P3 21 152
VERFÜGUNG VOM 18. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Lionel Seeberger, Richter; Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS ,
(Ehrverletzung; Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Mai 2021 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS ,
Verfahren und Sachverhalt
A. Y _________ (fortan Beschwerdegegner) wollte eine alte Stallscheune auf dem Ge-
biet der Gemeinde A _________ kaufen. Diese steht im Eigentum der Erben von
B _________, unter ihnen C _________, ein D _________ des Beschwerdegegners.
Diesem gegenüber äusserte der Beschwerdegegner im November 2020 sein Interesse
an einem Kauf der Stallscheune. In der Folge wurde die X _________ GmbH, vertreten
durch X _________ (fortan Beschwerdeführer), mit der Schätzung der Liegenschaft be-
auftragt.
Nach Fertigstellung des Schatzungsberichtes besprach der Beschwerdeführer diesen
am 11. Januar 2021 mit dem Beschwerdegegner. Zugleich überreichte er diesem ein
Formular zur Abgabe eines Kaufpreisangebots mit der Vorgabe, er könne nur einmal
bieten. Der Beschwerdegegner unterzeichnete das Formular und gab es zurück. Ein
Doppel des Formulars behielt er für sich. Der Beschwerdeführer war nicht darüber infor-
miert, dass E _________, der Sohn des Beschwerdeführers, bzw. die F _________ AG
ebenfalls an einem Kauf interessiert waren.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (SAO 2021 492, S. 30 F/A 4 und 5 sowie S.
54 F/A 8 und 9) erklärte sich der Beschwerdegegner bei ihrer Besprechung bereit, den
Schatzungspreis von Fr. 98'000.-- zu bezahlen. Daraufhin habe er, der Beschwerdefüh-
rer, diesen Betrag im Formular vor dem Beschwerdegegner eingesetzt und nachher das
Kaufangebot von Letzterem unterschreiben lassen. Anschliessend habe er das Kauf-
preisangebot
an
C
weitergeleitet.
Das
Kaufpreisangebot
der
F _________AG, bzw. von E _________ über Fr. 120'000.-- habe er ebenfalls
C _________ übergeben.
Als der Beschwerdegegner erfuhr, dass die Erbengemeinschaft infolge des höheren
Kaufpreisangebotes beabsichtigte, die Stallscheune an die F _________ AG zu verkau-
fen, informierte er C _________, er habe das Formular zwar blanko unterzeichnet, je-
doch weder einen Kaufpreis eingesetzt noch den Beschwerdeführer ermächtigt, in sei-
nem Namen ein Kaufpreisangebot einzusetzen.
Diese Darstellung hielt der Beschwerdegegner ebenfalls in seinem Schreiben vom
bezichtigte er den Beschwerdeführer der Urkundenfälschung und behielt er sich rechtli-
che Schritte vor. Das Schreiben enthält zusätzliche Ausführungen zum Vorgehen des
Beschwerdeführers im konkreten Fall, verbunden mit einer allgemeinen Kritik an dessen
Geschäftspraxis. Am 22. März 2020 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
Strafantrag wegen Ehrverletzung und übler Nachrede nach Art. 173 StGB sowie Ver-
leumdung nach Art. 174 StGB mit Hinweis auf das Schreiben und die darin enthaltene
Bezichtigung der Urkundenfälschung.
B. Am 24. März 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauf-
trag bezüglich des Vorfalls. Nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ver-
fügte die Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2021, versandt am 8. Juni 2021, die Nichtan-
handnahme der Strafsache sowohl gegen den Beschwerdeführer die Urkundenfäl-
schung betreffend als auch gegen den Beschwerdeführer die Ehrverletzungsdelikte be-
treffend.
C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der
Strafkammer des Kantonsgerichtes und beantragte die Anhandnahme des Strafverfah-
rens gegen den Beschwerdegegner infolge Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft be-
antragte am 30. Juni 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Schrei-
ben vom 1. Juli 2021 nahm der Beschwerdegegner Stellung, worauf der Beschwerde-
führer am 19. Juli 2021 replizierte.
Die Nichtanhandnahmeverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Urkunden-
fälschung blieb unangefochten. Das Kantonsgericht klärte die Parteien am 16. Dezem-
ber 2021 kurz über die rechtliche Bedeutung dieser Nichtanfechtung auf.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen nach Art. 310 StPO können innerhalb von zehn Ta-
gen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz ange-
fochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichtes (Art. 13 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO;
SGS/VS 312.0]). Die angefochtene Verfügung wurde am 8. Juni 2021 an den Beschwer-
deführer verschickt. Die am 21. Juni 2021 aufgegebene schriftliche und begründete Be-
schwerde erfolgte innert Frist.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Par-
teien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmit-
telverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs.1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich zwar nicht ausdrücklich
als Privatkläger konstituiert, jedoch ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt
(Art. 118 Abs. 2 StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Offizial- oder wie
vorliegend ein Antragsdelikt handelt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Entsprechend gilt der
Beschwerdeführer als Partei.
Die geschädigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung
eines Strafverfahrens. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des
durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes
ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die Strafnormen nach Art.173 ff. StGB schützen die Ehre
des Einzelnen (Riklin, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 5 zu Art. 173 StGB). Eine üble
Nachrede oder Verleumdung beeinträchtigt das individuell geschützte Rechtsgut der
Ehre (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 1a zu Art. 115 StPO). Damit kommt dem
Beschwerdeführer Geschädigtenstatus zu, weshalb das rechtlich geschützte Interesse
an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Mai 2021 gegeben und der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde stellt ein ordentliches, umfassendes Rechtsmittel dar. Gemäss Art.
393 Abs. 2 StPO verfügt die Beschwerdeinstanz über eine freie und umfassende Kogni-
tion (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO) und
darin sind die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel ge-
nau anzugeben. Begründen in diesem Sinne bedeutet, aufzeigen, inwiefern der ange-
fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer muss sich mit den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und er genügt diesen
Anforderungen nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbrin-
gen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (Art. 385 Abs. 1 StPO; ZWR
2014 S. 193 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3; Guidon,
a.a.O., N. 9 f. zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Be-
schwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge
[Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6
und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid
zu Unrecht auf Art. 310 und 319 StPO stütze. Es sei nämlich erwiesen, dass ihn der
Beschwerdegegner zu Unrecht der Urkundenfälschung bezichtigt habe und ihn durch
die ehrenrührige Aussage, «Es zeigt sich wie X _________ wieder mal geschäftet und
wie er es immer betrieben hat.», in seinem Ruf geschädigte habe. Infolge der Nichan-
handnahme im Verfahren betreffend die Urkundenfälschung sei überdies erwiesen, dass
der Beschwerdegegner den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB nicht habe
erbringen können.
Der Beschwerdegegner hält in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 weiterhin an der
Bezichtigung der Urkundenfälschung fest. Überdies fügt er an, es liege keine strafrecht-
lich relevante Ehrverletzung vor, da der Beschwerdeführer als Geschäftsmann und Po-
litiker über keine strafrechtlich geschützte Ehre verfüge. Der Stellungnahme sind keine
formellen Anträge zu entnehmen.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Sachverhalt
in der Kernfrage, was zwischen den Parteien tatsächlich abgemacht worden sei, illiquide
bleibe. Es fänden sich durchaus Argumente, welche die Geschichte des Beschwerde-
führers stützten, andererseits bestünden wiederum Argumente, welche die Darstellun-
gen des Beschwerdegegners stützen würden. Folglich könne den Parteien kein straf-
rechtliches Verhalten nachgewiesen werden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff-
nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die fraglichen Strafbestände oder die Pro-
zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen
oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener Betroffenheit
des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädigten entgegen-
stehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB).
Die Nichtanhandnahme ist nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sach-
verhalt wie auch die Rechtslage klar sind (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Einstellung durch
die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Pro-
zessvoraussetzungen verfügt werden. Entsprechend dürfen Nichtanhandnahmeverfü-
gungen nur in sachverhaltsmässig wie auch rechtlich klaren Fällen ergehen (Schmid/Jo-
sitsch, in: Schmid/Jositsch [Hrsg], Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommen-
tar, 3. A., 2021, N. 4 zu Art. 310 StPO). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine
Untersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz
«in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben, welche alsdann durch das
Gericht zu beurteilen ist (BGE 137 IV 219 E. 7.1).
Dabei ist gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung bei gegensätzlichen Aussagen und
Unmöglichkeit, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be-
werten, nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben
(Bundesgerichtsurteile 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2.
April 2015 E. 2.1.2, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn
typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven
Beweise vorliegen. Hingegen kann auf Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der
Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen da-
her wenig glaubhaft sind (Bundesgerichtsurteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3)
oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Grün-
den als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Bundesgerichtsurteile 6B_822/2016
vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
3.
3.1 Vorliegend liegt exakt eine solche «Aussage-gegen-Aussage-Situation» vor, indem
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner die Unterzeichnung des Angebotsformulars
durch Letzteren im wesentlichen Punkt – mit oder ohne vorgängige Einfügung des ge-
botenen Kaufpreises – unterschiedlich darlegen. Unbestritten ist hingegen der Vorwurf
der Urkundenfälschung durch den Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer. So-
weit diesbezüglich keine klare Straflosigkeit gegeben ist, muss im Sinne der vorstehend
wiedergegebenen Rechtspraxis eine Strafuntersuchung durchgeführt werden, in welcher
zur Ermittlung des laut Staatsanwaltschaft unklaren Sachverhalts zusätzliche Beweise
zu erheben sind.
3.2 Der Strafantrag und das dadurch ausgelöste Verfahren beziehen sich auf einen be-
stimmten Sachverhalt und nicht lediglich auf einen strafrechtlichen Tatbestand (BGE 115
IV 1 E. 2a). Deswegen sind grundsätzlich alle möglichen einschlägigen Strafbestände
auszuschliessen, bevor eine Nichtanhandnahme verfügt werden kann. Zu prüfen ist des-
halb, ob der Beschwerdegegner mit seinem Vorwurf der Urkundenfälschung allenfalls
ein Ehrverletzungsdelikt erfüllt haben kann, bei welchen die üble Nachrede gemäss Art.
173 StGB den Grundtatbestand darstellt (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Riklin, Basler
Kommentar, 4. A., 2019, N. 1 zu Art. 173 StGB).
Als objektives Tatbestandsmerkmal ist bei den Ehrverletzungsdelikten ein Eingriff in die
Ehre vorausgesetzt. Dabei geniesst nicht jeder Ehreingriff strafrechtlichen Schutz. Straf-
rechtlich geschützt sind lediglich Eingriffe in die sittliche Ehre. Unter sittlicher Ehre ver-
steht das Bundesgericht den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, was bedeutet, sich so
zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein anständiger Mensch zu ver-
halten pflegt (BGE 117 IV 27 E. 3.1). Strafrechtlich nicht geschützt ist demgegenüber
der gesellschaftliche oder berufliche Ruf (BGE 105 II 161 E. 2). Eine Verletzung der
sittlichen Ehre liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpön-
tes Verhalten vorgeworfen ist. Beim Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu ha-
ben, ist die sittliche Ehre betroffen (BGE 132 IV 112 E. 2; Riklin, a.a.O., N. 20 f. zu Art.
173 StGB).
Im Brief vom 1. Februar 2021 an C _________ (S. 7 f.) bezichtigt der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführer, eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Er wirft dem Be-
schwerdeführer vor, er habe das blanko unterschriebene Formular nachträglich und ge-
gen seinen Willen mit der Schatzungssumme als Kaufpreisangebot ergänzt. Konkret be-
schuldigt der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, eine Blankettfälschung verübt
zu haben. An dieser Äusserung hält der Beschwerdeführer sowohl in seinen Einvernah-
men (S. 40) wie auch in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 fest. Die Urkundenfäl-
schung ist eine strafbare Handlung (vgl. Art. 251 StGB). Die Bezichtigung gegenüber
einem Dritten, eine Urkundenfälschung begangen zu haben, geht über eine blosse Kritik
einer Person als Geschäftsmann und Politiker hinaus und beinhaltet damit regelmässig
den Vorwurf eines ethisch verpönten Verhaltens, wodurch die sittliche Ehre des Be-
schwerdeführers tangiert wird. Die für eine Nichtanhandnahme vorausgesetzte offen-
sichtliche Straflosigkeit liegt somit nicht vor.
3.3 Bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen werden dem Beschuldigten in aller
Regel Entlastungsbeweise zugestanden (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3). Ob eine Äusserung
wahr ist oder nicht, betrifft dabei nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbar-
keit. Beweist der Beschuldigte, dass seine Äusserung der Wahrheit entsprach, oder dass
er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung für wahr zu halten, so sind seine ehrverlet-
zenden Äusserungen grundsätzlich straflos. Die Beweislast obliegt dem Beschuldigten,
dieser trägt auch die Folgen der Beweislosigkeit (Riklin, a.a.O., N. 14 zu Art. 173 StGB).
Der Wahrheitsbeweis eines behaupteten Delikts ist, abgesehen von wenigen Ausnah-
men, nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen. Der Wahrheitsbeweis für
strafbares Verhalten kann dann mit anderen Mitteln geführt werden, wenn die betref-
fende Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen bzw. das Gerichtsverfahren noch
hängig ist (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Riklin, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 173 StGB; Trech-
sel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom-
mentar, 4. A., 2021, N. 14 zu Art. 173 StGB; ferner BGE 109 IV 36). Es darf nämlich
nicht ausser Acht bleiben, dass der Strafrichter die materielle Wahrheit zu erforschen hat
(Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 11 Rz. 40; vgl. BGE 101 IV 296 E. 5).
Scheitert der Wahrheitsbeweis, steht dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis offen.
Dazu muss der Beschuldigte nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusse-
rung im guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3. b; Riklin, a.a.O., N. 19
zu Art. 173 StGB). Der Gutglaubensbeweis kann nur mit jenen Tatsachen und Beweis-
mitteln geführt werden, welche ihm im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äusserung
bereits bekannt waren (Riklin, a.a.O, N. 23 zu Art. 173 StGB, Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O.,
N. 20 zu Art. 173 StGB). Ferner ist zu prüfen, ob es sich bei den behaupteten Äusserun-
gen um Anschuldigungen oder um einen blossen Verdacht handelt. Eine Person, die
lediglich einen Verdacht äussert, kann sich darauf beschränken, nachzuweisen, dass sie
hinreichende Gründe hatte, gutgläubig anzunehmen, ihre Äusserungen seien gerecht-
fertigt. Eine Person, die ihre Anschuldigungen als Ausdruck der Wahrheit darstellt, muss
hingegen beweisen, dass sie gute Gründe hatte, sie zu glauben (BGE 116 IV 205 E. 3;
Bundegerichtsurteil 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Der Wahrheits- und der
Gutglaubensbeweis sind einander insofern gleichgestellt, als beide zu einem Freispruch
des Beschuldigten führen (ZWR 1985 S. 174).
3.4 Die Staatsanwaltschaft hat sich damit begnügt, die beiden Kontrahenten durch die
Polizei befragen zu lassen und die von diesen beigebrachten Unterlagen zu den Akten
zu nehmen. Hingegen hat sie es unterlassen, die näheren Umstände der zwischen den
Parteien geführten Besprechung abzuklären. Diese können namentlich im Zusammen-
hang mit möglichen Entlastungsbeweisen des Beschwerdegegners von Bedeutung sein.
Aufgrund der jetzigen Aktenlage kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob der vom Be-
schwerdegegner erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung wahr oder falsch ist.
Die Parteien sagen beide aus, dass der Beschwerdeführer bzw. die X _________ GmbH
von der Erbengemeinschaft «B _________» mit der Schätzung und der Einholung von
Kaufpreisangeboten beauftragt wurde. Allfällige Unterlagen, welche das auftragsrechtli-
che Verhältnis beschreiben, sind nicht aktenkundig. Ebenso wenig wurden die Auftrag-
geber zur Erteilung des Auftrags – Person des Auftraggebers bzw. Kontaktperson der
Erbengemeinschaft gegenüber dem Beschwerdeführer als Schätzer – und zu dessen
genauen Inhalt – blosse Schatzung, zusätzlich Einholen von Angeboten, Kompetenzen
des Beschwerdeführers auf Beschränkung auf eine einzige Angebotsrunde – befragt.
Massgeblicher Streitpunkt ist, ob der Beschwerdegegner am 11. Januar 2021 das For-
mular mit oder ohne konkretes Kaufpreisangebot unterzeichnet hat. Dazu steht Aussage
gegen Aussage. Klärung bringen kann möglicherweise das Verhalten der beiden Par-
teien nach dieser Besprechung. Am 14. Januar 2021 um 19:23 Uhr meldete sich der
Beschwerdeführer per Whatsapp beim Beschwerdegegner und teilte ihm mit, dass er
ohne anderslautenden Bericht das unterschriebene Angebot mit einem Angebotspreis
von Fr. 98'000.-- weiterleiten werde (S. 55). Tags darauf um 15:05 Uhr wandte sich der
Beschwerdegegner per E-Mail an die Geschäftsadresse der X _________ GmbH und
teilte mit, dass er dem Beschwerdeführer gegenüber nie ein Angebot gemacht habe und
dies auch nicht beabsichtige, da er nur direkt gegenüber den Eigentümern ein Angebot
machen würde (S. 43). Diese E-Mail wird in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht er-
wähnt. Gemäss Aussagen des Beschwerdegegners soll der Beschwerdeführer auf diese
E-Mail geantwortet haben (S. 38). Zudem nennt der Beschwerdegegner eine weitere E-
Mail, wonach er vom Beschwerdeführer aufgefordert worden sein sei, ein Preisangebot
zu machen. Beide E-Mails sind nicht aktenkundig, wurden jedoch den Strafbehörden
offeriert. Diese E-Mails könnten einen erheblichen Beitrag dazu leisten, den Sachverhalt
zu erforschen. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits, dass er nach seiner Nach-
richt per Whatsapp eine Antwort erhalten habe. Im Rahmen seiner Einvernahmen wurde
er jedoch nicht konkret dazu befragt, ob er die Mail vom 15. Januar 2021 erhalten hat
und wie er sich dazu stellt, dass der Beschwerdegegner ihm mitteilte, dass er ihm ge-
genüber kein Kaufangebot gemacht habe und auch künftig nicht machen werde.
Für den Sachverhalt nicht unerheblich erscheint weiter, zu welchem Zeitpunkt das inkri-
minierte Formular durch den Beschwerdeführer an C _________ übergeben wurde.
C _________ soll vom Beschwerdeführer ein Dossier mit den Kaufangeboten erhalten
haben; aus den aktuellen Akten ist jedoch nicht ersichtlich, wann das Dossier an
C _________ gelangte, welche Angebote dieses umfasste und welche Daten die wei-
teren Angebote tragen. Bisher wurde C _________ zu alldem nicht befragt.
3.5 Zusammengefasst sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichtanhand-
nahme nicht gegeben. Denn aufgrund der rudimentären Akten lässt sich nicht eindeutig
sagen, dass der vom Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer formulierte
Vorwurf der Urkundenfälschung nach der gesetzlichen Regelung der Ehrverletzungsde-
likte eindeutig straflos bleibt.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Wahrheitsbeweis beim Vorwurf eines
strafbaren Verhaltens grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbrin-
gen. Dazu ist mit Verweis auf das erläuternde Schreiben des Kantonsgerichts vom
werden neuer Beweismittel oder Tatsachen, die für eine strafrechtliche Verantwortlich-
keit des Beschwerdeführers sprechen, die Wiederaufnahme des gegen diesen gerichte-
ten Strafverfahrens, welchem mit nicht angefochtener Nichtanhandnahmeverfügung
keine Folge gegeben wurde, verfügen müsste (Art. 323 Abs. 1 StPO; Landshut/Boss-
hard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. A., 2020, N. 14 zu
Art. 310 StPO).
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Be-
schwerde durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis auf-
zuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwie-
rigkeit des Fall sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Be-
schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.--
bis 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten
durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens ist die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend
dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt.
4.3 Die Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den
Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi-
gungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu begründen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Vorliegend wurde kein Antrag gestellt, weshalb keine Parteientschädigung gesprochen
wird.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben
und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Staates
Wallis. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstat-
tet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 18. Januar 2022