P3 21 112
VERFÜGUNG VOM 1. SEPTEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Jan Zen-Ruffinen, Gerichtsschreiberad hoc
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Zentralwallis,
1950 Sitten 2, Beschwerdegegnerin
(Amtsgeheimnisverletzung, Datenschutz; Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. April 2021 der STAATS-
ANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Zentralwallis, 1950 Sit-
ten 2
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 24. Oktober 2019 meldete sich X _________ (fortan Beschwerdeführerin) bei der
Stadt A _________ für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an. Der Anspruch richtete sich
auf den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. April 2016, als sich ihr zivilrechtlicher
Wohnsitz dort befand. Am 15. April 2016 verlegte die Beschwerdeführerin ihren zivil-
rechtlichen Wohnsitz nach D _________, Kanton Wallis. Mit Gesuch vom 1. April 2018
beantragte die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis Ergän-
zungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente. Gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin
wurden der Ausgleichskasse des Kantons Wallis im Rahmen des Gesuchs und im wei-
teren Verlauf des Verfahrens diverse Unterlagen zugestellt. Es handelte sich dabei pri-
mär um Bank- und Steuerunterlagen, welche den Zeitraum der Jahre 2013-2019 betra-
fen. Damit die zuständige Stelle der Stadt A _________ einen Anspruch der Beschwer-
deführerin für den Zeitraum 1. April 2013 bis 30. April 2016 prüfen konnte, wandte sich
die zuständige Sachbearbeiterin an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und ver-
langte dort die Unterlagen der Jahre 2013-2016. Ein Mitarbeiter der Ausgleichskasse
sandte daraufhin das gesamte Dossier der Beschwerdeführerin am 25. November 2019
per Webtransfer an die Schabearbeiterin in A _________. Das versandte Dossier um-
fasste somit auch Unterlagen betreffend die Jahre 2017-2019. Am 4. März 2020 ge-
währte die Stadt A _________ der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Akten: Hierbei
stellte letztere fest, dass die Ausgleichskasse auch die Unterlagen der Jahre 2017-2019
versandt hatte. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich bei diesen
Unterlagen um Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018, Zins- und Saldoausweise
des Jahres 2017 sowie Kontoauszüge der Jahre 2017-2019. Daraufhin fragte sie bei der
Ausgleichkasse des Kantons Wallis nach, weshalb der Aktenversand ebenfalls die Un-
terlagen der Jahre 2017-2019 umfasste. Der Vize-Direktor der Ausgleichskasse des
Kantons Wallis, begründete den Aktenversand der Jahre 2016-2019 mit der Weiterlei-
tungspflicht nach Art. 30 des Bundesgesetzes Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 20. Dezember 1946 (ATSG; SR 830.1) und Prakti-
kabilitätsgründen. Am 2. Juni 2020 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen ei-
nen Mitarbeitenden der Ausgleichskasse des Kantons Wallis wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De-
zember 1937 (StGB; SR 311.0).
Am 4. Juni 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen entsprechenden Ermitt-
lungsauftrag. Nach mehreren erfolglosen telefonischen Kontaktversuchen der Polizei
wurde die Beschwerdeführerin brieflich zur polizeilichen Einvernahme in B _________
vorgeladen. Diesem Termin blieb sie unentschuldigt fern. Sodann wurde sie per E-Mail
aufgefordert, sich beim zuständigen Polizeibeamten telefonisch zu melden. Dieser Auf-
forderung leistete die Beschwerdeführerin Folge. Dabei teilte sie mit, dass sie aus medi-
zinischen Gründen nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte und dies auch künftig
nicht könne. Diesbezüglich hinterlegte sie am 5. August 2020 ein Zeugnis ihres Psycho-
therapeuten. Mit Rücksicht darauf stellte der Polizeibeamte ihr einen Fragebogen zur
Vervollständigung der Strafanzeige zu. Die Beschwerdeführerin lies die konkreten Fra-
gen unbeantwortet und sandte ein Argumentarium mit primär rechtlichen Ausführungen
an den zuständigen Polizeibeamten zurück.
Der mittlerweile in der Funktion als Direktor ad interim der Ausgleichskasse des Kantons
Wallis amtende C _________ wurde am 21. Oktober 2020 einvernommen. Dieser bestritt
die Übermittlung von Unterlagen der Jahre 2017-2019 nicht, äusserte sich aber nicht
spezifisch zum Inhalt der übermittelnden Unterlagen. Ebenso führte er aus, dass es beim
Austausch zwischen verschiedenen Ausgleichskassen üblich sei, dass die gesamten
Dossiers und nicht spezifische Unterlagen versandt würden. Einzelne Unterlagen wür-
den nur dann versandt, wenn explizit nach diesen Schriftstücken verlangt werde.
B.
Am 14. Januar 2021 verfasste die Polizei ihren Ermittlungsbericht, woraufhin die
Staatsanwaltschaft mit Datum vom 15. April 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung er-
liess. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. April
2021 zugestellt.
C. Mit Eingabe vom 29. April 2021, eingegangen am 3. Mai 2021, erhob die Beschwer-
deführerin Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichtes gegen die Nichtan-
handnahmeverfügung und beantragte die Anhandnahme des Strafverfahrens. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen nach Art. 310 der Schweizerischen Strafprozess-
ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) können innerhalb von zehn Tagen mit-
tels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwer-
deinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichtes (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO; SGS/VS
312.0). Die angefochtene Verfügung wurde am 15. April 2021 an die Beschwerdeführe-
rin verschickt. Die am 29. April 2021 verschickte schriftliche und begründete Beschwerde
erfolgte innert Frist, da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 21. April 2021 zuge-
stellt wurde.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Par-
teien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmit-
telverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs.1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar nicht ausdrück-
lich als Privatklägerin konstituiert, jedoch ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichge-
stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Offizial- oder
ein Antragsdelikt handelt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Entsprechend ist die Beschwerde-
führerin Partei.
Als geschädigte Person hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Durchführung eines Strafverfahrens. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und
damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtspre-
chung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge-
schützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die Strafnorm nach Art. 320 StGB
schützt die Geheim- und Privatsphäre des Einzelnen (Oberholzer, Basler Kommentar,
lagen wurde die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin verletzt, womit die
Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines
Strafverfahrens hat. Die Eintretensvoraussetzungen sind damit insgesamt gegeben,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerde stellt ein ordentliches, umfassendes Rechtsmittel dar. Gemäss Art.
393 Abs. 2 StPO erhält die Beschwerdeinstanz eine freie und umfassende Kognition
(Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einizig
die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-neret/Perrier De-
peursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019,
N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff-
nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die fraglichen Strafbestände oder die Pro-
zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen
oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener Betroffenheit
des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädigten entgegen-
stehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB).
2.2 Die Nichtanhandnahme ist nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der
Sachverhalt wie auch die Rechtslage klar sind (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Sind diese Vo-
raussetzungen nicht erfüllt, ist eine Untersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der
Untersuchung nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu
erheben (BGE 137 IV 219 E. 7.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Weitergabe der Unterlagen betref-
fend die Jahre 2017-2019 in Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) erfolgte. Es
stellen sich nun die Fragen, ob der bisher ermittelte Sachverhalt hinreichend ist, um zu
beurteilen, ob der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist und die sich stellen-
den Rechtsfragen hinreichend klar sind.
3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob neben Art. 320 StGB weitere Strafbestimmungen relevant
sind. Folglich stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des DSG und seinen Strafbestim-
mungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 50a des Bundesge-
setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG; SR 831.10) die Datenbekanntgabe spezialgesetzlich und umfassend, weshalb
kein Raum für die subsidiäre Anwendung des DSG bleibt (BGE 140 V 464 E. 3., Mund
in: Fey/Husi-Stämpli/Kunz [Hrsg.], Handkommentar Datenschutzgesetz, 1. A., 2015,
N. 13 zu Art. 19 DSG). Überdies werden kantonale Organe vom Geltungsbereich des
DSG nur erfasst, soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen
angemessenen Schutz gewährleisten (Art. 37 Abs. 1 DSG). Das Gesetz über die Infor-
mation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung des Kantons Wallis vom
tung von Personendaten durch die kantonalen Behörden. Das GIDA kennt ähnliche Da-
tenbearbeitungs- und Datenbekanntgabegrundsätze wie das DSG. Somit bietet das
GIDA einen angemessenen Schutz und das DSG findet auf kantonale Organe keine
Anwendung.
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung vom vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) ist vorliegend einschlägig.
Das ELG kennt in Art. 31 Abs. 1 lit. c folgende Strafbestimmung: Wer die Schweigepflicht
verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Der
drohende Strafrahmen bei einer Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Abs. 1 StGB
beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Damit liegt im Vergleich zu der
Strafbestimmung nach Art. 31 Abs. 1 lit. c ELG ein mit höher bedrohtes Verbrechen oder
Vergehen nach StGB vor und damit ein Fall unechter Konkurrenz vor. Unechte Konkur-
renz bedeutet, dass ein Tatbestand einen anderen verdrängt. Die Strafbestimmungen
des ELG treten damit hinter jenen des StGB zurück.
3.3
3.3.1 Bei Art. 320 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, welches nur von
einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden kann. Der Beamtenbegriff
nach Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle wie auch funktionelle Beamte.
Somit ist zur Bejahung des objektiv-täterschaftlichen Merkmals nicht das personalrecht-
liche Kriterium des Anstellungsverhältnisses, sondern die Ausübung von Funktionen im
Dienst der Öffentlichkeit entscheidend (BGE 141 IV 329 E. 1.3).
3.3.2 Das Tatobjekt bei Art. 320 StGB ist das Geheimnis. Ausgangspunkt ist der mate-
rielle Geheimnisbegriff. Demnach gilt eine Tatsache als Geheimnis, wenn sie weder of-
fenkundig noch allgemein bekannt ist und bezüglich welcher der Geheimnisherr einen
ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 127 IV 122
E. 1). Damit ein Geheimnis von Art. 320 StGB erfasst wird, muss zwischen der Kenntnis
des Geheimnisses und der amtlichen Funktion ein Kausalzusammenhang herrschen.
Somit unterliegen Tatsachen, welche ein Beamter auch privat hätte in Erfahrung bringen
können nicht dem Amtsgeheimnis (BGE 115 IV 233 E. 2c/bb).
3.3.3 Die bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbare Handlung liegt im Offen-
baren des Geheimnisses. Hierzu muss der Täter einem nicht ermächtigten Dritten das
Geheimnis zur Kenntnis bringen oder ihm die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen.
Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses sei-
nerseits dem Amtsgeheimnis untersteht, denn die Geheimhaltungspflicht ist auch inner-
halb einzelner Verwaltungszweige zu beachten (BGE 114 IV 44 E. 3b; Oberholzer, Bas-
ler Kommentar, 4. A., 2018, N. 10 f. zu Art. 320 StGB).
3.3.4 Der subjektive Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erfordert Vor-
satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Damit muss der Beamte im Wissen um den Ge-
heimnischarakter die Offenbarung der Tatsache zumindest in Kauf genommen haben.
3.3.5 Beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses kommen allfälligen
Rechtsfertigungsgründen erhebliche Bedeutung zu. Hierbei ist insbesondere auf Art. 14
StGB hinzuweisen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich
rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist. Weiter sieht Art. 320 Abs. 2 StGB
vor, dass der Täter nicht strafbar ist, wenn der Beamte das Geheimnis mit schriftlicher
Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
3.3.6
Nebst den soeben genannten gesetzlichen Rechtfertigungsgründen kennt die
Lehre und Rechtsprechung insbesondere den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund
der Wahrung berechtigter Interessen. Dieser Rechtfertigungsgrund kann nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges
und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit
den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die In-
teressen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1).
3.3.7 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Ein unvermeidbarer Ver-
botsirrtum führt zum Entfallen der Schuld. War der Irrtum hingegen vermeidbar, so mil-
dert das Gericht die Strafe (BGE 138 IV 13 E. 8.1).
3.4
3.4.1 Die Übermittlung von Unterlagen der Jahre 2017-2019 von einem Mitarbeitenden
der Ausgleichskasse Wallis an die zuständige Stelle der Stadt A _________ ist unbe-
stritten. Die Täterschaft wurde noch nicht ermittelt, ist jedoch der Ausgleichskasse Wallis
bekannt. Die übermittelten Unterlagen umfassen Steuererklärungen der Jahre 2017 und
2018, Zins- und Saldoausweise der Jahre 2017 sowie Kontoauszüge der Jahre 2017-
2019, welche von der Stadt A _________ nicht nachgefragt wurden.
3.4.2 Die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse des Kantons Wallis unterstehen einer
gesetzlichen Schweigepflicht (Art. 33 des ATSG). Sie üben zweifelsfrei Funktionen im
Dienst der Öffentlichkeit aus und gelten somit zumindest funktionell als Beamte. Damit
weist der mit der Übertragung der Unterlagen beauftragte Mitarbeitende das notwendige
objektiv-täterschaftliche Merkmal auf.
3.4.3 Wie bereits aufgegriffen, handelt es sich bei den Unterlagen um Steuererklärun-
gen, Zins- und Saldoausweise sowie um einzelne Kontoauszüge aus den Jahren 2017-
begriff subsumiert werden können. Die Bank- und Steuerdaten der Beschwerdeführerin
waren weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Überdies hatte die Beschwerde-
führerin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung und dieses zumindest still-
schweigend bekundet. Die Unterlagen bzw. die Geheimnisse wurden dem Betreffenden
im Rahmen seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut. Damit ist der Kau-
salzusammenhang zwischen der amtlichen Funktion und der Kenntnis des Geheimnis-
ses gegeben. Insgesamt ist damit das Tatobjekt gegeben.
3.4.4
Durch die Weiterleitung der Unterlagen wurde einer Drittperson die Kenntnis-
nahme zumindest ermöglicht und damit eine geheimhaltungspflichtige Tatsache offen-
bart. Somit ist die Tathandlung der Offenbarung erfüllt. Ob die Drittperson hierzu ermäch-
tigt war, wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft.
3.4.5 Die Täterschaft ist den Strafbehörden aktuell nicht bekannt, liesse sich aber in
Erfahrung bringen, da sie der Ausgleichskasse des Kantons Wallis bekannt ist. Die ak-
tuelle Unkenntnis der Täterschaft und die daraus resultierende fehlende Einvernahme
ebendieser führt dazu, dass vorliegend nicht abschliessend geklärt werden kann, ob der
subjektive Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Entsprechend ist der Sachverhalt in dieser
Hinsicht nicht abschliessend geklärt.
3.4.6 Die objektiven Tatbestandmerkmale von Art. 320 StGB sind vorliegend erfüllt. Ob
zudem der subjektive Tatbestand erfüllt ist, lässt sich mit den vorliegenden Sachver-
haltsinformationen nicht abschliessend beantworten. Dennoch stellt sich die Frage, ob
allenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
3.4.6.1 Unter gewissen Voraussetzungen können Organe, die mit der Durchführung des
ELG, des IVG oder des AHVG betraut sind, Daten bekannt geben (Art. 50a AHVG i.V.m.
Art. 26 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 66a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20)). Die Bestimmungen zur Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG
sind im Rahmen des ELG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 lit. b ELG). Sofern kein
überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen nach Art. 50a AHVG Organe, die
mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses
Gesetzes bertraut sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekannt geben: anderen
mit der Durchführung sowie Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses
Gesetztes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem
Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind (Art. 50 a Abs. 1 lit. a AHVG) oder Or-
ganen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Art. 32 Abs. 2
ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt (Art. 50 a Abs. 1
lit. b AHVG).
In allen übrigen Fällen dürfen gemäss Art. 50a Abs. 4 AHVG Daten in Abweichung von
Art. 33 ATSG an Dritte nur bekannt gegeben werden, wenn es nicht personenbezogene
Daten umfasst und die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht (Art. 50
a Abs. 4 lit. a AHVG). Sofern es sich um Personendaten handelt, muss die betreffende
Person schriftlich einwilligen oder wenn die Einholung einer Einwilligung nicht möglich
ist, muss diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt
sein (Art. 50 a Abs. 4 lit. b AHVG). Vorliegend wurden Personendaten übermittelt. Die
Einholung einer Einwilligung war möglich, erfolgte jedoch nicht. Somit bietet Art. 50a
Abs. 4 AHVG keine Grundlage für die vorliegende Datenbekanntgabe.
Insgesamt dürfen aber nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage
stehenden Zweck erforderlich sind (Art. 50a Abs. 5 AHVG). Die Erforderlichkeit als Teil-
gehalt der Verhältnismässigkeit bedingt, dass eine Massnahme im Hinblick auf das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein muss. Wenn eine gleich geeig-
nete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde, hat sie
zu unterbleiben. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ
vom 1. Januar 2014 verdeutlicht die Wichtigkeit der Erforderlichkeit im Umgang mit der
Bekanntgabe von Daten. In Note 4005 steht ausdrücklich, dass selbst in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen nur die Daten bekanntgegeben werden, welche für den in Frage
stehenden Zweck erforderlich sind.
Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Datenbekanntgabe ein überwie-
gendes Privatinteresse entgegensteht. Dieser Verweis auf ein allenfalls der Datenbe-
kanntgabe entgegenstehendes Interesse ist Ausdruck des datenschutzrechtlichen Prin-
zips, wonach Daten grundsätzlich geheim zu halten und dementsprechend nicht zu über-
mitteln sind (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts ATSG, 3. A, 2015, N. 30 zu Art. 32 ATSG). Die Bestimmung,
was als überwiegendes Privatinteresse zu qualifizieren ist, richtet sich nach einem ob-
jektiven Massstab. Ein rein subjektiv als überwiegend deklariertes Privatinteresse ist da-
mit nicht ausreichend. Vielmehr ist das Augenmass eines vernünftig urteilenden Dritten
massgeblich (Pärli, IIZ-Datenaustausch, in: digma – Schriften zum Datenrecht Band/
Nr. 8, 2014, S. 57). Die Beschwerdeführerin macht ein Interesse am Schutz der ökono-
mischen Privatsphäre geltend. Ob ein überwiegendes Privatinteresse besteht, ergibt
sich nach Abwägung mit den der Datenbekanntgabe gleichlaufenden Interessen. Die
Erforderlichkeit oder eine gesetzliche Pflicht der Datenbekanntgabe mögen ein derarti-
ges Interesse begründen.
Ein Interesse an der Datenbekanntgabe könnte allenfalls auf einer gesetzlichen Pflicht
beruhen. Vorliegend ist die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG relevant. Danach
müssen alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, ver-
sehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegennehmen und
an die zuständige Stelle weiterleiten. Da die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz seit dem 15. April 2016 in D _________ hat, ist die Ausgleichskasse des Kan-
tons Wallis ab diesem Zeitpunkt zuständig. Es bestand somit keine Weiterleitungspflicht
für die Unterlagen betreffend die Jahre 2017-2019. Damit entfällt die Anwendung von
Art. 50a Abs. 1 lit. b AHVG.
Die Bekanntgabe der Unterlagen der Jahre 2017-2019 ist ebenfalls nicht mit
Art. 50a Abs. 1 lit. a AHVG und Art. 50a Abs. 5 AHVG vereinbar. Der Zweck der Daten-
bekanntgabe bezieht sich auf eine rückwirkende Anspruchsberechnung für den Zeitraum
der Jahre 2013-2016. Mithin sind nur Daten erforderlich und dürfen bekannt gegeben
werden, welche diesem Zweck entsprechen. Die Bekanntgabe der Unterlagen der Jahre
2017-2019 ist für den in Frage stehenden Zweck nicht erforderlich. Dies zeigt sich
dadurch, dass explizit Unterlagen der Jahre 2013-2016 angefordert wurden. Die Staats-
anwaltschaft rechtfertigt die Datenbekanntgabe in der Verfügung vom 15. April 2021 un-
ter Ziffer 2.2 damit, dass es üblich sei, alle im Dossier eines Leistungsempfängers ge-
speicherten Belege zu übermitteln. Denn es sei wichtig, dass die mit der Beurteilung der
persönlichen und wirtschaftlichen Situation betrauten Stellen über alle vorhandenen Un-
terlagen verfügen, um festzustellen, ob ein Vermögensverfall oder ein übermässiger
Ressourcenverbrauch geltend gemacht werden könne. Gemäss C _________ entspricht
dies auch der gängigen Praxis der Ausgleichskassen. Diese Begründung und Praxis
mag für den Regelfall, wo ein Begünstigter seinen zivilrechtlichen Wohnsitz verlegt und
die bisher zuständige Stelle das Dossier an die neu zuständige Stelle weiterleitet, pas-
sen. Hat hingegen die neu zuständige Stelle Unterlagen an die früher zuständige Stelle
zwecks rückwirkender Anspruchsberechnung zu leiten, so kann diese Praxis nicht ohne
weiteres angewandt werden. Oft wird hierzu die gesetzliche Grundlage fehlen, weil die
Bekanntgabe von Unterlagen betreffend die Jahre nach dem zu beurteilenden Zeitraum
in den meisten Fällen dem Kriterium der Erforderlichkeit nicht standhalten werden.
Vorliegend ist die Erforderlichkeit das Übermittlung der Unterlagen der Jahre 2017-2019
nicht gegeben, da sich bereits aus der Anfrage ergibt, dass lediglich die Unterlagen der
Jahre 2013-2016 benötigt werden. Damit mangelt es im vorliegenden Fall an einem
grundsätzlichen Interesse, die Unterlagen der Jahre 2016-2019 bekanntzugeben. Damit
war die Datenbekanntgabe nicht erforderlich und hätten damit gestützt auf Art. 50a
AHVG nicht erfolgen dürfen. Dies hat auch zur Folge, dass infolge der fehlenden Erfor-
derlichkeit der Datenbekanntgabe ein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht.
3.4.6.2 Art. 32 ATSG bietet die Grundlage zur gegenseitigen behördlichen Amts- und
Verwaltungshilfe. Danach geben die Organe der einzelnen Sozialversicherungen auf
schriftliche und begründete Anfrage Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festset-
zung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen (Art. 32 lit. a ATSG), die Verhinde-
rung ungerechtfertigter Bezüge (Art. 32 lit. b ATSG), die Festsetzung und den Bezug der
Beiträge (Art. 32 lit. c ATSG) und den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Art. 32 lit. d
ATSG). Vorliegend besteht ein schriftliches und begründetes Gesuch der zuständigen
Stelle der Stadt A _________. Gemäss diesem wird um die Bekanntgabe der Unterlagen
betreffend die Jahre 2013-2016 gebeten. Begründet wird die Anfrage damit, dass die
Beschwerdeführerin während diesem Zeitraum ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in
A _________ hatte und damit die dortige zuständige Stelle für die Berechnung allfälliger
Zusatzleistungen zuständig ist. Wie bereits aufgegriffen sind die Unterlagen der Jahre
2017-2019 zu diesem Zweck nicht erforderlich. Somit bestehen keine Gründe, welche
für die Erforderlichkeit der Weiterleitung der Unterlagen der Jahre 2013-2019 sprechen
und es entfällt damit die Rechtfertigung nach Art. 32 ATSG.
3.4.6.3 C _________ sagte aus, dass seit dem Januar 2018 ein nationales Register
erstellt worden war, welches jedem Ausführungsorgan («organe d’exécution») Zugang
zu allen Finanzdaten aller Begünstigten gewähren würde. Dieses Informationssystem
dient der Transparenz, indem die Stellen nach Art. 21 Abs. 2 ELG Einsicht in die bezo-
genen Ergänzungsleistungen gewährt wird (Art. 26b ELG). Somit haben die Stellen Ein-
sicht in die jeweilig bezogenen Ergänzungsleistungen, nicht aber in die den Ergänzungs-
leistungen zugrundeliegenden Unterlagen. Der pauschale Verweis auf dieses Informati-
onssystem alleine rechtfertigt die Bekanntgabe von Unterlagen keineswegs.
3.4.6.4 In der Nichanhandnahmeverfügung vom 15. April 2021 macht die Staatsanwalt-
schaft bereits einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB geltend. Die Organe der Aus-
gleichskasse des Kantons Wallis hätten nämlich in Kenntnis der Tatbestandsmerkmale
von Art. 320 StGB im Irrglauben gehandelt, ihr Verhalten sei rechtmässig und damit nicht
schuldhaft. Mangels fehlender Sachverhaltsinformationen lässt sich nicht beurteilen, ob
die Täterschaft schuldhaft gehandelt hat oder nicht.
3.4.6.5 Das frühere Recht kannte als Rechtfertigungsgrund auch die Amts- oder Berufs-
pflichten. Nunmehr kann amtliches Handeln die Verwirklichung eines Strafbestandes nur
noch exakt in dem Umfang rechtfertigen, wie es das öffentliche Recht erlaubt. Vielfach
fehlte aber eine derartige Grundlage und die Praxis sah sich gezwungen, auch allge-
meine Kompetenznormen und blosse Verwaltungsvorschriften zur Rechtfertigung her-
anzuziehen (Wohlers/Stratenwerth, Handkommentar StGB, 4. A., 2020, N. 4 f. zu Art. 14
StGB; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar, 4. A, 2019, N. 5 f. zu Art. 14 StGB). Weder
Rechtsprechung noch Lehre im Bereich der Datenbekanntgabe im Sozialversicherungs-
bereich geben Anlass dazu, dass eine fehlende Kompetenz mit einem Verweis auf die
Verhältnismässigkeit kompensiert werden kann. Ob vorliegend Verwaltungsvorschriften
bestehen die überhaupt zur Rechtfertigung herbeigezogen werden könnten, kann vorlie-
gend nicht abschliessend beurteilt werden.
3.5 Insgesamt ist der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt. In mehrerer Hinsicht ist
überdies die Rechtslage nicht eindeutig. Die Voraussetzung für eine Nichtanhandnah-
meverfügung sind damit vorliegend nicht gegeben.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin dringt vorliegend mit ihrer Be-
schwerde durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis auf-
zuerlegen sind.
4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwie-
rigkeit des Fall sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Be-
schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.--
bis 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten
durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens ist die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend
dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt.
4.3 Die Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den
Artikeln Art. 429-434 StGB (Art. 436 Abs. 1 StGB). Die Privatklägerschaft hat ihre Ent-
schädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu begründen (Art. 433 Abs. 2
StGB). Vorliegend wurde kein Antrag gestellt, weshalb keine Parteientschädigungen ge-
sprochen werden.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region
Zentralwallis, zurückgesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Staates
Wallis. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstat-
tet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 1. September 2021