Mit Urteil vom 27. März 2020 (6B_1223/2019) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen-
den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab
P3 19 91
ENTSCHEID VOM 10. OKTOBER 2019
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Besetzung: Thomas Brunner, Präsident ad hoc; Christophe Joris, Kantonsrichter und
Raphaëlle Favre Schnyder, Ersatzrichterin; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
(Aufhebung und Änderung von Massnahmen;
Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB)
Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des
Kantons Wallis vom 8. Mai 2018 (P2 16 xxx); Entscheid als Kollegialgericht
entsprechend dem Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019
Verfahren
A. Das Kantonsgericht Wallis sprach X _________ am 20. September 2012 der mehr-
fachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern,
der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Nötigung, der
mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der qualifizierten Verge-
waltigung, der einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig. Es verurteilte ihn
zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten unter Anrechnung der ausgestan-
denen Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und schob den Vollzug der Strafe zu Guns-
ten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf. Die Mass-
nahme lief nach fünf Jahren, am 19. September 2017 ab (Art. 59 Abs. 4 StGB i.V.m. Art.
437 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5; vgl.
BGE 142 IV 105 nicht publ. E. 6). Ab dem 18. Januar 2018 befand sich X _________ in
Sicherheitshaft (Art. 221 und Art. 229 ff. StPO analog).
Gestützt auf den Antrag des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen und nach
Einholung eines Gutachtens und durchgeführter Verhandlung vom 10. April 2018 fällte
das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis am 8. Mai 2018 nach-
stehenden Entscheid (in Verfügungsform, recte: Beschlussform der Kollegialbehörde;
S. 570 ff.):
sche Massnahme gegen X _________ ist aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufzuheben.
ordnet, wobei die entsprechenden Modalitäten von der kantonalen Vollzugsbehörde (ASBM) festzulegen
sind.
gegen X _________ angeordnete Sicherheitshaft wird für die vorläufige Dauer von 6 Monaten, d.h. bis
am 8. November 2018 bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde (ASBM) oder (im Fall der Be-
schwerde) bis zu einem gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zur Si-
cherung des Straf- und Massnahmenvollzugs verlängert.
den Hafttitel zwischen dem 21. September 2017 und dem 18. Januar 2018 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Die Auslagen des Gerichts in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘890.10 (Kosten Gutachten Fr. 28‘580.10.-
Entschädigung (Honorar und Auslagen) von Fr. 5‘693.--(inkl. MwSt.).
B.
Gegen diesen Entscheid reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) am
ren ein:
Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
Auf den Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) sei
nicht einzutreten.
einzutreten.
Auf den Antrag auf Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB) sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens
zurückzuweisen.
Für den Fall, dass auf die Sache eingetreten würde und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewie-
sen würde:
deverfahren mit mündlicher, öffentlicher Verhandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
durchzuführen, wobei im Falle eines Eintritts auf die Anträge auf Aufhebung und Verlängerung der sta-
tionären Massnahme bzw. auf Anordnung der Verwahrung der zuständige sachverständige Psychiater
hierbei anzuhören sei und der Verteidigung nach Durchführung der Verhandlung Gelegenheit zu einem
Plädoyer geboten werde.
Akten zu weisen.
aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung anzuordnen.
achter vor Schranken anzuhören.
Für den Fall, dass sämtliche vorangehenden Anträge abgewiesen werden:
Jahre zu verlängern.
Anträge betr. Kosten- und Entschädigungsfolge, die in sämtlichen vorangehenden Konstellationen ent-
sprechend zu entscheiden seien:
Hafttag eine Genugtuung von Fr. 300.-- zuzusprechen, mithin Fr. 36‘600.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab
dem 19. November 2017.
ihm nach Abschluss des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, seine Honorarnote ins Recht zu le-
gen.
vertreter, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
Überdies reichte der amtliche Verteidiger M _________ im eigenen Namen eine Be-
schwerde gegen die ausgesprochene Entschädigung beim Kantonsgericht Wallis ein
(P3 18 xxx), welche dieses am 22. Januar 2019 teilweise gutgeheissen hat. Die Dispo-
sitiv-Ziffer 7 des Entscheids vom 8. Mai 2018 des Straf- und Massnahmenvollzugsge-
richts ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
C. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis teilte den Parteien am 4. September
2018 das Datum der Schlussverhandlung und die Zusammensetzung der Beschwer-
deinstanz mit, wobei es beabsichtigte, den Entscheid als Einzelgericht zu treffen und
den Gutachter nochmals zu befragen. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen
Schlussverhandlung vom 9. Oktober 2018 wurden der Gutachter Dr. med. A _________
und der Beschwerdeführer im Rahmen des Beweisverfahrens nochmals befragt. Der
Beschwerdeführer beantragte, die Verhandlung zu vertagen und zwecks Zuständigkeit
einer Kollegialbehörde zu überweisen. In der Sache hielt er an den gestellten Anträgen
fest.
D. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies die Beschwerde am 22. Oktober
2018 (P3 18 xxx) in der Besetzung als Einzelgericht ab und bestätigte den angefochte-
nen Entscheid, wie folgt:
Akten zu weisen, wird abgewiesen.
aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung anzuordnen, wird abgewiesen.
Der Eventualantrag bezüglich der Erstellung eines Obergutachtens wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Urteil wie folgt bestätigt:
Die mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. September 2012 angeordnete stationäre therapeuti-
sche Massnahme gegen X _________ wird aufgehoben.
kantonalen Vollzugsbehörde festzulegen sind.
2018 (mangels gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig war. Im Übrigen wird der Entschädigungsantrag
abgewiesen.
X _________ verbleibt zur Sicherung der Verwahrung in Sicherheitshaft.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 5‘800.-- (Fr. 1‘815.40 Gebühren und Fr. 3‘984.60 Ausla-
gen) werden X _________ auferlegt.
digung von Fr. 2‘510.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). X _________ ist zur Rückerstattung dieser Entschä-
digung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. Dispositiv-Ziffer 10 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erwuchs
mangels Anfechtung beim Bundesstrafgericht in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 8. No-
vember 2018 (P2 18 xxx) berichtigte die Strafkammer zudem den Entscheid vom 22.
Oktober 2018 (P3 18 xxx) anhand der Rechnung des Sachverständigen Dr. med.
A _________ im Kostenpunkt. Dispositiv-Ziffer 9 lautete neu: «Die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens von Fr. 4‘260.-- (Fr. 1‘815.40 Gebühren und Fr. 2‘444.60 Auslagen)
werden X _________ auferlegt».
F. Die von X _________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober
2018 (P3 18 xxx) hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019
(teilweise) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung in gesetzeskonformer Be-
setzung als Kollegialgericht zurück. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil, dass
das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in einem einzigen Entscheid über die Aufhe-
bung der stationären Massnahen und die anschliessenden Folgen befinden kann.
G. Die Strafkammer lud die Parteien mit Verfügung vom 8. April 2019 – neu unter der
Dossiernummer P3 19 xxx – zur Verhandlung vom 27. Mai 2019 in der Besetzung als
Kollegialgericht vor, jedoch ohne den Gutachter Dr. med. A _________ vorzuladen und
setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um allfällige Einwände zum Ablauf und
der Durchführung der Verhandlung sowie um weitere Beweisanträgen zu stellen. Da-
raufhin erhob keine der Parteien Einwände oder stellte Beweisanträge.
Am 27. Mai 2019 fand die mündliche öffentliche Verhandlung in Kollegialbesetzung statt,
anlässlich welcher der Beschwerdeführer folgende Anträge stellte:
Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
Auf folgende Anträge sei nicht einzutreten:
den Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB),
den Antrag auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62d StGB),
den Antrag auf Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 StGB).
X _________ sei per sofort auf freien Fuss zu setzen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens
zurückzuweisen.
Für den Fall, dass auf die Sache eingetreten würde und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewie-
sen würde:
Akten zu weisen. Es seien überdies die Akten aus dem Recht zu weisen, die vom erstinstanzlichen
Gericht in Einerbesetzung und vom Kantonsgericht im Verfahren vor Rückweisung durch das Bun-
desgericht ebenfalls in Einerbesetzung produziert worden sind.
aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung anzuordnen.
Schranken anzuhören.
Jahre zu verlängern.
Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge, die ohnehin zu entscheiden sind:
rechtswidrig war.
10.X _________ sei für seine rechtswidrige Haft vom 20. September 2017 bis zum 21. Januar 2018 pro
Hafttag eine Genugtuung von Fr. 300.-- zuzusprechen, mithin Fr. 37’200.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab
dem 20. November 2017.
tober 2018 (P3 18 xxx) nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist: Der Kanton Wallis
bezahlt dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
7’510.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).
gung von 3’404.40 [recte 3'485.20] zu bezahlen (inkl. Auslagen und gesetzlicher MwSt.).
vertreter, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
Im Ergebnis hielt der Beschwerdeführer mehrheitlich an seinen ursprünglichen mit der
Beschwerde vom 18. Mai 2018 gestellten Begehren fest, passte einige Anträge (v.a.
betreffend Genugtuung bzw. Entschädigungsfolgen) an und beantragte neu insbeson-
dere, alle Akten aus dem Recht zu weisen, welche vom erstinstanzlichen Gericht und
vom Kantonsgericht in Einerbesetzung produziert worden seien. Zudem beanstandete
der Beschwerdeführer, der Gutachter sei nochmals «vor Schranken» des Kollegialge-
richts anzuhören.
H. Aufgrund des letztgenannten Antrags, sah sich das Kollegialgericht veranlasst, noch-
mals eine Verhandlung unter Beizug des Gutachters durchzuführen. Diese fand am 26.
September 2019 statt, wobei der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 27. Mai
2019 festhielt, vorbehalten des Antrags Ziffer 7, wonach der Gutachter «vor Schranken»
anzuhören sei und der angepassten Honorarnote (neu Fr. 5'202.20).
Erwägungen
1.
1.1 Gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvoll-
zugsgerichts kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kan-
tonsgericht Wallis geführt werden (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar
2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil
6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantons-
gerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO), wobei in Fällen, welche in
ihrer Tragweite Art. 19 Abs. 1 lit. b StPO entsprechen, ein Kollegialgericht zuständig ist
(Art. 19 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 13 EGStPO). Dies trifft insbesondere
auf die nachträgliche Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB zu,
weshalb das Kollegialgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist
(Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechts-
verzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO). Es handelt sich um
ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung
des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Wo
nötig, können zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen erfolgen (Art. 390 Abs. 4
i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich, je-
doch kann je nach Tragweite des Falles von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1
StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.4).
1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Straf- und Massnahmen-
vollzugsgerichts vom 8. Mai 2018, mit welchem dieses die stationäre therapeutische
Massnahme aufgehoben und die Verwahrung angeordnet hat, direkt in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen und mithin zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Per-
son oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen an-
deren Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, das heisst die tatsächlichen
und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Dabei muss sich
die Beschwerde zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen. Zwar gilt nicht das strikte Rügeprinzip (vgl. Bundesge-
richtsurteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.4.1, wonach das Rügeprinzip ge-
mäss Art. 42 BGG im Rechtsmittelverfahren nach der StPO nicht anwendbar ist), aber
es reicht nicht aus, bloss pauschale Einwände zu erheben oder auf andere Eingaben zu
verweisen. Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen,
muss sich die Beschwerde grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Sind die Anforde-
rungen an die Begründungsdichte nicht erfüllt, kann ein Nichteintretensentscheid erge-
hen (Bundesgerichtsurteile 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_49/2016 vom
Eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Eingabe ist in
solchen Fällen nicht erforderlich (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1162/2016 vom 27. April
2017 E. 2.3, 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3, 6B_613/2015 vom 26. November
2015 E. 3.3.1).
Vorliegend hinterlegt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 eine Beschwerdeschrift,
welche nahezu mit dem mündlichen Parteivortrag identisch ist, den er in schriftlicher
Form vor der Vorinstanz hinterlegt hat. Lediglich in einzelnen Punkten setzt er sich mar-
ginal und konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (z.B. S. 7, 10, 13, 15).
Zumal der Beschwerdeführer ansonsten umfassend darlegt, weshalb der angefochtene
Entscheid – vorab aus formellen Gründen – aufzuheben sei und hierzu Rechtsmittel-
und Beweismittelanträge stellt, werden die Anforderungen an die Begründung und Form
der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO als erfüllt
erachtet.
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der Formulierung des vorinstanzlichen «dass-Ent-
scheids» eine Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht und des rechtlichen Ge-
hörs.
2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent-
scheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (Bundesgerichtsurteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.8).
2.3 Der Beschwerdeführer erblickt in der «Redaktion des 50seitigen Entscheids im dass-
Stil» eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz. Sogenannte «dass-Entscheide» sind für kürzere Urteile geeignet, erschwe-
ren aber mit zunehmender Länge die Les- und Nachvollziehbarkeit (Bundesgerichtsur-
teile 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1, 8C_713/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5,
8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen). Jedenfalls bei einem Entscheid
von vorliegendem Umfang, erscheint die Formulierung als «dass-Entscheids» problema-
tisch. Hingegen setzt sich der vorinstanzliche Entscheid mit den wesentlichen Aspekten
auseinander und er erscheint – auch dank der Unterteilung in Abschnitte mit römischen
Ziffern – nachvollziehbar. Im Endeffekt war es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich,
eine umfassende Beschwerde einzureichen und jene Punkte zu rügen, mit denen er
nicht einverstanden ist. Dabei sieht die Beschwerdeinstanz auch darüber hinweg, dass
der Beschwerdeführer sich nur marginal mit dem angefochtenen Entscheid auseinan-
dersetzt hat und seine Beschwerde im Wesentlichen dem vorinstanzlichen Plädoyer ent-
spricht. In der Form des «dass-Entscheids» ist daher keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken. Im Übrigen müsste eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit
dem vorliegenden Entscheid als geheilt erachtet werden.
3.
3.1 Während dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 ff.
StGB) prüft die «zuständige Behörde» auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindes-
tens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt
entlassen oder ob die Massnahme aufgehoben werden kann (Art. 62d Abs. 1 i.V.m. Art.
62c Abs. 1 StGB). Das Gesetz nennt in Art. 62c Abs. 1 StGB verschiedene Aufhebungs-
gründe (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A.,
Zürich/Basel/Genf 2018, S. 275). Der mit einer stationären Behandlung verbundene Frei-
heitsentzug beträgt hierbei in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Bei
gegebenen Voraussetzungen kann das «Gericht» die stationäre therapeutische Mass-
nahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB verlängern. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr
vor, beendet die «zuständige Behörde» die Massnahme (Art. 56 Abs. 6, Art. 62c Abs. 1
StGB). Die Massnahme muss zwingend in einem Rechtsakt aufgehoben werden und
zwar auch dann, wenn die fünfjährige Frist bereits abgelaufen ist (Art. 62d Abs. 1, Art.
62c Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.2). Danach trifft das
«Gericht» einen Folgeentscheid bzw. entscheidet, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art.
62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder gegebenenfalls
gar die nachträgliche Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) anzuord-
nen ist (BGE 141 IV 49 E. 2.5 f.).
3.2 Im Kanton Wallis trifft das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht vorbehältlich ab-
weichender Zuständigkeiten alle nachträglichen «richterlichen» Entscheide im Sinne von
Art. 363 Abs. 1 StPO (Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai
2017 [EGStGB; SGS/VS 311.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EGStPO; Übergansbestimmung
Art. T1-1 EGStGB; Botschaft vom 2. Dezember 2015 zum Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch, S. 11 f [hiernach: Botschaft EGStGB]), worunter namentlich der Verlänge-
rungs- (Art. 59 Abs. 4 StGB) sowie der Folgeentscheid (Art. 62c Abs. 2 - 4 StGB) bei
stationären therapeutischen Massnahmen fallen. Der kantonale Gesetzgeber hat damit
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein anderes als das erstinstanzliche Sachgericht
mit den nachtäglichen richterlichen Entscheiden zu betrauen (Art. 363 Abs. 1 StPO;
Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. A., Bern 2018, N. 17113). Ein Vorbehalt
gestützt auf Bundesrecht zugunsten des urteilenden (Sach-) Richters (Art. 6 Abs. 1
EGStGB) ist laut der Botschaft zum EGStGB insbesondere in den Art. 64 Abs. 3, Art. 64c
Abs. 3 - 5 und Art. 65 Abs. 1 StGB verankert (Botschaft EGStGB, S. 11). Ein spezieller
Vorbehalt zu Gunsten des Kantonsgerichts besteht überdies gemäss Art. 6 Abs. 2
EGStGB bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung anstelle einer Freiheits-
strafe im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB, welches Verfahren sich nach den Regeln der
Revision bzw. der «Wiederaufnahme» gemäss Art. 410 ff. StPO richtet (BGE 141 IV 396
E. 3.9, 137 IV 333 E. 2.2.1; Botschaft EGStGB, S. 5 f., 11).
Darüber hinaus fällt das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht als Ausnahme zur all-
gemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde in bestimmten, gesetzlich abschlies-
send genannten Fällen einen «administrativen» nachträglichen Entscheid (Art. 363 Abs.
3 StPO i.V.m Art. 10 EGStGB). Dies betrifft auch administrative Entscheide über die
Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 363 Abs. 3 StPO i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 lit. a EGStGB und Art. 62c Abs. 1 StGB).
3.3 Vorliegend übermittelte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen als
Or-
ganisationseinheit der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 14 Abs. 1
lit. a EGStGB) dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht am 4. November 2016 im
Rahmen der alljährlichen Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahmen
nach Art. 62d Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a EGStGB das Dossier des Beschwer-
deführers (Art. 42 Abs. 2 EGStGB). Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht teilte
dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 mit, dass es für den Entscheid im Sinne
von Art. 62d i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO über die Fortsetzung der stationären therapeuti-
schen Massnahmen ein neues forensisches psychiatrisches Gutachten als dringend in-
diziert erachte (S. 112 ff.). Dr. med. A _________ erstellte daraufhin ein Gutachten, da-
tiert vom 27. Juli 2017 (S. 170 ff.) und beantwortete die Ergänzungsfragen des Amts für
Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 24. August 2017 und des Beschwerdeführers
vom 14. September 2017 (S. 253 ff.).
Nachdem gestützt auf das eingeholte Gutachten bzw. dessen Ergänzung neue Erkennt-
nisse, namentlich zu den Erfolgsaussichten der stationären Therapie des Beschwerde-
führers vorlagen, stellte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen am 15. De-
zember 2017 neue Anträge im gleichen Verfahren und verlangte die Aufhebung der sta-
tionären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 1 StGB) sowie die Anordnung der
Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB). Die beigezogene Kommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit hinterlegte am 21. Februar 2018 gleichlautende Anträge (S. 400).
Die Verlängerung wurde aufgrund des neu eingeholten Gutachtens obsolet. In der Vor-
ladung vom 7. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde am
Dienstag, dem 10. April 2018 eine Verhandlung über den Gegenstand «stationäre the-
rapeutische Massnahme» (Art. 59 bis 62d StGB) durchgeführt (S. 420). Nach durchge-
führter Verhandlung hob das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht mit Entscheid vom
(Dispositiv-Ziff. 1) und ordnete direkt als Folgeentscheid die Verwahrung an (Dispositiv-
Ziff. 2).
3.4 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht durfte vorliegend im gleichen Verfahren
darüber entscheiden, ob die stationäre therapeutische Massnahme zu verlängern
(Art. 59 Abs. 4 StGB) oder aufzuheben (Art. 62c Abs. 1, Art. 62d StGB) ist und welche
Vollzugsschritte für den Fall der Aufhebung, anzuordnen sind (Art. 62c Abs. 3, 4 und 6
StGB). Die Einleitung eines neuen Verfahrens hätte nur einen unnötigen Leerlauf verur-
sacht, welchen der Gesetzgeber mit der Vereinigung der Entscheidkompetenz auf die
gleiche Behörde gerade verhindern wollte (Botschaft EGStGB, S. 12 zu Art. 10
EGStGB). Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019
das vom Beschwerdeführer kritisierte «Vollzugsgerichtsmodell» (E. 1.4 f.), wonach ein
einheitlicher Aufhebungs- und Folgeentscheid ergehen kann. Eine zeitliche Staffelung
findet nur insofern statt, als das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in einem ersten
logischen Schritt die Massnahme aufhebt und in einem zweiten über die Folgen (Rest-
strafe, andere Massnahme, Verwahrung) entscheidet (E. 1.5). Das Vorgehen der Vo-
rinstanz ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden und damit zusammenhän-
gende Nichteintretensanträge sind abzuweisen. Ergeht ein kombinierter Entscheid über
die Aufhebung und die darauffolgenden Vollzugsschritte, richtet sich das Verfahren ein-
zig nach Art. 363 ff. StPO. Für die Anwendung anderen Verfahrensrechts, namentlich
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetztes oder des Revisionsverfahrens
(Art. 410 ff. StPO) verbleibt kein Raum. Die Beschwerde nach der StPO ist demnach das
zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts
(Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO und Art. 39 EGStPO; E. 1.6 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, es fehle an einem gültigen bzw. rechtzeitigen Antrag
der Vollzugsbehörde zur Einleitung des nachträglichen Massnahmenverfahrens.
4.2 Dem selbstständigen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO geht in der Regel ein
Antrag der Vollzugsbehörde oder der Staatsanwaltschaft voraus (Art. 364 Abs. 1 StPO).
Im Rahmen dieses Verfahrens ist das Gericht jedoch nicht an die Anträge der Vollzugs-
behörde gebunden; es ist dem Untersuchungs- (Art. 6 StPO) und dem Legalitätsprinzip
(Art. 7 StPO) verpflichtet. Entsprechend dem staatlichen Strafmonopol (Art. 2 Abs. 1
StPO) bedeutet dies auch, dass das zuständige Straf- und Massnahmenvollzugsgericht
von sich aus tätig werden und unabhängig von Parteianträgen über den Fortgang des
Strafverfahrens entscheiden kann (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord-
nung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 1 zu Art. 364 Abs. 1 StPO; Rohner, Die Fachkom-
mission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Diss. Zürich,
Zürich/Basel/Genf 2016, N. 150).
4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Antrag sei ungültig bzw. verspätet, ist
unbegründet. Das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen hat am 4. November
2016 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einen Antrag zur Überprüfung der
stationären therapeutischen Massnahmen beim Straf- und Massnahmenvollzugsgericht
gestellt (Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 2 EGStGB). Zwar lief per 19. September
2017 die Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ab, was aber das eingeleitete Nach-
verfahren nicht hinfällig werden liess (vgl. auch BGE 141 IV 49 E. 2.2). Mit der Rechts-
hängigkeit gingen die Befugnisse im Verfahren auf das Straf- und Massnahmenvollzugs-
gericht über (Art. 328 Abs. 2 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_371/2016 vom 11. No-
vember 2016 E. 4.7). Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht konnte ab diesem
Zeitpunkt von Amtes wegen den Gegenstand des selbständigen nachträglichen Mass-
nahmenverfahrens – von einer Verlängerung zur Aufhebung der Massnahme bzw. nach-
träglichen Anordnung der Verwahrung – ändern und war nicht an die Anträge bzw. Emp-
fehlungen des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen gebunden (BGE 141 IV 49
E. 2.5). Schliesslich stehen die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB in ei-
nem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was keine
entsprechenden Anträge der Vollzugsbehörde bedingt. Damit wird dem Bedürfnis nach
Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen (vgl. Bundesgerichtsurteil
6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies entspricht auch dem Sinn
und Zweck des «Vollzugsgerichtsmodells». Im Übrigen hat das Amt für Sanktionen und
Begleitmassnahmen am 15. Dezember 2017 neue Anträge gestellt. Diese erscheinen –
bedingt durch das neue Gutachten – im Sinne von echten Noven nicht verspätet. Es
hätte wenig Sinn gemacht, an der Verlängerung der Massnahme festzuhalten, wenn-
gleich der Gutachter diese als aussichtslos erachtet. Dem Beschwerdeführer waren die
Anträge des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen bekannt (S. 334) und er
wusste, dass die Vorinstanz in einem «Einheitsverfahren» sowohl über die Aufhebung
der Massnahme und die damit verbundenen Folgen entscheiden wird (S. 316, 351, vgl.
Beschwerde S. 5 mit Verweis auf die Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Januar 2018
gegenüber dem Bundesgericht). Der Einwand, es würden rechtzeitige Anträge fehlen,
ist demnach unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei ein Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 StGB durch-
zuführen, für welches jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zudem sei
das Kantonsgericht erstinstanzlich zuständig.
5.2 Art. 62c Abs. 4 StGB unterscheidet sich von Art. 65 Abs. 2 StGB dahingehend, dass
bei Ersterem bereits eine Massnahme vorbestanden hat und bei Letzterem erstmals
nachträglich eine Massnahme in der Form der Verwahrung angeordnet wird. Bei Art. 65
Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten in jenen
seltenen Fällen, in denen eine an sich angebrachte Verwahrung in der ursprünglichen
Verurteilung unterblieben ist und der Täter sich im Strafvollzug als hoch gefährlich er-
weist (Trechsel/Pauen/Borer, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra-
xiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 6 zu Art. 65 StGB). Letztlich geht es um
die Korrektur eines fehlerhaften Urteils (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21.
März 2019 E. 1.7). Die Vorschriften über das Revisionsverfahren (Art. 410 ff. StPO) ge-
langen nur bei der Anordnung der Verwahrung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB zur An-
wendung (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7). Hingegen
trägt der Täter, gegen den wegen eines «Verwahrungsdelikts» eine stationäre Mass-
nahme angeordnet wird, bereits von vornherein das Risiko der nachträglichen Verwah-
rung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (Trechsel/Pauen/Borer, a.a.O., N. 9 zu Art. 62c StGB).
Die Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Fle-
xibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018
vom 21. März 2019 E. 1.7).
5.3 Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht als erste Instanz für die nachträgliche
Anordnung einer Verwahrung anstelle einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 65 Abs. 2
StGB zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 EGStGB; Botschaft EGStGB, S. 5 f., 11). Jedoch ver-
kennt der Beschwerdeführer, dass mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Septem-
ber 2012 der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB aufgeschoben worden ist und sich demnach
gerade kein Anwendungsfall von Art. 65 Abs. 2 StGB präsentiert, in welchem an Stelle
einer Freiheitsstrafe nachträglich eine Massnahme angeordnet werden soll. Es bestand
bereits eine Massnahme und der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass eine
nachträgliche Verwahrung geprüft werden könnte. Bereits im Sachurteil vom 12. Sep-
tember 2012 hielt das Kantonsgericht Wallis in E. 11 c/cc (S. 71) fest, es sei am Mass-
nahmenvollzugsgericht, eine nachträgliche Verwahrung zu prüfen, wenn bei Aufhebung
der Massnahme ernsthaft zu erwarten sei, dass der Täter weitere Straftaten im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Die Vorinstanz ist damit grundsätzlich recht-
mässig nach Art. 62c Abs. 4 StGB vorgegangen. Dies bestätigte das Bundesgericht,
indem es festhielt, dass es wegen unterschiedlichen Ausgangslagen bei der Anordnung
der nachträglichen Verwahrung und der Massnahmenumwandlung zulässig sei, unter-
schiedliche Anforderungen an die Voraussetzungen und an das Verfahren zu stellen
(Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7). Es verneinte überdies
eine Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK für den
Fall der nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Der Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der angeordneten therapeutischen Mass-
nahme und dem später abgeänderten Freiheitsentzug – der Verwahrung – ist gegeben,
wenn die therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wird und
stattessen gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherheitsgedanke in den Vordergrund
tritt (E. 1.8). Auf die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung wird hiernach
in materieller Hinsicht näher eingegangen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Empfehlungen der Fachkommission
dürften nur bezüglich der Aufhebung der Massnahme, das heisst im Vollzugsverfahren,
nicht aber hinsichtlich der Verlängerung der Massnahme oder Anordnung der Verwah-
rung beigezogen werden. Er verlangt daher, die Empfehlungen vom 24. Oktober 2016
und 21. Februar 2018 aus den Akten zu entfernen.
6.2 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine mit dem Straf-
und Massnahmenvollzug betraute Verwaltungsbehörde (Art. 12 Abs. 1 lit. d EGStGB).
Es handelt sich um eine disziplinübergreifende Verwaltungskommission, die vom Staats-
rat für eine Verwaltungsperiode ernannt wird; sie kann auch in Unterkommissionen tagen
(Art. 18 Abs. 1 EGStGB). Sie beurteilt die Gemeingefährlichkeit von Verurteilten für die
Gesellschaft in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen, indem sie sich insbesondere
auf ihre Lebenslage, ihre Persönlichkeit, ihr Vorleben und ihren Geisteszustand bezieht
(Art. 19 Abs. 1 EGStGB). Zudem kann der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder
die Dienststelle der Kommission andere Gefangene zur Beurteilung unterbreiten (Art. 19
Abs. 2 EGStGB).
Im Bundesrecht ist die Anhörung der Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlich-
keit für die Entlassung und die Aufhebung einer stationären Massnahme (Art. 62d Abs.
2 StGB) sowie in weiteren Fällen vorgesehen (vgl. Art. 64b Abs. 2 lit. c und Art. 75a Abs.
1 StGB). Die Kommission steht den Vollzugsbehörden zur Seite und ihr kommt der Sta-
tus eines Sachverständigen zu (Bundesgerichtsurteil 6B_619/2015 vom 18. Dezember
2015 E. 1.2).
6.3 Da hier die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu prüfen ist,
hat das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht zu Recht die Kommission zur Beurtei-
lung der Gemeingefährlichkeit angehört. Es handelt sich dabei lediglich um eine Emp-
fehlung und nicht um eine Vormeinung im eigentlichen Sinne (Bundesgerichtsurteil
6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.3), wobei es der Verwertbarkeit und der Qualität
der Empfehlung nicht abträglich ist, wenn die Vorinstanz diese als «Vormeinung» be-
zeichnet. Letztlich musste das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht nach einer Ge-
samtwürdigung der vorliegenden Beweise (Vorakten, Gutachten, Empfehlung der Kom-
mission usw.) unabhängig einen Entscheid treffen und war nicht an die Anträge der Kom-
mission gebunden. Da im gleichen Verfahren ein kombinierter Aufhebungs- und Folge-
entscheid erging, ist die Fachmeinung der Gefährlichkeitskommission zwingend Be-
standteil der Gerichtsakten des «administrativen» und «rechtlichen» Entscheids. Es
wäre gar nicht möglich, zwei separate Akten zu führen, da die Aufhebung und der Fol-
geentscheid im gleichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist die Aufhebung in der Regel
kaum je Gegenstand von Kontroversen, zumal über die Aussichtslosigkeit rein nach psy-
chiatrischen Feststellungen entschieden wird. Hingegen ist die Frage, wie es nach der
Aufhebung der Massnahme weitergehen soll, grundsätzlich bedeutender und eng mit
dem Aufhebungsentscheid verbunden. Es erscheint mit Blick auf die Gefährlichkeit eines
Täters sinnvoll, bezüglich der Ersatzanordnungen die Empfehlung der Fachkommission
einzuholen (Rohner, a.a.O., N. 151 f.). Vorliegend bildet die Beurteilung der Gefährlich-
keitskommission neben weiteren Aspekten, namentlich dem eingeholten Gutachten, nur
einen Anhaltspunkt und ist in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Nach dem Dar-
gelegten sind die Empfehlungen der Gefährlichkeitskommission vom 24. Oktober 2016
und 21. Februar 2018 verwertbar und es fehlt an den Voraussetzungen, um diese aus
den Akten zu entfernen (Art. 141 Abs. 5 StPO). Der entsprechende Antrag des Be-
schwerdeführers ist daher abzuweisen.
6.4 Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer, alle Akten, welche in Einerbeset-
zung entstanden sind, aus dem Recht zu weisen.
Der Präsident des Kollegialgerichts ist für die Instruktion zuständig (Art. 61 lit. c i.V.m.
Art. 187 Abs. 2 StPO und Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom
die Richterkollegen selbst noch Beweisergänzungen verlangen können. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass ein einzelner Richter gewisse Instruktionen alleine vorge-
nommen hat (z.B. Gutachterauftrag erteilen). Wesentlich ist einzig, dass alle Richter bei
der Willensbildung des Entscheids gleichsam mitgewirkt haben und die Möglichkeit hat-
ten, den Verfahrensablauf mitzubestimmen. Unter diesem Aspekt sind die Akten des
Einzelrichters – welcher später als Präsident des Kollegialgerichts amtete – nicht aus
dem Recht zu weisen. Unbegründet erscheint in diesem Zusammenhang auch der Ein-
wand, der Einzelrichter B _________ hätte nach der Überweisung an das Kollegialge-
richt wegen Vorbefassung in den Ausstand treten müssen. Entsprechende Ausstands-
gesuche gegen den vorinstanzlichen Richter B _________ wurden rechtskräftig abge-
wiesen (P3 18 xxx vom 22. März 2018) bzw. es wurde nicht darauf eingetreten (P3 18
99 vom 25. April 2019 und Bundesgerichtsurteil 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018). Im Be-
schwerdeverfahren wurden keine Ausstandsgesuche gestellt.
7.
7.1 In Bezug auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 10. April 2018 bringt der
Beschwerdeführer vor, ihm sei das letzte Wort verweigert worden. Zudem sei der ab-
rupte Verhandlungsabbruch nicht protokolliert worden, was die Protokollierungspflicht
nach Art. 76 ff., insbesondere Art. 76 Abs. 1 StPO verletze.
7.2 Nach Art. 347 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person nach Abschluss der Partei-
vorträge das Recht auf das letzte Wort. Es handelt sich dabei um das Recht des Be-
schuldigten auf eine kurze Erklärung. Es darf keine allzu langatmigen Ausführungen ent-
halten, denn es geht nicht darum, ein weiteres Plädoyer abzuhalten, zu dem die anderen
Parteien nicht mehr Stellung nehmen können (Bundesgerichtsurteil 6B_751/2017 vom
ren im Sinne von Art. 363 ff. StPO ist im Gesetz nur rudimentär geregelt (BGE 141 IV
396 E. 3.2). Art. 364 Abs. 4 StPO sieht einzig vor, dass den betroffenen Personen und
Behörden Gelegenheit gegeben wird, sich zum bevorstehenden Entscheid und den An-
trägen zu äussern. Verfahrensmässig soll dem Betroffenen jedoch kein Nachteil daraus
entstehen und es rechtfertigt sich, die Bestimmung sinngemäss im selbstständigen
Nachverfahren anzuwenden und dem Betroffenen das letzte Wort zu gewähren. Dieses
ist in den wesentlichen Aussagen zu protokollieren (Art. 78 Abs. 2 StPO). Äusserungen
im letzten Wort sind vollumfänglich verwertbar (Bundesgerichtsurteil 6B_1319/2015 vom
zu errichten (Art. 77 StPO). Überdies haben die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf
die allgemeine Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht sämtliche prozessualen Vor-
gänge und Verfahrenshandlungen, die ihnen relevant erscheinen und in einem Zusam-
menhang zum Entscheid stehen könnten, in einem Protokoll oder einer Aktennotiz fest-
zuhalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 ff. StPO; Schmutz, Basler Kommentar, 2. A., N.
8 f., 11 zu Art. 100 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 1
zu Art. 76 StPO). Nur so kann der Beschuldigte gegebenenfalls Einwände gegen die
Verwertbarkeit erheben und seine Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen (Bundes-
gerichtsurteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3).
7.3 Die Vorinstanz errichtete für die Verhandlung vom 10. April 2018 ein Protokoll, in
welches sie die Einvernahme des Beschuldigten integrierte. Dieses Protokoll wurde vom
Beschwerdeführer, amtlichen Verteidiger, Vertreter des Amts für Sanktionen und Be-
gleitmassnahmen sowie von der Verfahrensleitung unterzeichnet und enthält die we-
sentlichen Abläufe und Aussagen, aber kein Schlusswort des Beschwerdeführers
(S. 514 ff.). Zusätzlich befindet sich ein Verfahrensprotokoll in den Akten (S. 447 f.).,
welches laut Vorinstanz nach der Verhandlung vom 10. April 2018 errichtet worden ist,
insbesondere da am Schluss sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach Art. 63 ff. StPO
hätten ergriffen werden müssen. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer be-
reits zu Beginn ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, Verfahrensgegenstand sei
die stationäre therapeutische Massnahme bzw. allfällige Folgeentscheide und nicht die
rechtskräftigen Strafurteile. Das Gericht habe den Beschwerdeführer dennoch mehrfach
ermahnen müssen, sich zum aktuellen Verfahrensgegenstand zu äussern. Nach der Be-
fragung des Beschwerdeführers sei das Protokoll von den Parteien durchgelesen und
ohne Einwand unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe am Schluss um ein
«letztes Wort» gebeten, sich jedoch wiederum in irrelevanten und weitschweifigen Aus-
führungen verloren und sich nicht mehr beruhigen lassen. Die Verfahrensleitung habe
als ultima ratio den Beschwerdeführer des Saales verweisen müssen. Daher habe das
letzte Wort nicht mehr protokolliert werden können.
Mit den beiden Protokollen ist die Vorinstanz jedenfalls ihrer Protokollpflicht nachgekom-
men (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Es geht daraus nicht klar hervor, wie lange
das «letzte Wort» des Beschwerdeführers ausgefallen ist und was er genau gesagt hat.
Der Verteidiger meinte im anschliessenden Schreiben, der Richter sei seinem Mandan-
ten bereits «bei den ersten Sätzen» ins Wort gefallen und habe «ohne Vorwarnung» der
Polizei ein Handzeichen gegeben, den Beschwerdeführer abzuführen (S. 451). Der Be-
schwerdeführer hatte zumindest ein entsprechend langes letztes Wort gehalten, damit
die Vorinstanz erkennen konnte, dass er wiederum vom Verfahrensgegenstand ab-
schweift und sich in den rechtskräftigen Urteilen verstrickt. Da er bereits zuvor ermahnt
worden war und es sich beim letzten Wort im selbstständigen Nachverfahren nicht um
eine Plattform handelt, um Schuldsprüche wieder aufzurollen, erschien es zulässig, die
Verhandlung an diesem Punkt abzubrechen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; Bundesge-
richtsurteil 6B_751/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.). Die Rüge der Verletzung von Art.
29 Abs. 2 BV ist daher unbegründet. Überdies konnte sich der Beschwerdeführer in den
Verhandlungen im Beschwerdeverfahren nochmals ausgiebig zu seiner Situation äus-
sern, womit das rechtliche Gehör als geheilt erachtet werden kann, sofern denn ein sol-
ches überhaupt verletzt worden ist.
8.
8.1 Das Strafgesetzbuch schreibt im Zusammenhang mit bestimmten nachträglichen
Entscheiden betreffend der Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen die Einho-
lung eines Gutachtens vor. Beispielsweise kann die Entlassung oder Aufhebung einer
stationären therapeutischen Massnahme bei Anlasstaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Art.
62d Abs. 2 StGB) oder die nachträgliche Anordnung der Verwahrung (Art. 62c Abs. 4
i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StGB) nur gestützt auf einer sachverständigen Begutachtung erfol-
gen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.1).
Bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens haben die Parteien im Rahmen des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des
Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu
stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 und Art. 188 StPO). Zudem lässt die Verfahrensleitung
das Gutachten auf Antrag einer Partei unter gewissen Bedingungen ergänzen oder ver-
bessern (Art. 189 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E.
3.6, 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 1 und 6B_1307/2015 vom 9. Dezember 2016
E. 4.3). Sie kann den Antrag unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdi-
gung abweisen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_100/2017 vom 9.
März 2017 E. 3.6, 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.4).
8.2 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht kündigte dem Beschwerdeführer am
ziert und schlug vor, dieses durch den forensisch-psychiatrischen Dienst des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität C _________ errichten zu lassen (S. 112). Der Beschwer-
deführer erklärte sich am 13. Dezember 2016 mit der Begutachtung einverstanden,
schlug aber einen Gutachter aus einer anderen Region vor, «der den Fall völlig von aus-
sen ansehen» könne. Er nannte Prof. Dr. D _________ von der Psychiatrischen Univer-
sitätsklinik E _________ (S. 128). Dieser empfahl mangels Kapazität als Alternative Dr.
med. A _________, Chefarzt des stationären Bereichs (S. 133). Mit diesem Gegenvor-
schlag erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden (S. 135) und Dr. med.
A _________ wurde am 22. Dezember 2016 zum Sachverständigen ernannt (S. 137).
Der Beschwerdeführer war auf vorgängige Anfrage hin am 23. Januar 2017 mit den ge-
stellten Fragen einverstanden und behielt sich Ergänzungsfragen vor. Dem Gutachter
wurden am 13. April 2017 die Vorakten übermittelt (S. 146 ff.), worauf dieser am 27. Juli
2017 das Gutachten erstattete. Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2017
(S. 256 ff.) und die Dienststelle am 24. August 2017 (S. 253 ff.) diverse Ergänzungsfra-
gen, welche der Gutachter am 30. Oktober 2017 beantwortete.
Nach dem skizzierten Ablauf wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hin-
sichtlich des Sachverständigengutachtens umfassend gewährt (Art. 184 Abs. 3 Satz 1
und Art. 188 StPO). Einzig die Entfernung des Gutachtens aus den Gerichtsakten sowie
die Anordnung einer Neubegutachtung bzw. eines Obergutachtens wurden abgelehnt.
Dies wird in der Beschwerde beanstandet (Dispositiv-Ziff. 9, Ziff. 10 erster Teilsatz) und
darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
8.3 Der Beschwerdeführer kritisierte am 14. September 2017 und in der Beschwerde,
er sei therapiewillig und dies sei ein wichtiges Indiz für die Therapiefähigkeit. Das Gut-
achten sei in diesem Punkt mangelhaft.
Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich selbst widerspricht, insoweit er
im Schriftverkehr erklärt, er zeige Bereitschaft, die stationäre therapeutische Mass-
nahme fortzusetzen (S. 256; S. 16 der Beschwerde). Anlässlich der Hauptverhandlung
vom 10. April 2018 signalisierte er der Vorinstanz klar, dass die bisherigen Therapien
ihm nichts gebracht hätten und er diese nicht weiterführen wolle. Er gab zu Protokoll,
dass er in den letzten drei Jahren in S _________ für etwas therapiert worden sei, das
gar nicht therapiert werden sollte bzw. gar nicht hätte therapiert werden müssen. Er hätte
eine Traumatherapie erhalten sollen und die stationäre therapeutische Massnahme sei
aufzuheben. Weiter führte er aus, dass er für Straftaten verurteilt worden sei, die er gar
nicht begangen habe. Demzufolge verlangte er, unverzüglich auf freien Fuss gesetzt zu
werden. Er fügt an, dass er eigentlich nur schon auf Grund seiner langjährigen Haftstrafe,
welche traumatisch gewesen sei, eine Therapie bräuchte (S. 516). An dieser Darstellung
hielt er auch an den Verhandlungen im Beschwerdeverfahren fest.
Des Weiteren vermag diese Rüge das Gutachten nicht anzuzweifeln. Der Beschwerde-
führer bezieht sich nämlich auf S. 31 und die dortige, von ihm selbst gegenüber dem
Gutachter gemachte Aussage, er habe sich mit seinem Therapeuten F _________ gut
verstanden, er sei traurig, dass dieser die Stelle gewechselt habe und er habe den Ein-
druck, dass es ihm besser gelinge, über seine Taten zu sprechen (S. 200). Das Gutach-
ten legt auch die Sicht des behandelnden Therapeuten F _________ dar (Psychothera-
pie-Verlaufsbericht vom 30. August 2016), gemäss welchem der Beschwerdeführer
grundsätzlich motiviert, engagagiert und pünktlich zu den Sitzungen erschienen sei
(S. 186 f.). Die grundsätzliche Bereitschaft, an den Therapiesitzungen teilzunehmen,
sagt aber noch nichts darüber aus, wie gut der Patient in der Therapie erreicht werden
bzw. wie er sich darauf einlassen will und kann. Das Gutachten gibt denn auch das Fazit
des Therapeuten F _________ wieder, welcher meint, es müsse angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer die Taten nicht leugne, sondern massiv verdränge, wenn
nicht sogar abspalte. Es habe bislang kein ausreichend stabiler Zugang für die psychi-
sche Integration der psychosexuellen Aspekte der Sexualdelikte gefunden werden kön-
nen (S. 188). Der Gutachter Dr. A _________ teilt diese Schlussfolgerung mangelnder
Introspektionsfähigkeit und Veränderbarkeit. Seiner Auffassung nach handelt es sich nur
um eine vordergründig gute therapeutische Beziehung (S. 214). Anlässlich der Befra-
gung vom 26. September 2019 hielt der Gutachter daran fest und präzisierte, er halte
den Beschwerdeführer zwar für (vordergründig) therapiewillig; das Problem sei aber die
Therapiefähigkeit. Die histrionische Persönlichkeitsstörung bilde ein bedeutendes Hin-
dernis für die Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Prozessen. Letztlich verhindere
die histrionische Persönlichkeitsstörung, dass der Beschwerdeführer sich von seinem
Opfer-Empfinden lösen und eine «Straftäterpersönlichkeit» entwickeln könne, was aber
notwendig sei, um eine Veränderung herbeizuführen und deliktsrelevante Strategien ent-
wickeln zu können (S. 956).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten vermöge in Bezug auf die Thera-
piefähigkeit nicht zu überzeugen, kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter gibt die Mei-
nungen des Therapeuten, jene der früheren Gutachter und des Beschwerdeführers um-
fassend wieder und zieht zusammen mit den eigenen Erkenntnissen nachvollziehbare
Schlussfolgerungen. Das Ergebnis der Begutachtung bestätigt der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten und seine Aussagen anlässlich den Gerichtsverhandlungen. Der
Beschwerdeführer ist zwar aufgrund seines Naturells offen, kommunikativ und gesprä-
chig. Hingegen kann er die Notwendigkeit therapeutischer Massnahmen aufgrund seiner
Persönlichkeitsstörung überhaupt nicht einsehen und sieht sich selbst als Opfer. In die-
sem Punkt – und auch in den übrigen Belangen – erscheint das Gutachten schlüssig
und umfassend.
8.4 Der Beschwerdeführer bemängelte zudem, dass keine Testverfahren angewendet
worden seien, welche eine hirnorganische Funktionsstörung untersuche (beispielsweise
Benton-Test). Er bezieht sich hierbei auf das Gutachten von Dr. G _________, welcher
eine hirnorganische Störung festgestellt haben soll.
Es ist zu erwähnen, dass das aktuellste Gutachten die Erkenntnisse von Dr.
G _________ aus dem Jahr 1980 wiedergibt, wonach dieser dannzumal Anzeichen ei-
nes «ganz leichten, diskreten, aber unverkennbaren Hirnschadens» festgestellt hat,
wahrscheinlich aufgrund eines Unfalls vor zehn Jahren und einer chronischen Vergiftung
(S. 182). Jedoch zitiert das Gutachten auch die Ergebnisse von Dr. H _________ aus
dem Jahr 2007, gemäss welcher sich keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche
Denkstörungen oder eine hirnorganische Störung gezeigt hätten (S. 184, 218). Der Gut-
achter selbst erkannte ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen
Beeinträchtigung (S. 219). In der Ergänzung vom 30. Oktober 2017 präzisierte er, bei
jetziger Begutachtung hätten sich weder psychiatrische noch neurologische Auffälligkei-
ten gezeigt, die das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nahelegen würden.
Es bestehe aufgrund fehlender wegweisender Befunde keine Indikation für eine cranielle
Bildgebung. Und selbst wenn bei einer Bildgebungsdiagnostik strukturelle Veränderun-
gen festgestellt würden, stellten diese keine Grundlage dar, um eine solche Störung zu
diagnostizieren (S. 272). An diesen Erkenntnissen hielt der Gutachter auch im Be-
schwerdeverfahren fest und führte aus, selbst wenn bilddiagnostisch eine hirnorgani-
sche Veränderung festzustellen wäre, würde dies keinen Einfluss auf seine Einschät-
zung haben. Im Gegenteil, würde dies aus seiner Sicht ein zusätzliches Problem in der
Veränderbarkeit und Beeinflussbarkeit der sexuellen Deviation und der Persönlichkeits-
störung darstellen (S. 957).
Das Gericht erachtet diese Begründung als schlüssig. Die Begutachtung durch Dr.
G _________ liegt im Vergleich zum aktuellsten Gutachten über 35 Jahre zurück. Bereits
die lange Zeitdauer ist ein Indikator dafür, dass für die Frage, ob weitere Untersuchungen
betreffend einen Hirnschaden notwendig sind, nicht auf das veraltete Gutachten abge-
stellt werden kann. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieses Gut-
achtens, zumal der damalige Gutachter keine sexuelle Abnormität mit Krankheitswert
diagnostizierte. Dabei waren in diesem Zeitpunkt die Fälle aus den 70er-Jahren, in de-
nen der Täter nach dem gleichen Muster vorging wie bei den Delikten zwischen 1993
und 2007, bekannt. Stand der jetzigen Kenntnisse erscheint es jedenfalls rückblickend
stark untertrieben, bloss von einer «enormen Triebhaftigkeit der Störung» zu sprechen
(S. 182). Unter Umständen war dies auch ein Ausdruck der Psychiatrie jener Zeit. Da
beide neueren Gutachten (2017 und 2007) und die Therapeuten im Massnahmenvollzug
allesamt keine Anzeichen für einen Hirnschaden feststellen konnten, erscheinen weitere
Untersuchungen nicht notwendig. Die Ausführungen vermögen auch das Gutachten
nicht in Frage zu stellen.
8.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, es sei nicht klar, welchen Anteil Dr.
A _________ und die mitunterzeichnende Dr. I _________ am Gutachten geleistet hät-
ten.
8.5.1 Der beauftragte Gutachter hat das psychiatrische Gutachten grundsätzlich per-
sönlich zu erstatten (Art. 185 Abs. 1 StPO). Hingegen ist der Sachverständige nicht ver-
pflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen,
sondern kann dafür untergeordnete Hilfspersonen beiziehen (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. b
und Art. 187 Abs. 1 StPO). Beispielsweise ist es zulässig, wenn eine fachlich qualifizierte
Hilfsperson die Aktenlage aufarbeitet sowie die biografische Anamnese erhebt und der
Gutachter die anschliessenden Befunde erarbeitet. Demgegenüber ist es nicht erlaubt,
die Ausarbeitung des Gutachtens vollständig einer Drittperson zu übertragen, welche die
Beurteilungsgrundlagen erarbeitet, die Diagnose erstellt und daraus die Schlussfolge-
rungen zieht; dies auch dann nicht, wenn der beauftragte Gutachter durch die Mitunter-
zeichnung die Verantwortung für das Gutachten übernimmt. Der Beizug von Hilfsperso-
nen ist im Gutachten transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die
Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO),
bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Perso-
nen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem
Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und
wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahr-
genommen hat (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 176).
8.5.2
Vorliegend beauftragte das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht Dr. med.
A _________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychi-
atrie und Psychotherapie, Zertifizierung Forensische Psychiatrie (SGFP) und Chef-
arzt/Stv. Klinikdirektor Zentrum für stationäre forensische Therapie am 22. Dezember
2016 als Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dabei
wirkte Dr. med. I _________, Oberärztin, bei der Erstellung des Gutachtens mit (S. 236).
Die Qualifikation der beiden Personen wurde richtigerweise nicht in Frage gestellt. Bei-
des sind psychiatrische Fachärzte, welche insbesondere die notwendigen Vorausset-
zungen mitbringen, körperliche oder organische Ursachen einer allfälligen psychischen
Störung oder Krankheit festzustellen bzw. auszuschliessen (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1,
140 IV 49 E. 2.4.4). Dr. I _________ wurde im Gutachterauftrag nicht namentlich er-
wähnt, was aber auch nicht notwendig war. Da ihr keine eigentlichen gutachterlichen
Kernaufgaben delegiert wurden, sondern sie einzig als Hilfsperson mitwirkte, war nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die persönliche Nennung im Gutachtensauf-
trag nicht erforderlich; die persönliche Leistungspflicht lag alleine beim beauftragten Gut-
achter und einzig dieser war für das Gutachten persönlich verantwortlich (vgl. BGE 144
IV 176 E. 4.5.2). Trotzdem hat der beauftragte Gutachter bereits vorgängig das Einver-
ständnis der Vorinstanz zur Mitarbeit der Hilfsperson eingeholt (S. 263). Eine entspre-
chende
E-Mail-Korrespondenz
zwischen
dem
vorinstanzlichen
Richter
und
Dr. A _________ erging im cc auch an den Verteidiger des Beschwerdeführers und
Dr. I _________ (S. 160). Demnach waren alle Beteiligten bereits vorgängig über die
Hilfeleistung von Dr. I _________ orientiert.
Unabhängig von einer solchen vorgängigen Information wurde der Beizug der Hilfsper-
son im Gutachten transparent gemacht (Art. 187 Abs. 1 StPO). Eingangs wurde im Gut-
achten erklärt, dass die Untersuchung von Dr. med. A _________ in Anwesenheit von
Dr. med. I _________ durchgeführt wird. Beide haben das Gutachten mitunterzeichnet
(S. 171, 236). Nähere Angaben zur Aufgabenteilung lieferte der Gutachter in der Ergän-
zung vom 30. Oktober 2018, worin er präzisierte, die Gehilfin sei bei sämtlichen Befra-
gungen zugegen gewesen und er sei für das Gutachten alleine verantwortlich (S. 272).
Der Gutachter führte am 26. September 2019 zudem aus, Dr. I _________ sei Hilfsper-
son, sie habe unter seiner Anleitung als Ausbildungskandidatin die Akten gesichtet und
Gespräche mit dem Beschwerdeführer protokolliert. Sie sei zwar für das Protokoll ver-
antwortlich gewesen, dies habe er aber gelesen und kontrolliert. Dr. I _________ sei zu
keinem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer alleine gewesen und habe auch nicht am
Beurteilungsprozess teilgenommen. Der Gutachter erklärte, es sei ihm unmöglich zu sa-
gen, welche Passagen im Gutachten Dr. I _________ oder er selbst geschrieben habe
bzw. Dr. I _________ auf seine Anleitung hin formuliert oder er korrigiert habe (S. 955,
959). Hingegen wäre es – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – unrealis-
tisch, zu verlangen, dass im Gutachten für jede einzelne Passage der Autor festgehalten
werden muss. Der vom amtlichen Verteidiger gezogene Vergleich mit der Funktion bzw.
Aufgabenteilung zwischen Richter und Gerichtsschreiber hinkt insofern, als dass auch
im Urteil selbst nicht klar ausgewiesen wird, welche Person die jeweiligen Textstellen
geschrieben hat. Ausschlaggebend ist nicht der Autor, sondern ob die geschriebenen
Zeilen der Willensbildung der verantwortlichen Person entspricht.
Beim Kollegialgericht hinterliess Dr. A _________ einen kompetenten und fachlich ver-
sierten Eindruck. Die Art und Weise, wie er sich mit den gestellten Fragen auseinander-
setze und eine schlüssige Antwort lieferte, überzeugten das Kollegialgericht davon, dass
sich Gutachter selber mit dem Fall befasst und seine eigene Meinung gebildet hat. Die
Befunde sowie Schlussfolgerungen scheinen jene des Gutachters zu sein; er konnte
durch intensive Bearbeitung und Korrektur seine persönliche Überzeugung und Wertung
in das Gutachten einfliessen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gut-
achter seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte und den ihm persönlich erteilten
Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert
hätte. Demnach ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine Vorbehalte gegen das
Gutachten.
8.6 Der Beschwerdeführer erachtet ein Obergutachten oder zumindest eine Ergänzung
als notwendig, weil seit der letzten Begutachtung wiederum zwei Jahre verstrichen seien
und sich vorab die Frage stelle, ob nicht aufgrund des vorgeschrittenen Alters eine Ver-
änderung eingetreten sei.
Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formel-
len Kriterium seines Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich
die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht geändert hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3, Bundes-
gerichtsurteil 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3).
Der Gutachter erklärte anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2019, wie er dies
bereits ausgeführt habe, könne mit zunehmendem Alter eventuell eine Veränderung ein-
treten, wenn damit ein Verlust von Vitalität und Virilität einhergehe. Zur Zeit würden ihm
entsprechend Informationen fehlen. Eine Revision seiner gutachterlichen Einschätzung
sei allerdings nicht angezeigt, wenn man davon ausgehe, dass in den letzten zwei Jah-
ren lediglich die Sicherung des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden habe (S.
958). Es bestehen somit keine Anzeichen, welche ein Veränderung erwarten lassen;
auch nicht, wenn man das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers seit der Begut-
achtung berücksichtigt. Im Übrigen muss das Gutachten selbst bei einer gesenkten libi-
dinösen Motivation nicht automatisch an Aktualität einbüssen, weil beim deliktischen
Verhalten vorab Spannung und Abenteuer im Vordergrund stehen. Die Straffälligkeit ist
laut dem Gutachter nur zu einem kleinen Teil auf die Befriedigung des Sexualtriebs zu-
rückzuführen. Er erachtet aus diesem Grund auch triebhemmenden Medikamenten nicht
als erfolgsversprechend (S. 231, 958). Rein aus dem Umstand, dass seit der Begutach-
tung zwei Jahre vergangen sind, kann damit nicht abgeleitet werden, das Gutachten sei
nicht mehr aktuell. Mangels Hinweise auf entsprechende Veränderungen beim Be-
schwerdeführer, der sich immer noch in Sicherheitshaft befindet, erübrigen sich weiter-
gehende Abklärungen und sind die entsprechenden Begehren abzuweisen.
9. Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die das aktuelle
Gutachten von Dr. med. A _________ sowie dessen Ergänzungen als unverwertbar er-
scheinen lassen (Art. 141 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 StPO). Der Antrag, das Gutachten
aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung vorzunehmen, ist abzuweisen (Dis-
positiv-Ziff. 9). Sodann erscheint das vorliegende Gutachten nachvollziehbar und umfas-
send, so dass auf die Errichtung eines Obergutachtens verzichtet werden kann (Dispo-
sitiv-Ziff. 10 erster Teilsatz). Auf die Fachmeinung von Dr. A _________ kann zur mate-
riellen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen abgestellt werden.
10.
10.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der
Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Tä-
ters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der
Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die verschiedenen Mas-
snahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang und
sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach Flexibilität im Mass-
nahmenrecht Rechnung getragen (Bundesgerichtsurteile 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017
E. 6.2, 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 2, 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.3
mit Hinweisen). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dieser Grundsatz ist
weit auszulegen. Er kommt zur Anwendung, wenn die Anordnungsvoraussetzungen ei-
ner Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr bestehen oder auch dann,
wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Bundesgerichtsurteile 6B_866/2017
publ.). Aufzuheben ist eine Massnahme unter anderem, wenn deren Durch- oder Fort-
führung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich der
Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme her-
ausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr
weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7).
Die Vorinstanz hob am 8. Mai 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil des
Kantonsgerichts vom 20. September 2012 angeordnete stationäre therapeutische Mas-
snahme auf. Sie stützte sich hierbei im Wesentlich auf das Gutachten von Dr. med.
A _________. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass die anderen Anträge
abgewiesen würden, eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
um zwei Jahre (Dispositiv-Ziff. 11).
10.2 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Koope-
rationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit darf zu Beginn der stationären Behandlung
von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. Oftmals gehört die fehlende Fähigkeit, die Notwendigkeit und das We-
sen einer Behandlung abzuschätzen, gerade zum typischen Krankheitsbild einer schwe-
ren, langandauernden Störung. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht
und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen
auch Aussichten auf Erfolg hat. Es genügt daher zu Beginn die grundsätzliche Motivier-
barkeit (Bundesgerichtsurteile 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3, 6B_1287/2017
vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3, 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016
vom 12. September 2016 E. 1.3.3, 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je
mit Hinweisen). Erst wenn eine kompetente und dauernde Therapie durchgeführt wor-
den ist, lassen sich Schlüsse auf den deliktsorientierten Therapiewillen und die Motivier-
barkeit ziehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1378/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3). Laut
Bundesgericht muss das Rückfallrisiko innerhalb von fünf Jahren deutlich gesenkt wer-
den können, um die stationäre Massnahme rechtfertigen zu können (BGE 134 IV 315 E.
3.4.1). Ist die Therapie zu diesem Zeitpunkt immer noch in der Motivierungsphase, kann
die Verlängerung kaum begründet werden (Hafner, Therapieverweigerung im Massnah-
menvollzug, Der Umgang mit fehlender Kooperation von persönlichkeitsgestörten Straf-
tätern im Vollzug der stationären Therapiemassnahme, in: Schweizerische Zeitschrift für
Kriminologie [SZK] 2/2017, S. 44). Die Behandlung ist aufzuheben, wenn die Mass-
nahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3).
Ein Verbleib im Massnahmenvollzug trotz Aussichtslosigkeit hätte entweder einen pöna-
len oder präventiven Charakter, was unzulässig wäre. Ist ein Täter nach wie vor gefähr-
lich, aber nicht therapierbar, so ist er nach Art. 64 StGB zu verwahren (Hafner, a.a.O.,
S. 44).
10.3 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Gutachtens während drei Jahren
eine psychiatrische deliktsorientierte Psychotherapie absolviert. Diese hat laut Gutachter
hochfrequent, konsequent und kompetent stattgefunden, so dass die Rahmenbedingun-
gen an eine gerichtlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
StGB gegeben gewesen seien (S. 233). Nichtsdestotrotz hätten in den deliktrelevanten
Problembereichen keine prognoserelevanten positiven Fortschritte erzielt werden kön-
nen.
Der Gutachter zitiert den Psychotherapie-Verlaufsbericht vom 10. August 2015, wonach
der Zugang zur Paraphilie unzureichend sei und sexuelle Motivationsaspekte ich-fremd
erlebt oder abgespaltet würden. Die therapeutische Beziehung sei tragfähig, jedoch
hätte kein Zugang zu sozial nicht erwünschten Phantasien und anderen sexuellen As-
pekten erarbeitet werden können (S. 186). Sodann gibt das Gutachten Ausschnitte des
Psychotherapie-Verlaufsberichts vom 30. August 2016 wieder, gemäss welchem der Be-
schwerdeführer seit dem 19. Juli 2014 wöchentlich stattfindende 60-minütige einzelpsy-
chotherapeutische Sitzungen besucht habe. Er erscheine motiviert, engagiert und pünkt-
lich. Es bestünde aber Uneinigkeit bei der Gewichtung der persönlichen Motive, welche
zu den Sexualdelikten geführt hätten und dem Modell der Deliktdynamik. In vielen Sit-
zungen sei es ein überdauerndes Anliegen des Betroffenen, auf Fehler in der Beweis-
führung hinzuweisen (S. 187). Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer alle
oder die meisten der Delikte begangen habe, müsse die fehlende Einsicht bzw. die feh-
lende Zugänglichkeit der persönlichen Motivation als äusserst kritisch betrachtet werden
und der bisherige Verlauf lasse es diesem Szenario gegenüber als unrealistisch erschei-
nen, dass der Betroffene noch ausreichend Fortschritte machen werde (S. 188). Im Wei-
teren zitiert das Gutachten den Führungsbericht vom 12. September 2016. Dort heisse
es zur Therapie, dass die Schilderung der Delikte nach wie vor geprägt sei von Bagatel-
lisierungs- und Rechtfertigungsstrategien, wobei der Fokus auf den als ungerechtfertigt
befundenen Verurteilungen und deren Richtigstellung liege (S. 190).
Der Gutachter stellte anhand der geführten Gespräche und aufgrund der Vorakten fest,
dass der Beschwerdeführer aktenanamnetische Informationen negiere und die Tendenz
habe, belastende Inhalte oder Vorfälle beschönigt darzustellen. Konfrontiert mit diesen
Auffälligkeiten habe der Explorand die Vorwürfe übergangen und seine theatralische
Schilderung fortgesetzt. Im Gesprächsverlauf habe eine Beharrlichkeit imponiert, die se-
xuellen Komponenten seiner Taten zu negieren und diese auf die Bewältigung negativer
Emotionen zu attribuieren. Letztlich seien seine Erläuterungen zur eigenen Sexualität
oberflächlich und wenig hilfreich gewesen (S. 202).
Der Gutachter schlussfolgerte daraus, der Beschwerdeführer zeige sich zwar durchhal-
tend und anpassungsfähig im Strafvollzug, habe aber Schwierigkeiten in Bezug auf die
Bearbeitung deliktrelevanter Problembereiche in der Therapie (S. 225). Aus den Voll-
zugsberichten der Jahre 2014 - 2017 würde deutlich, dass der Explorand durchwegs
gedanklich fixiert bleibe auf Ungereimtheiten, Widersprüche und Fehlverurteilungen. Da-
mit weiche dieser immer wieder auf Nebenschauplätze aus und verhindere eine echte
Auseinandersetzung über Straffälligkeit im Sinne einer effektiven deliktsorientierten The-
rapie. Weder habe ein bewussterer Zugang zur Sexualität noch zu den persönlichen
Motiven der Sexualdelikte erarbeitet werden können. Auch in der jetzigen Begegnung
sei nicht der Eindruck einer echten Auseinandersetzungsbereitschaft entstanden. Zu-
sammengefasst könne festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin
nicht gelungen sei, die Opferrolle als Hindernis für eine tragfähige Veränderungsmotiva-
tion zu überwinden und sich umfassend mit der Rolle des Sexualstraftäters zu konfron-
tieren. Der Beschwerdeführer negiere sein Deliktverhalten und seine Schilderungen der
Delikte seien geprägt von Bagatellisierungen und Rechtfertigungsstrategien. Sein Fokus
innerhalb der Psychotherapie richte sich vielmehr auf die als von ihm ungerechtfertigt
befundene Verurteilung und deren Richtigstellung, als auf eigene Anteile des deliktrele-
vanten Verhaltens (S. 226). Es hätten keine relevanten legalprognostischen Verbesse-
rungen erzielt werden können (S. 227) bzw. es bestehe kein Fortschritt, welcher auf die
Therapie zurückführbar sei (S. 228). Der Beschwerdeführer äussere sich zwar positiv
zur Weiterführung der Therapie, habe aber bis anhin keine Bereitschaft gezeigt, sich mit
den Themenbereichen auseinanderzusetzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liessen sich
diese auch in der Zukunft nicht erarbeiten (S. 228 f.). Die Behandlung sei seit längerer
Zeit adäquat durchgeführt worden und daher müsse der Schluss gezogen werden, dass
der Beschwerdeführer im Grunde als durch Behandlung nicht erreichbar einzuordnen
sei. Da sich kein risiko-prognostisch günstige Entwicklung innerhalb einer formal korrek-
ten und inhaltlich kompetenten Psychotherapie ergeben hätte, werde die Fortführung der
stationären Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht für zweckmässig und
sinnvoll empfunden (S. 229).
In der Befragung vom 9. Oktober 2018 begründete der Gutachter, die histrionische Per-
sönlichkeitsstörung sei zusammen mit der narzisstischen die am wenigsten veränder-
bare Pathologie, wahrscheinlich weil diese für die Betroffenen unmittelbare positive Ef-
fekte habe. Es gebe auch sehr wenig bewusstes inneres Wahrnehmen, das man thera-
peutisch nutzen könne. Die histrionische Persönlichkeitsstörung gelte als therapeutisch
ausgesprochen schwer behandelbar (S. 728 f.). Er führte zudem aus, dass eine thera-
peutische Intervention nur dann Sinn mache, wenn sich konstruktive Veränderungspro-
zesse abzeichnen würden. Wenn dies jemandem, der als erfahrener forensischer Thera-
peut gelten könne, nicht gelungen sei und zudem eine Persönlichkeitspathologie vor-
liege, für die kaum Therapieerfolge beschrieben würden, sei die Prognose zulässig, dass
eine weitere Therapie keinen Erfolg haben werde (S. 731). Der Gutachter hielt am 26.
September 2019 an dieser Schlussfolgerung fest und erklärte, wenn über einige Jahre
eine prinzipiell erfolgsversprechende Therapie in angemessener Frequenz ohne Erfolg
durchgeführt worden sei, müsse die Sinnhaftigkeit einer solchen Behandlung hinterfragt
werden (S. 958). Der Beschwerdeführer habe viel Zeit und Kraft darauf verwendet,
Therapeuten sowie ihm als Gutachter zu verstehen zu geben, dass er falsch behandelt
worden sei. Dabei seien immer wieder Nebenschauplätze ins Zentrum therapeutischer
Gespräche gerückt; dies sei kein willentlicher Entscheid, sondern ein Muster der histrio-
nischen Persönlichkeitsstörung, welche ein Hindernis für deliktsrelevante Prozesse dar-
stelle (S. 956).
10.4 Nach dem Dargelegten fehlt es beim Beschwerdeführer trotz längerer kompetent
durchgeführter Psychotherapie im Rahmen der stationären Massnahme an einem de-
liktsorientierten Therapiewille und Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit. Zwar zeigt
sich der Beschwerdeführer vordergründig motiviert, was mit seinem Charakter und teils
auch mit seiner Persönlichkeitspathologie zusammenhängt. Er ist aber nicht gewillt oder
kann sich – aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung – nicht ernsthaft mit den begangenen
Delikten und seiner damit verbundenen Erkrankung auseinandersetzen. Diese Feststel-
lung passt ins Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, welcher sich stets als Opfer
der Strafverfolgungsbehörden sieht und bei jeder Gelegenheit versucht, beim Gegen-
über Empathie für seine Person zu erwecken und die Augen des Betrachters für das ihm
gegenüber begangene Unrecht zu öffnen (vgl. S. 204). Selbst in der Begutachtung nahm
der Beschwerdeführer die Chance wahr, um das von ihm präsentierte Bild zu revidieren
und eine neue Beurteilung zu erwirken (S. 193). Dieses Verhaltensmuster setzte sich im
Gerichtsverfahren fort; der Beschwerdeführer wollte vorab seine Unschuld beweisen,
war auch mit richterlicher Ermahnung nur sehr schwer lenkbar und versuchte dem Ge-
richt mit ausgedehnten Vorträgen (z.B. im «letzten Wort») das ihm gegenüber began-
gene Unrecht aufzuzeigen.
Zusammengefasst erschwert die diagnostizierte (histrionische) Persönlichkeitsstörung
den therapeutischen Zugang und die Ansprechbarkeit. Sie legt einen Grundstein dafür,
dass die Sexual- und Persönlichkeitsstörung nur schwer therapiert werden kann. Der
Beschwerdeführer ist lediglich vermeintlich motiviert oder kann sich nicht auf eine Psy-
chotherapie einlassen und mit seinem Krankheitsbild auseinandersetzen. Eine solche
Haltung wäre aber die notwendige Basis, um auf eine längerfristige wirksame Verhal-
tensänderung hinarbeiten zu können (S. 226). Der Beschwerdeführer widerspricht sich
zudem selbst, wenn er angibt, er wolle die Therapie um zwei weitere Jahre fortsetzen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2018 und auch in den folgenden Ge-
richtsverhandlungen im Beschwerdeverfahren zeigte er sich klar anderer Meinung
(S. 516, 715, 734 ff.). Im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. H _________ im Jahr 2007
mag eine stationäre therapeutische Massnahme als milderes Mittel zur erstinstanzlich
ausgesprochenen Verwahrung noch angezeigt gewesen sein. In der Zwischenzeit
konnte trotz kompetenter und lange dauernder Therapie kein massgeblicher Erfolg bzw.
keine Veränderung erzielt werden und es erscheint unwahrscheinlich, dass sich eine
solche durch eine Fortführung noch einstellen wird. Insgesamt erscheint der Beschwer-
deführer wenig ansprechbar auf Psychotherapie und die Möglichkeiten, erneuten Straf-
taten therapeutisch zu begegnen, sind in Anlehnung an das Gutachten ausgeschöpft
(S. 233). Es wäre aufgrund der schlechten Therapieprognose auch fragwürdig, die sta-
tionäre therapeutische Massnahme in einer anderen Institution weiterzuführen. Es ha-
ben sich trotz konsequenter und dauernder Therapie keine Veränderungen abgezeich-
net und es sind auch keine solchen zu erwarten, weshalb weitere therapeutische Inter-
ventionen keinen Sinn machen. Eine Verlängerung der Massnahme nur zwecks Sicher-
heitsprävention ist unzulässig. Die Vorinstanz hat die stationäre therapeutische Mass-
nahme in diesem Sinne zu Recht aufgehoben, weil eine Fortführung als aussichtslos
erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Mithin ist auch keine Verlängerung anzuordnen
(Art. 59 Abs. 4 StGB).
11.
11.1 War die Anlasstat ein «Verwahrungsdelikt» nach Art. 64 Abs. 1 StGB und besteht
die Gefahr weiterer Verbrechen dieser Art, ist als ultima ratio nach der Aufhebung einer
Massnahme die Verwahrung möglich (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB; Trech-
sel/Pauen/Borer, a.a.O., N. 9 zu Art. 62c StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Verwahrung richten sich nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
a.a.O., S. 279). Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine Katalogtat
begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer an-
deren Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund
einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher
Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art.
59 StGB keinen Erfolg verspricht.
Eine Katalogtat (zur «Generalklausel» vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3) im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB liegt vor, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts vom
qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen worden ist.
Der Beschwerdeführer wollte die Opfer durch die Straftaten in ihrer physischen, psychi-
schen und sexuellen Integrität schwer beeinträchtigen. Er stieg nachts in Schlafräume
von meist zufällig ausgewählten Mädchen ein, betäubte sie (in gewissen Fällen) mit
Trichlorethylen, schnitt ihnen teils die Kleider im Schambereich auf oder entkleidete sie
und nahm an ihnen sexuelle Handlungen bis zur vaginalen Penetration vor. Auch wenn
der Beschwerdeführer diese nach wie vor bestreitet, ist er zudem für eine qualifizierte
Vergewaltigung schuldig gesprochen worden. Die Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB ist auch zusätzlich indiziert, dass er verpflichtet wurde, gewissen Opfern
eine Genugtuung von bis Fr. 50‘000.-- zu bezahlen.
11.2 Es bleibt zu prüfen, ob eine anhaltende psychische Störung von erheblicher
Schwere vorliegt, welche mit den Straftaten zusammenhängt und weitere Taten solcher
Art zu erwarten sind, wobei die Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht
(Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
11.2.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine histrionische Persön-
lichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), eine Störung der Sexualpräferenz, Voyeurismus (ICD-
10 F65.3) und Frotteurismus (ICD-10 F65.4) sowie einen Zustand nach schädlichem
Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Trichloräthylen, ICD-10
F55.8). Insgesamt lägen die biografischen und aktenananmnetischen Informationen des
Gutachters kongruent zu den Einschätzungen der früheren Gutachter sowie den Ein-
schätzungen der JVA Solothurn. Die inkriminierten Taten und sexualanamnetischen An-
gaben würden auf eine Störung der sexuellen Präferenz verweisen. Zudem würden Auf-
fälligkeiten betreffend der Impulskontrolle, Kognition, Affektregulation und der Bezie-
hungsgestaltung für eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn nicht sogar eine Persön-
lichkeitsstörung sprechen (S. 218).
Die Kriterien für eine Störung der sexuellen Präferenzen seien erfüllt. Es bestehe eine
wiederholte und andauernde Neigung, Frauen bzw. Mädchen im Pubertätsalter beim
Schlafen zu entkleiden und zu beobachten, diese zu betäuben und mit ihnen den Ge-
schlechtsverkehr zu vollziehen. Diese Neigung sei mit sexueller Erregung verbunden.
Dabei bestehe kein Wunsch, die eigene Anwesenheit zu offenbaren oder mit den Beo-
bachteten eine sexuelle Beziehung einzugehen. Das Negieren an sexuellen Interessen
ändere nichts an der diagnostischen Einordnung als voyeuristische und frotteuristische
Störung der Sexualpräferenz. Die diagnostische Einordnung als Frotteurismus wider-
spreche nicht der von Prof. H _________ gestellten Diagnose des Fetischismus, son-
dern trage der aktuellen Nomenklatur der Klassifikationssysteme Rechnung (vgl. auch
S. 728).
Der Gutachter diagnostiziert zudem eine Persönlichkeitsstörung. Die Abweichungen
seien stabil und von langer Dauer. Sie seien bereits im Erstgutachten 1980 («vertrotztes
Original») sowie im Folgegutachten («durchbrechender Affekt») beschrieben (S. 220).
Im früheren Gutachten seien die Auffälligkeiten der Persönlichkeit nur als Akzentuierung
bezeichnet worden, jedoch würde hier die Ausprägung als schwerwiegender angesehen
und daher als Persönlichkeitsstörung bezeichnet (S. 232). Aus Sicht des Gutachters
seien die bisher bescheinigten ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und schizoty-
pen Züge des Beschwerdeführers ein Ausdruck seiner histrionischen Persönlichkeits-
störung (S. 232, 728). Der Explorand versuche sozial unbeholfen oder minderwertig zu
wirken. Er sei jedoch lebenslang in der Lage gewesen, immer wieder in neuen Arbeits-
verhältnissen Fuss zu fassen oder ein eigenes Haus zu erwerben, um einen Restaurati-
onsbetrieb zu eröffnen, was mit einer gewissen Fähigkeit zu sozialer Interaktion einher-
gegangen sein müsse (S. 221). Der Gutachter stellt das Bild des unsicheren und isolier-
ten Exploranden, der aus Angst vor Zurückweisungen und zwecks Stress- und Span-
nungsabbaus voyeuristische Verhaltensweisen vornimmt, in Frage: Der Beschwerdefüh-
rer sei bei seinen Delikten wiederholt geplant und zielgerichtet und mit einer sexuellen
Stimulationskomponente vorgegangen. Zudem spreche die Tatsache, dass der Explo-
rand in der Lage gewesen sei, in der Haft eine Partnerin kennenzulernen und mit dieser
eine lange Beziehung einzugehen, gegen eine ängstliche, selbstunsichere Persönlich-
keit. Der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, als würde er sich seit Beginn des
Strafverfahrens bewusst selbstunsicherer und ängstlicher darstellen, als er eigentlich sei
(S. 222).
11.2.2 Die Ausführungen betreffend die psychischen Störungen erscheinen nachvoll-
ziehbar und schlüssig. Der Gutachter konnte auch erklären, wieso im Vergleich zum
Gutachten aus dem Jahr 2007 leicht «andere» Diagnosen gestellt worden sind. Eine
Abweichung basiert lediglich auf dem heutigen Diagnosesystem, welches das Fetischis-
tische, welches Dr. H _________ erkannte, heute dem Frotteurismus zuschreibt. Zudem
geht die Schizoidie in der Typisierung als histrionische Persönlichkeit auf. Der Gutachter
legte auch anschaulich dar, weshalb er im Unterschied zu Dr. H _________ eine Per-
sönlichkeitsstörung erkennt, im Gegensatz zur Persönlichkeitsakzentuierung. Er begrün-
det die Überschreitung der Schwelle zur Persönlichkeitsstörung damit, dass der Be-
schwerdeführer wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten und die Auffälligkeit trotz
therapeutischer Bemühungen in der direkten Interaktion sichtbar gewesen sei (S. 728).
Zudem hätte er gewisse Ausprägungen und Auffälligkeiten anders gewertet; allerdings
habe er auch sieben Jahre mehr Beobachtungszeitraum gehabt (S. 956). Es ist demnach
auf die gutachterliche Diagnose abzustellen.
Das Gutachten beschreibt eine psychische Störung, welche als schwer erachtet werden
kann. Es handelt sich hierbei nicht bloss um eine leichte geistige Anomalie, sondern um
eine erhebliche Persönlichkeitsstörung und Störung der Sexualpräferenz. Die psychi-
sche Störung hält schon lange an. Der Beschwerdeführer begann nach eigenen Anga-
ben bereits im Alter von 16 bis 17 Jahren mit voyeuristischen Verhaltensweisen. Er hat
schon Ende der 70er-Jahre mit identischen Vorgehensweisen in den Kantonen
J _________ und K _________ ähnlich gelagerte Straftaten begangen wie jene zwi-
schen 1993 und 2007 im Wallis und wurde damals für dieses Verhalten zu zehn Jahren
Zuchthaus verurteilt. Gemäss Gutachten ist der Konnex zwischen der psychischen Stö-
rung und den inkriminierten Taten leicht feststellbar (S. 222, 232).
11.3 Weiter wird für die Verwahrung eine hohe Rückfallgefahr vorausgesetzt. Es muss
ernsthaft zu befürchten sein, dass der Täter weitere Taten derselben Art begeht (Bun-
desgerichtsurteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.3.2; Trechsel/Pauen/Borer, a.a.O.,
N. 8 zu Art. 64 StGB; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 214 f.).
11.3.1 Das aktuelle Gutachten befasst sich eingehend mit der Legalprognose des Be-
schwerdeführers. Die Rückfallgefahr wird anhand verschiedener Methoden bewertet.
Insgesamt erblickt der Gutachter für zukünftige sexuelle Gewaltstraftaten (sexuelle Nö-
tigung, Vergewaltigung) ein hohes Risiko, insbesondere wegen der sexuellen Devianz,
wegen antisozialen Zügen (Mangel an Empathie und Unfähigkeit tiefgreifende Gefühle
zu empfinden), der hohen Deliktsrate in der Vergangenheit sowie wegen der extremen
Bagatellisierungsneigung (S. 211, 234). Negativ falle auch ins Gewicht, dass der Be-
schwerdeführer trotz einer festen Beziehung zu seiner Ex-Frau und mehrmaliger Verur-
teilung sowie abgesessener Haftstrafe wieder straffällig geworden sei (S. 217). Der Gut-
achter erblickt zudem ein ungünstiges Zusammenwirken der sexuellen Präferenzstörung
(v.a. Voyeurismus) und der Persönlichkeitsstörung (verminderte Hemmfähigkeit und
oberflächlicher Affekt; S. 223). Es sei davon auszugehen, dass beim Exploranden kein
wirkliches Bedürfnis nach einer echten, gleichberechtigten Partnerschaft mit ausgelebter
Sexualität bestehe. Er suche spannende Kontexte, um Nervenkitzel herzustellen. Dabei
zeige sich ein hohes Mass an Egozentrizität. Die Planung der inkriminierten Handlungen
zeige eine hohe kriminelle Energie (S. 223). Das Alter sei kein kriminoprotektiver Faktor,
zumal der Beschwerdeführer äusserst viril wirke und laut dessen Angaben überdies
Erektion und Ejakulation noch funktionieren würden (S. 230, 233).
Weiter sei ungünstig, dass Copingstrategien fehlten (S. 223). Der Gutachter gibt zu be-
denken, dass es sich bei entsprechenden sexuellen Störungen nicht um eine eigentlich
veränderbare Pathologie handle, sondern die sexuell devianten Straftäter in rückfallprä-
ventiven Therapien lernen würden, mit ihren Sexualphantasien umzugehen. Die als un-
gefährlich eingeschätzten Straftäter würden ihre Sexualität und die daraus resultieren-
den Delikte genau kennen und Strategien entwickeln, um sich deliktverhindernd zu ver-
halten. Der Beschwerdeführer habe sich keine solchen Bewältigungsstrategien aneig-
nen können, weil er die ihm vorgeworfenen Delikte negiere, bagatellisiere und auf Ne-
benschauplätze ausweiche (S. 230). Dieser Mangel zeige sich auch, wenn der Be-
schwerdeführer sein Zukunftsszenario beschreibe. Er sehe keine Risikoszenarien, son-
dern lebe (in seiner Vorstellung) nach der Entlassung wieder in seiner Wohnung oder
mit seiner Ex-Frau und setze die unterbrochene Reise nach L _________ fort. Oder er
ziehe nach N _________. Das Deliktsrisiko schätze er als gering ein, da er davon aus-
gehe, in keine berufliche Stresssituation zu geraten, die aus seiner Sicht Auslöser der
inkriminierten Handlungen gewesen seien (S. 227).
Der Gutachter beschrieb zudem den Einfluss der histrionischen Persönlichkeitsstörung
auf die Rückfallgefahr: Wer eine Persönlichkeitspathologie habe, die mit einem erhöhten
Risiko für Rückfallgefahr einhergehe, könne dem Risiko begegnen, indem er zum Spe-
zialisten seiner Pathologie werde und seine Auffälligkeit verändern und steuern lerne.
Genau dies sei für viele histrionische Persönlichkeitsgestörte schwierig, weil die reflexi-
ven Fähigkeiten nicht vorhanden seien und deswegen auch kein Bewusstsein für die
Risikosituation entwickelt werden könne. Selbst wenn eine gewisse Sensibilität bestehe,
so führe die Persönlichkeitsstörung über kognitive Verzerrungen zu einer unangemes-
senen Bewertung dieser Sensibilität und so um so mehr zu einer Verführbarkeit bei-
spielswiese Warnsignale zu ignorieren. Die Persönlichkeitsstörung führe auch dazu,
dass die Erinnerung an Vergangenes keinen adäquaten Bezugspunkt für zukünftige
Strategien zur Rückfallprävention bilde, weil der Persönlichkeitsgestörte wesentliche As-
pekte des Tatgeschehens ausblende, bagatellisiere, minimiere, verleugne oder ab-
spalte. Wer sich damit der Realität der Straftaten nicht stelle, weil die Persönlichkeits-
störung dies verhindere, habe ein höheres Risiko für zukünftige Straftaten (S. 729). In
heute erfolgreichen Therapien von sexuell devianten Menschen könne erreicht werden,
dass sie ihre devianten Fantasien nicht handlungsleitend werden liessen. Beim Be-
schwerdeführer bestehe gar kein Bewusstsein für das Ausmass und die differenziellen
Aspekte seiner voyeuristisch und frotteuristisch geprägten Sexualität, so dass bei ihm
bisher keine deliktpräventiven Strategien hätten entwickelt werden können. Das heisst,
dass er seinen sexuellen Fantasien weiterhin uneingeschränkt ausgeliefert sei (S. 730).
Im Ergebnis blockiere die histrionische Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der
sexuellen Deviation die Erarbeitung und Etablierung wesentlicher Risikomanagement-
strategien (S. 957).
11.3.2 Das Gutachten äussert sich klar und eindeutig zur Rückfallgefahr und es besteht
kein Grund, dieses anzuzweifeln. Das Gericht konnte sich selbst davon überzeugen,
dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bagatellisiert und rechtfertigt, beispielsweise
indem er es wiederholt davon zu überzeugen versuchte, er habe gewisse abgeurteilte
Delikte nicht begangen. Es leuchtet ein, dass die diagnostizierte histrionische Persön-
lichkeitsstörung die Rückfallgefahr negativ beeinflusst, indem sie das Erlernen von Stra-
tegien zum Umgang mit der Sexualstörung – einer per se unveränderbaren Pathologie
– verhindert. Dies stellt ein grosses Risiko für weitere Straftaten dar.
Demnach ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen (S. 234). Bereits unbegleitete
Ausgänge sind laut Gutachten mit einem hohen Risiko für ähnliche Delikte verknüpft
(S. 275). Das Risiko ist einzig in einer geschlossenen Anstalt und allfälligen begleiteten,
zeitlich begrenzten Ausgängen auf vertretbar (S. 213, 235, 275).
11.4 Voraussetzung ist schlussendlich, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit be-
steht, die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB durch therapeuti-
sche Massnahmen deutlich zu verringern (BGE 134 IV 315
E. 3.4.2; Jo-
sitsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 215).
11.4.1 Diese Frage ist bereits mit der Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslo-
sigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) weitgehend beantwortet. Der Gutachter sieht ebenso
wenig in einer medikamentösen Behandlung eine Verbesserung der Risikoprognose.
Beim Beschwerdeführer würden Spannung und Abenteuer im Vordergrund stehen. Auch
bei gesenkter libidiöser Motivation könne es zu ähnlich gelagerten Handlungen kommen
(S. 231). Im Beschwerdeverfahren bestätigte der Gutachter Dr. A _________, dass eine
Hormonbeeinflussung durch Medikamente keine Therapieoption sei. Eine solche sei vor
allem dann erfolgsversprechend, wenn die problematische Sexualität als besonders
triebhaft erlebt werde oder eine solche beschrieben werden könne. Das sei beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall. Wesentliche Aspekte seiner Sexualdelinquenz hätten
kaum etwas mit dem eigentlichen Sexualakt zu tun. In seiner sexuell/devianten Prägung
manifestiere sich ein Aspekt von Heimlichkeit und Machtausübung über ein zum Wider-
stand unfähiges Objekt oder über ein Opfer, das gar nicht wisse, dass es Bestandteil
eines devianten Sexualverhaltens sei. Diese beiden Aspekte liessen sich mit biologi-
schen Massnahmen nicht beeinflussen (S. 731). Letztlich diene die Straffälligkeit dem
Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil zur tatsächlichen Befriedigung seines Se-
xualtriebs, weshalb eine Medikation nicht indiziert sei (S. 958). Der Gutachter konnte
auch keine andere Therapiemethode erkennen, welche alternativ zum bisherigen Setting
die Lokalprognose verbessern könnte (S. 272). Es gebe zwar andere Alternativen, wel-
che vorliegend nicht anwendbar seien (S. 958). Aus Sicht der Beschwerdeinstanz ist
dieser Aspekt aufgrund der gutachterlichen Fachmeinung hinreichend geklärt; es fehlen
andere Therapiemöglichkeiten, welche erfolgsversprechend sind.
11.4.2 Die Gründe, gestützt auf welche der Gutachter eine medikamentöse Behandlung
ablehnt, sind nachvollziehbar und können auf Aussagen sowie das tatrelevante Verhal-
ten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Als Motivation für die Taten gab Be-
schwerdeführer selbst an, es sei ihm eher um den Nervenkitzel gegangen und nicht um
die sexuelle Erregung (S. 178). Im Grunde wollte er sich nachts heimlich in fremde Häu-
ser und in Schlafgemächer von jungen Mädchen schleichen und diese wehrlosen sowie
von ihnen unbemerkt als Sexualobjekt missbrauchen. Es ist nicht abwegig anzunehmen,
dass dieser Akt als Ganzes – hineinschleichen, bewusstloses bzw. schlafendes Mäd-
chen als Sexualobjekt missbrauchen – in ihm eine Art Befriedigung auslöste, die er im-
mer wieder aufs Neue anstrebte bzw. bei einer Freilassung auch wieder anstreben wird.
Neben dem sexuellen Aspekt waren und sind jene des Abenteuers, der Spannung, der
Machtausübung und der Heimlichkeit ebenfalls tatführend und es erscheint nicht mög-
lich, der Rückfallgefahr mit einer medikamentösen Behandlung erfolgreich zu begegnen.
Andere therapeutische Massnahmen werden – wie hiervor erwähnt – als sinnlos erach-
tet.
In diesem Sinne bestehen keine therapeutischen Möglichkeiten, welche die Gefahr für
entsprechende Straftaten deutlich verringern könnten.
11.5 Der Beschwerdeführer sieht durch die Anordnung einer Verwahrung Art. 5 Ziff.1
EMRK und das Doppelbestrafungsverbot verletzt.
11.5.1 Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 EMRK zu
berücksichtigen. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwi-
schen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Die spä-
tere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen
sein (Bundesgerichtsurteile 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5, 6B_100/2017 vom
stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb (prognostisch) eine
schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorauszusetzen ist. Eine schwere Ge-
fährdung bestimmt sich namentlich nach Art und Schwere der begangenen und der zu
erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr
und der Bedeutung des bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsguts (Bundesge-
richtsurteile 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5, 6B_68/2016 vom 28. November
2016 E. 4.3.1). Eine schwere psychische Störung (vgl. Bundesgerichtsurteil
6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3) per se genügt nicht; psychische Krankheit, ist
für sich allein betrachtet, nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen (Bundesgerichtsurteil
6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4).
Eine spätere Massnahmenanordnung lässt sich ferner auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (Frei-
heitsentzug bei psychisch Kranken) abstützen, dies gegebenenfalls selbst dann, wenn
der damit verbundene Freiheitsentzug den andern enumerativen Gründen nach Art. 5
EMRK widerstreitet (Bundesgerichtsurteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.4,
6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.6 mit Hinweis auf Urteil des EGMR i. S. Berg-
mann gegen Deutschland vom 7. Januar 2016, Verfahren 23279/14).
11.5.2 Zur Beurteilung der Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit hat sich das Kan-
tonsgericht mit der Art und Schwere der begangenen und der zu erwartenden Straftaten
auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer stieg wiederholt nachts im Feriendorf Q _________ in Mehrbett-
zimmer ein und schnitt Mädchen unter 16 Jahren im Schambereich den Slip bzw. den
Pyjama auf, berührte sie zwischen den Beinen und am Geschlechtsorgan. Er über-
raschte die Opfer im Schlaf und in einer ihrer Meinung nach sicheren Umgebung. Er
setzte in gewissen Fällen nachweislich Trichlorethylen ein, um sie zu betäuben (E. 6d
Urteil vom 20. September 2012). Im Mittelwallis stieg der Beschwerdeführer wiederholt
in fremde von ihm ausgewählte Häuser ein, betäubte mehrere Mädchen zwischen 12
und 15 Jahren mit Trichlorethylen und nahm an ihnen sexuelle Handlungen vor (E. 7e).
Im O _________ in P _________ betäubte er auf gleiche Weise drei Mädchen im Alter
von 15 und 14 Jahren. Bei einem führte er sein Glied vaginal ein, während derselbe
Vorgang bei den beiden anderen nicht gelang, weil er durch das Aufwachen der Mäd-
chen unterbrochen wurde (E. 8c). Hierfür wurde er für versuchte und vollendete Verge-
waltigung vom Kantonsgericht Wallis verurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer dies
nach wie vor negiert, wird ihm vorgeworfen, ein Mädchen schwer misshandelt zu haben,
indem er ihm an einer Dorfdisco auf die Toilette folgte, ihm bei verschlossener Tür das
Knie in den Bauch schlug, es wiederholt mit den Händen und seinem Gurt würgte und
mit dem Penis in es eindrang. Ferner penetrierte er es mit einem Messer mehrmals anal
und stiess ihm dieses danach in den Mund. Es musste ihn oral befriedigen und erbre-
chen, da es sein Ejakulat schlucken sollte. Danach schlug er deren Kopf auf die Toilet-
tenschüssel, so dass es einen Nasenbeinbruch erlitt und zwang es das Erbrochene wie-
der aufzulecken. Hierfür wurde er der qualifizierten Vergewaltigung schuldig gespro-
chen. Zwar handelte es sich um ein abweichendes Tatvorgehen zu den vorgenannten
Fällen, aber laut dem Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer bereits in früheren
Straftaten ein Verhalten gezeigt, das über jenes in Q _________ und im R _________
deutlich hinausging (E. 9c/bb und d). Das Gutachten spricht in diesem Fall von mutmass-
licher Progredienz, welche negativ ins Gewicht falle (S. 188).
11.5.3 Der Beschwerdeführer hat seine Opfer mehrheitlich zufällig ausgewählt und ist
wiederholt straffällig geworden. Die Vorfälle im Feriendorf in Q und namentlich die Ver-
gewaltigungen in O _________ haben ein mediales Echo ausgelöst. Es bestand in der
Öffentlichkeit eine gewisse Unsicherheit und Angst vor dem unbekannten Täter, welcher
in der Nacht in fremde Schlafgemächer eindrang und sich sexuell an Mädchen und jun-
gen Frauen verging. Jedes Mädchen zwischen 12 und 18 Jahren, welches sich am
Abend in der Nähe des Beschwerdeführers zum Schlafen legte, stellte ein potentielles
Opfer dar.
Wird der Beschwerdeführer wiederum auf freien Fuss gesetzt, so ist aufgrund des gros-
sen Rückfallrisikos früher oder später mit ähnlichen Sexualdelikten zu rechnen. Durch
seine psychische Störung, die unveränderbare Pathologie und weil der Beschwerdefüh-
rer keine Strategien zum Umgang mit seiner psychischen Störung erlernen konnte bzw.
kann, ist er als gefährlich einzustufen. Es besteht immer noch ein eminentes Bedürfnis,
die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten wie den abgeurteilten zu schützen. Die Verwah-
rung wird daher immer noch vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung getragen. Dem-
zufolge verletzt die Anordnung der nachträglichen Verwahrung im Sinne von Art. 62c
Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB weder den Grundsatz von «ne bis in idem» (Art. 11
StPO) noch das Rückwirkungsverbot oder Art. 5 EMRK (vgl. Bundesgerichtsurteile
6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5, 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 4 und 5.4,
6B_300/2017 vom 6. Juni 2017E E. 6).
11.6
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer mehrere qualifizierte Anlasstaten
nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und es besteht aufgrund seiner psychischen Störung
ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer wiederum entsprechende Straftaten
begeht. Es liegt ein grosses Bedürfnis vor, die Bevölkerung vor einem weiteren Rückfall
zu schützen. Bisherige therapeutische Massnahmen haben sich als aussichtslos erwie-
sen und es ist nicht zu erwarten, dass sich die Legalprognose durch andere Massnah-
men deutlich verbessern könnte. Daher erscheint die Anordnung der Verwahrung als
ultima ratio verhältnismässig und ist mit Art. 5 EMRK vereinbar. Demnach ist die Be-
schwerde in diesem Punkt abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer verlangt für rechtswidrige Haft vom 20. September 2017 bis
zum 21. Januar 2018 pro Hafttag eine Genugtuung von Fr. 300.--, mithin Fr. 37‘200.--
zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20. November 2017. Die Vorinstanz ist auf das Entschä-
digungsbegehren nicht eingetreten, mit der Begründung, dass dieses gestützt auf Art.
19 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und
ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 (kVG) auf dem Zivilweg vor dem Zivilrichter geltend
zu machen sei.
12.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1
BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen
werden. Der Freiheitsentzug muss stets den Vorgaben des innerstaatlichen Verfahrens
entsprechen und insbesondere von der zuständigen Behörde verfügt werden (Bundes-
gerichtsurteile 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3, 1B_458/2016 vom 19. De-
zember 2016 E. 2.2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.1).
Da vorliegend die Fünfjahresfrist der stationären therapeutischen Massnahme nach Art.
59 Abs. 4 StGB am 19. September 2017 abgelaufen ist und der Entscheid betreffend
Verlängerung der Massnahme nicht vorher erging sowie erst mit Verfügung vom 18. Ja-
nuar 2018 Sicherheitshaft angeordnet wurde, befand sich der Beschwerdeführer ab dem
rechtmässig in Haft (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E.
1.3 ff.). Die Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde rückwirkend auf den Tag ihrer Aus-
fällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 2 StPO).
Die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft ist in der Regel im Dispositiv des Haftprü-
fungsentscheides festzustellen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.2.3, 136 I 274 E. 2.3; Bundes-
gerichtsurteile 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2, 1B_443/2016 vom 12. Dezember
2016 E. 3.3, 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2, 1B_299/2015 vom 28. Septem-
ber 2015 E. 3.2 und 4 - 5, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 1B_291/2014 vom 8.
September 2014 E. 3.2). Dies ist im Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15.
Januar 2018 teilweise geschehen, wobei das Ende der unrechtmässigen Haft noch nicht
festgestellt worden ist (Dispositiv-Ziff. 2). Demnach ist festzuhalten, dass die Inhaftierung
des Beschwerdeführers vom 20. September 2017 bis zum 18. Januar 2018 (mangels
gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig war.
12.3 Überdies kann der Betroffene, je nach der Schwere der Gesetzwidrigkeit, ein Ent-
schädigungsverfahren nach Art. 429 ff. StPO, insbesondere Art. 431 StPO, einleiten
(BGE 136 I 274 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018
E. 1.7, 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.2; 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012
E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK
abgeleiteten, unabhängig vom Verfahrensausgang statuierten Anspruch auf Entschädi-
gung und Genugtuung bei rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1 StPO) und bei Überhaft
(Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht aber die
Haft an sich. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die gesamte Haft ungerechtfertigt
war, weil eine inhaftierte Person freigesprochen wird, wobei die Haftgründe im Zeitpunkt
der Haft vorlagen und die formell-rechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind, so
kommt Art. 429 StPO zur Anwendung (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 3 zu Art. 431 StPO).
Abgesehen von den im 10. Titel, 3. Kapitel der StPO genannten Entschädigungen wer-
den alle Ansprüche wegen unrechtmässigen Handelns eines kantonalen Beamten oder
Magistrats (z.B. wegen der Verzögerung der Entscheidung; vgl. BGE 129 V 411 E. 1.4;
Bundesgerichtsurteil 6B_588/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2) in Anwendung von
Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen
und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 durch das Zivilgericht nach den Bestimmungen
der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt (SGS/VS 170.1; Bundesgerichtsurteil
1P.687/2003 vom 15. Dezember 2003 mit E. 2.3).
Vorliegend handelt es sich aber gerade nicht um einen Anwendungsfall der Staatshaf-
tung, welcher im Zivilverfahren zu entscheiden wäre, sondern um einen Fall von formell
rechtswidriger Haft im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Entschädigungsansprüche für
die im Nachverfahren erstandene formell unrechtmässige Sicherheitshaft sind auch nicht
unter Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO subsumierbar, zumal die Sicherheitshaft im Nachverfah-
ren bereits auf einer früheren rechtskräftigen Verurteilung basiert (Bundesgerichtsurteile
6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.6, 1B_270/2017 vom 28. Juli 2018 E. 7). Ent-
sprechende Entschädigungsgesuche nach Art. 431 Abs. 1 StPO sind dem mit dem
Nachverfahren befassten kantonalen Gericht vorzulegen (Art. 431 Abs. 1 i.V.m. Art. 421
Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7). Demnach ist
entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht
zur Beurteilung der Entschädigungsfrage zuständig. Auf das Entschädigungsbegehren
ist demnach einzutreten und dieses hiernach zu beurteilen.
12.4 Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen
die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Genugtu-
ung bemisst sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Inten-
sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädig-
ten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbe-
trags (Bundesgerichtsurteile 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2, 6B_857/2015
vom 21. März 2016 E. 3.2, 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE
141 IV 97). Obwohl in der Wiedergutmachung einer erlittenen immateriellen Beeinträch-
tigung durch einen Vermögenswert im Grunde ein gewisser Widerspruch liegt, da grund-
sätzlich erlittener seelischer Schmerz nicht mit Geld aufgewogen werden kann, wird die
Genugtuung in Form einer geldwerten Entschädigung ausgerichtet, weil Geld den Be-
rechtigten in die Lage versetzt, sich ein Gefühl des Wohlbefindens zu verschaffen bzw.
sich etwas zu leisten, das am ehesten die erlittenen Beeinträchtigungen wettmachen
könnte (BGE 123 III 10 E. 4c/bb).
Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht dem Beschuldigten, sondern steht
im Ermessen des Richters (BGE 142 IV 245 E. 4.1, 140 I 246 E. 2.6; Bundesgerichtsurteil
6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3). In gewissen Fällen wird bereits hinrei-
chend Wiedergutmachung verschafft, indem die Verletzung im Dispositiv festgestellt
wird, in Verbindung mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung
(BGE 136 I 274 E. 2.3).
Vorliegend diente die Sicherheitshaft dazu, den Vollzug der Verwahrung oder gegebe-
nenfalls einer anderen Massnahme bzw. der Verlängerung der stationären Massnahme
sicherzustellen. Die materiellen Haftvoraussetzungen lagen zwar bei Ablauf der statio-
nären therapeutischen Massnahme vor, hingegen wurde die Sicherheitshaft formell zu
spät angeordnet. Der Beschwerdeführer verlangt hierfür Genugtuung für seelische Un-
bill. Dabei waren die tatsächlichen Auswirkungen auf die körperliche und geistige Integ-
rität, für den Beschwerdeführer mit oder ohne formellen Hafttitel identisch. Die Freiheits-
beschränkung wäre für den Beschwerdeführer gleichermassen gewesen, wenn die Si-
cherheitshaft direkt bei bzw. vor Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme ver-
fügt worden wäre. Dementsprechend ist auch keine seelische Unbill, d.h. keine Verlet-
zung der Persönlichkeit des Betroffenen auszumachen. Es kam ihm überdies zu Gute,
dass er noch länger im Massnahmenvollzug im JVA in S _________ verbleiben konnte
und erst am 5. März 2018 ins Gefängnis nach T _________ in die rigidere Sicherheitshaft
transferiert wurde (S. 415). Zudem erscheint es in Anbetracht der ausgesprochenen Ver-
wahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB) und unter Berücksichtigung, dass die
Strafe von 11 Jahren und 8 Monaten bei einem Restvollzug (Art. 62c Abs. 2 StGB) erst
am 2. Juni 2019 abgelaufen wäre (vgl. S. 3, 79), stossend, eine Entschädigung für for-
mell unrechtmässig erstandene Haft auszusprechen. Im Ergebnis musste der Beschwer-
deführer keine weitergehenden Restriktionen in Kauf nehmen, indem es die Vorinstanz
versäumt hat, rechtzeitig Sicherheitshaft anzuordnen.
Nicht zuletzt wurden die Verletzung im Dispositiv festgestellt und die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren P3 17 275 dem Staat auferlegt (Bundesgerichtsurteil 6B_1432/2017
vom 15. Januar 2018 E. 1.6). Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde gegenüber
dem Beschwerdeführer damit bereits hinreichend Wiedergutmachung geleistet. Der Ent-
schädigungsantrag ist daher abzuweisen.
13. Nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmen-
urteils basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft auf
den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229 - 233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220
Abs. 2 StPO (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2, 137 IV 333 E. 2.2 - 2.3; Bundesgerichtsurteile
1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3, 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2;
1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.6; 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E.
2.2 - 2.3; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Da die Verwahrung bestätigt wird und
dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose attestiert wird, ist die Sicher-
heitshaft bis zum Antritt der Verwahrung aufrechtzuerhalten.
14.
14.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter unter anderem die
Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der
Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Ba-
sel/Genf 2014, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten
vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass-
gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die
ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die
Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen
erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Ent-
scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer
unterliegt mit seinen Rechtsbegehren und ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
14.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest-
gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt
die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar).
Es war ein umfangreiches Dossier zu behandeln, mit diversen Fragen tatsächlicher und
rechtlicher Natur. Die Beschwerdeinstanz musste die Sache in der gesetzesmässigen
Besetzung erneut behandeln, wobei sich dies im Kostenpunkt nicht zu Lasten des Be-
schwerdeführers auswirken darf. Daher erscheint in Berücksichtigung der angeführten
Bemessungskriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’030.40 angemessen. Inklusive Aus-
lagen von Fr. 5'659.60 (Gutachter 9. Oktober 2019, Fr. 2‘444.60 und 26. September
2019, Fr. 3’215.--) belaufen sich die Gerichtskosten des Verfahrens somit auf Fr. 7’600.-
-. Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
14.3 Die einmal gewährte amtliche Verteidigung im Strafverfahren gilt grundsätzlich bis
zu dessen Abschluss (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 132 StPO und N. 6 zu Art.
388 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_81/2016, 1B_82/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1
f.). Der amtliche Verteidiger ist entsprechend für das Beschwerdeverfahren zu entschä-
digen.
14.3.1
Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 135 i.V.m.
Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege
vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kan-
tons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung
der Parteientschädigung werden die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit,
der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ-
ation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar), wobei sich die Entschädigung im
Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- bewegt (Art. 36 Abs. 1 lit. k GTar).
14.3.2 Im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Beschwerdeverfahrens bis zum Ent-
scheid vom 22. Oktober 2018 hat die Beschwerdeinstanz dem amtlichen Verteidiger
(rechtskräftig) eine Entschädigung von Fr. 2'510.-- zugesprochen. Damit ist grundsätz-
lich der Aufwand seit der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das Kolle-
gialgericht zu beurteilen. Der amtliche Verteidiger hinterlegte am 26. September 2019
eine Honorarnote von Fr. 5'202.20, entsprechend 25.5 Stunden (bzw. 1530 min.).
Der deklarierte Aufwand erscheint relativ hoch, vorab die Vorbereitungszeit für die Ver-
handlung vom 27. Mai 2019 (440 min. bzw. ca. 7.3 Stunden). Der amtliche Verteidiger
konnte sich beim Plädoyer vom 27. Mai 2019 auf bisher erarbeite Grundlagen stützen
und hielt im Wesentlichen an seiner Begründung fest. Angemessen erscheint ein Zeit-
aufwand von ca. 3 Stunden bzw. 180 min. Auch weitere Aufwände erscheinen leicht er-
höht, so etwa die Vorbereitungszeit für die Verhandlung vom 26. September 2019 oder
das Durchlesen bzw. die Mitteilung des Urteils an den Beschwerdeführer.
Unter Berücksichtigung des Dargelegten erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr.
4'000.-- inkl. Auslagen und MwSt. angemessen (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. k
und Art. 29 Abs. 1 GTar). Diese Kosten sind dem Staat Wallis aufzuerlegen, dies mit der
Rückerstattungspflicht durch den Beschwerdeführer an den Kanton Wallis, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 19 ff. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs.
1 und 2 StPO sowie Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., N. 14 zu Art. 426 StPO).
Das Kantonsgericht beschliesst
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid wie folgt bestä-
tigt:
Die mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. September 2012 angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme gegen X _________ wird aufgehoben
(Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).
Gegen X _________ wird die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1
StGB) angeordnet, wobei die entsprechenden Modalitäten von der kantonalen Voll-
zugsbehörde festzulegen sind.
X _________ verbleibt zur Sicherung der Verwahrung in Sicherheitshaft.
Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung von X _________ vom 20. September
2017 bis zum 18. Januar 2018 (mangels gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig
war. Im Übrigen wird der Entschädigungsantrag abgewiesen.
Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Die Auslagen des erstinstanzlichen Gerichts in der Höhe von insgesamt
Fr. 30'890.10 (Kosten Gutachten Fr. 28'580.10 sowie Zusatzgutachten Fr. 2'310.--)
gehen zu Lasten des Staat Wallis.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 7’690.-- (Fr. 2'030.40 Gebühren und
Fr. 5'659.60 Auslagen) werden X _________ auferlegt.
Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom
lichen Verfahren ist mit Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Januar 2019
(P3 18 134) teilweise gutgeheissen worden.
2018 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beschwerdever-
fahren (P3 18 133) ist in Rechtskraft erwachsen.
nach der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kollegialgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). X _________ ist
zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Sitten, 10. Oktober 2019