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Strafprozessrecht - Selbstständige Einziehung - KGE (Einzelrichter
der Strafkammer) vom 14. Januar 2019, X. c. Staatsanwaltschaft -
TCV P3 18 83
Selbstständige Einziehung von stark mit Kokain belastetem Bargeld
(Art. 376 ff. StPO)
Die Schweizer Behörden können Bargeld einziehen, wenn erwiesen ist, dass es sich
um Erlös aus dem Drogenhandel handelt, ohne dass eine bestimmte Anlasstat nach-
gewiesen sein muss (E. 2).
Eine auffällig kleine Stückelung grösserer Bargeldbeträge sowie eine starke Kontami-
nation mit Betäubungsmitteln sind hinreichende Hinweise darauf, dass es sich um
Drogengeld handelt (E. 5).
Confiscation indépendante d’argent liquide fortement contaminé par
de la cocaïne (art. 376 ss CPP)
Les autorités suisses peuvent confisquer de l’argent liquide, s’il appert qu’il est en lien
avec un trafic de stupéfiants, sans devoir prouver une infraction préalable concrète
(consid. 2).
Une importante somme d’argent liquide en petites coupures et un niveau élevé de
contamination par des stupéfiants constituent des indices suffisants permettant
d’établir qu’il s’agit de fonds provenant d’un trafic de stupéfiants (consid. 5).
Sachverhalt (gekürzt)
Am 29. November 2016 wurde X. (Beschwerdeführer) bei der Einreise
in die Schweiz mit dem Zug in Brig durch das Schweizerische Grenz-
wachtkorps kontrolliert. Dabei wurden in seinem Rucksack drei Geld-
bündel entdeckt, welche einen Gesamtwert von € 20 290.- in folgender
Stückelung aufwiesen: 1 x € 200, 9 x € 100, 325 x € 50, 147 x € 20.
Gleichzeitig wurden sechs Abstriche von Körper (Hände, Füsse, Hals),
Kleidung und Gepäck genommen und mittels Protzek-Test überprüft.
Alle Abstriche reagierten positiv auf Kokain und Amphetamine. In der
Folge wurde das Bargeld vorläufig beschlagnahmt und noch am glei-
chen Tag stichprobenweise mittels Ionscan untersucht. Dabei zeigten
von 18 Messungen deren 8 eine starke Kontamination mit Kokain, 4
eine mittlere und 4 eine leichte. Nur zwei Stichproben zeigten ein nega-
tives Resultat.
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Aus den Erwägungen
2.1
Vorliegend strittig ist die selbstständige Einziehung von Vermö-
genswerten im Verfahren nach Art. 376 ff. StPO gestützt auf Art. 24
BetmG sowie Art. 70 StGB. Gemäss diesen Bestimmungen sind Ver-
mögenswerte einzuziehen, welche durch eine Straftat erlangt worden
sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu
belohnen. Nicht notwendig ist im Verfahren der selbstständigen Ein-
ziehung, dass eine identifizierbare Person ein Delikt begangen hat
(BGE 122 IV 91 E. 3b). Vielmehr sind die zu beweisenden Tatsachen
hinreichend, dass effektiv ein Delikt stattgefunden hat und dass die
einzuziehenden Vermögenswerte im vorgenannten Zusammenhang zu
diesem Delikt stehen. Es kommt mithin insbesondere dann zur
Anwendung, wenn eine schuldige Person nicht ermittelt oder verurteilt
werden kann oder die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Strafverfol-
gung nicht gegeben ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 1 zu
Art. 376 StPO; Baumann, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 4 zu
Art. 376 StPO). Die örtliche Zuständigkeit für die selbstständige
Einziehung ergibt sich dabei im vorliegenden Fall gemäss Art. 24
BetmG aus dem Belegenheitsort der Vermögenswerte in der Schweiz
(bzw. im Wallis), auch wenn die Tat im Ausland stattgefunden hat. Ob
der Besitzer, bei dem die Vermögenswerte eingezogen werden, selbst
Eigentümer dieser Vermögenswerte ist oder ob er irgendwie an der
Anlasstat beteiligt war, ist hingegen irrelevant.
2.2 Während die Voraussetzungen der Einziehung durch die Staats-
anwaltschaft zu beweisen sind, steht dem Beschwerdeführer der
Gegenbeweis offen, die fraglichen Vermögenswerte rechtmässig
erlangt zu haben oder andere Einziehungshindernisse geltend zu
machen. Der Gegenbeweis bezieht sich dabei nicht allgemein auf das
Vermögen der von der Einziehung betroffenen Person, sondern spezi-
fisch auf die einzelnen von der Einziehung betroffenen Vermögens-
werte.
2.3
Als Anlasstat in Frage kommt vorliegend insbesondere ein Ver-
stoss gegen Art. 19 BetmG, welcher unter anderem Anbau, Her-
stellung, Lagerung, Versand, Beförderung, Verkauf, Besitz und Erwerb
von Betäubungsmitteln sowie die Finanzierung des Handels mit
denselben unter Strafe stellt.
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3. Mit einer ersten Rüge beschwert sich der Beschwerdeführer darü-
ber, dass die Vorinstanz seine Beweisanträge zu seiner geschäftlichen
Tätigkeit abgewiesen hat.
Die Gerichte erheben ganz grundsätzlich nur jene Beweise, welche
geeignet sind, eine rechtserhebliche Tatsache zu belegen oder zu
widerlegen. Beweismittel, welche sich auf bereits festgestellte Tatsa-
chen beziehen oder auf Tatsachen, die nicht rechtserheblich sind,
können im Wege der vorweggenommenen Beweiswürdigung abge-
wiesen werden (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm angeru-
fenen Zeugen könnten belegen, dass er im Handel mit Gebraucht-
wagen und Autoersatzteilen tätig sei. Dass diese Personen weitere
Tatsachen belegen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Diese vom Beschwerdeführer vorgetragene Tatsache erweist
sich jedoch als nicht rechtserheblich.
Selbst wenn als erstellt betrachtet wird, dass der Beschwerdeführer im
Handel mit Gebrauchtwagen und Ersatzteilen tätig ist, ist dies nicht
geeignet, eine deliktische Herkunft des Geldes (wie sie durch die Vor-
instanz als erwiesen erachtet wurde) auszuschliessen und zu widerle-
gen. Die übliche Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers sagt nichts
aus über die individuelle Herkunft der im einzelnen beschlagnahmten
Banknoten. Hierzu machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein-
vernahmen geltend, dieses im Jahr 2009 aus dem Verkauf seiner
Erbschaft von seinem Onkel erhalten zu haben. Jedoch wurden weder
die damaligen Käufer der Erbschaft des Beschwerdeführers noch die
allenfalls damals tätigen Kuriere als Zeugen benannt. Dass die benann-
ten Zeugen hingegen konkrete Wahrnehmungen zur tatsächlichen
Übergabe und zum Transport des Bargeldes machen könnten, wurde
weder vor der Vorinstanz noch in der Beschwerdeschrift geltend ge-
macht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz auf eine Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet hat.
4. In einer zweiten Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz kein Gutachten zur allgemein vorhandenen Kontamination
des im Umlauf befindlichen Bargelds mit Betäubungsmitteln und zu den
möglichen Quellen einer Kontamination des menschlichen Körpers
oder von Kleidern und Gepäckstücken eingeholt hat.
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Gemäss Art. 182 StPO zieht das Gericht sachverständige Personen
bei, wenn es nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um
einen Sachverhalt zu beurteilen oder zu interpretieren. Vorliegend
besitzen sowohl die Vorinstanz wie auch dieses Gericht hinreichende
Kenntnisse, um die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der
allgemeinen Kontamination von Bargeld und möglichen Erklärungen für
die an der Person des Beschwerdeführers festgestellten Spuren zu
beurteilen. Das Gericht benötigt dazu weder das Gutachten eines
Sachverständigen noch die Aussagen des Zeugen. (…)
5.1 In einem ersten Schritt hält die Vorinstanz richtigerweise und entge-
gen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift fest, dass es der
Staatsanwaltschaft obliegt, die deliktische Herkunft des beschlagnahm-
ten Bargelds zu beweisen. Als Beweismittel dargetan sind einerseits
die Menge und Stückelung des beschlagnahmten Bargelds und ande-
rerseits die Messergebnisse der verschiedenen erhobenen Proben.
5.2
Der Beschwerdeführer führte eine auffällig grosse Menge an
Bargeld in einer auffällig kleinen Stückelung mit sich. Auch wenn dies
für sich allein kein Beweis für eine illegale Herkunft des Geldes wäre,
so ist doch festzustellen, dass solche Bargeldbestände bei illegalen
Aktivitäten eher die Regel und bei legalen Aktivitäten eher die Aus-
nahme darstellen.
5.3
Hinzu kommt die ganz erhebliche Kontamination des beschlag-
nahmten Bargelds mit Betäubungsmitteln, namentlich Kokain. So ist
insbesondere festzustellen, dass fast die Hälfte der beprobten Bank-
noten bezüglich der Kontamination an die zur Kalibrierung verwendete,
maximale Vergleichsprobe heranreichte. Eine derart hohe Kontamina-
tion ist faktisch nur durch den direkten Kontakt zwischen Banknote und
Betäubungsmittel erklärbar. Freilich ist zuzugeben, dass ein erhebli-
cher Teil des im Umlauf befindlichen Bargelds mit Kokain kontaminiert
ist. Diese Kontamination bewegt sich aber üblicherweise an oder nahe
der Nachweisgrenze, jedenfalls tritt sie nicht in den Werten auf, wie sie
in den Geldbündeln des Beschwerdeführers festgestellt wurden.
Für das Gericht ist damit erstellt (und es handelt sich keineswegs um
eine Vermutung), dass das vorliegend beschlagnahmte Bargeld in
engen Kontakt zu Kokain gekommen ist. Dies führt in einem weiteren
Schritt zum Schluss, dass das hier fragliche Bargeld in einer engen
Verbindung zu Drogenhandel und/oder –besitz steht und daher Gegen-
stand der Einziehung ist. Dass am Beschwerdeführer selbst und gar im
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Innern seines Rucksacks Spuren von Kokain gefunden wurden, rundet
das Bild dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer selbst ebenfalls
in engen Kontakt mit Betäubungsmitteln gekommen ist. Welcher Art
dieser Kontakt war, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls schliesst
das Ausmass der festgestellten Kontamination, welche sich im mittleren
Bereich befindet, die bloss zufällige Kontamination aus.