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VERFÜGUNG VOM 19. JULI 2016
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M_________
gegen
den Entschädigungsentscheid der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2015 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
(Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 16. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen
X_________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Ihm wurde
vorgeworfen, seine rund viereinhalbjährige Stieftochter A_________ sexuell miss-
braucht zu haben. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am
B. Nach Durchführung diverser Einvernahmen, insbesondere auch zweier audiovisuel-
ler Befragungen von Stieftochter A_________, sowie der Einholung diverser Experten-
berichte stellte die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 17. April 2015 die Einstellung
des Strafverfahrens in Aussicht und setzte den Parteien gleichzeitig Frist an, um weite-
re Beweisanträge zu stellen. Innert verlängerter Frist beantragte der Beschuldigte, ihm
sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Entschädigung von mindestens
Fr. 5‘223.10 sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 15‘000.-- auszurichten. Daraufhin
erliess der verfahrensleitende Staatsanwalt am 12. Mai 2015 folgende Einstellungsver-
fügung:
eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 und eine Genugtuung von
CHF 1‘600.00 ausgerichtet (Art. 429 StPO).
C. Gegen Ziff. 3 der obgenannten Einstellungsverfügung reichte X_________ (nach-
folgend Beschwerdeführer) am 7. Juli 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde mit fol-
genden Anträgen ein:
Höhe von CHF 15‘000.-- auszurichten.
Der Staatsanwalt stellte dem Kantonsgericht am 9. Juli 2015 die Akten zu und verzich-
tete auf eine Stellungnahme. B_________ liess sich zu dieser Beschwerde nicht ver-
nehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des
Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten wer-
den, wobei mit der Beschwerde sämtliche Punkte angefochten werden können, na-
mentlich auch die Kosten- und Entschädigungsregelung.
1.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter, welcher die Zusprechung
einer höheren Genugtuung anbegehrt, durch die Einstellungsverfügung vom 12. Mai
2015 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die von ihm frist- und
formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2
StPOvolle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N. 15 zu
Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen
(Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei, indem der Staatsanwalt die Zusprechung mit der lapidaren
Begründung, dass der Gesundheitsschaden nicht genügend nachgewiesen worden
sei, abgewiesen habe.
2.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht
ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verlangt das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Be-
hörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tat-
sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver-
pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erfor-
derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Ob die Begrün-
dung zutrifft, ist nicht eine Frage der formellen Begründungspflicht (Bundesgerichtsur-
teil 5A_533/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen; BGE 129 I 232
E. 3.2.; 126 I 97 E. 2b; 133 III 439 E. 3.3; 134 I 83 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 1071).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet grundsätzlich,
dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Ist die Verlet-
zung des Anspruchs nicht gravierend und hat die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kog-
nition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz, kann die Verletzung vor der
Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Ausserdem muss der Betroffene
über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz verfügen (BGE 133 I 201
E. 2.2; 126 I 68 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.4).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1).
2.2 Es ergibt sich klar aus der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass die Vo-
rinstanz den Genugtuungsanspruch geprüft hat und einen solchen einzig und allein
wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft von neun Tagen zugesprochen hat, da
der Nachweis der Gesundheitsschäden nicht im Rahmen der Genugtuungsforderung,
sondern in Bezug auf die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen geprüft wurde.
Damit hat sie implizit zu erkennen gegeben, dass die weiteren, vom Beschwerdeführer
in seiner Eingabe vom 8. Mai 2015 geltend gemachten Faktoren wie u.a. die psychi-
schen Beschwerden für die Beurteilung der Genugtuungsbemessung ihrer Ansicht
nach keine Rolle spielen. Mithin war der Beschwerdeführer - wie sich auch der Be-
schwerde unschwer entnehmen lässt - im vorliegenden Verfahren in der Lage, aufzu-
zeigen, weshalb eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen ist.
2.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör
verletzte, weil sie ihren Entscheid nicht ausreichend begründete, vermöchte dies nicht
zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu führen. Denn da der Beschwer-
deführer im kantonsgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres rügen konnte, die von der
Staatsanwaltschaft getroffene Entschädigungsregelung sei rechtswidrig, und da das
Kantonsgericht diese Rüge sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei
überprüfen kann, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall
geheilt (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3).
3. Der Beschwerdeführer rügt als nächstes, dass die Staatsanwaltschaft die Entschä-
digungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen habe. Dabei habe
sie eigene Sachverhaltsermittlungen anzustrengen. Der Beschwerdeführer habe in
seiner Eingabe vom 8. Mai 2015 seinen Genugtuungsanspruch nicht nur umfassend
dargelegt, sondern auch Beweise offeriert. Die Staatsanwaltschaft sei weder auf das
eine noch das andere eingegangen, womit sie durch ihr Vorgehen Art. 429 Abs. 2
StPO verletzt habe.
3.1 Die Entschädigung ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - gemäss
Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt
jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und
zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m.
Art. 8 ZGB). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemes-
sung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert - wie in casu implizit durch die Par-
teimitteilung vom 17. April 2015 geschehen und vom Beschwerdeführer auch so ver-
standen, zumal er im Anschluss darauf sofort mit der Geltendmachung seiner Ansprü-
che reagierte - liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschä-
digungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten
Umfang gutgeheissen (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 31a zu
Art. 429 StPO).
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1 folgt
aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nur, dass die Strafbehörde die Partei
zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss
Art 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu bele-
gen (Bundesgerichtsurteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3). Dies bedeutet in-
dessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von
Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tat-
sachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine
Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Bundesgerichtsurteil 6B_192/2015
vom 9. September 2015 E. 1.2; vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivil-
klage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinrei-
chend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Re-
gelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat
(Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt,
ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge
und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
OR).
3.2 Obwohl der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von
Amtes wegen zu prüfen ist, gilt hier – wie vorne bei E. 3.1 dargelegt – der Untersu-
chungsgrundsatz gerade nicht. Der beschuldigten Person obliegt vielmehr die Mitwir-
kungspflicht, ihren Entschädigungsanspruch auf Aufforderung hin zu beziffern und zu
belegen. Dem ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Folgen der Untersuchungshaft
auf seine psychische Verfassung insofern nicht nachgekommen, als er vor der Staats-
anwaltschaft Beweisofferten angeboten hat, obschon es an ihm gelegen wäre, durch
entsprechende Arztberichte oder medizinische Gutachten die erlittene psychische Be-
einträchtigung zu belegen. Dies kann er nicht dadurch umgehen, indem er der Staats-
anwaltschaft diesbezügliche Beweisanträge unterbreitet, da es nicht deren Aufgabe ist,
hierüber Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Dass ihm diese Mitwirkungsobliegen-
heit bekannt war, untermauert die Tatsache, dass er der Vorinstanz drei Arztzeugnisse
von Dr. C_________ einreichte. Die Staatsanwaltschaft hat folglich hierüber zurecht
keine Untersuchungshandlungen vorgenommen und ist auf die angebotenen Beweisof-
ferten nicht eingegangen. In der folgenden Erwägung wird sich u.a. zeigen, ob der Be-
schwerdeführer den Gesundheitsschaden, bei welchem es sich um einen Faktor bei
der Genugtuungsbemessung handelt, genügend nachgewiesen hat.
4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erhalt einer Genug-
tuung im Umfang von Fr. 15'000.-- geltend, da ihm während neun Tagen nicht nur un-
gerechtfertigt die Freiheit entzogen, sondern er durch diesen Vorfall auch schwer trau-
matisiert worden und bis heute psychisch schwer angeschlagen sei. Zudem sei sein
Privatleben durch diesen Vorfall völlig aus den Fugen geraten, indem zum einen die bis
anhin gute Beziehung zu seiner Freundin zerbrochen und zum anderen das bis anhin
intakte und gute Verhältnis zu seiner Familie nachhaltig zerstört worden sei. Für weite-
re Details könne im Übrigen auf seine Eingabe vom 8. Mai 2015 verwiesen werden.
4.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an-
gewandt worden, spricht ihr die Strafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine an-
gemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zwangsmassnahmen sind rechtswid-
rig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen
gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird hinge-
gen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaf-
tierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im
Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben und die Haft damit nicht rechtswidrig, stützt
sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Bundesge-
richtsurteile 6B_990/2013 vom 10 Juni 2014 E. 2.2 sowie 6B_365/2011 vom 22. Sep-
tember 2011 E. 3.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 3 zu Art. 431 StPO).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah-
ren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Ge-
nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe-
sondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung er-
träglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Der Genugtuungsanspruch beurteilt
sich materiellrechtlich nach Art. 49 OR sowie Art. 28a Abs. 3 ZGB. Erforderlich ist,
dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzu-
sammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (Bundesgerichtsurteile 6B_192/2015
vom 9. September 2015 E. 1.2 und 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1 und
2.3). Sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder-
gutgemacht worden ist, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR derjenige Anspruch auf Leistung
einer Geldsumme als Genugtuung, der in seiner Persönlichkeit wiederrechtlich verletzt
wurde. Die Verletzung der Persönlichkeit gilt dabei stets als unerlaubte Handlung
(Brehm, Berner Kommentar, 4. A., 2013, N. 13 zu Art. 49 OR). Genugtuung kann erhal-
ten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen Freiheit, der Handels- und Gewerbe-
freiheit, der Ehre seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch
Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (Brehm, a.a.O., N. 45 ff. zu
Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Viel-
mehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 14a zu
Art. 49 OR). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO orientiert sich an der Ge-
nugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431
StPO. Sie setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidri-
ge Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der
Tatsache, dass ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die
Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war
(Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 3; Hauser/Schweri/Hartmann
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 109 N. 2; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., N. 26 zu Art. 429 StPO). Befand sich die beschuldigte Person in Untersu-
chungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und - mit Aus-
nahme der Fälle nach Art. 430 StPO - Genugtuung zuzusprechen (Griesser, Zürcher
Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 429 StPO). In den übrigen Fäl-
len hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu
machen (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27c zu
Art. 429 StPO). Neben ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen kann eine Genugtuung
auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden; die strafrechtliche An-
schuldigung selbst ist dazu aber nicht ausreichend (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 26
zu Art. 429 StPO). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönli-
chen Verhältnisse; mithin muss eine gewisse Verletzungsintensität vorliegen. Als Mas-
sstab für die Beurteilung der Schwere der Verletzung hat nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders
sensible noch besonders widerstandsunfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der
Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass
einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Bundesgerichtsurteile
6B_98/2015 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.1 und 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 6).
Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch Art und
Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesonde-
re einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt. Unter solchen Um-
ständen wird nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, der fälsch-
licherweise Beschuldigte moralisch geschädigt (Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 vom
kann eine besonders schwere Verletzung beispielsweise bei öffentlich bekannt gewor-
dener Hausdurchsuchung, sehr langer Verfahrensdauer, breiter Darlegung in den Me-
dien, allfälligen Problemen im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersu-
chung oder bei persönlichkeitsverletzenden Äusserungen von Strafbehörden vorliegen
(Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO; BGE 84 IV 44 E. 6).
4.2 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2015 (P2 15
grund des dringenden Tatverdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern angeordnet.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 stellte der Staatsanwalt das Verfahren sodann ein. Es
ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend mangels Verletzung der formellen oder mate-
riellen Vorschriften der Art. 196 ff. StPO von keiner rechtswidrigen, sondern von einer
ungerechtfertigten Untersuchungshaft zu sprechen ist, weil das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft
stellt von Gesetzes wegen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver-
hältnisse dar. Schon allein aufgrund dieser Tatsache hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Mithin hat der Beschwerdefüh-
rer folglich Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene ungerechtfertigte Untersu-
chungshaft von neun Tagen. Hinzu kommt jedoch, dass gegenüber dem Beschwerde-
führer noch eine weitere Zwangsmassnahme angewandt wurde: So wurde mit Durch-
suchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2015
eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt und es wurde sein Mo-
biltelefon beschlagnahmt. Im Rahmen des gesamten Strafverfahrens sah er sich mit
dem gravierenden Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern konfrontiert, welcher
als Strafsanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, womit die-
ser Tatvorwurf als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Sodann ist nach dem Erfah-
rungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, eine moralische Schädigung offensicht-
lich gegeben. Es ist nachvollziehbar, dass sich ein solcher gravierender Verdacht im
Dorfleben bzw. mindestens unter seinen Landsleuten wie ein Lauffeuer verbreitet hat.
Auch die Vorbringen, dass die persönliche Beziehung zu seiner Partnerin sowie seiner
Familie dadurch arg gelitten und bei ihm eine tiefgreifende psychische Erkrankung
ausgelöst hätten, sind ohne Zweifel plausibel. Somit steht fest, dass der Beschwerde-
führer durch das Strafverfahren als unbescholtene Person eine schwerwiegende Ver-
letzung seiner Ehre und Privatsphäre erlitten hat.
4.3 Zu entscheiden bleibt, wie hoch diese Genugtuung ausfallen soll. Der Beschwer-
deführer macht einen Betrag von Fr. 15‘000.-- geltend. Die Höhe der Genugtuung für
die im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung erlittene Unbill lässt sich naturge-
mäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.,
§ 109 N. 8a; vgl. Bundesgerichtsurteil 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3). Die Festle-
gung der Genugtuungssumme beruht dabei auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II
295 E. 5a). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der
Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes
Gewicht zu. Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössen-
ordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Fall einer ungerechtfer-
tigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.-- pro Tag als an-
gemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder
geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Be-
sonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (Bundesgerichtsurteile 6B_909/2015 vom
Juni 2016 E. 2.2.1, 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.1, 6B_506/2015 vom
August 2015 E. 1.3.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 sowie 6B_574/2010
vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrags sind die
subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen sowie der Umstand,
auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der
objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt
wird (Bundesgerichtsurteil 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1). Grundsätzlich gibt
es genugtuungserhöhende wie auch -vermindernde Faktoren. Als solche gelten der
Grund des Freiheitsentzugs (das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haft-
empfindlichkeit (empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebens-
freude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten oder am Geburtstag), das
soziale Umfeld (z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung mit grosser Publizitätswir-
kung, Bekanntsein der Verhaftung), das Verschulden an der Inhaftierung (d.h. ob der
Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu
provoziert oder verlängert hat), die Unbescholtenheit und der Leumund. Bei der Ermitt-
lung der Genugtuung und deren Höhe muss somit auf die Schwere der tatsächlich er-
folgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und
sozialer Hinsicht abgestellt werden (TPF BG.2014.66 E. 14.1; SK.2014.5 E. 6.1). Eine
Erhöhung der Genugtuung ergibt sich indessen aber nicht bereits aus der mit jedem
Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung, Demütigung und Blossstellung
(Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 11 zu Art. 429
StPO). Bei längerer Untersuchungshaft, die mehrere Monate andauerte, ist der Tages-
satz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht
fällt (Bundesgerichtsurteile 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_574/2010
vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Bei sehr schwerwiegenden Verdächtigungen gilt der
Grundsatz, dass die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen
ist, sodass die betroffene Person in jedem Fall – selbst wenn sie sich nur wenige Tage
in Haft befand – einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (Bundesge-
richtsurteile 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 sowie 6B_758/2013 vom
Zur Bemessung der Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug existiert eine
umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wobei festzuhalten ist, dass die
zugesprochenen Genugtuungsbeträge bei kürzerer Haft kaum je den Betrag von
Fr. 10‘000.-- übersteigen (Bundesgerichtsurteil 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3). Das
Bundesgericht erachtete eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- für 373 Tage Untersu-
chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und mithin rund Fr. 160.-- pro Hafttag als
bundesrechtskonform. Dabei würdigte es die schwere subjektive Betroffenheit, die sich
aus der geografischen Distanz zwischen Haftort und Wohnsitz, aus dem erschwerten
Kontakt zu Familie und Freunden sowie aus dem gravierenden Tatvorwurf der Verge-
waltigung ergab. Es berücksichtigte zudem, dass der Freiheitsentzug mehrere Monate
andauerte und wandte dementsprechend einen degressiven Tagessatz an (Bundesge-
richtsurteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 f.). Auch eine Genugtuung von
Fr. 5'600.-- für 17 Tage Haft wegen Verdachts auf Beteiligung an einem Tötungsdelikt
befand
das
Bundesgericht
für
bundesrechtskonform
(Bundesgerichtsurteil
6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). In einem andern Fall erachtete es
eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für knapp drei Tage Haft wegen des Vorwurfs der
versuchten Tötung der Freundin als hoch, aber nicht gänzlich unhaltbar. Es stützte sich
dabei auf den Grundsatz, wonach die betroffene Person im Fall einer sehr schwerwie-
genden Verdächtigung Anspruch auf einen Mindestbetrag von einigen tausend Fran-
ken hat (Bundesgerichtsurteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.2).
Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genug-
tuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b)
oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).
Da hier eine ungerechtfertigte Inhaftierung vorliegt, ist zunächst von einem Tagessatz
von Fr. 200.-- auszugehen. Gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB berechnet sich die straf-
rechtlich relevante Zeit nicht in Stunden. Deshalb ist Untersuchungshaft tageweise
anzurechnen, wobei grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt (Trech-
sel/Affolter-Eijstein, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. A., Zü-
rich/St. Gallen 2013, N. 9 zu Art. 51 StGB). Der Beschwerdeführer befand sich dem-
nach während 9 Tagen in Untersuchungshaft. Als untere Basis ist mithin von einem
Genugtuungsanspruch von Fr. 1‘800.-- (9 x Fr. 200.--) auszugehen.
4.3.1 Genugtuungserhöhend wirkt sich der schwere Vorwurf der sexuellen Handlun-
gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB aus. Sexualdelikte, gerade wenn es sich
beim Opfer um ein Kind handelt, gelten in der öffentlichen Wahrnehmung als ganz be-
sonders verabscheuungswürdig und verpönt. Die besondere Schwere solcher Delikte
kommt auch durch zwei Spezialbestimmungen zum Ausdruck. Gemäss Art. 123b BV
sind die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pu-
bertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Die Umsetzung dieser Bestimmung
erfolgte in Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB und umfasst sexuelle Handlungen mit Kindern,
sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstalts-
pfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten und Ausnützung der Notlage, wenn sie an
Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Zudem werden gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b
und c StGB sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sowie qualifizierte Por-
nografie, wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern
zum Inhalt hatten, im Sinne eines universalen Kinderschutzes und entgegen den
Grundregeln des internationalen Strafrechts in der Schweiz auch verfolgt, wenn sie im
Ausland begangen wurden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Täter und damit
auch vermeintliche Täter, denen ein Sexualdelikt mit einem Kind vorgeworfen wird,
allgemein gesellschaftlich ausgegrenzt und sogar geächtet werden. Selbst bei einer
Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch bleibt in der öffentlichen Wahrnehmung
meist ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht verdächtigten Person zurück,
das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu beeinträchtigen (RBOG 2015 Nr. 27 E. 3 b/bb
[Entscheid des Obergerichts Thurgau SW.2015.124 vom 19. November 2015]). Auch
die Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahmung seines Mobiltelefons sind als ge-
nugtuungserhöhend zu qualifizieren, weil er sie erdulden musste und sie ihn in seiner
Persönlichkeit verletzten. Nachvollziehbar ist ferner auch, dass der Vorwurf der sexuel-
len Handlungen mit Kindern, der durch die neuntägige Untersuchungshaft noch unter-
mauert wurde, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin so
stark belastete, dass dieselbe in die Brüche ging und der Familienfrieden nachhaltig
zerstört wurde. Zwar wurde die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers
nicht öffentlich bekannt, doch ist davon auszugehen, dass seine Nachbarschaft sowie
sein näheres soziales Umfeld nicht zuletzt aufgrund der Untersuchungshaft vom Tat-
vorwurf erfahren haben dürften. Auch das sind genugtuungserhöhende Faktoren. Ge-
nugtuungserhöhend zu werten ist schliesslich die bisherige Unbescholtenheit und der
gute Leumund des Beschwerdeführers wie auch die Haftempfindlichkeit; der Be-
schwerdeführer zeigt mittels diverser Arztzeugnisse von Dr. C_________ auf, dass er
sich nach der Untersuchungshaft in ärztliche Behandlung begeben musste und ihm
infolgedessen zumindest bis am 12. April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert wurde. Seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2015 lässt sich hierzu
entnehmen, dass er bei Letztgenanntem schon vor Anordnung der Untersuchungshaft
wegen einer Vireninfektion in Behandlung war, weshalb nicht gänzlich auszuschliessen
ist, dass das ärztliche Attest im Hinblick auf die Vireninfektion ergangen ist. Da jedoch
vorliegend - wie in E. 4.1 ausgeführt - Glaubhaftmachen genügt, ist dem Beschwerde-
führer dennoch zuzuerkennen, dass er durch die erlittene Haft auch ein psychisches
Leiden davongetragen hat, weshalb der Eventualantrag auf psychiatrische Begutach-
tung vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abzuschreiben ist. Im Übrigen ist
zu bemerken, dass ein heute in Auftrag gegebenes Gutachten die psychische Situation
des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Haftentlassung nicht mehr wiedergeben
könnte, weshalb von einem solchen keine aussagekräftigen Ergebnisse zu erwarten
wären. Seine berufliche Situation wirkt sich nicht erhöhend auf den Genugtuungsbetrag
aus, da er bereits vor Beginn der Strafuntersuchung keiner Arbeit nachging.
Genugtuungsvermindernd wirkt sich hingegen aus, dass die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren rasch einstellte, nachdem der Verdacht gegen den Beschwerdeführer
wegfiel. Weitere Aspekte, die als genugtuungsvermindernd zu qualifizieren wären, sind
nicht ersichtlich. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Verweige-
rung oder Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 430 StPO rechtfertigen würden.
4.3.2 Die Untersuchungshaft dauerte nicht über mehrere Monate an, sodass kein de-
gressiver Tagessatz anzuwenden ist. Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.--
pro Hafttag und unter Berücksichtigung der genannten genugtuungserhöhenden und –
vermindernden Faktoren, der Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichts wie
auch des Grundsatzes, dass bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung ein Ge-
nugtuungsanspruch von mindestens einigen tausend Franken besteht, erscheint eine
Genugtuung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Mit diesem Betrag ist auch die neuntä-
gige Untersuchungshaft vom 16. Februar 2015 bis zum 24. Februar 2015 abgegolten.
Soweit eine höhere Genugtuungssumme geltend gemacht wird, ist diese Forderung
abzuweisen.
5. Nach alledem folgt, dass die Beschwerde bezüglich der geforderten Genugtuung
insofern teilweise gutzuheissen ist, als Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung
vom 12. Mai 2015 durch die Anordnung ersetzt wird, dass dem Beschwerdeführer eine
Genugtuung von Fr. 4‘000.- im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Genugtuungssumme begehrt, wird die Be-
schwerde abgewiesen.
5.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringt der Beschwer-
deführer mit seinen Begehren nur teilweise durch. Allerdings war er gezwungen, zur
Durchsetzung seiner Ansprüche Beschwerde zu führen. Es rechtfertigt sich aufgrund
des Verfahrensausgangs, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ¾ dem Be-
schwerdeführer und zu ¼ dem Staat Wallis aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 lit. g GTar auf
Fr. 800.-- festzusetzen und sind zu Fr. 200.-- dem Staat Wallis und zu Fr. 600.-- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Dem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine
aufgrund des Verfahrensausgangs reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwer-
deinstanz zwar darum, ihm Gelegenheit zu geben, um seine Honorarnote nachzu-
reichen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seit Abschluss des Schriftenwechsels
genügend Zeit gehabt, beim Gericht seine Honorarnote zu hinterlegen. Dies hat er
aber nicht getan. Folglich ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermes-
sen festzusetzen. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Be-
schwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung
der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt
nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen
(Art. 27 Abs. 1GTar).
Vorliegend war einzelne, rechtlich nicht allzu schwere Fragen zu beantworten und es
hielt sich der Aktenumfang in engen Grenzen, sodass sich in Berücksichtigung der
erwähnten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen) rechtfer-
tigt, wobei diese dem Verfahrensausgang entsprechend auf Fr. 250.-- zu kürzen ist.
Das Kantonsgericht verfügt
Der Eventualantrag auf Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom
"3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1‘500.-- und eine
Genugtuung von CHF 4‘000.-- ausgerichtet (Art. 429 StPO)."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird zu ¼, ausmachend Fr. 200.--, dem Staat
Wallis und zu ¾, ausmachend Fr. 600.--, X_________ auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschä-
digung von Fr. 250.--.
Sitten, 19. Juli 2016