P3 15 187
ENTSCHEID VOM 9. FEBRUAR 2017
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M_________
gegen
die am 17. August 2015 durch die Kantonspolizei Wallis erfolgte Einvernahme der
Auskunftsperson Y_________
(Entfernung einer Einvernahme aus den Strafakten; Feststellung der Verletzung des
Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO)
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 9. August 2015, 20.40 Uhr, kam es auf der A_________strasse in B_________
zur Frontalkollision zwischen den von X_________ und C_________ gelenkten Fahr-
zeugen. Dabei kam C_________ ums Leben. Der schwerverletzte X_________ wurde
im Spital von D_________ erstbehandelt, bevor er zunächst in die Intensivstation des
Spitals in E_________ und in der Folge ins Inselspital in F_________ verlegt werden
musste.
Tags darauf wurde X_________ von einem Polizeibeamten einvernommen und sagte
dabei aus, absichtlich mit dem Fahrzeug von C_________ zusammengeprallt zu sein.
B. Mit Verfügung vom 11. August 2015 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen
X_________ eine Strafuntersuchung wegen Tötung (Art. 111 StGB) sowie Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und ernannte Rechtsanwalt M_________
gestützt auf Art. 130 lit. a und b StPO zu seinem notwendigen Verteidiger. Gleichen-
tags gelangte sie an den Zwangsmassnahmenrichter mit dem Antrag auf Anordnung
von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO, welchem mit Entscheid
vom 12. August 2015 entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde
Rechtsanwalt M_________ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO zum amt-
lichen Verteidiger von X_________ mit Wirkung ab dem 11. August 2015 ernannt. Am
C. Am 25. August 2015 gelangte Rechtsanwalt M_________ mit dem Begehren an die
Staatsanwaltschaft, dass die Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 we-
gen Nichtigkeit aus den Akten zu entfernen sei, da einerseits die Verhandlungsfähigkeit
des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahme nicht vorgelegen und anderseits ein
Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person stattgefunden habe.
D. Am 1. September 2015 wurde X_________ wiederum ins Spital von E_________
verlegt. Die Hafteröffnungseinvernahme fand am 3. September 2015 um 09:17 Uhr
statt. Anlässlich dieser Einvernahme machte er von seinem Aussageverweigerungs-
recht Gebrauch. Gleichentags gelangte die Staatsanwältin mit dem Antrag auf Verlän-
gerung der Anordnung von Ersatzmassnahmen an den Zwangsmassnahmenrichter.
Mit Entscheid vom 15. September 2015 folgte der Ersatzrichter am Zwangsmassnah-
mengericht diesem Antrag.
E. Mit Verfügung vom 18. September 2015 lehnte die Staatsanwältin den Antrag um
Entfernung der Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 aus den Akten
ab.
F. Dr. med. G_________ teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Septem-
ber 2015 mit, dass X_________ weder während des Suizidversuchs noch während der
anschliessenden Einvernahme im Spital urteilsfähig gewesen sei. Am 25. September
2015 ernannte die Staatsanwältin Dr. H_________ zum sachverständigen Gutachter
und erteilte ihm den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von X_________ ge-
mäss Art. 184 StPO.
G. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei dahingehend an, die
beiden am Unfalltag aufgebotenen Rettungssanitäter, I_________ und J_________,
einzuvernehmen. Am 5. Oktober 2015 übersandte das Forensische Institut
K_________ der Staatsanwältin ihren Spurenbericht vom 23. September 2015.
H. Am 1. Oktober 2015 reichte X_________ (nachfolgend Beschwerdeführer) nebst
den Beschwerden gegen die Verfügung vom 18. September 2015 bzw. den Gutach-
tensauftrag eine Beschwerde gegen die polizeiliche Einvernahme vom 17. August
2015 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Die Einvernahme von Y_________ vom 17.08.2015 sei aus den Strafkaten SAO 15 xxx
zu weisen.
Es sei festzustellen, dass im Verfahren SAO 15 xxx das Recht des Beschuldigten bzw.
der Verteidigung auf Teilnahme bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO
verletzt worden ist.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Fiskus aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer bzw. dem amtlichen Verteidiger ist zu Lasten des Fiskus eine
angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzusprechen.
I. I_________ sowie J_________ wurden am 9. Oktober 2015 einvernommen.
J. Die Staatsanwältin reichte am 15. Oktober 2015 fristgemäss ihre Stellungnahme ein
und schloss auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist nahmen sodann am 2. November 2015 die Privatkläger L_________,
N_________, O_________, P_________ und Q_________ (nachfolgend Beschwer-
degegner) zur Beschwerde Stellung und beantragten auf die Beschwerde unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten bzw. vollumfänglich abzuweisen. Am
K. Die Staatsanwältin erliess am 16. November 2015 eine Inhaftierungsanordnung
und gelangte gleichentags mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft an
den Zwangsmassnahmenrichter. Die Einvernahme des Notarztes R_________ fand
am 17. November 2015 statt.
Am 18. November 2015 reichten die Beschwerdegegner ihre Duplik ein.
L. Mit Entscheid P3 15 186 und 15 188 vom 15. Dezember 2015 wies die Strafkam-
mer
des
Kantonsgerichts
die
Beschwerde
betreffend
die
Verfügung
vom
die Verfügung vom 25. September 2015 infolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Gegen
Ziff. 2 des Entscheids der Strafkammer gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, welches mit Urteil
1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 auf diese nicht eintrat.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13
Abs. 1 EGStPO). Vorliegend wird die nicht erfolgte Entfernung eines Protokolls, wel-
ches die Einvernahme einer Auskunftsperson durch die Kantonspolizei zum Gegen-
stand hat, beanstandet. Dabei handelt es sich um eine polizeiliche Beweiserhebung,
die mit Beschwerde anfechtbar ist (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 8 zu
Art. 393 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Bei Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich er-
öffnet wurden, beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Handlung
(Art. 384 lit. c StPO). Gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers hat er von der fraglichen Einvernahme zum ersten Mal mit Zustellung der Verfü-
gung der Staatsanwaltschaft am 21. September 2015 Kenntnis erlangt, womit die Frist
am 22. September 2015 zu laufen begann und am 1. Oktober 2015 endete, weshalb
die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.3 Die Staatsanwaltschaft ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten
Begehren um Wiederholung der Einvernahme von Y_________ nachgekommen. Da-
mit fällt das Anfechtungsobjekt dahin und die Beschwerde wird gegenstandslos, wes-
halb diese im Prinzip als erledigt abzuschreiben ist (Lieber, Zürcher Kommentar, 2. A.,
2014, N. 13 zu Art. 382 StPO; Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N. 2 zu
Art. 382 StPO). Es stellt sich die Frage, welches aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art.
382 Abs. 1 StPO) der Beschwerdeführer an der Feststellung der Unrechtsmässigkeit
der angefochtenen polizeilichen Verfahrenshandlung nun noch hat. Denn gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann nur diejenige Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein
rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch
den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. be-
schwert, ist. Grundsätzlich ist zudem erforderlich, dass die Beschwer im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids noch andauert. Gemäss der Rechtsprechung kann unter Um-
ständen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden.
Das ist der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnli-
chen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzli-
chen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Bundesge-
richtsurteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht bejaht
ein Interesse beispielsweise in Haftsachen bei einer offensichtlichen Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fai-
ren Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge
sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verlet-
zung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (vgl. Bundesgerichtsurteil
1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind in casu
nicht erfüllt. Vorliegend geht es nicht um Zwangsmassnahmen, sondern um das ver-
weigerte rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Inwiefern es sich um eine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung handeln, inwiefern ein hinreichendes öffentliches Inte-
resse an der Feststellung der Unzulässigkeit der Verfahrenshandlung bestehen und
inwiefern eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich sein sollen, wird
weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt noch ergeben sich diese Kriterien ohne Wei-
teres aus den Akten. Schliesslich kann offen gelassen werden, ob vom Beschwerde-
führer eine offensichtliche Verletzung der EMRK dargetan wurde.
1.4 Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Begehren um Entfernung aus den Strafak-
ten entsprochen werden kann. Art. 141 Abs. 5 StPO legt fest, dass Aufzeichnungen
über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet
werden. Das Bundesgericht vertritt hinsichtlich der Entfernung aus den Akten (und mit
Blick auf deren Zeitpunkt) in BGE 141 IV 289 E. 1.2 folgende Haltung: Der alleinige
Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestrei-
tet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der
Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vor-
bringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem
Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet wer-
den, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unter-
scheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Be-
troffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398
StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (BGE
139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 sowie BGE 141 IV 284 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile
1B_124/2015 vom 12. August 2015 E. 1.3 und 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014
E. 2). Mithin wird einem Sachgericht die Fähigkeit zuerkannt, selbst in voller Kenntnis
aller vorhanden gewesenen und nun vernichteten Beweismittel diese nicht zum Nach-
teil eines Beschuldigten zu verwenden (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsa-
chen des Kantons Bern BK 16 308 vom 8. September 2016 E. 6.1).
Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor,
wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernich-
tung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und
Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der
Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres fest-
steht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein
besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststel-
lung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Bundesgerichtsurteil
1B_124/2015 vom 12. August 2015 E. 1.3). Mangels eines solchen Feststellungsinte-
resses ist die polizeiliche Verfahrenshandlung somit nicht mit Beschwerde anfechtbar,
sondern der Beschwerdeführer – wenn er damit nicht einverstanden ist – hat sein Be-
gehren um Entfernung des Aktenstückes zunächst beim Sachgericht vorzubringen,
dessen Entscheid in der Folge mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
kann. Auf das Begehren um Entfernung der betreffenden Einvernahme aus den Straf-
akten ist mithin nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterlie-
gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das
Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstands-
los, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrens-
kosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line
auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursa-
chung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (Bundesge-
richtsurteil 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Domeisen, Basler Kommentar,
auf Ziffer 2 seiner Beschwerde nicht eingetreten wird, weshalb der Beschwerdeführer
diesbezüglich als unterliegend gilt. Darüber hinaus würde er auch mit Ziff. 3 seiner Be-
schwerde unterliegen, wenn diese materiell behandelt worden wäre. Denn Feststel-
lungsinteressen sind - prozessual betrachtet - grundsätzlich subsidiärer Natur. Es ist
weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, worin der konkrete Nut-
zen und damit das Interesse des Beschwerdeführers bei der von ihm beantragten
Feststellung liegen sollen. Er äussert sich ferner nicht dazu, ob ihm durch eine allfällige
Feststellung eine Wiedergutmachung zu verschaffen wäre (vgl. Beschluss des Zürcher
Obergerichts UH130041 vom 26. April 2013 E. II.1.6). Vielmehr wäre es angezeigt ge-
wesen, eine Wiederholung der fraglichen Einvernahme in analoger Anwendung von
Art. 147 Abs. 3 StPO zu beantragen (vgl. Beschluss des Zürcher Obergerichts
UE160188 vom 25. August 2016 E. 3b). Mithin fehlt es dem Beschwerdeführer am
Feststellungsinteresse, weshalb auf das Feststellungsbegehren ebenfalls nicht einzu-
treten gewesen wäre. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Wirkung auf den 19. August 2015 Rechtsanwalt M_________ als amtlicher Verteidiger
im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b. StPO bestellt mit den entsprechenden
Konsequenzen für die Kostentragung (vgl. Art. 135 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO;
vgl. hierzu Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 zu
Art. 422 StPO).
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be-
trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer-
tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
2.3 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des
Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS
177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt
wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltsho-
norar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält
sich im Beschwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in
Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs
und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und
36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und der von Rechtsanwalt M_________ für das
Beschwerdeverfahren erforderlichen Zeit - eine 10-seitige Beschwerde und eine Replik
von einem Seitenumfang wurden eingereicht -, rechtfertigt es sich, dass er durch den
Staat mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur
Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis
verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO; Lieber, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs. 1 und 2
StPO sowie Domeisen, a.a.O., N. 14 zu Art. 426 StPO).
2.4 Den Beschwerdegegnern, welche eine Parteientschädigung beantragt haben und
die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurden, steht eine Entschädigung
gemäss Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be-
deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27
Abs. 1GTar).
Die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen waren nicht besonders
schwierig und der notwendige Aktenumfang war gering. Unter Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien sowie insbesondere der Tatsache, dass die Arbeit der Be-
schwerdegegner nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern lediglich der
Stellungnahme sowie einem Zweizeiler für die Duplik lag (vgl. Bundesgerichtsurteile
6B_749/2010 und 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4), rechtfertigt sich eine
Entschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Auslagen). Diese wird dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutre-
ten ist.
Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.-- wird X_________ auferlegt.
Rechtsanwalt M_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im
Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.-- entschädigt. X_________
hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben.
X_________ bezahlt den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von
Fr. 350.--.
Sitten, 9. Februar 2017