Personal union of judge and coercive measures judge not a recusal ground

P3 18 99Kantonsgericht25.04.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. asked for Judge Y.'s recusal, claiming that the same magistrate could not serve both as enforcement judge and as coercive measures judge ordering security detention. The criminal chamber held the request untimely because the objection should have been raised immediately when the judge first ordered security detention and again when the extension was considered. In the alternative, the court held that this personal union does not in itself create a recusal ground under Art. 56 lit. b StPO, since the judge did not act in successive, organizationally separate positions and the two proceedings concern different legal questions.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 56 lit. b StPO; recusal request based on personal union of enforcement judge and coercive-measures judge. A recusal ground must be invoked immediately upon knowledge; failure to raise a formal objection at the earliest opportunity leads to forfeiture. A recusal under Art. 56 lit. b StPO presupposes that the same person acted in the same matter in a different, functionally distinct and successive position. The mere fact that one magistrate serves both as judge in the independent post-judgment procedure under Art. 363 ff. StPO and as coercive-measures judge reviewing security detention does not, by itself, establish prior involvement. In such settings, detention review and post-judgment measure review address different questions and do not necessarily create an appearance of bias (consid. 1.2, 2).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2018

303

Strafprozessrecht

Procédure pénale

Ausstand - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 25. April

2018, X. c. Richter Y. - TCV P3 18 99

Die Personalunion von Straf- und Massnahmenvollzugsgericht sowie

Zwangsmassnahmengericht bildet keinen Ausstandsgrund nach

Art. 56 lit. b StPO

  • Das Ausstandsgesuch mit dem formellen Einwand, der Straf- und Massnahmenvoll-

zugsrichter könne nicht gleichzeitig als Zwangsmassnahmenrichter Sicherheitshaft

anordnen, erfolgte verspätet (Art. 58 Abs. 1 StPO; E. 1.2).

  • Die Personalunion zwischen dem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter im selb-

ständigen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO und dem Zwangsmassnahmen-

richter bei der Anordnung von Sicherheitshaft analog Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und

Art. 220 Abs. 2 StPO bildet für sich noch keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b

StPO (E. 2).

L’union personnelle entre le tribunal de l’application des peines et

mesures ainsi que le tribunal des mesures de contrainte ne constitue

pas en soi un motif de récusation au sens de l’art. 56 let. b CPP

  • La requête de récusation fondée sur l’objection formelle selon laquelle le juge du

tribunal de l’application des peines et mesures ne pourrait pas simultanément, en

tant que juge du tribunal des mesures de contrainte, ordonner la détention pour des

motifs de sûreté était tardive (art. 58 al. 1 CPP ; consid. 1.2).

  • L’exercice par un même magistrat de la fonction de juge de l’application des peines

et mesures dans une procédure indépendante au sens des art. 363 ss CPP, d’une

part, et de juge du tribunal des mesures de contrainte ordonnant une détention pour

des motifs de sûreté par application analogique des art. 229 à 233 CPP en relation

avec les art. 221 et 220 al. 2 CPP, d’autre part, ne constitue pas en soi un motif de

récusation au sens de l’art. 56 let. b CPP (consid. 2).

Aus den Erwägungen

1.1 (…) Der Gesuchsteller stützt das Ausstandsgesuch gegen Richter

Y. auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 lit. b StPO, womit die Beschwerde-

instanz zuständig ist (…).

1.2 Das Ausstandsgesuch muss unmittelbar, sprich ohne Verzug,

nach Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden, da

ansonsten der Anspruch verwirkt und ein Verstoss gegen Treu und


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RVJ / ZWR 2018

Glauben vorliegt (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271 E. 8.4.3, 138 I 1

E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile

1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.6 und 1B_512/2017 vom 30.

Januar 2018 E. 3; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A.,

Zürich/ Basel/ Genf 2014, N. 3 zu Art. 58 StPO; Boog, Basler

Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 58 StPO). Nach dem Grundsatz von

Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es

namentlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren

Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei

ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E.

2.2; Bundesgerichtsurteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3 und

6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). (…)

1.2.2 (…) Vorliegend ist Richter Y. als Straf- und Massnahmenvoll-

zugsrichter im Hauptverfahren P2 16 x seit November 2016 dafür

zuständig über den Fortgang bzw. die Aufhebung der stationären

therapeutischen Massnahmen zu befinden (Art. 59 Abs. 4 bzw.

Art. 62d i.V.m. Art. 62c Abs. 1 StGB) sowie über eine allfällige

Verwahrung oder den Vollzug der Reststrafe zu entscheiden (Art. 62c

Abs. 2 bzw. Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB). In seiner Funktion als

Zwangsmassnahmenrichter ordnete Richter Y. bereits am 18. Januar

2018 Sicherheitshaft bis zum Entscheid im Hauptverfahren bzw. für

längstens vier Monate bis zum 18. April 2018 an, welche Verfügung

unangefochten in Rechtskraft erwuchs (P2 18 x). Der Gesuchsteller

rügte weder in der vorgängigen Stellungnahme vom 17. Januar 2018,

noch zu einem späteren Zeitpunkt die Personalunion zwischen dem

Straf- und Massnahmenvollzugsrichter und dem Zwangsmassnah-

menrichter. Insofern der Gesuchsteller nun hinsichtlich der Verlänge-

rung der Sicherheitshaft die Personalunion kritisiert, während er dies

bei der Anordnung der Sicherheitshaft nicht monierte, wird diese Rüge

als verspätet erachtet und widerspricht dem Grundsatz von Treu und

Glauben.

Der diesbezügliche Einwand des Gesuchstellers in der Replik vom

  1. April 2018, das Zwangsmassnahmengericht habe aufgrund der

bundesrechtlichen

Vorgaben

inhaltlich

beim

Entscheid

vom

  1. Januar 2018 keinen Spielraum gehabt, weshalb er nicht opponiert

habe, aber heute bestehe ein Ermessen des Zwangsmassnahmen-

gerichts, ist nicht stichhaltig. Vorab erkannte das Bundesgericht im

Urteil 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 lediglich, die Sache werde


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„zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft an das Zwangsmass-

nahmengericht des Kantons Wallis zurückgewiesen“. Damit stand

dem Zwangsmassnahmengericht sehr wohl ein Ermessen zu und es

hatte die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft frei

zu prüfen. Zweitens wäre der Vorwurf der Personalunion selbst dann,

wenn das Zwangsmassnahmengericht keinen Spielraum gehabt

hätte, bereits zu diesem früheren Zeitpunkt vorzubringen gewesen.

Denn sofern der Vorwurf der Personalunion zwischen Straf- und

Massnahmenvollzugsrichter und Zwangsmassnahmenrichter konse-

quent vertreten werden will, kann es keine Rolle spielen, ob das

Gericht nun mit Ermessen entscheidet oder nicht.

Das Zwangsmassnahmengericht räumte dem Gesuchsteller zudem

mit Verfügung vom 11. April 2018 die Möglichkeit ein, zum Gesuch um

Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (P2 18 y). Da

der Richter, welcher die Instruktion führt in der Regel auch später den

Entscheid trifft (vgl. Art. 61 StPO; 20 Abs. 2 des Organisations-

reglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG;

SGS/VS 173.100]), musste dem Gesuchsteller bewusst sein, dass

Richter Y. auch den Entscheid über die Verlängerung der Sicherheits-

haft fällen wird. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2018 brachte

der Gesuchsteller jedoch nicht vor, der Zwangsmassnahmenrichter

dürfe nicht gleichzeitig auch noch als Straf- und Massnahmenvoll-

zugsrichter amten.

1.3 Nach dem Dargelegten hatte der Gesuchsteller bereits früher die

Möglichkeit, die Personalunion des Zwangsmassnahmenrichters und

Straf- und Massnahmenvollzugsrichters zu rügen. Es ist daher unzu-

lässig, diesen formellen Einwand, den er bereits in einem früheren

Prozessstadium hätte geltend machen können, bei ungünstigem Aus-

gang des Entscheids über die Verlängerung der Sicherheitshaft zu

rügen. Weitere Gründe, welche den Ausstand von Richter Y. zu recht-

fertigen vermöchten, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Demnach ist

auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

2. Selbst wenn auf das Ausstandsgesuch einzutreten wäre, müsste

dieses entsprechend den nachfolgenden Erwägungen abgewiesen

werden.

2.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand

von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Diese Bestimmung

konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV


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(SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Danach hat jede

Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,

unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken

sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfas-

sungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und regel-

konformen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzel-

fall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Da die

Ausstandsregelung in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf

den gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) steht, muss sie eine

Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt

werden. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt,

wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit

zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in

einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in

gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisato-

rischer Natur begründet sein (vgl. BGE 142 I 172 E. 3, 141 IV 178

E. 3.2.1, 137 I 227 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 1B_79/2017 vom

  1. September 2017 E. 4 mit Hinweisen).

Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbe-

sondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung,

insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig

war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund-

schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte (lit. f). Voraussetzung nach Art. 56 lit. b StPO

ist, dass die gleiche Person in der gleichen Sache (gleiche Parteien,

Sachverhalt und Rechtsfragen) in einem früheren Verfahren eine

funktionell andere Stellung einnahm. Massgeblich für die Annahme

einer ausstandsbegründenden Vorbefassung ist, ob die beiden Behör-

den, in denen jemand in der gleichen Sache tätig war, in aufeinander-

folgenden und organisatorisch getrennten Funktionen gehandelt

haben (Bundesgerichtsurteile 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.3.1,

1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3 und 1B_291/2015 vom

  1. Oktober 2015 E. 3.3). Ist eine Gerichtsperson in derselben Stel-

lung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vor-

befassung gemäss Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in

diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von

Art. 56 lit. f StPO relevant werden (Bundesgerichtsurteil 1B_27/2016,

1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 4.3).


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(…)

2.2.1 Auf Ebene des Bundesrechts existieren keine Gesetzesbestim-

mungen, welche die Personalunion zwischen Zwangsmassnah-

mengericht und Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in einem ent-

sprechenden Fall verbieten. Art. 18 Abs. 2 StPO hält lediglich fest,

dass Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts im gleichen Fall

nicht als Sachrichter tätig sein können. Die ratio legis von Art. 18 Abs. 2

StPO ergibt sich auch aus der Konzeption der Art. 129 ff. StPO: So

lange kein materielles Urteil in der Sache (Schuld- oder Freispruch)

getroffen wurde, soll derjenige Richter, welcher das Sachurteil zu

treffen hat, nicht gleichzeitig über die Anordnung bzw. Verlängerung

der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden. Nachher „bedarf

es des Zwangsmassnahmengerichts nicht, denn in diesem Zeitpunkt

besteht die Gefahr nicht mehr, der Entscheid über die Sicherheitshaft

könnte den Anschein von Befangenheit erwecken“ (vgl. Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,

BBl 1085 1234 f.).

Bei Entscheiden im selbständigen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff.

StPO befasst sich nicht der „Sachrichter“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2

StPO mit der erstmaligen materiell-rechtlichen Beurteilung der Tat-

vorwürfe, sondern ein Gericht hat sich im Nachgang an ein in Rechts-

kraft erwachsenes Strafurteil hauptsächlich in Bezug auf die Mass-

nahme oder den Vollzug der Strafe nochmals mit der Sache zu befas-

sen. In den Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO geht es mithin um die

nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von

rechtskräftigen Strafurteilen. Das ursprüngliche Verfahren wird fort-

gesetzt und es soll einer späteren Entwicklung Rechnung getragen

werden (BGE 141 IV 396 E. 3.1). Damit ist die Situation auch nicht mit

der vom Gesuchsteller dargelegten vergleichbar, in welcher ein Sach-

richter, bevor er das erstinstanzlichen Urteil fällt, als Haftrichter amtet.

Der nachträgliche selbständige Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO

über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme

bzw. über den Vollzug der Reststrafe oder die Anordnung einer Ver-

wahrung (Art. 62c Abs. 1, 2 und Abs. 4 StGB) entspricht vielmehr dem

Entscheid des Sachrichters, welcher nach dem erstinstanzlichen Urteil

Sicherheitshaft anordnet oder jenem der Verfahrensleitung im

Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 und Art. 232 Abs. 1 StPO; vgl.

vergleichbarer Fall unter dem alten Prozessrecht BGE 128 I 184). (…)


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2.2.2 Art. 56 lit. b StPO verbietet die Gerichtstätigkeit derselben Per-

son „in einer anderen Stellung“ und „in der gleichen Sache“. Wenn ein

Straf- und Massnahmenvollzugsrichter gleichzeitig als Zwangsmass-

nahmenrichter tätig wird, amtet er in der gleichen organisatorischen

Einheit (Art. 12 Abs. 4 RPflG; Bundesgerichtsurteil 6B_1432/2017 vom

  1. Januar 2018 E. 1.6) und nicht in aufeinanderfolgenden Funktionen.

Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenrichter verläuft in der

Regel parallel zum Hauptverfahren, weshalb es sich hierbei nicht um

eine unter- oder übergeordnete Funktion zum Straf- und Massnah-

menvollzugsrichter handelt. Damit liegt keine „anderen Stellung“ im

Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor, wenn der Straf- und Massnahmen-

vollzugsrichter gleichzeitig als Zwangsmassnahmenrichter amtet

(vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.3.1,

1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3 und 1B_291/2015 vom

  1. Oktober 2015 E. 3.3).

2.2.3 Fraglich ist zudem, ob das Zwangsmassnahmengericht „ in der

gleichen Sache“ tätig wird, wenn es parallel zum selbständigen Nach-

verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO zwecks Überprüfung von statio-

nären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 Abs. 4 oder Art. 62d

i.V.m. Art. 62c Abs. 1 StGB) in analoger Anwendung von Art. 229-233

i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 StPO Sicherheitshaft anordnet

(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.5, 141 IV 49 E. 2.6, 139 IV 175 E. 1.1 f.,

137 IV 333 E. 2). Massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser

Frage ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt

und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbe-

fassung offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit

erweckt wird (BGE 117 Ia 182 E. 3, 116 Ia 34 E. 3a). Ob dies zutrifft,

hängt auch davon ab, welche Fragen der Zwangsmassnahmenrichter

zu entscheiden hat und welche Aspekte später beim Entscheid im

Hauptverfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht zu

beurteilen sind.

Der Zwangsmassnahmenrichter hat bei der Anordnung von Sicher-

heitshaft während dem selbständigen nachträglichen Verfahren

zwecks Überprüfung einer stationären therapeutischen Massnahme

abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlän-

gerung der Haft erfüllt sind. Die Prüfung des dringenden Tatverdachts

entfällt, da bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Hingegen

bedarf es einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren

zu einer Massnahme führt und es wird ein besonderer Haftgrund


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vorausgesetzt (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1). Demgegenüber geht es

beim selbständigen Nachverfahren darum zu prüfen, ob die Mass-

nahme im Hinblick auf die psychische Störung wirksam ist und der

Gefahr weiterer damit zusammenhängender Verbrechen und Ver-

gehen begegnet werden kann (Art. 59 Abs. 4 StGB) oder ob die

Massnahme wegen Erfolgs- und Aussichtslosigkeit aufzuheben ist

(Art. 62d i.V.m. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Obwohl beide Entscheide

teils auf ähnlichen Sachverhaltselementen beruhen, steht bei der

Beurteilung der Sicherheitshaft die Frage des Haftgrundes im Zentrum

und bei der Überprüfung der Massnahme die Wirksamkeit und Erfor-

derlichkeit ebendieser.

Das Zwangsmassnahmengericht setzte sich vorliegend im Zusam-

menhang mit der Anordnung und der Verlängerung der Sicherheits-

haft eingehend mit dem Haftgrund der Wiederholungs- oder Fort-

setzungsgefahr, namentlich mit der Rückfallgefahr, auseinander und

bejahte diese. Die Wahrscheinlichkeit, dass „das Verfahren zu einer

Massnahme führt“, nahm es mit Hinweis auf E. 1.7 des Bundesge-

richtsurteils 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 ohne nähere

Begründung an. Insoweit der Zwangsmassnahmenrichter sich nicht

näher mit der Beurteilung der Massnahme auseinandergesetzt und

diesbezüglich nicht bereits Stellung bezogen hat, kann im Hinblick auf

das Hauptverfahren P2 16 x vor dem Straf- und Massnahmenvoll-

zugsgericht auch keine diskutable Vorbefassung ausgemacht werden.

Es kann nicht gesagt werden, das Verfahren, in dem der selbständige

nachträgliche Entscheid getroffen wird, sei wegen des Umstandes,

dass der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter in der betreffenden

Angelegenheit bereits als Zwangsmassnahmenrichter tätig war, nicht

mehr offen und es werde der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt.

Daraus ergibt sich, dass die Personalunion von Straf- und Massnah-

menvollzugsrichter und Zwangsmassnahmenrichter im selbständigen

Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO grundsätzlich mit Bundes-

und Verfassungsrecht vereinbar ist.

Mit Urteil 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 wies das Bundesgericht die

dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab.

Schlagwörter

recusaltimelinesspersonal unionsecurity detentioncoercive measures judgeforfeitureimpartiality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal application was filed in time under Art. 58(1) StPO.

Extrahierter Entscheid

The application was filed too late because the personal-union objection had to be raised immediately after awareness of the ground.

Extrahierte Begründung

A recusal request must be lodged without delay; objections that could have been raised earlier may not be reserved for an unfavorable later outcome. The applicant knew of the judge's dual role when security detention was ordered and again when the extension was examined, yet did not object then.

Kernrechtsfrage

Whether the same judge acting both as enforcement judge and as coercive measures judge constitutes a recusal ground under Art. 56 lit. b StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The personal union, by itself, is not a recusal ground.

Extrahierte Begründung

Art. 56 lit. b StPO requires that the same person act in the same matter in a different position in successive, organizationally separate functions. Here, the judge acted within the same organizational unit and not in sequential, hierarchical roles. The tasks in the self-standing post-judgment procedure and in security-detention review concern different questions: detention grounds versus effectiveness/necessity of the measure.

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