Non-entry on untimely criminal complaints

P3 16 273Kantonsgericht06.02.2017Inadmissible

Zusammenfassung

X_________ and Y_________ appealed against the district court’s non-entry order concerning their objections to a penal order of 28 July 2015. The cantonal court held that Y_________'s appeal was out of time because the order had been handed to counsel at the hearing, and that X_________'s appeal was also late because the registered decision sent to Romania was deemed served under the service fiction. In addition, the appeals failed because they did not address the timeliness of the objections and were inadequately reasoned. The court therefore entered no merits review, left the penal order final, and waived costs and party compensation.

Regest

Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1, Art. 385 Abs. 1, Art. 85 Abs. 4 lit. a and Art. 87 Abs. 2 StPO; appeal against a first-instance non-entry order in criminal matters; service fiction and reasoning requirements. An appeal must be filed within 10 days from valid service and must state the challenged points, grounds and evidence with sufficient precision. In pending proceedings, uncollected registered mail may be deemed served on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt if the addressee had to expect service. This fiction may also apply where the recipient is abroad, subject to a proper service domicile or applicable treaty rules. A bare assertion of innocence does not satisfy the duty to substantiate an appeal against a decision on the timeliness of objections.

Gesamter Gesetzestext

P3 16 273

VERFÜGUNG VOM 6. FEBRUAR 2017

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer

und

Y_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Rechtsanwalt M_________

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin

(Einsprache gegen Strafbefehl)

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 5. Oktober

2016


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Eingesehen

den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2015, mit welchem Folgendes er-

kannt wurde:

  1. X_________ wird des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Dieb-

stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art.

144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

  1. X_________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend

CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit

von 3 Jahren.

  1. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird angerechnet.

  2. Diese Strafe gilt als Zusatzstrafe zum Urteil der mit Strafbefehl P1 14 xxx der Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis vom 01. Oktober 2014, ausgefällten Strafe.

  1. X_________ wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

  1. Y_________ wird des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Dieb-

stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung

(Art. 144 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.

  1. Y_________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend

CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit

von 3 Jahren.

  1. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird angerechnet.

  2. Y_________ wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

  1. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ für die amtliche Verteidigung von

Y_________ mit CHF 878.70.

Y_________ hat dem Kanton Wallis die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und

Rechtsanwalt M_________ die Differenz von CHF 367.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).


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Stunden

Satz

amtliche Entschädigung

4.25 h

180.00

CHF 765.00

Auslagen

CHF 48.60

Mehrwertsteuer 8.0%

CHF 65.10

Total, vom Kanton Wallis auszurichten

CHF 878.70

volles Honorar

4.25 h

260.00

CHF 1‘105.00

Auslagen

CHF 48.60

Mehrwertsteuer 8.0%

CHF 92.30

Total

CHF 1'245.90

nachforderbarer Betrag

CHF 367.20

  1. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 werden X_________ und Y_________ hälftig

unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

die von X_________ und Y_________ dagegen erhobenen Einsprachen vom

  1. August 2015 (Postaufgabedatum);

die Überweisung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht

N_________ gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StGB mit dem Antrag, die verspätete Ein-

sprache festzustellen und somit darauf nicht einzutreten;

die folgende Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 5. Oktober 2016:

  1. Auf die Einsprachen von X_________ und Y_________ wird nicht eingetreten.

  2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 28. Juli 2015 ist somit in Rechtskraft erwach-

sen.

  1. Für das Verfahren vor Bezirksgericht werden keine Kosten erhoben.

  2. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M_________ als amtlichem Verteidiger von Y_________ für

das vorliegende Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. MWSt und Auslagen).

Y_________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

  1. Das Originaldossier S1 16 33 (Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: SAO 14 10973) wird an die Staats-

anwaltschaft zurückgesandt, damit diese die notwendigen Meldungen an die Strafregister- sowie die

Vollzugsbehörden vornimmt.


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die dem Bezirksgericht am 8. November 2016 von der rumänischen Post retournierten,

an die Beschuldigten gerichteten Einschreibesendungen mit dem Vermerk „Non récla-

mé“;

die Schreiben des Bezirksgerichts N_________ vom 8. November 2016, mit welchen

die nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen vom 5. Oktober 2016 den Beschul-

digten mit normaler Post in Rumänien zugestellt wurden;

das Schreiben des Bezirksgerichts N_________ vom 22. November 2016, mit wel-

chem dieses dem Kantonsgericht zwei Beschwerden der Beschuldigten zukommen

liess;

die Beschwerde von Y_________ vom 16. November 2016 (Postaufgabedatum nicht

ersichtlich) und jene von X_________ vom 15. November 2016 (Postaufgabedatum:

  1. November 2016);

die übrigen Akten;

erwägend

dass mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden gegen Verfügungen und

Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Be-

schwerde zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), wobei Beschwerdeinstanz ein Ein-

zelrichter des Kantonsgerichts ist (Art. 13 Abs. 1 StPO);

dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert

10 Tagen einzureichen ist;

dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheides (Art. 379 i.V.m. Art. 384

StPO) beginnt;

dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter von Y_________ anlässlich der

Sitzung vom 5. Oktober 2016 ausgehändigt wurde, weshalb die Beschwerde von

Y_________ offensichtlich nicht innert der Beschwerdefrist erhoben wurde, weshalb

darauf nicht einzutreten ist;

dass Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder

Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehal-


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ten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt

werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO);

dass das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, welches

Rumänien 17. März 1999 und die Schweiz am 20. Dezember 1966 ratifiziert hat, vor-

sieht, dass der ersuchte Staat die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts-

entscheidungen bewirkt, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt

werden (Art. 7 Ziff. 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe

in Strafsachen, SR 0.351.1);

dass gemäss dem Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über

die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 035.1.12), welches von Rumänien am 29. Novem-

ber 2004 und von der Schweiz am 4. Oktober 2004 ratifiziert wurde, die zuständigen

Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar

auf dem Postweg übermitteln können (Art. 16 Abs. 1);

dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf die von ihnen geführten Strafverfah-

ren die Schweizerische Strafprozessordnung anwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO), wo-

mit vorliegend Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt (vgl. Bundesgerichts-

urteil 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3);

dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden

ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die

Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 379 i.V.m. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

dass für die Berechnung der Abholungsfrist der Tag des Zustellungsversuches nicht

mitgezählt wird und volle sieben Tage zur Abholung zur Verfügung stehen müssen

(Arquint, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A.,

Basel 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO);

dass sich die Zustellfiktion rechtfertigt, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach

dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen

behördliche Akten zugestellt werden können;

dass diese Rechtsprechung mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die

Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Ent-

scheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen,

gilt (Bundesgerichtsurteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3);


  • 6 -

dass die Zustellfiktion jedoch bei langer Verfahrensdauer zeitlich nicht unbeschränkt

zur Anwendung gelangen kann; das Bundesgericht hat verschiedentlich einen Zeit-

raum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde

als vertretbar erachtet (in der Lehre wird ebenfalls ein Zeitraum von mehreren Monaten

bis zu einem Jahr genannt; Bundesgerichtsurteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E.

3 mit weiteren Hinweisen);

dass die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2016 mit Rückschein an X_________

versandt wurde, diese Sendung dem Bezirksgericht N_________ mit dem Vermerk

„Non réclamé“ retourniert wurde;

dass den auf dem Rückschein angebrachten Stempeln der rumänischen Post ent-

nommen werden kann, dass diese am 11. Oktober 2016 im Besitz dieser Sendung war

und sie die Sendung vermutlich am 24. Oktober 2016 an das Bezirksgericht retournier-

te (s. Stempel mit dem Vermerk „RETUR“) oder zumindest der 24. Oktober 2016 der

letzte Tag der Abholfrist darstellt;

dass der Beschwerdeführer, welcher das bezirksgerichtliche Verfahren einleitete, mit

der Zustellung rechnen musste und auch die Verfahrensdauer eine Zustellfiktion nicht

ausschliesst;

dass diesfalls spätestens am 25. Oktober 2016 die 10-tägige Beschwerdefrist zu Lau-

fen begann, die Beschwerdefrist mithin am 3. November 2016 ablief;

dass die Beschwerde von X_________ somit zu spät erhoben wurde, weshalb auch

auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass selbst bei Rechtzeitigkeit auf die Beschwerden nicht einzutreten wäre, da die Be-

schwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und darin

die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel „genau anzu-

geben“ sind; dass begründen in diesem Sinne aufzeigen bedeutet, inwiefern der ange-

fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und dieser Anforderung der Beschwer-

deführer nicht genügt, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor-

bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder

den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (Art. 385 Abs. 1 StPO;

ZWR 2014 S. 193 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3;

näher Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.

Bern 2011, N. 391 ff. mit Hinweisen);


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dass die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden im Wesentlichen geltend ma-

chen, sie seien unschuldig, sich demgegenüber mit keinem Wort zur Frage der Recht-

zeitigkeit der Einsprachen gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli

2015 äussern;

dass auf die Beschwerden somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 15

Abs. 2 GTar) und dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigungen

zuzusprechen sind;

Das Kantonsgericht erkennt

Auf die Beschwerden von X_________ und Y_________ wird nicht eingetreten.

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 28. Juli 2015 ist somit in

Rechtskraft erwachsen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Originaldossier S1 16 33 (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft SAO 14

  1. wird an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt, damit diese die notwendi-

gen Meldungen an die Strafregister- und Vollzugsbehörden vornimmt.

Sitten, 6. Februar 2017

Schlagwörter

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