P3 17 43
VERFÜGUNG VOM 14. FEBRUAR 2018
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Luginbühl, Gerichtschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2017 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Verfahren
A. X _________ erhob am 6. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, eine Strafanzeige gegen Notar Y _________ wegen Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB). Zuständigkeitshalber wurde die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft
weitergeleitet.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 7. Februar 2017 eine Nichtanhandnahmeverfü-
gung (Art. 310 StPO), gemäss welcher auf die Sache (Strafanzeige von X _________
vom 6. Oktober 2016) nicht eingetreten werde, die Spruchgebühr im Betrag von
Fr. 500.-- zu Lasten von Y _________ gehe und keine Parteientschädigung zugespro-
chen werde.
C. X _________ (hiernach Beschwerdeführer) reichte am 16. Februar 2017 (Postein-
gang am 20. Februar 2017) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2017 mit nachfolgenden Rechtsbegeh-
ren ein:
folgen sowie den Beschuldigten nach Recht und Gesetz zu bestrafen.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 28. Februar 2017 zusammen mit den Akten
(MPG xxx) eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde. Notar Y _________ (hiernach
teilweise Beschwerdegegner) beantragte mit der Stellungnahme vom 9. März 2017 die
kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde-
führer replizierte mit der Eingabe vom 15. März 2017.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge-
richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) an-
gefochten werden.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als
Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger-
schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO
Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h.
als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden
sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straf-
tat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist
nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge-
schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138
IV 258 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1).
Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä-
digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene
Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben-
zweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen,
private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht
Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 140 IV 155
E. 3.2).
1.2.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechts-
gut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Be-
weismittel entgegengebracht wird sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amts-
handlungen von Personen öffentlichen Glaubens, mithin das Interesse des Staates an
einer zuverlässigen Amtsausführung. Daneben können auch private Interessen unmit-
telbar verletzt werden, falls durch die Urkundenfälschung eine bestimmte Personen
benachteiligt wird; namentlich wenn mit der Urkundenfälschung gleichzeitig ein schädi-
gendes Vermögensdelikt ausgeübt wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, 137 IV 167 E. 2.3.1,
129 IV 53 E. 3.2 f., 119 IA 342 E. 2b; Mazzucchelli/Postizzil, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 73, 85a zu Art. 115 StPO; Schmid/Jostisch, Handbuch des schweizerischen Zivil-
prozessrechts, 3. A., § 51 N. 687; Mooser, Le droit notarial en Suisse, 2. A., Bern 2014,
N. 365 f.).
1.2.2 Notar Y _________ beurkundete am 18. September 2014 einen Erbvorausbe-
zugsvertrag zwischen der Mutter des Beschwerdeführers, A _________, und dessen
Schwester, B _________. Die Mutter des Beschwerdeführers liess sich für die öffentli-
che Beurkundung von ihrer Tochter vertreten und stellte für diesen Zweck am 22. Au-
gust 2014 eine auf den Namen der Tochter lautende Vollmacht aus. Die Urkundsper-
son beglaubigte die Unterschrift auf der Vollmacht am 25. September 2014. Der Be-
schwerdeführer rügte mit der Strafanzeige vom 6. Oktober 2016 sowie in der Be-
schwerde, der Notar habe sich hinsichtlich der Unterschriftsbeglaubigung einer Urkun-
denfälschung im Amt gemäss Art. 317 StPO schuldig gemacht, indem er die Echtheit
der Unterschrift nicht geprüft habe.
Der Beschwerdeführer ist als Nachkomme nächster Erbe seiner Mutter (Art. 457 Abs. 1
ZGB) und erbt grundsätzlich mit seinen Geschwistern nach gleichen Teilen (Art. 457
Abs. 2 ZGB). Durch den Erbvorausbezugsvertrag zwischen seiner Schwester und sei-
ner Mutter ist er insofern direkt betroffen, als dass damit die Erblasserin über ihren
Nachlass bestimmte und sich besagtes Grundstück, das sie der Tochter zu Eigentum
übertrug, nicht mehr im Nachlass der Erblasserin befand (Art. 560 ZGB). Ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich Erbe der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter ist, die
Schwester den lebzeitigen Vorempfang auszugleichen hatte usw., lässt sich den Akten
nicht entnehmen, jedoch ergibt sich daraus auch nichts Gegenteiliges, womit der Be-
schwerdeführer grundsätzlich durch den, vom Beschwerdegegner beurkundeten Erb-
vorbezug direkt in seinen Vermögensrechten betroffen ist und als Geschädigter im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist.
1.2.3 Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Er-
klärung zur Erlangung des Status einer Privatklägerin ist gegenüber der Strafverfol-
gungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118
Abs. 3 StPO). So muss zwar der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivil-
kläger zu beteiligen, ausdrücklich manifestiert werden (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 118 StPO), dies kann jedoch nicht einzig durch wörtliche Erklärung, dass
jemand Parteirechte beanspruchen will, erfolgen, sondern ebenfalls durch konkrete
Ausübung solcher, einzig der Privatklägerschaft zustehender Rechte (vgl. hierzu Bun-
desgerichtsurteil 1P.103/2004 vom 28. Mai 2004 E. 3). Der Beschwerdeführer hat ein
Rechtsmittel ergriffen, womit die konkreten Umstände nur den Schluss zulassen, dass
er im Verfahren Parteistellung beanspruchen will.
Im Übrigen könnte eine fehlende Konstituierungserklärung dem Beschwerdeführer
auch nicht zum Nachteil gereichen. Zwar können grundsätzlich Geschädigte, die sich
nicht als Privatkläger konstituiert haben, eine Einstellung bzw. Nichtanhandnahme
nicht anfechten. Als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschrän-
kung jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich
zur Frage der Konstituierung zu äussern (Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 6 zu Art. 322 StPO). Es ist an der Staatsanwaltschaft gelegen, den Beschwerdefüh-
rer über die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger zu informieren (vgl. Art. 318
Abs. 1 StPO). Da sich eine solche Parteimitteilung aus den Akten nicht entnehmen
lässt, widerspräche es Treu und Glauben (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), ihm die Partei-
stellung einzig aus diesem Grunde abzuerkennen (vgl. BGE 119 Ia 4 E. 3b; Bundesge-
richtsurteile 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und 1P.103/2004 vom 28. Mai
2004 E. 3.4; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 12a zu Art. 118 StPO; Guidon, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 282).
Demnach ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü-
gung in seinem rechtlich geschützten Interesse tangiert und vorliegend zur Beschwer-
de legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO).
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan-
handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap-
ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017
E. 2.2.1).
Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann,
beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro
duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2;
Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhand-
nahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver-
haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die
Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 138 IV IV 285 E. 2.3;
Bundesgerichtsurteile_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1, 1B_158/2012 vom
N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü-
gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum,
den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung:
BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom
2.2 Der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
A _________ und B _________ schlossen am 18. September 2014 einen Erbvoraus-
bezugsvertrag, mittels welchem die Mutter das Grundstück Nr. xxx, Plan Nr. xxx, gele-
gen auf Gebiet der Gemeinde C _________ ihrer Tochter zu Alleineigentum übertrug.
Damit die Mutter für die Beurkundung nicht persönlich ins Wallis reisen musste, errich-
tete der beurkundende Notar Y _________ im Vorfeld eine Vollmacht, wonach A
_________ ihre Tochter B _________ zur Unterzeichnung des Erbvorausbezugsver-
trags ermächtigte. Die Vollmacht datiert vom 22. August 2014 und ist mit „A
_________“ unterzeichnet. Der Notar beglaubigte die Unterschrift auf der Vollmacht
am 25. September 2014 mit folgender Beurkundungsformel:
„Der unterzeichnete Notar, Y _________, mit Amts- und Wohnsitz in D _________, be-
stätigt, dass A _________ , Tochter des E _________, geb. am xxx.1924, Witwe von F
_________, von G _________, wohnhaft in G _________, umstehende Unterschrift als
ihre anerkannt hat. Die Unterschrift wird daher als echt beglaubigt.“
X _________, Bruder von B _________ und Sohn von A _________, verlangte erst-
mals mit Schreiben vom 12. Dezember 2015 eine Auskunft vom beurkundeten Notar,
was dieser unternommen habe, um die Echtheit der Unterschrift auf der Vollmacht zu
beglaubigen. Im Nachfolgenden warf X _________ dem Notar vor, er habe die Echtheit
der Unterschrift seiner Mutter nicht hinreichend überprüft und sich dadurch einer Ur-
kundenfälschung schuldig gemacht.
Der Notar gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2017 zu Pro-
tokoll, er habe die Echtheit der Unterschrift geprüft, indem er selbst oder sein Sekreta-
riat (konkret H_________) die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert
und sich bestätigen lassen habe, dass die Unterschrift von ihr stamme (A zu F2, S. 46
und A zu F6, S. 47, jeweils MPG xxx hiernach). Er könne sich nicht an jede einzelne
Beglaubigung exakt erinnern, da vorliegender Vertrag ein Standartgeschäft ohne jegli-
che Besonderheit oder Schwierigkeit gewesen sei (A zu F6, S. 47). Auf die Frage, ob
bei einer telefonischen Nachfrage eine Aktennotiz gemacht werde, verweise der Notar
auf die Beglaubigung auf der Rückseite der Vollmacht; diese gelte direkt als Bestäti-
gung der Anerkennung, andernfalls er gar keine Beglaubigung ausstellen dürfe. Ein
Verbindungsnachweis über die I_________ sei nicht mehr möglich gewesen; auf Nach-
frage hin habe die I_________ mitgeteilt, dass die Verbindungsdaten nach Ablauf von
sechs Monaten unwiderruflich gelöscht würden (A zu F6, S. 47).
A _________ ist zwischenzeitlich verstorben.
2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass der stipu-
lierende Notar in seiner Beurkundungsformel nichts Wahrheitswidriges festgehalten
habe. Er habe im Rahmen einer sogenannten Fernbeglaubigung lediglich festgehalten,
dass die unterzeichnende Person, die Unterschrift „als ihre anerkannt hat“ und diese
„daher als echt beglaubigt“ werde. Er habe indessen nicht beurkundet, dass die Unter-
schrift in „seinem Beisein“ geleistet oder „vor ihm“ anerkannt worden sei. Ob die unter-
zeichnende Person die Unterschrift – wie beurkundet – als ihre anerkannt habe, sei
nach ihrem zwischenzeitlichen Hinschied nicht mehr nachweisbar. Allerdings habe der
Notar gegen Art. 195 Abs. 4 EGZGB VS verstossen, da er nicht angegeben habe, wie
er die Identität der Unterzeichnerin und die Echtheit der Unterschrift festgestellt habe.
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, die Begründung sei insofern falsch, als
dass sich der Notar als öffentliche Urkundsperson nicht persönlich um den Beglaubi-
gungsvorgang bemüht habe (persönliche Kontaktaufnahme, Registrierung des Kon-
taktdatums und der Uhrzeit). Der Straftatbestand sei bereits durch dieses fehlbare Ver-
halten erfüllt. In seiner Replik verdeutlicht der Beschwerdeführer: „Bestritten wird nicht,
dass die Unterschrift von A_________ nicht die ihrige war. Bestritten wird einzig und
allein, dass der Beglaubigungsvorgang von Notar Y_________ einer Falschbeurkun-
dung gleich kommt weil er sich nicht persönlich vergewissert hat, wer, zu welchem
Zeitpunkt und wo diese Unterschrift hingesetzt wurde“. Durch die Beglaubigung habe
der Notar den Anschein erweckt, dass der öffentliche Notar die Identität der Person
persönlich überprüft habe. Nur so könne die Unterschrift als die von ihr anerkannt be-
glaubigt werden.
2.4 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fäl-
schen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Un-
terschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen
(Abs. 2), machen sich der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB
strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB).
Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung
i.e.S. (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl.
BGE 117 IV 286 E. 6b; Bundesgerichtsurteil S6.6/2005 vom 6. Juni 2005 E. 4.1). Tref-
fen beide Bestimmungen aufeinander, geht Art. 317 StGB als lex specialis vor (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.163 vom 20. Dezember 2013 E. 2.4; Boog,
Basler Kommentar, 3. A., N. 24 zu Art. Art. 317 StGB).
2.4.1 Personen öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 317 bzw. Art. 110 Abs. 5
StGB sind Privatpersonen, die durch staatliche Autorisation ermächtigt sind, öffentliche
Urkunden auszustellen, beispielsweise die freien Notare, soweit sie nicht Beamte sind
(Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieht [Hrsg.], Schweizersiches Strafgesetzbuch, Kurzkom-
mentar, 2. A, Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 f. zu Art. 317 StGB).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (NG; SGS/VS
178.1) ist der Notar ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und übt eine staatliche
Funktion aus. Nach Abs. 2 desselben Artikels ist er eine Amtsperson, die ihre Amtstä-
tigkeit unabhängig, aber unter staatlicher Aufsicht ausübt; er ist kein Staatsbeamter.
Der Beschwerdegegner ist somit in seiner Stellung als Notar eine Person öffentlichen
Glaubens im Sinne von Art. 317 StGB und Art. 110 Abs. 5 StGB.
2.4.2 Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, de-
ren wirklicher Aussteller mit dem nach aussen vermeintlichen Urheber nicht identisch
ist. Bei der Falschbeurkundung entspricht der nach aussen ersichtliche Urheber dem
tatsächlichen Aussteller der Urkunde, jedoch stimmt der in der Urkunde enthaltene
Sachverhalt nicht mit der Wirklichkeit überein; die Urkunde ist damit echt, aber unwahr.
Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, wenn der Urkunde eine er-
höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahr-
heit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prü-
fungspflicht einer Urkundsperson liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstü-
cke näher festlegen (vgl. BGE 129 IV 130 E. 2.1, 128 IV 265 E. 1.1.1, 227 IV 35 E. 1,
117 IV 35 E. 1; Bundesgerichtsurteil S6.6/2005 vom 6. Juni 2005 E. 4.1).
Notarielle Beurkundungs- und Beglaubigungsformeln sind bestimmt und geeignet, die
darin enthaltenen Tatsachen betreffend den Beurkundungsvorgang zu beweisen (BGE
113 IV 77 E. 3b). Namentlich begeht der Notar, der in der Beurkundungsformel wahr-
heitswidrig festhält, dass die Parteien ihre Unterschrift gemeinsam und in seinem Bei-
sein geleistet hätten, eine Falschbeurkundung. Ebenso macht sich der Notar der Ur-
kundenfälschung im Amt schuldig, wenn er beglaubigt, dass ein Unterzeichner ihm
persönlich bekannt sei und die Unterschrift in seinem Beisein geleistet habe, obwohl
dies nicht der Fall war (BGE 113 IV 77 E. 3b; vgl. auch BGE 102 IV 52 E. 2; Boog,
a.a.O., N. 14 zu Art. 317 StGB; Mooser, a.a.O., N. 367). Selbst wenn der Notar auf-
grund anderer, in der Beurkundungsformel nicht genannter Umstände von der Echtheit
der Unterschrift überzeugt ist, macht er sich einer Falschbeurkundung schuldig, weil
die in der Beglaubigungsformel angegebenen Tatsachen nicht der Wahrheit entspre-
chen. Ein Leser der Beglaubigungsformel geht nämlich davon aus, dass der Notar
deshalb von der Echtheit der beglaubigten Unterschriften überzeugt ist, weil der Unter-
zeichner dem Notar persönlich bekannt ist oder die Unterschrift in seinem Beisein ge-
leistet worden ist (BGE 113 IV 77 E. 5a). Insofern kann sich der Notar bei falsch ange-
gebenen Tatsachen in der Beglaubigungsformel selbst dann nach Art. 317 Ziff. 1 StGB
strafbar machen, wenn die Unterschrift selbst echt ist (vgl. BGE 113 IV 77 E. 5b).
2.4.3 Im Kanton Wallis verweist das Notariatsgesetz hinsichtlich der Beglaubigung von
Unterschriften auf das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(Art. 94 Abs. 1 NG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Einführungsgesetz zum Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1) sind Notare zur
Beglaubigung von Unterschriften zuständig. Die Echtheit der Unterschrift kann nur be-
stätigt werden, wenn diese in Gegenwart der beglaubigenden Personen beigesetzt
wird oder der beglaubigenden Person gegenüber durch den Unterzeichner bestätigt
wird (Art. 195 Abs. 1 EGZGB). Das kantonale Recht enthält zudem weitere Vorschrif-
ten, wie die Beglaubigung von Unterschriften auszugestalten ist (z.B. muss die beglau-
bigende Person angeben, wie sie die Identität des Unterzeichners und die Echtheit der
Unterschrift festgestellt hat. Die Bestätigung muss den Ort und das Datum der Abgabe
enthalten; vgl. Art. 195 Abs. 2-5 EGZGB). Jene Tatsachen, welche der Notar selbst
überprüfen muss und kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt, geniessen
verstärkte Beweiskraft (BGE 110 II 1 E. 3). Im Umfang der Prüfungspflicht durch den
Notar erlangen Beglaubigungen und Beurkundungen erhöhte Beweiskraft. Bei der Be-
glaubigung von Unterschriften bezieht sich die erhöhte Beweiskraft auf die Echtheit der
Unterschrift und die Tatsachen, welche zur entsprechenden Überzeugung des Notars
geführt haben, jedoch nicht auf den übrigen Inhalt der Urkunde (vgl. Rüetschi, Berner
Kommentar, N. 18, 21 zu Art. 179 ZPO; Göksu, in: Amstutz/Breitschmid/Furrer/Girs-
berger/Huguenin [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A., Zü-
rich 2016, N. 8 zu Art. 9 ZGB; Dolge, Basler Kommentar, 3. A., N. 13 zu Art. 179 ZPO).
Beschränkt sich die Urkundsperson lediglich darauf, die Kontrollhandlung zu protokol-
lieren ohne selber die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen, beispielsweise indem sie
angibt die Unterzeichnende habe ihre Unterschrift gegenüber einer Dritt- bzw. Hilfsper-
son als die ihre anerkannt, handelte es sich nicht um eine Unterschriftsbeglaubigung
sondern eine Protokollierung einer Erklärung (Brückner, Schweizerisches Beurkun-
dungsrecht, Zürich 1993, N. 3353).
Die Folgen der Nichtbeachtung von kantonalen Beurkundungsvorschriften (Gültigkeits-
oder Ordnungsvorschriften) ist in Art. 85 und 86 NG geregelt, während sich die Miss-
achtung bundesrechtlicher Minimalanforderungen an die Ausgestaltung des Beurkun-
dungsverfahrens nach dem Bundesrecht richtet (Botschaft zum Entwurf des Notariats-
gesetzes vom 12. November 2003, S. 7; Kommentar zu den einzelnen Artikeln des
Entwurfs des Staatsrates vom 12. November 2003, S. 39 f.; Mooser, a.a.O., N. 677 f.).
Die Verletzung einer Formvorschrift bewirkt die Verantwortlichkeit des Notars, unab-
hängig von der Gültigkeit der Urkunde (Art. 85 Abs. 3 NG). Dies betrifft neben der zivil-
rechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 5 NG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 OR) auch die disziplinari-
sche (Art. 67 ff. NG; vgl. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit: BGE 96 II 45; ZWR 1994,
S. 227 ff.; Brückner, a.a.O., N. 607, Mooser, a.a.O., N. 296; Disziplinarische Verant-
wortlichkeit: Brückner, a.a.O., N. 5349 ff., Mooser, a.a.O., N. 336).
2.4.4 Im Hinblick auf die Frage, ob sich der Notar im Zusammenhang mit einer Unter-
schriftsbeglaubigung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB
schuldig macht, ist vorab massgeblich, ob die beurkundeten Tatsachen der Wahrheit
entsprechen (vgl. auch BGE 113 IV 77 E. 5a). Vorliegend hat der beurkundende Notar
mit der Beglaubigungsformel lediglich bestätigt, dass A _________ die Unterschrift auf
der Vollmacht (datiert vom 22. August 2014) „als ihrige anerkannt hat“. Es ist weiter er-
sichtlich, wann (25. September 2014) und wo (D _________) der Notar die Unter-
schriftsbeglaubigung vorgenommen hat. Der Notar gibt keine weiteren Tatsachen (Art
der Abklärung) wieder, aus denen ersehen werden könnte, wie sich der Notar von der
Echtheit der Unterschrift überzeugt hat. Bezüglich dieser nicht vorhandenen Tatsachen
zur Art der Abklärung kann ihm somit auch keine Falschbeurkundung vorgeworfen
werden. Die gewählte Formulierung impliziert jedoch gegenüber einer Drittperson, dass
der Notar die Echtheit der Unterschrift selbst überprüft hat. Konkret ist die Beurkun-
dungsformel im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Notar sich von der Echtheit
der Unterschrift persönlich überzeugt hat und zwar selbst dann, wenn er nicht angibt,
wie er zu dieser Erkenntnis gelangt. In diesem Sinne ist die Beurkundungsformel unter
Umständen unwahr, weil sie gegenüber (namentlich rechtskundigen) Dritten, wie bei-
spielsweise dem Grundbuchamt, den Anschein erweckt, der Notar habe die Echtheit
selbst überprüft. Vorliegend ist nicht sicher, dass der Beschwerdeführer die Echtheit
der Unterschrift persönlich kontrolliert hat, zumal er selbst angibt, allenfalls habe sein
Sekretariat sich die Echtheit der Unterschrift durch die Unterzeichnende telefonisch
bestätigen lassen bzw. er könne sich nicht erinnern, ob er oder seine Sekretärin mit der
Mutter des Beschwerdeführers telefoniert habe. Da dies wahrscheinlich nicht mehr
überprüft werden kann – es ist fraglich, ob sich die Sekretärin daran erinnern kann, mit
welchen Personen sie telefonischen Kontakt hatte, um sich die Unterzeichnung einer
Vollmacht bestätigen zu lassen – wäre der Beschuldigte durch das Sachgericht mög-
licherweise in dubio pro reo freizusprechen (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 3 StPO).
Dieser Grundsatz gilt demgegenüber bezüglich der Nichtanhandnahme bzw. Einstel-
lung eines Verfahrens gerade nicht, weshalb vorliegend die Sachlage in dubio pro du-
riore zu würdigen ist und diesbezüglich grundsätzlich weitere Abklärungen (namentlich
die Einvernahme der Sekretärin) vorzunehmen wären.
Letztlich kann offen bleiben, ob das Sachgericht den objektiven Tatbestand als erfüllt
erachten würde, weil die Strafbarkeit aus anderen Gründen entfällt.
2.5 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB
verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt
(BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Der Täter muss um die Unwahrheit der Urkunde wissen
(Bundesgerichtsurteil 6B_346/2008 27. November 2008 E. 2.2). Anders als die Urkun-
denfälschung gemäss Art. 251 StGB bedarf die Urkundenfälschung im Amt gemäss
Art. 317 StGB keiner Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (Bundesgerichtsurteil
1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3). Jedoch erfordert die Urkundenfälschung im
Amt eine Täuschungsabsicht. Die Täuschungsabsicht ergibt sich dabei notwendiger-
weise aus dem Willen des Täters, die Urkunde als wahr verwenden lassen zu wollen
(vgl. BGE 138 IV 130 E. 3.2.4, 135 IV 198 nicht publiziert in E. 9.4, 121 IV 216 E. 4;
Bundesgerichtsurteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 7.4; Trechsel/Erni, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 317 StGB). Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforder-
lich (BGE 121 IV 216 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E.
3.3). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in
Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Busse und verjährt innert drei Jahren (Art. 317 Ziff. 2 i.V.m. Art. 109 StGB). Fahrlässig-
keit liegt vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem
(vermeidbaren) Irrtum, die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt
(Boog, a.a.O., N. 21 zu Art. 317 StGB).
Vorliegend bestätigte der Notar in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2017,
dass er Abklärungen zur Echtheit der Unterschrift von A _________ selbst vorgenom-
men oder durch sein Sekretariat vornehmen lassen hat. Er selbst oder die Sekretärin
habe mit der Mutter des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufgenommen und
sich bestätigen lassen, dass die Unterschrift von ihr stamme (A zu F2, S. 46; A zu F66
S. 47). Bei 350 Verträgen im Jahr in seinem Büro würden schätzungsweise die Hälfte
der Verträge mittels Vollmacht abgeschlossen (A zu F6, S. 47). Wenn die Person nicht
persönlich die Unterschrift vor dem Notar hinsetze gebe es zwei Möglichkeiten: Erstens
die Beglaubigung durch Anerkennung der Unterschrift, bei welcher der Notar oder das
Sekretariat sich die Unterschrift telefonisch bestätigen lassen oder zweitens die Be-
glaubigung durch Vergleich auf einem amtlichen Dokument (A zu F2, S. 46).
Den Aussagen des Beschwerdegegners ist zu entnehmen, dass die Echtheit der Un-
terschrift auf den Vollmachten jeweils überprüft worden ist. Die Beglaubigungsformel
präzisiert jedoch nicht, durch wen diese Überprüfung erfolgte. Die Urkundsperson hat
die Überprüfung der Unterschriften, laut eigener Aussage, entweder gesetzeskonform
selbst vorgenommen oder damit sein Sekretariat beauftrag, was den kantonalen Beur-
kundungsvorschriften widerspricht. Die Urkundsperson gibt gegenüber den Strafverfol-
gungsbehörden freimütig zu, eine Vielzahl von Unterschriften mit Hilfe seiner Sekretä-
rinnen überprüft zu haben. Der Beschwerdegegner belastet sich damit unter Umstän-
den – aus disziplinarischer Sicht – selbst. Dies macht seine Aussage umso glaubwür-
diger und zeigt auf, dass er sich nicht bewusst war, dass die Unterschriftsbeglaubigung
gegenüber einer Drittperson den Eindruck erwecken könnte, er habe die Echtheit der
Unterschrift selbst überprüft. Der Beschwerdegegner war sich nicht bewusst, dass die
Beglaubigungsformel unwahr ist, wenn er sein Sekretariat die Echtheit der Unterschrift
überprüfen lässt. Es ist folglich auch nicht der Wille des Notars gewesen, Drittpersonen
über die unrechtmässig erfolgte Überprüfung hinweg zu täuschen. Damit fehlt es offen-
sichtlich an einer Täuschungsabsicht, womit der subjektive Tatbestand der Urkunden-
fälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist.
Ob der Beschwerdeführer bei pflichtwidriger Vorsicht den Irrtum hätte erkennen kön-
nen, ist nicht mehr zu beurteilen, zumal die fahrlässige Begehung nach Art. 317 Ziff. 2
StGB innerhalb von drei Jahren seit dem 25. September 2014 verjährt ist (Art. 109
i.V.m. Art. 98 lit. a StGB).
2.6 Aufgrund des Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine
Verurteilung des Beschwerdegegners wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch. Es
handelt sich um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall, bei dem die
Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügen durfte (Art. 310 Abs. 1 StGB).
Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nicht zu beanstanden und die Be-
schwerde abzuweisen.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Rechtsbegehren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be-
trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer-
tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im
Hinblick darauf, dass einige Rechtsfragen zu überprüfen waren, auf Fr. 800.-- festzu-
setzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird dem Beschwerdeführer
auferlegt, und mit dem in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfah-
ren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Demgegenüber ist der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden Beschwer-
degegners und Beschuldigten von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art.
436 Abs. 1 StPO) und diesem steht, da er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertre-
ten war, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO
zu.
In BGE 139 IV 45 E. 1 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberi-
schen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die
Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die Privatklä-
gerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. In BGE 141 IV
476 E. 1 hat das Bundesgericht präzisiert, dass diese Rechtsprechung restriktiv anzu-
wenden und nur massgebend ist, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren statt-
fand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezo-
gen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklä-
gerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Dasselbe hat für
eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung zu gelten. Der Beschwer-
degegner ist somit durch den Staat Wallis zu entschädigen.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be-
deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine kurze Stellungnahme abgegeben.
Da das Beschwerdedossier zudem nicht umfangreich war, sich wenige komplexen
Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht stellten und sich der Beschuldigte
durch seinen Kanzleipartner vertreten liess, wozu kein Anlass bestand, erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 3 NG zeigen Richter und Verwaltungsbehörden dem Depar-
tement jeden Notar an, der gegen das Notariatsgesetz oder die Ausführungsgesetzge-
bung verstossen hat. Entsprechend ist der vorliegende Entscheid dem zuständigen
Departement weiterzuleiten.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
Der Staat Wallis bezahlt M _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 300.--.
Das vorliegende Urteil wird nach Rechtskraft dem Departement für Sicherheit, In-
stitutionen und Sport, Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz, zur Kenntnis übermit-
telt.
Sitten, 14. Februar 2018