P3 15 18
VERFÜGUNG VOM 25. MÄRZ 2015
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Beschwerdeführerin
gegen
den Entscheid vom 13. Januar 2015 des BEZIRKSGERICHTS M_________
(Rückweisung der Anklage; Ausstand)
Verfahren
A. Nachdem die KESB Bezirk A_________ am 13. Dezember 2013 bei der Zentralen
Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen B_________, ehemaliger Vormund von
C_________, einreichte und nach durchgeführter Untersuchung, erhob die zuständige
Staatsanwältin am 18. Dezember 2014 beim Bezirksgericht M_________ Anklage ge-
gen B_________. Diesem wird vorgeworfen, er habe während der Dauer der Vor-
mundschaft, also im Laufe von fünfeinhalb Jahren, vom Konto seines Mündels
Fr. 252‘341.05 entwendet und der KESB einen gefälschten Kontoauszug vorgelegt.
B. Mit Entscheid vom 13. Januar 2015 wies das Bezirksgericht die Anklage gestützt
auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurück und schrieb das Verfahren S1 14 27 vom Geschäftsverzeichnis ab. Gleichzeitig
machte der Bezirksrichter die Beteiligten darauf aufmerksam, dass der Angeschuldigte
vor rund 15-20 Jahren Präsident des D_________ gewesen sei. Er (der Bezirksrichter)
sei damals selbst Mitglied des Vereins gewesen und habe darin verschiedenste Funk-
tionen ausgeübt. Eine Stieftochter des Beschuldigten sei fernen Mitglied des Vereins
„E_________“, welcher von ihm (dem Bezirksrichter) präsidiert werde. Bei diesem Ver-
ein handle es sich um einen wenig aktiven Verein mit knapp 20 Mitgliedern. Da zwi-
schen dem Angeklagten und ihm seit Jahren keine inhaltsreicheren Diskussionen ge-
führt worden seien und auch die Stieftochter den Richter nie betreffend ihren Vater
angesprochen habe, sei nach seiner Meinung kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56
StPO gegeben.
C. Am 19. Januar 2015 reichte die Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Be-
zirksgerichts vom 13. Januar 2015 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren
ein:
die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts M_________ festzulegen und die Anklage
zwecks Ansetzung der Hauptverhandlung ans Bezirksgericht M_________ zu retournieren.
festzustellen.
Das Bezirksgericht nahm am 23. Januar 2015 zur Ausstandsfrage Stellung und ver-
zichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme und auf das Deponieren von Anträgen.
Der Angeklagte verzichtete am 26. Januar 2015 auf eine Stellungnahme. Der neue
Beistand von C_________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO können Verfügungen und Beschlüsse sowie die
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde bei einem Rich-
ter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefoch-
ten werden. Hiervon ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide, welche mit
dem Endentscheid anzufechten sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO).
Kontrovers diskutiert war bis zur Klärung der Frage durch das Bundesgericht, was
überhaupt unter verfahrensleitende Entscheide fällt. Gemäss Bundesgericht gilt nun,
dass Entscheide des Gerichts dann mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
anfechtbar (und damit nicht verfahrensleitend) sind, wenn sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (Bundesge-
richtsurteile 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2 und 1B_37/2014 vom 10. Juni
2014 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N. 26 f. zu
Art. 393 StPO).
Mit unterschiedlicher Begründung lässt auch die kantonale Rechtsprechung - soweit
ersichtlich - die Beschwerde gegen die Rückweisung der Anklage zu (s. Urteil des Kan-
tonsgerichts Freiburg 502 2012-180 vom 16. Januar 2013 in: RFJ 2013 S. 176 E. 1;
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 13 40 vom 15. April 2013 E. 1.1-1.4).
Vorliegend hat das Bezirksgericht die Anklage zurückgewiesen und das Verfahren
S1 14 27 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Ob es sich dabei um einen (aus-
nahmsweise beschwerdefähigen) verfahrensleitenden Entscheid oder um einen Erledi-
gungsentscheid handelt (in diesem Sinne Urteile des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen OGE 51/2013/45 und 46 vom 11. März 2014, in: CAN 2014 Nr. 42
S. 117 E. 1/b betreffend die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im abgekürzten
Verfahren zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens), kann vorliegend offen
bleiben, da die herrschende Lehre davon ausgeht, dass die Rückweisung der Anklage
in die Untersuchung zur Ergänzung der Beweise bei unvollständiger Beweiserhebung
(Keller, a.a.O., N. 28 zu Art. 393 StPO m.w.H.) bzw. die Sistierung mit Rückweisung
der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, sofern die
Rechtshängigkeit übertragen wird (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 12 zu Art. 393
StPO) der Beschwerde zugänglich ist, ebenso wie die bejahte Sistierung des Verfah-
rens nach Art. 329 Abs. 2 StPO (Keller, a.a.O., N. 28 zu Art. 393 StPO m.w.H.; s. auch
BGE 138 IV 193 E. 4.3.1).
1.2 Da die Staatsanwaltschaft beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu etwa Keller, a.a.O.,
N. 1 ff. zu Art. 381 StPO) und die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ge-
wahrt ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel und der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO volle Kognition zu. Sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten
Rügen (Art. 396 Abs. 1 StPO; ZWR 2014 S. 2 E. 1, 2012 S. 221 E. 1.2; BGE 133 III
345 E. 1.5; Bundesgerichtsurteil 5A_441/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.1; Cala-
me, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Das Bezirksgericht hat die Anklage aus zwei Gründen zurückgewiesen.
Zum einen führt es aus, das Bundesgericht habe die Rechtsfigur der verjährungsrecht-
lichen Einheit aufgehoben und die Doktrin postuliere teilweise, dies gelte auch in Be-
zug auf Veruntreuungen. Eine Vielzahl von Bezügen [des Beschuldigten] könnte des-
wegen als Übertretung qualifiziert werden und verjährt sein. Ebenso müsse die Frage
der Antragstellung überprüft werden. Die Staatsanwaltschaft werde folglich ersucht, die
polizeiliche Auflistung der Bezüge zu überprüfen und in die Anklageschrift zu integrie-
ren.
Zum andern sieht das Bezirksgericht in einer Aussage des Beschuldigten einen Wider-
spruch in Bezug auf die Frage 3.7, ob dieser zum Zeitpunkt der Bezüge bereits ge-
wusst habe, er könne das entnommene Geld nicht zurückbezahlen. Die Staatsanwalt-
schaft wird folglich ersucht, den Sachverhalt bezüglich des subjektiven Tatbestands
bzw. den zweitletzten Abschnitt auf S. 3 der Anklageschrift (B_________ rechnete
scheinbar …) dahingehend zu ergänzen, dies sei möglicherweise eine Schutzbehaup-
tung und dem Angeklagten sei von Beginn an bewusst gewesen, er werde das bezo-
gene Geld nicht zurückzahlen können.
Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Meinung, dem Anklagegrundsatz sei
mit der Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 genügend Rechnung getragen worden.
Da der Beschuldigte alle Bankbezüge anerkannt habe, nie zur Diskussion gestanden
sei, dass irgendein Bezug von einer Drittperson getätigt worden sei, und er auch die
Fälschung des Bankbelegs bereitwillig zugegeben habe, genüge der in der Anklage
umschriebene Sachverhalt den gesetzlichen Anforderungen längstens, zumal der
Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht bis dato zu keinerlei Diskussionen
Anlass gegeben habe. Sie lege den Sachverhalt in der Anklage in einem derartigen
Detaillierungsgrad dar, wie sie diesen für die rechtliche Qualifikation benötige. Eine
vom Bezirksrichter verlangte Auflistung aller einzelner getätigten Bezüge mit Ort, Da-
tum, Zeit und Betrag umfasse rund 15 Seiten und widerspreche somit klar der vom
Gesetz geforderten kurzen Darstellung des Sachverhalts.
2.2
2.2.1 Das Gericht weist die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staats-
anwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Ankla-
geschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht (Botschaft des Bundesrates vom
1278; Roos/Jeker, Die Prüfung der Anklage nach Art. 329 StPO, forumpoenale 2012 S.
301 ff., 303; Bundesgerichtsurteil 6B 56/2014 vom 16. Dezember 2014 [zur Publikation
vorgesehen] E. 1.6.1). Das Gericht entscheidet zudem, ob das Verfahren bei ihm hän-
gig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a
und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen An-
klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklage-
schrift zunächst den Ort und das Datum, die anklageerhebende Staatsanwaltschaft,
das Gericht, an welches sich die Anklage richtet, die beschuldigte Person und ihre Ver-
teidigung und die geschädigte Person. Weiter hat sie möglichst kurz, aber genau die
der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung zu beschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), und es
sind die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter An-
gabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufzuführen (Art. 325 Abs. 1 lit. g
StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ih-
rem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub-
jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip
den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I
19 E. 2a je mit Hinweisen).
Die Anklageschrift ist somit nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des
Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die
Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Bundesgerichtsurteil 6B_676/2013 vom 28. April
2014 E. 3.5.3). Damit die Anklageschrift der Informations- und Umgrenzungsfunktion
genügt, muss sie hinreichend präzise formuliert sein. Entscheidend ist, dass die be-
schuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Ver-
teidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; Bundesge-
richtsurteile 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014
E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Vorwürfe müssen sich aus der Anklageschrift selber er-
geben; ein Hinweis auf Akten ist nicht zulässig (Schmid, Handbuch des Schweizeri-
schen Strafprozessrechts, 2. A., N. 1267). Es muss für das Gericht und für alle Verfah-
rensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte
konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form
verwirklicht haben soll. Der Detaillierungsgrad der Anklage ist nicht gesetzlich vorge-
geben, sondern hängt namentlich von der Komplexität des konkreten Falls ab (Nig-
gli/Heimgartner, Basler Kommentar, 2. A., N. 47 zu Art. 9 StPO; Schmid, a.a.O.,
N. 1267). Dabei gilt, dass je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderun-
gen an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen sind (Niggli/Heimgartner,
a.a.O., N. 49 zu Art. 9 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_432/2011 vom 26. Oktober
2011 E. 2.2; 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4; 6B_528/2007 vom 7. De-
zember 2007 E. 2.1.4). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Ankla-
geschrift aber nicht gestellt werden (Bundesgerichtsurteile 6B_45/2013 vom 18. Juli
2013 E. 2.2; 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3). Ungenauigkeiten sind solange
nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsur-
teil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis).
2.2.2 Der Beschuldigte verzichtete im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens auf eine Stellungnahme. Daraus ist zu schliessen, dass für ihn keine Zweifel dar-
über bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift ist
ersichtlich, welcher Lebensvorgang zur Beurteilung steht. Es wird dem Beschuldigten
in Bezug auf die Bargeldbezüge vorgeworfen, am 23. Juni 2008 um 08.15 Uhr am
G_________ Bankomat in M_________ erstmals Fr. 600.-- vom Konto seines Mündels
abgehoben und diesen Betrag für private Zwecke verwendet zu haben. Bereits am
Folgetag habe er erneut Fr. 1‘500.-- abgehoben. Den letzten Bargeldbezug in der Höhe
von Fr. 3‘200.-- habe er am 29. November 2013 um 12.54 Uhr am G_________ Ban-
komat in M_________ getätigt. Die Bezüge hätten an Bankomaten in der ganzen
Schweiz stattgefunden. Über den gesamten Zeitraum der Dauer der Vormundschaft,
also im Laufe der fünfeinhalb Jahre, habe er Fr. 252‘341.05 entwendet. Insgesamt ent-
spreche dies rund Fr. 46‘000.-- pro Jahr resp. rund Fr. 3‘800.-- pro Monat.
Der Beschuldigte weiss genau, was ihm konkret vorgeworfen wird, so dass er seine
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann, ansonsten er im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätte, die Verletzung des Anklagegrundsatzes
geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als erforderlich, dass
in der Anklageschrift die vom Beschuldigten vorgenommenen rund 400 Geldbezüge
mit Datum, Ort und Betrag einzeln aufzuführen, obschon dies für die Staatsanwalt-
schaft mit wenig Aufwand verbunden gewesen wäre, hat doch die Polizei die entspre-
chende Auflistung bereits vorgenommen.
2.2.3 Auch in subjektiver Hinsicht müssen die Vorwürfe in der Anklageschrift genü-
gend konkretisiert sein. In der Anklageschrift wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
„B_________ rechnete scheinbar - etwas blauäugig - bis zum Schluss stets damit, dass er durch an-
gebliche Architekturmandate genügend Geld einnehmen würde, um den gesamten Betrag an
C_________ zurückbezahlen zu können.“
Der Bezirksrichter sieht darin einen möglichen Widerspruch zur Antwort des Angeklag-
ten auf Frage 3.7 der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. September 2014 (HD
S. 59) und möchte die genannte Passage der Anklageschrift dahingehend ergänzt ha-
ben, dass es sich dabei möglicherweise nur um eine Schutzbehauptung handle und
dem Angeklagten von Beginn an bewusst gewesen sei, er werde das bezogene Geld
nicht zurückzahlen können.
Frage 3.7 und die Antwort des Angeklagten darauf lauten wie folgt:
3.7 In den Akten befinden sich mehrere Schreiben von Ihnen an H_________ (…). Im Schreiben vom 23.
Oktober 2012 sprechen Sie von einem Streit zwischen Ihnen und der Mutter von C_________, was Sie
als Grund für den Zahlungsunterbruch anführten. Stimmte dies? Um was für einen Streit handelte es
sich? Oder gaben Sie dies nur als Vorwand an, um die ausstehenden Zahlungen irgendwie zu erklä-
ren?
A Das Problem war sicher so, dass ich erhofft habe, dass wir noch Geld aus der Opferhilfe erhalten wür-
den. Man sprach von etwa CHF 100‘000.00. Die Mutter hätte mir aber dazu noch Dokumente auslie-
fern müssen, damit ich diese weiterleiten konnte. Dies tat sie nicht. Aber eigentlich wusste ich schon
damals, dass es nicht mehr klappen konnte, d.h. dass ich aus meinen Architekturmandaten nicht ge-
nügend Geld verdiene um an C_________ zurückzuzahlen. Zum einen hatte ich grosse Architektur-
mandate die wegen der I_________korrektur nicht zu Stande kamen und so kam ich in Zugzwang. Ich
habe aber schon damals ständig damit gerechnet und fast gehofft, dass H_________ oder die Vor-
mundschaft sagt, Herr B_________ jetzt müssen Sie aber vortraben. Dies ist nicht geschehen. Eigent-
lich war meine Absicht, durch das Architekturmandat, Geld zu verdienen die Sache mit C_________ zu
bereinigen und mein Mandat als Vormund abzugeben. Ein Architekturmandat im Umfang von
CHF 200‘000.00
Honorar
war
bereits
mit
Vertrag
besiegelt.
Wurde
aber
wegen
der
I_________korrektur aufgelöst, gestoppt. Das andere Mandat war der Camping in J_________ wo ich
fast täglich mit irgendwelchen Ämtern in Kontakt war und fest mit einem Zuschlag gerechnet habe
auch dieses wurde durch die I_________korrektur, später durch den Zweitwohnungsstopp und jetzt
wegen der Fruchtfolgeflächen und des Raumplanungsgesetzes gestoppt. Ich kann dies alles dokumen-
tieren.
Der Bezirksrichter bemängelt die Anklageschrift diesbezüglich zwar zu Recht. Der An-
geklagte sagte aus, dass er eigentlich schon damals gewusst habe, dass er mit seinen
Architekturmandaten nicht genügend verdienen werde, um das Geld an C_________
zurückzuzahlen zu können. Dass er, wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift
ausführt, scheinbar bis zum Schluss stets damit gerechnet habe, genügend Geld ein-
zunehmen, um den gesamten Betrag an C_________ zurückbezahlen, stimmt mit
Aussage des Angeklagten nicht überein. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Sachrich-
ters, im Rahmen der Prüfung der Anklage, welche zwar neben formellen auch materiel-
le Aspekte betrifft (Bundesgerichtsurteil 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2), aber
dennoch eine summarische bleibt, die Anklage auf Widersprüche zu einzelnen Aussa-
gen des Beschuldigten zu prüfen. Hinsichtlich des Tatverdachts hat er bloss summa-
risch zu prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen
wird und sich die Durchführung eines Verfahrens rechtfertigt (Botschaft vom 21. De-
zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278 Ziff. 2.7.1;
Bundesgerichtsurteil 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Gerade in Bezug auf
die subjektiven Tatbestandselemente genügt nach der Praxis bei Vermögensdelikten
wie Diebstahl oder Veruntreuung die Anklage den Anforderungen, auch wenn eine
Umschreibung der Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fehlt, da davon ausgegan-
gen wird, dass die fraglichen Tatbestände diese Vorwürfe bereits einschliessen
(Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung, 2. A., N. 12 zu Art. 325 StPO; s. auch Heim-
gartner/Niggli, a.a.O., N. 38 zu Art. 325 StPO, wonach keine Verletzung des Anklage-
prinzips vorliegt, wenn ein Straftatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden kann und in
der Anklageschrift die Elemente fehlen, die auf Vorsatz schliessen lassen). Eine Ver-
letzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender
Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Wurden dem
Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe de-
tailliert erläutert, haben diesbezügliche untergeordnete Lücken in der Anklageschrift
nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Haupt-
verhandlung vorbereiten konnte (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N. 37 zu Art. 325 StPO).
Vorliegend betrifft der Widerspruch die Frage der Rückerstattungsfähigkeit bzw. des
Wissens des Beschuldigten um deren Fehlen. Dabei gilt zu beachten, dass es bei der
Veruntreuung höchstens dann an der strafwürdigen Absicht fehlt, wenn der Täter den
Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (s. Trech-
sel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, 2. A., N. 19 zu Art. 138 StGB). Diese Ersatzfähigkeit bestand in casu offenbar
nicht. Dass der Beschuldigte zudem in Bereicherungsabsicht handelte bzw. die Ver-
mögenswerte unrechtmässig in seinem Nutzen verwendete, wird diesem in der Ankla-
geschrift ausdrücklich vorgeworfen, indem ausgeführt wird, er habe glaubhaft angege-
ben, dieses Geld für seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt gebraucht und teilweise
auch eigene Betreibungen bezahlt resp. abgewendet zu haben.
2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift vom
damit dem Anklagegrundsatz genügt, weshalb sie vom Bezirksgericht zu Unrecht zu-
rückgewiesen wurde. Die Vorakten gehen nach Abschluss des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens zurück an die Staatsanwaltschaft, damit diese die Anklageschrift
erneut bei Bezirksgericht einreichen kann.
3.
3.1 Die Staatsanwältin macht weiter geltend, der Angeklagte sei während rund 20 Jah-
ren Präsident des D_________ gewesen, in welchem auch der Bezirksrichter nicht nur
aktiv tätig sei und gewesen sei, sondern ebenfalls verschiedene Funktionen innege-
habt habe.
3.2 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Straf-
behörde tätigen Personen führen. Diese Bestimmung konkretisiert die Verfassungsbe-
stimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person
Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und
regelkonformen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitra-
gen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Da die Ausstandsregelung in einem
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV)
steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausge-
höhlt werden. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson o-
der in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 56 lit. f StPO, dessen Auslegung im zu beurteilenden Fall in Frage steht, tritt
eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als
den in lit. a - e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen
sein könnte. Andere Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO können mit-
hin in einem besonders gearteten Bezug zur Partei liegen, so wenn eine besondere
Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmitglied und einer Partei oder gar eine Ab-
hängigkeit von einer Partei besteht, die nicht direkt von Art. 56 lit. a - e StPO erfasst ist.
Die Befangenheit ist als innere Einstellung einem Beweis kaum zugänglich. Die Ableh-
nung einer Person erfordert denn auch nicht den strikten Nachweis, dass diese tat-
sächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit.
Mithin müssen Umstände vorhanden sein, die den Anschein der Befangenheit oder
Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Blosse Vermutungen
reichen dazu nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Befangen-
heit einer Gerichtsperson vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen
in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer be-
stimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen
Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten liegen.
Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die kon-
kret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der
Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive
Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen
(Boog, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 ff. vor Art. 56-60 StPO; Bundesgerichtsurteil
6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei positivem Bezug zur Partei begründen die blosse politische Verbindung, ein kolle-
giales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder Militärdienst
oder die Zugehörigkeit zum selben Verein keinen Ausstandsgrund (s. etwa Boog,
a.a.O., N. 40 zu Art. 56 StPO). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entschei-
dendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens
noch als offen erscheint (Bundesgerichtsurteile 1B_141/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1
und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Ob die Präsidentschaft des Angeklagten im D_________ tatsächlich 20 Jahre
gedauert hat, wie die Staatsanwältin geltend macht, kann vorliegend offen bleiben. Aus
der angefochtenen Verfügung geht lediglich hervor, dass dies vor rund 15 - 20 Jahren
der Fall war. Weder der Angeklagte noch der Bezirksrichter haben heute eine Funktion
im Verein inne, ebenso wenig spielen sie im Verein Handball. Dass die beiden jemals
zusammen Handball gespielt hätten, wird ebenso wenig geltend gemacht. Selbst wenn
dem so gewesen wäre, würde kein Ausstandgrund vorliegen. Denn das gemeinsame
Mitwirken in einem Verein begründet für sich genommen noch keine besondere
Freundschaft (s. etwa Bundesgerichtsurteil 5A_403/2008 E. 4.5 in Bezug auf gemein-
sames Spielen in einer Jazzformation). Der Bezirksrichter gibt denn auch an, er habe
mit dem Angeklagten in den vergangenen fünf Jahren keine vertiefte oder längere Dis-
kussion geführt.
Auch aus dem Umstand, dass die Stieftochter des Angeklagten und der Bezirksrichter
im Verein „E_________“ mitwirken, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Der Verein
„E_________“ ist wenig aktiv. Auch mit der Stieftochter des Angeklagten hat der Be-
zirksrichter gemäss eigenen Angaben in den vergangenen fünf Jahren keine vertiefte
oder längere Diskussion geführt, was ebenfalls gegen eine besondere Freundschaft
spricht.
3.3.2 Der Staatsanwältin kann auch in Bezug auf den geltend gemachten Ausstands-
grund aufgrund der Beziehung zum Rechtsvertreter des Angeklagten nicht gefolgt wer-
den. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Zugehörigkeit zum selben Verein für sich al-
lein nicht geeignet, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person zu erwecken.
Gemäss Angaben des Bezirksrichters hatte er in den letzten fünf Jahren mit Rechts-
anwalt K_________ vergleichbare Kontakte wie mit diversen anderen Anwältinnen und
Anwälten. Auch hier kann nicht von einer besonderen Freundschaft ausgegangen wer-
den.
Das Bundesgericht hat selbst bei einer Mitgliedschaft von Richter und Gegenanwalt in
derselben Altherrenverbindung, die sich wöchentlich öffentlich oder privat zu einem
Anlass treffen, eine vom üblichen Mass abweichende freundschaftliche Beziehung ver-
neint (Bundesgerichtsurteil 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 in E. 2.6). Das genannte
Bundesgerichtsurteil blieb zwar nicht ohne Kritik (s. Peter, in: BlSchK 2011 S. 115 f.).
Es bestehen vorliegend allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem
Bezirksrichter und Rechtsanwalt K_________ eine auch nur annährend gleich enge
Beziehung bestehen würde, wie zwischen den sich wöchentlich treffenden Farbenbrü-
dern im genannten Bundesgerichtsurteil.
Freundschaft oder Feindschaft zwischen einem Richter und einem Anwalt stellen nur
dann einen Ausstandsgrund dar, wenn zwischen diesen eine Verbindung besteht, die
durch ihre Intensität oder Qualität bei objektiver Betrachtung geeignet ist, den Richter
in seiner Verfahrensleitung oder seiner Entscheidung zu beeinflussen (BGE 138 I 1 E.
2.4). Wie der Bezirksrichter ausführt, hat sich in seiner mehrjährigen Tätigkeit als Ge-
richtsschreiber und als Richter in einer Vielzahl von Prozessen mit Rechtsanwalt
K_________ nie die Ausstandsfrage gestellt. Offensichtlich besteht bei objektiver Be-
trachtung keine dermassen enge Verbindung, die geeignet wäre, den Richter zu beein-
flussen.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die örtliche und sachliche Zuständigkeit
des Bezirksgerichtes M_________ festzustellen.
Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Entscheid nicht über die Zuständigkeit be-
funden, weshalb sich das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz zu dieser Frage nicht
äussern kann. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
5. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 12 und 14 Abs.
2 GTar). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die Vorakten
gehen zur erneuten Einreichung der Anklage zurück an die Staatsanwaltschaft.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 25. März 2015