P3 18 302
VERFÜGUNG VOM 5. DEZEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin
(Durchsuchung / Beschlagnahme)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2018 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS ,
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 20. November 2018 fand am Wohnort des Beschwerdeführers X _________ eine
Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher zwei 110 l Kehrichtsäcke mit Restmengen
von Hanfpflanzen, 4 g getrockneter Hanf und 20 Pflanztöpfe mit Resten von Hanfblättern
sichergestellt und beschlagnahmt wurden. Diese Zwangsmassnahme war von der
Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2018 angeordnet worden. Bereits am 4. Oktober 2018
waren anlässlich von Helikopterflügen auf der Parzelle Nr. xxx in der Gemeinde
A _________ (früher Gemeinde B _________), welche dem Beschwerdeführer gehört,
Hanfpflanzen festgestellt worden. Bei der Parzelle handelt es sich um ein nicht einge-
friedetes Grundstück in der Landwirtschaftszone, welches teilweise mit Gebüsch über-
wachsen ist. Die Polizei rückte zum besagten Grundstück aus und fand dort 23 Hanf-
pflanzen. Nach mündlicher Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurden diese Pflan-
zen sichergestellt und beschlagnahmt. Diese sind im Beschlagnahmeprotokoll, welches
in Ausführung des Befehls vom 5. Oktober 2018 am 20. November 2018 ausgefüllt und
eröffnet wurde, aufgeführt.
B. Mit Eingabe vom 30. November 2018 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende
Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls.
C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als von
der Beschlagnahme und der Durchsuchung unmittelbar betroffene Person hat der Be-
schwerdeführer ein offensichtliches Interesse daran, dass die Beschlagnahme aufgeho-
ben wird. Der Beschwerdeführer ist damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert (Baumann, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 7 zu Art. 377 StPO).
1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet einzureichen. Auf die am 30. November 2018 frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean-
neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N.
5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände, welche als Beweismittel
gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder nach Art. 69 f. StGB einzuziehen
sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Durchsuchung ist namentlich dann zulässig, wenn
zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Sie ist
grundsätzlich schriftlich anzuordnen, kann aber in dringenden Fällen auch mündlich an-
geordnet werden, wobei nachträglich eine schriftliche Bestätigung zu erfolgen hat. Wie
bei allen Zwangsmassnahmen sind auch hier die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1
StPO einzuhalten, namentlich die gesetzliche Grundlage, der dringende Tatverdacht und
die Verhältnismässigkeit. Die gesetzliche Grundlage für die angefochtene Durchsuchung
und Beschlagnahme ist damit gegeben. Nicht, bzw. nicht rechtzeitig, angefochten wur-
den die Kontrollflüge mit Hubschraubern. Zweifelhaft wäre hier auch die Legitimation des
Beschwerdeführers, stellen diese Überflüge doch weder Zwangsmassnahmen im Sinne
von Art. 196 StPO dar, noch ist er durch diese stärker als die Allgemeinheit in seinen
Rechten betroffen.
Der Luftverkehr ist in der Bundesgesetzgebung und internationalen Abkommen ab-
schliessend geregelt. Gemäss Art. 14 Abs. 3 LFG kann der Bundesrat für Fotografien
aus der Luft Verbote oder eine Bewilligungspflicht vorsehen. E contrario ist daraus zu
schliessen, dass Luftaufnahmen, wo kein solches Verbot besteht oder eine Bewilligungs-
pflicht greift, erlaubt sind. Explizit geregelt wird dies in Art. 80 LFV, welcher Luftaufnah-
men und Vorbehalt des Schutzes militärischer Anlagen ausdrücklich erlaubt. Ein Grund-
rechtseingriff wäre nur dann zu bejahen, wenn bestimmte, identifizierbare Personen oder
Objekte überwacht werden sollten oder wenn die dauerhafte Überwachung des öffentli-
chen Raums mittels technischen Geräten in Frage steht. Beides ist vorliegend nicht ge-
geben. Ebenso kann nicht gesagt werden, dass unmittelbar in den Privat- oder Geheim-
bereich des Beschwerdeführers eingegriffen wird, haben die Polizeiorgane doch ledig-
lich von öffentlichem Gebiet aus sichtbare Gegebenheiten beobachtet.
Darüber hinaus steht es der Beschwerdeinstanz nicht zu, über die Opportunität oder das
Kosten-Nutzenverhältnis polizeilicher Massnahmen zu befinden, solange diese sich in-
nerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen. Die Beschwerdeinstanz hat nicht die Rolle
eines administrativen oder politischen Aufsichtsgremiums über die Staatsanwaltschaft.
3. Mit seiner Eingabe rügt der Beschwerdeführer wiederholt, dass im vorliegenden
Sachverhalt kein dringender Tatverdacht gegeben war, weshalb die Durchsuchung und
die Beschlagnahme unter Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StPO angeordnet worden
seien. Er stützt sich dabei darauf ab, dass die Helikopterflüge illegal waren und die so
gewonnen Erkenntnisse nicht verwertet werden dürfen. Dass aus diesen Flügen ent-
sprechende Erkenntnisse gewonnen werden konnten, wird vom Beschwerdeführer hin-
gegen nicht in Frage gestellt. Es ist damit zu prüfen, ob die Bekämpfung des Betäu-
bungsmittelanbaus mittels Helikopterflügen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grund-
lage beruht.
4.
4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Gesetz über die Kantonspolizei (PolG; SGS/VS 550.1) fahndet
die Polizei nach Straftaten, sammelt Indizien, sichert und analysiert Spuren und Beweise
und erstellt den Tatbestand. Solange der Anbau von Betäubungsmitteln (auch Hanf)
nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG strafbar ist und bleibt, fällt die Fahndung nach entspre-
chenden Anbaugebieten in den Aufgabenbereich der Kantonspolizei. Eine Änderung
dieser Rechtslage ist Aufgabe der legislativen Behörden, nicht der Gerichte.
4.2 Weiter steht der Kantonspolizei nach Art. 39 PolG das Recht zu, sämtliche privaten
und öffentlichen Wege und Grundstücke zu betreten oder zu durchqueren, wenn sie dies
als nützlich oder notwendig für die Erfüllung ihrer Aufgaben erachtet. Was für Strassen
und Wege am Boden gilt, muss analog auch für den Luftraum gelten. Soweit den Priva-
ten somit überhaupt ein Abwehrrecht gegen einen Überflug mit Luftfahrzeugen zusteht
und diese sich nicht ohnehin in einer Höhe bewegen, in welcher der Luftraum Teil des
durch das Luftfahrtgesetz geregelten Allgemeinguts wird, besteht eine hinreichende ge-
setzliche Grundlage dafür, in diesen Luftraum einzudringen.
Darüber hinaus steht jedem Fussgänger das Recht zu, brachliegende Felder sowie nicht
eingezäunte Böden und Wälder zu betreten (Art. 157 EGZGB). Der blosse Zutritt der
Polizeiorgane zur landwirtschaftlichen Parzelle xxx ging somit nicht darüber hinaus, was
einem Jedermann gestattet ist und stellt insoweit - im Gegensatz zur späteren Beschlag-
nahme - keine Zwangsmassnahme dar. Entgegen den Ausführungen in der Beschwer-
deschrift handelt es sich bei der fraglichen Parzelle gerade nicht um einen umfriedeten
Garten in einer Wohnzone, sondern um eine teilweise verbuschte Parzelle in der Land-
wirtschafts- und Landschaftsschutzzone. Von der behaupteten Auskundschaftung von
Haus und Garten kann somit schon im Ansatz keine Rede sein.
4.3 Die polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und den Bundesbehörden
ist in Art. 77 ff. PolG geregelt. Nach Art. 78 Abs. 1 PolG ist der Staatsrat dafür zuständig,
mit Bund und Kantonen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abzu-
schliessen. Weiter kann der Staatsrat nach Art. 79 Abs. 1 PolG Bund und Kantone um
den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Wallis angehen. In beiden Fällen hat er den
Grossen Rat in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht entsprechend zu informieren. Eine
Vorabpublikation ist nicht vorgesehen. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist entscheidend, dass der Staatsrat über eine hinreichende gesetzliche Grundlage ver-
fügt, um Bundesbehörden (auch die Grenzwacht) um Unterstützung der Kantonspolizei
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu bitten.
4.4 Die Grenzwache ist Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), weshalb ihre
Befugnisse und Aufgaben im Zollgesetz (ZG; SR 631.0) geregelt sind. Gemäss Art. 96
Abs. 1 ZG erfüllt die EZV in Koordination mit der Kantonspolizei auch Sicherheitsaufga-
ben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutra-
gen. Darüber hinaus ermächtigt Art. 97 ZG das Eidgenössische Finanzdepartement, mit
den Kantonen Vereinbarungen über die Übernahme polizeilicher Aufgaben abzuschlies-
sen, die keinen Zusammenhang mit zollrechtlichen Erlassen haben.
4.5 Sowohl von Seiten des Bundes wie des Kantons Wallis wurden somit hinreichende
gesetzliche Grundlagen geschaffen, um mittels einer im jährlichen Tätigkeitsbericht des
Staatsrates bekannt zu machenden Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem Eid-
genössischen Finanzdepartement die polizeiliche Aufgabe der Fahndung nach Strafta-
ten (Anbau von Betäubungsmitteln) an die Grenzwache zu übertragen. Eine Amtsan-
massung liegt nicht vor.
5. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt auch keine eigentliche Obser-
vation im Sinne von Art. 282 StPO vor. Vielmehr wurden ausgehend vom öffentlichen
Raum die so sichtbaren Hanfpflanzen erkannt. Solange die Polizeiorgane nicht verdeckt
agieren, in den Privat- oder Geheimbereich einer Person eindringen oder Aufnahmege-
räte verwenden, ist eine einfache Beobachtung ohne Weiteres zulässig.
6. Da vorliegend durch den Überflug mit einem Luftfahrzeug und mit dem Zutritt zur
landwirtschaftlichen Parzelle kein Grundrechtseingriff erfolgte und dieser zur Aufde-
ckung von Straftaten zumindest nützlich ist, ist die Verhältnismässigkeit aus verfas-
sungsrechtlicher Sicht gewahrt. Ob ein entsprechender Einsatz staatlicher Mittel oppor-
tun ist, ist hingegen eine politische Frage, welche nicht das Kantonsgericht zu beantwor-
ten hat.
7. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung und die dort stattgefunde-
nen Beschlagnahmen mit schriftlichem Befehl vom 5. Oktober 2018 angeordnet wurden
und im Beisein des Beschwerdeführers erfolgten. Diese sind damit grundsätzlich korrekt
erfolgt. Fraglich kann allenfalls sein, ob auch die Beschlagnahme der 23 Hanfpflanzen
auf der Parzelle xxx formal korrekt angeordnet wurde. Zwar kann die Beschlagnahme
nach Art. 263 Abs. 2 StPO zunächst mündlich angeordnet werden, sie ist aber im Nach-
hinein schriftlich zu bestätigen.
Die 23 Hanfpflanzen wurden in das am 20. November 2018, anlässlich der angeordneten
Hausdurchsuchung, erstellte Protokoll integriert. Deren Beschlagnahme wurde damit ak-
tenkundig gemacht, diese wurde begründet und der Beschwerdeführer wurde über seine
Rechte belehrt. Vor diesem Hintergrund käme es einem reinen Formalismus gleich, auf
einer gesonderten Beschlagnahmeverfügung für die Hanfpflanzen zu bestehen. Den
Verfahrensrechten des Beschwerdeführers wird mit der Auflistung im Beschlagnahme-
protokoll genüge getan.
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen, soweit auf diese eingetreten werden konnte. Bei diesem Verfah-
rensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.--
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr in Berück-
sichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich des überschaubaren Aktenumfangs
auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden ent-
sprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
8.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufgrund des Verfah-
rensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
(Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird X _________,
Beschwerdeführer, auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. Dezember 2019