdegegnerin, woraufhin der Beschwerdeführer ebenfalls mit einer Sprachnach-
richt antwortete.
Nebst den genannten Chatverläufen macht die Beschwerdegegnerin weitere Vorkomm-
nisse geltend. So soll der Beschwerdeführer ihr bereits am 27. November 2019, kurz vor
ihrem Arbeitsantritt, an den Hintern gefasst haben. Nach Anstellungsbeginn soll der Be-
schwerdeführer ihr weiterhin regelmässig an den Hintern gefasst haben. Zudem solle er
wiederholt versucht haben, ihre Brüste zu berühren, nachdem er ihr elastisches Shirt
nach unten zog und so ihre Brust entblösste. Die Beschwerdegegnerin sagte aus, dass
sie mehrfach mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Zudem habe sie sich gewehrt,
dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, dass er ihre entblösste
Brust berührte. Gemäss der Beschwerdegegnerin erfolgten diese Handlungen teilweise
vor Gästen und anderen Angestellten.
Zudem solle der Beschwerdeführer ebenfalls versucht haben, ihr die Hose runterzuzie-
hen. Dies sei ihm teilweise gelungen. Einmal habe er ihr sogar die Unterhose mit einem
Messer losgeschnitten und diese anschliessend in seinen Mund gesteckt.
Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass der Beschwerdeführer an ihr einen
«Pussycontrol» vornehmen wollte. Laut Aussage der Beschwerdegegnerin, hat der Be-
schwerdeführer mit dem Ausdruck «Pussycontrol» eine Handlung beschrieben, in wel-
cher er seine Finger in die Vagina einer Frau einführt. Er solle dies bei ihr versucht ha-
ben, jedoch immer gescheitert sein, weil sie sich gewehrt habe. Bei anderen Mädchen
soll ihm dies jedoch gelungen sein, weil er anschliessend zu ihr kam und sie aufforderte
seine Finger in den Mund zu nehmen, damit sie den «Geruch des anderen Mädchens
schmecken konnte».
E _________, welcher als DJ im Dancing arbeitete, sagte aus, dass er beobachten
konnte, wie der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrfach an den Hintern
griff. Indem die Beschwerdegegnerin seine Hand jeweils wegschlug, soll sie zu erkennen
gegeben haben, dass sie damit nicht einverstanden war. E _________ schilderte einen
weiteren Vorfall, in welchem der Beschwerdeführer von der Brust der Beschwerdegeg-
nerin Schnupftabak schnupfte.
D _________, der operativ nicht tätige G _________ des Dancings und der Bar, hatte
ebenfalls beobachtet, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrfach
am Hintern berührt hatte. Gemäss D _________ soll diese aber keine Anstalten dagegen
unternommen haben. D _________ äussert sich ebenfalls zum Vorfall betreffend die
durchgeschnittene Unterhose, so will er diese gesehen haben. Zudem sind Ausschnitte
des Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und ihm aktenkundig. Der Beschwer-
deführer schreibt darin in einer Nachricht an D _________: «D _________ du hast mit
dem Spiel auch mitgemacht hast ihr abgeschnittenes Höschen auch gerochen und um-
hergezeigt. Und richtig krank bin ich».
Der Beschwerdeführer äusserte sich zu diesen Vorwürfen insgesamt dahingehend, dass
die Beschwerdegegnerin Ambitionen zeigte, ein sexuelles Verhältnis mit ihm einzuge-
hen. So habe die Beschwerdegegnerin ihm zwölf erotische Bilder von ihr gesandt, ihn
auf den Mund geküsst und ständig «Amore» genannt. Sie solle ihn ebenfalls eingeladen
haben, ihre Brüste und ihre Schamregion zu berühren.
In der Einvernahme vom 18. Juni 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu, dass
E _________ im Dorf erzähle, der Beschwerdeführer habe versucht, die Beschwerde-
gegnerin zu vergewaltigen. Auf diesen Vorwurf sagt der Beschwerdeführer: «Dazu will
ich sagen, dass dies, wenn nur eine sexuelle Belästigung gewesen wäre, nie eine Ver-
gewaltigung.»
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bezüglich der Vorkommnisse Aussage
gegen Aussage stehe. Dennoch wollen D _________ wie auch E _________ gesehen
haben, wie der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrfach an den Hintern
fasste. Überdies kann der Vorfall betreffend die zerschnittene Unterhose gestützt auf die
vorliegenden Akten als erwiesen gelten. Dies legt der Chatverlauf zwischen dem Be-
schwerdeführer und D _________ dar. Es erscheint insgesamt nicht glaubhaft, wenn der
Beschwerdeführer nun alles abstreitet, sich jedoch während der Einvernahme durchaus
bewusst war, die Beschwerdegegnerin sexuell belästigt zu haben.
Den Gesprächsverläufen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwer-
degegnerin mehrfach als «pussy» bezeichnete und diese mehrfach aufforderte, ihm an-
zügliche Bilder zu senden. Einer Aufforderung fügte er gar ein Symbolbild eines Messers
an. Die Äusserungen sind überdies explizit und erfolgen auf grobe Weise. So beschreibt
er die Vagina der Beschwerdegegnerin als «zu klein» für ihn oder er bietet der Beschwer-
degegnerin eine Massage des G-Punktes an. Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass dieser «erotische» Chat von beiden gewollt war. Die vorliegenden Chatverläufe
zeichnen jedoch ein anderes Bild, so geht die Beschwerdegegnerin nicht auf die sexu-
ellen Äusserungen des Beschwerdeführers ein und zeigte vereinzelt eine unmissver-
ständliche ablehnende Haltung. So antwortet sie auf das ihr zugestellte erotische Video
mit «too much». Auf das Angebot des Beschwerdeführers hin, dass dieser ihren G-Punkt
massieren will, führt sie aus, dass sie einen schlechten Tag habe.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Nacktbilder von sich gesandt. In
welchen Rahmen diese erfolgten, ergibt sich nicht aus den vorliegenden Chatverläufen.
Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach sie diese Nacktfotos versandte, damit
der Beschwerdeführer aufhöre, sie weiterhin zu belästigen, erscheint im Hinblick darauf,
dass zwei Zeugen unabhängig voneinander bestätigen, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin unsittlich berührte und erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer
ihr die Unterhosen zerschnitten hat, als glaubhaft. Somit kann festgehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin in die Nachrichten des Beschwerdeführers weder eingewilligte
noch diese provozierte.
Insgesamt kann die Beschwerdegegnerin beweisen, dass sie hinreichende Gründe
hatte, um gutgläubig anzunehmen, dass die Anschuldigung der sexuellen Belästigung
gerechtfertigt war. Sie kann damit den Gutglaubensbeweis erbringen. Dies gilt auch
dann, wenn der Beschwerdeführer freigesprochen werden sollte. Somit würde, selbst
unter der erwähnten Arbeitshypothese, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegne-
rin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem Freispruch enden. Unter
Beizug der Arbeitshypothese ist es nicht erforderlich, den Ausgang des Verfahrens ge-
gen den Beschwerdeführer abzuwarten. Daher war die Staatsanwaltschaft berechtigt,
das Verfahren einzustellen.
5.
5.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zi-
vilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatkläger-
schaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos
erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, von den Verfahrenskosten und die Bestel-
lung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte für das Be-
schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
5.2 Der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklä-
gerschaft ist auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen An-
sprüche beschränkt. Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand
auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschädigt werden. Einzig für den Fall,
dass sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, besteht kein An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Bundesgerichtsurteil 1B_254/2013 vom 27.
September 2013 E. 2.1.1; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2019, N. 4 zu
Art. 136 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder Zivilansprüche beziffert
noch welche sinngemäss geltend gemacht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kei-
nen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Insoweit erübrigt sich auch eine Prüfung,
ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt (vgl.
Bundesgerichtsurteil 1B_619/2011 vom 31. Mai 2012).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinem Antrag. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge-
bühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich,
die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.-- fest-
zusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entsprechend dem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des
Verfahrensausgangs und weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
wird keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs.
1 StPO). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X _________ wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten von
X _________.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 2. Dezember 2021