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VERFÜGUNG VOM 6. FEBRUAR 2017
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer
gegen
die Verfügung vom 31. August 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Nichtanhandnahme
Verfahren und Sachverhalt
A. Nachdem X_________ seiner behandelnden Ärztin im PZO eine SMS mit suizidia-
len Absichten hinterliess, verständigte Letztgenannte die Ambulanz. Da auf Klopfen,
Türklingeln und Zurufen keine Reaktion aus der Wohnung von X_________ an der
A_________strasse in B_________ erfolgte, wurde die Türe von den anvisierten Poli-
zeiagenten gewaltsam geöffnet. Bei der anschliessenden Wohndurchsuchung konnte
X_________ nicht angetroffen werden. Letztgenannter hielt sich vielmehr bei seinen
Eltern in C_________ auf, wo eine Patrouilleneinheit ihn antreffen konnte.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. August 2015 eine Nichtanhandnahmeverfü-
gung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung, dass keine strafbare
Handlung vorliege, weshalb der Sache keine weitere Folge zu geben sei. Gleichzeitig
auferlegte sie X_________ die Verfahrenskosten, worin auch die Reparaturkosten der
Türe von Fr. 2‘629.80 integriert waren.
C. Gegen diese Verfügung erhob X_________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
Eingabe Beschwerde, welche diese am 2. November 2015 zuständigkeitshalber an die
Strafkammer weiterleitete. Er forderte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung
insoweit aufzuheben, als dass ihm die Kosten im Umfang von Fr. 2‘900.-- auferlegt
worden sind.
Da die Beschwerde nicht unterschrieben war, wurde der Beschwerdeführer von der
Strafkammer mit Schreiben vom 3. November 2015 dazu aufgefordert, eine unter-
schriebenes Exemplar innert 10 Tagen einzureichen, andernfalls auf sie nicht eingetre-
ten werde. Am 6. November 2015 reichte Letztgenannter der Staatsanwaltschaft ein
unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerde ein, welche von dieser am
übermittelte der Staatsanwalt die amtlichen Akten und verzichtete auf eine Stellung-
nahme.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge-
richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten werden.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Seine Beschwerde erfolgte überdies innert Frist - der von der Staats-
anwaltschaft an die Polizei erteilte Auftrag betreffend Zustellung der Nichtanhandnah-
meverfügung erfolgte gemäss Empfangsbescheinigung am 19. Oktober 2015 - und
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Laien handelt, formgerecht (Art. 396 StPO), weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu
Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen
(ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand,
Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Ziffer 2 der ange-
fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2015, d.h. gegen den Rück-
griff auf den Beschwerdeführer als Opfer im Verfahren für die vom Kanton getragenen
Kosten. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft verletze
Art. 420 lit. a StPO, indem sie ihm die Verfahrenskosten auferlege.
2.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf
Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Ver-
fahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisi-
onsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder
böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die
dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die zu verpflichtende Person muss dabei vor-
sätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens
sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rück-
griffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und
Willen begangen haben. Grobfahrlässigkeit bedingt das Ausserachtlassen von Mass-
nahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den glei-
chen Umständen hätten einleuchten müssen, unter Verletzung elementarer Vorsichts-
regeln (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 420 StPO). Die sehr
offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet.
Vom Rückgriff ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu ma-
chen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., 2014, N. 5 und 7 zu Art. 420 StPO). Anders
als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden
i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung
eines Strafverfahrens gegeben hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. Janu-
ar 2015 BB.2014.108 E 2.2). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsverpflichte-
ten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren,
manifestiert (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile
6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2, 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2 und
6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.; Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückgriffnahme auf den Beschwerdefüh-
rer damit, dass die Interventionsbehörden davon hätten ausgehen müssen, dass der
Beschwerdeführer akut an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Indem dieser die
SMS mit Suizidandrohung versandt habe, habe er das vorliegende Verfahren grobfahr-
lässig herbeigeführt, da er damit habe rechnen müssen, dass die Interventionsbehör-
den bei ihm zu Hause Nachschau halten würden. Gleichsam sei damit das gewaltsame
Eindringen in die Wohnung an der A_________strasse in B_________ gerechtfertigt
gewesen. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S.
vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei solchem ausgeschlossen
(vgl. E. 2.1). Folglich kann gegen den Beschwerdeführer kein Rückgriff gestützt auf
Art. 420 lit. a StPO erfolgen. Folglich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für einen
Regressanspruch gegen den Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdegegnerin
dazu - wie es beispielsweise der Kanton Basel-Stadt im Falle der Vorfinanzierung von
Türöffnungen durch die Kantonspolizei im Interesse einer Drittperson gemäss § 18
Abs. 1 Ziff. 5 lit. f der Verordnung vom 3. Juni 1997 betreffend die Kantonspolizei des
Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung; SGS/BS 510.110) vorsieht - ausschliesslich
der Zivilweg offensteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt,
weshalb die Kosten dem Staat aufzuerlegen sind.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-
ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 600.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss dem Kanton Wallis aufzuerlegen ist.
3.2 Vorliegend ist der Anspruch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers
zwar auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2
i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), dieser ist indes mangels besonderen Aufwands zu ver-
neinen.
Mithin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung
vom 31. August 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kan-
tons Wallis.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 6. Februar 2017