Appeal against extension of pretrial detention dismissed

P3 14 56Kantonsgericht14.04.2014Dismissed

Zusammenfassung

X_________ appealed the Valais compulsory-measures court's order extending his pretrial detention to 3 June 2014. He argued a violation of the right to be heard, lack of urgent suspicion, no flight risk, disproportionate detention, and alleged unlawful police conduct in luring him to Switzerland; he also sought an earlier end date. The cantonal court held that the lower court had adequately reasoned its decision, that the file supported urgent suspicion of large-scale illicit supply of Stilnox, and that significant flight risk justified continued detention. The court found no basis to shorten the maximum detention date and dismissed the appeal insofar as it was admissible.

Regest

Art. 221, 227, 237 and 428 StPO; pretrial detention and appeal against extension of detention. In the detention-extension context, the appellate court reviews only the contested grounds but with full cognition. The right to be heard is satisfied if the lower court addresses the decisive points and states, at least briefly, the reasons underlying its decision; it need not refute every submission individually. Urgent suspicion is assessed summarily on concrete indications; the detention judge must not conduct a full evidentiary appraisal or anticipate the trial court. Continued detention is admissible where urgent suspicion and one special ground, such as flight risk, persist and no effective substitute measures are available. A request to set an earlier maximum detention date is inadmissible where the detainee may at any time seek release if detention requirements cease to exist.

Gesamter Gesetzestext

P3 14 56

VERFÜGUNG VOM 14. APRIL 2014

KANTONSGERICHT WALLIS

STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-

pen

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

den Entscheid vom 5. März 2014 des Zwangsmassnahmegerichts

Verlängerung der Untersuchungshaft

(Art. 227 StPO)



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VERFAHREN

A. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am

  1. Dezember 2013 die Untersuchungshaft gegen X_________, nachfolgend Be-

schwerdeführer, bis höchstens 3. März 2014 an (P2 13 913; Untersuchungsakten [UA]

S. 133 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde Rechtsanwalt B_________ als notwendiger

Verteidiger ernannt, wobei diese Funktion in der Folge von dessen Bürokollegen

Rechtsanwalt A_________ übernommen wurde. Ein vom Beschwerdeführer am

  1. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft mündlich gestelltes Gesuch um Haftentlas-

sung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 14. Februar 2014 abgewiesen (P2 14

88; UA S. 462 ff.).

Am 26. Februar 2014 reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht

ein Haftverlängerungsgesuch ein, welches nach Einholung einer Stellungnahme sei-

tens des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 5. März 2014 gutgeheissen und die

Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2014 verlängert wurde.

B. Gegen letztgenannten Entscheid reichte der Beschwerdeführer 17. März 2014 beim

Kantonsgericht eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:

Der Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts vom 5. März 2014 ist aufzuheben.

X_________ ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Eventualiter ist das Ende der Haft auf ein früheres Datum anzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

Der Kanton Wallis bezahlt X_________ eine angemessene Parteientschädigung.

Das Zwangsmassnahmengericht reichte mit Schreiben vom 18. März 2014 beim Kan-

tonsgericht die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die

Staatsanwaltschaft nahm am 24. März 2014 zur Beschwerde Stellung und übermittelte

die Untersuchungsakten. Am 26. März 2014 gingen beim Kantonsgericht die Kontoda-

ten von C_________ und des Beschwerdeführers, welche von der Kantonspolizei Wal-

lis zugestellt wurden, ein. Am 8. April 2014 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerde-

führers bzw. dessen Anwaltspraktikantin dem Kantonsgericht ein an das Untersu-

chungsgefängnis in Sion gerichtetes Schreiben zur Kenntnis zu, wonach der Be-

schwerdeführer gemäss Aussagen von dessen Tochter einen Herzinfarkt erlitten habe

und hospitalisiert worden sei.


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DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Der Entscheid, womit der Zwangsmassnahmerichter ein Gesuch um Haftverlänge-

rung gutheisst, kann mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen

(Art. 396 Abs. 1 StPO) angefochten werden (Art. 222, 227 und 393 Abs. 1 lit. c StPO).

Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einfüh-

rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009

[EGStPO; SGS/VS 312.0]).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit seiner Untersuchungshaft

rügt, ist er als Beschuldiger (vgl. Art. 104 lit. a und Art. 111 Abs. 1 StPO) und Inhaftier-

ter durch den Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts in seinen rechtlich geschütz-

ten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 222, 379 i.V.m. 382

Abs. 1 StPO). In seiner Beschwerde macht er einerseits eine Verletzung des rechtli-

chen Gehörs geltend und bestreitet anderseits das Vorliegen der Voraussetzungen für

die Verlängerung der Untersuchungshaft. Auf die von ihm insoweit frist- und formge-

recht eingereichte Beschwerde (Art. 396 StPO) ist einzutreten.

1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes

ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2

StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393

StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012

S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de

procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-

tend. Das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Entscheid gefällt, ohne seine Ar-

gumente zu berücksichtigen. Es begnüge sich damit, auf seine vorherigen Entscheide

zu verweisen. Zudem gebe das Zwangsmassnahmengericht bei seiner Begründung die

Aussagen der Staatsanwaltschaft fast wörtlich wieder.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO) verlangt insbe-

sondere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Be-


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gründung des Entscheids muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nen-

nen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid

stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-

punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-

derlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz hält zunächst selbst fest,

dass bei der Beurteilung eines Gesuches um Verlängerung der Untersuchungshaft

zwingend neu geprüft werden müsse, ob die Haftvoraussetzungen nach wie vor gege-

ben sind (E. 8.1). Sie nimmt sodann eine entsprechende Prüfung vor, indem sie zu-

nächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts beurteilt (E. 8.2), so-

dann die Flucht- (E. 8.3) und Kollusionsgefahr (E. 8.4) prüft und sich schliesslich mit

der Frage der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft befasst

(E. 9). Der Beschwerdeführer sieht das rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der

Frage des dringenden Tatverdachts verletzt, da seine Argumente nicht gehört worden

seien. Es geht dabei namentlich darum, dass die einzige Person, welche gesehen ha-

ben wolle, dass er angeblich Medikamente verkauft habe, C_________ sei. Der Be-

schwerdeführer zitiert sodann aus der Packungsbeilage von Stilnox, wonach als häufi-

ge Nebenwirkungen bei der Einnahme von Stilnox Halluzinationen und Gedächtnisstö-

rungen auftreten. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des

Beschwerdeführers befassen. Sie stützte sich zur Bejahung des dringenden Tatver-

dachts auf die verschiedenen Aussagen und sah in den Bankbewegungen auf den

Konten des Beschwerdeführers und von C_________ ein weiteres wichtiges Indiz für

die Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das fragliche Schlafmittel an

C_________ geliefert habe (s. dazu auch nachfolgend E. 3.1 ff.). Sie hat damit ihre

wesentlichen Überlegungen, auf die sie ihren Entscheid stützt, dargelegt, ohne dass

sie sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich hätte auseinan-

dersetzen müssen.

Wenn die Vorinstanz darüber hinaus auf ihre früheren Entscheide verweist, ist dies

nicht zu beanstanden, da sie sich nicht mit einem Verweis auf diese Entscheide be-

gnügt, sondern - wie gesagt - prüft, ob die Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben

sind (zur Zulässigkeit des Verweises auf vorhergehende Urteile s. BGE 123 I 31 E. 2c).

Sieht sich die Vorinstanz von den Argumenten der Staatsanwaltschaft überzeugt, ist

auch nicht zu beanstanden, wenn sie in ihrem Entscheid auf diese abstellt. Im Übrigen

könnte eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ge-

mäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise geheilt werden,


  • 5 -

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann,

was gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO im Beschwerdeverfahren der Fall ist. Unter dieser

Voraussetzung wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-

nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In-

teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2.; Bundesgerichtsurteil

1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3).

3. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in

Bezug auf ein Verbrechen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr be-

steht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei genügt es, wenn neben dem allgemeinen Haft-

grund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe erfüllt ist. Die

Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.

212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt

sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelau-

fen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212

Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist im vorliegenden Verfahren bei der

Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten-

der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob ge-

nügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerde-

führers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin-

genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver-

fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkrimi-

nierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkma-

le erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für

ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das

Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erken-

nenden Strafgericht vorzugreifen Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforde-

rungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer als im Laufe des Strafverfahrens,

in dem ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat-

verdachts zu stellen ist. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersu-


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chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV

122 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteile 1B_466/2012 vom 3. September

2012 E. 2.2.2 und 1B_383/2013 vom 18. November 2013 E. 4).

3.1.1 Bezüglich des dringenden Tatverdachts ist festzuhalten, dass die Staatsanwalt-

schaft dem Beschwerdeführer vorwirft, seit mehreren Jahren regelmässig das rezept-

pflichtige Schlafmittel Stilnox an die mitbeschuldigte und medikamentenabhängige

C_________ geliefert zu haben.

Für Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, gilt in erster Linie

das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21). Damit wird klargestellt, dass beispielsweise

auch medizinisch verwendete Betäubungsmittel zulassungspflichtig sind und ihre Her-

stellung nach der Guten Herstellungspraxis erfolgen muss. Wo hingegen das Betäu-

bungsmittelgesetz strengere Regelungen als das Heilmittelgesetz enthält, gehen die

Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes vor (s. Art. 1b BetmG und Art. 86 Abs. 1

HMG). Dies trifft beispielsweise für die Einfuhr und Ausfuhr von Arzneimitteln zu, die

der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstellt sind (Botschaft des Bundesrates zum

Heilmittelgesetz, BBl 1999 S. 3453 ff., 3572).

Der Wirkstoff von Stilnox, Zolpidem, ist in der Verordnung des EDI über die Verzeich-

nisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien

(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, SR 812.121.11) in Anhang 1 „Gesamtver-

zeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d“ aufgelistet und unter-

steht damit der Betäubungsmittelgesetzgebung, sofern deren Regelung strenger ist als

jene des HMG.

Gemäss Art. 86 Abs. 1 HMG wird - sofern keine schwerere strafbare Handlung nach

dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt - mit Gefängnis oder

mit Busse bis zu Fr, 200'000.-- bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet,

indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder ent-

gegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, ver-

schreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt. Wer gewerbsmässig han-

delt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft

(Abs. 2).

Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer Betäubungsmittel u.a. unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, aus-


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führt, durchführt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder

in Verkehr bringt. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit

eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen

Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit.

c BetmG), wobei ein Umsatz von Fr. 100'000.-- als gross (BGE 129 IV 188 E. 3.1) und

ein Gewinn von Fr. 10'000.-- als erheblich (BGE 129 IV 253 E. 2.2) gilt. Da Art. 19 Abs.

2 BetmG im Gegensatz zu Art. 86 HMG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

vorsieht und der vom Beschwerdeführer erzielte Umsatz Fr. 100'000.-- bzw. Gewinn

Fr. 10'000.-- erreicht haben dürfte, erscheint vorliegend die Betäubungsmittelgesetzge-

bung anwendbar.

3.1.2 Ausgehend davon belasten den Beschwerdeführer folgende Verdachtsmomente:

C_________ und D_________ haben ausgesagt, dass der Beschwerdeführer

C_________ im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2013 Stilnox geliefert habe. Die

Aussagen von C_________ wirken im Rahmen einer summarischen Prüfung detailge-

treu und kongruent, weshalb sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Pa-

ckungsbeilage von Stilnox, wonach Halluzinationen und Gedächtnisstörungen als un-

erwünschte Nebenfolgen eintreten können, als unbehelflich erweist. In den Effekten

des Beschwerdeführers wurde zudem ein Brief mit folgendem Inhalt gefunden: „Mein

Lieber, könntest du mir bitte 10 geben im Monat August zahle ich alles zurück.“ Unter-

schrieben mit „Dank C_________“ (UA S. 182). Gemäss C_________ bestellte sie

damit 10 Schachteln Stilnox und versprach dem Beschwerdeführer, das Geld dafür im

August zu bezahlen (UA S. 197).

In Bezug auf die Aussage von D_________ ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustim-

men, dass Erstgenannter nie gesehen hat, wie der Beschwerdeführer C_________

Medikamente lieferte bzw. verkaufte. Allerdings sagte D_________ aus, dass

X_________ ihm gegenüber gesagt habe, er (X_________) hätte doch nie gedacht,

dass C_________ die ganzen Medikamente alleine nehmen würde und er habe noch

eine andere Frau in M_________ beliefert. D_________ sagte sodann aus, er habe

X_________ klar und deutlich gesagt, dass dies aufhören müsse und X_________ ha-

be dies dann auch hoch und heilig versprochen (UA S. 7). Entgegen den Vorbringen in

der Beschwerde sagte D_________ somit nicht nur aus, was er von seiner Ehefrau er-

fahren hatte, sondern äusserte sich auch zu seiner persönlichen Begegnung mit dem

Beschwerdeführer.


  • 8 -

Die Aussagen von C_________ und D_________ wurden im Laufe des Verfahrens

vom mitbeschuldigten E_________ bestätigt (z.B. UA S. 261 f.).

3.1.3 Erschwerend kommen weitere Punkte hinzu:

Die Psychologin F_________ und Dr. G_________ haben beobachtete, wie

C_________ bei der H_________ Geld abhob, in ein dort parkiertes Taxi stieg und

vom Taxifahrer etwas in Empfang nahm. Dabei handelte es sich um ein weisses Taxi,

gemäss Angaben von Dr. G_________ um eines mit J_________ Nummerschildern

(UA S. 299 f. und 322). Die Örtlichkeit entspricht jener, an welcher die Medikamente

gemäss Angaben von C_________ üblicherweise übergeben wurden.

Die Bankbelege der Konten von C_________ und des Beschuldigten weisen erstaunli-

che Parallelen bezüglich der Geldflüsse auf. Jeweils kurz nachdem C_________ einen

grösseren Betrag von ihrem Konto bezog, wurde auf dem Konto des Beschuldigten

ebenfalls ein grösserer Betrag einbezahlt. In der Zeit davor und während des Spitalau-

fenthaltes von C_________ wurden keine bzw. nur kleine Beträge auf das Konto des

Beschwerdeführers einbezahlt.

Ohne dem Strafrichter vorzugreifen, erscheinen verschiedene Angaben des Be-

schwerdeführers aufgrund einer summarischen Prüfung ungereimt. Während es sich

gemäss früheren Aussagen bei dem auf sein Konto einbezahlten Geld nicht um Zah-

lungen von C_________ gehandelt haben soll (UA S. 441), wird in der Beschwerde

geltend gemacht, das einbezahlte Geld sei Geld, dass von C_________ für Taxifahrten

habe bezahlen müssen. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschwerdefüh-

rers, woher er die Informationen über den Medikamentenverkauf durch E_________,

der von C_________ Fr. 100'000.-- eingenommen haben soll, hat. Während er diese

Information anfänglich von D_________ erhalten haben will (UA S. 90: „Er [Herr

D_________] sagte mir, dass der Taxifahrer von ihm mehr als CHF 100'000.-- “gefres-

sen“ habe“) will er später diese Information von E_________ selbst erhalten haben (UA

S. 101: „Herr E_________ sagte uns anderen Taxichauffeuren, dass er von Frau

C_________ in einem Jahr um die 100'000.00 Fr. “genommen“ hat“; UA S. 209: „Diese

Person [E_________] hat auch damit angegeben, dass er der Frau CHF 100'000.--

abgenommen hat“), um dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme wiederum zu

bestreiten (UA S. 419: „Herr D_________ hat es mir erzählt, als er nach I_________

kam. Er hat mir erzählt, dass Herr E_________ 100'000.-- Fr. aufgeknöpft “aufgefres-


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sen“ hat“ und auf Hinweis, dass er gemäss früheren Aussagen diese Angaben von

E_________ habe: „Nein ich habe das nicht so gesagt …“). Schliesslich hat er dann

wieder behauptet, er habe dies von E_________ erfahren (UA S. 493: „Er

[E_________] erzählte mir er habe 100000 Franken verdient“). Es kann darauf verzich-

tet werden, an dieser Stelle weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerde-

führers darzulegen; es kann diesbezüglich auf E. 8.4 des vorinstanzlichen Entscheides

verwiesen werden.

3.1.4 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts bejaht, ist dies nicht zu beanstanden. Aufgrund der aktuellen Untersu-

chungsergebnisse bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in

grossem Umfang rezeptpflichtige Medikamente an C_________ verkaufte. Das Vorlie-

gen eines dringenden Tatverdachts ist somit zu bejahen.

3.2 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-

rinstanz verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden. Da

neben dem dringenden Tatverdacht das Bestehen der Fluchtgefahr genügt, um die Un-

tersuchungshaft anzuordnen bzw. zu verlängern, muss vorliegend das Bestehen von

Kollusionsgefahr nicht weiter geprüft werden.

3.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch

die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele

nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass-

nahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grund-

satz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersu-

chungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinde-

rung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere

Massnahmen erreicht werden kann. Mögliche Ersatzmassnahmen gegen die drohende

Flucht sind namentlich eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b), ein durch

technische Hilfsmittel überwachter Hausarrest (Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3) oder die Auf-

lage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d). Nach der bundes-

gerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weni-

ger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der

Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E.

3.3 S. 31; Bundesgerichtsurteil 1B_172/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Allerdings


  • 10 -

sind derartige Ersatzmassnahmen nicht nur weniger einschneidend als die Untersu-

chungshaft, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen

Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter

Fluchtgefahr unzureichend (Bundesgerichtsurteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E.

5.3).

Der Beschwerdeführer ist J_________-K_________ Doppelbürger mit Wohnsitz in

J_________; seine Ehefrau lebt in K_________ und ist nur gelegentlich in I_________.

Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr vermögen in concreto allfällige Ersatzvornah-

men (z.B. Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre) nach Ansicht der Be-

schwerdeinstanz der Fluchtgefahr nicht entgegenzuwirken (s. etwa auch Bundesge-

richtsurteile 1B_586/2011 vom 8. November 2011 E. 4.4; 1B_154/2011 vom 27. April

2011 E. 2.3.2; 1B_626/2011 vom 25. November 2011 E. 4.2; 1B_447/2011 vom

  1. September 2011 E. 3.4).

3.4 Die Fortführung der Untersuchungshaft ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu be-

anstanden. Da Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor-

sieht, nähert sich die bisher erstandene Haft - bei Erlass des vorliegenden Urteils be-

trägt sie knapp über vier Monate - noch nicht der zu erwartenden Freiheitsstrafe.

4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei auf Anordnung der Polizei von

C_________ unter falschem Vorwand bewusst in die Schweiz gelockt worden, was

dem innerstaatlichen und völkerrechtlichen Gebot von Treu und Glaube widerspreche.

Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die Souveränität

anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staates auf fremdem Staatsgebiet

sind daher unzulässig. Soweit eine verfolgte Person sich im Ausland befindet, kann sie

dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen

Gebiet sie sich befindet, überstellt werden. Werden Organe des verfolgenden Staates

ohne Bewilligung auf dem Gebiet eines anderen Staates tätig, bemächtigen sie sich

insbesondere des Verfolgten mittels Gewalt, List oder Drohung, verletzen sie die Sou-

veränität (Bundesgerichtsurteile 6P.64/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3a; P.1201/

1981 vom 15. Juli 1982, publ. in: EuGRZ 1983 S. 435 ff. E. 3a, mit Hinweisen). Das

Verbot, fremde Staatsangehörige mit List in den eigenen Machtbereich zu locken,

ergibt sich auch aus dem innerstaatlichen wie völkerrechtlichen Gebot von Treu und

Glauben. Verboten ist jede missbräuchliche Machenschaft ("toute machination abusi-


  • 11 -

ve"; BGE 133 I 234 E. 2.5.1; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2a; Bundesgerichtsurtei-

le 1A.199/2001 vom 21. Januar 2002 E. 3.2; 6P.64/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3a;

1A.79/1998 vom 10. Juni 1998 E. 3b, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stützt sich einzig auf die Aussage von C_________. Auf die

Frage, welche Instruktionen sie von der Polizei erhalten habe, sagte diese aus, sie ha-

be den Anruf von X_________ nicht entgegennehmen und diesen erst im Beisein der

Polizei zurückrufen sollen (UA S. 486). Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft

haben sich zum Vorgehen geäussert. Es ist beim derzeitigen Verfahrensstand nicht er-

sichtlich, inwieweit die Polizei auf C_________ eingewirkt hat, d.h. ob sie C_________

geradezu dazu gedrängt hat, den Beschwerdeführer nach L_________ zu bestellen,

ob C_________ lediglich einem Rat der Polizei gefolgt ist und generell, was der Inhalt

einer allfälligen Anweisung gewesen wäre. C_________ hat lediglich ausgesagt, dass

sie den Beschwerdeführer im Beisein der Polizei zurückrufen sollte. Die Beschwer-

deinstanz sieht sich aufgrund der Akten derzeit nicht in der Lage, die Frage, ob die Po-

lizei durch missbräuchliche Machenschaften gegen das Gebot von Treu und Glaube

verstossen hat, abschliessend zu beurteilen. Es gilt allerdings zu beachten, dass der

Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer häufig und regelmässig mit Arzneimitteln

in die Schweiz gefahren ist (nach L_________, M_________ und N_________). Es ist

auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - obwohl er vom Ehemann von

C_________ aufgefordert wurde, die Lieferungen an seine Ehefrau einzustellen - das

Geschäft weiter trieb und am Tag, als er verhaftet wurde, von C_________ Geld ein-

kassieren wollte. Er musste immer damit rechnen, dass er an der Grenze verhaftet

würde und hat dieses Risiko in Kauf genommen. Eine Missbräuchlichkeit des polizeili-

chen Vorgehens ist aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes nicht gegeben.

5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, das Ende der Haft auf ein früheres

Datum anzusetzen. Da die in Untersuchungshaft gesetzte Person jederzeit ein Haftent-

lassungsgesuch stellen kann (Art. 228 StPO) und diesem stattzugeben ist, wenn die

Haftvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, besteht kein Interesse an einer Kürzung

der von der Vorinstanz festgesetzten maximalen Haftdauer. Auf das Eventualbegehren

ist deshalb nicht einzutreten.

6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt


  • 12 -

mit seinem Antrag. Die Untersuchungshaft wurde zu Recht aufrecht erhalten. Bei die-

sem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer-

deführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2013 Rechts-

anwalt B_________ (bzw. Rechtsanwalt A_________) als amtlicher Verteidiger im

Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO bestellt (UA S. 114 f.) mit den entsprechenden

Konsequenzen für die Kostentragung (vgl. Art. 135 StPO).

6.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die

Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO; vgl.

hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-

schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO).

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-

gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;

SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit

des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation

festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be-

trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer-

tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf

Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt. Die Entschädigung richtet

sich nach dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art.

135 Abs. 1 StPO). Demnach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1

lit. a StPO unabhängig vom Verfahrensausgang nebst dem Ersatz der berechtigten

Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und

Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der

Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit

festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und der von

Rechtsanwaltspraktikantin O_________ für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit -

die Ausführungen konnten zu einem grossen Teil aus der Stellungnahme zum Haftver-

längerungsgesuch übernommen werden - rechtfertigt es sich, dass der amtliche Ver-

teidiger durch den Staat mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Be-


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schwerdeführer ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-

ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-

mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N.

20 f. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Domeisen, in: Nig-

gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, Basel 2011, N. 14 zu Art. 426 StPO).

DEMNACH WIRD ERKANNT:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechtsanwalt A_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im

Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.-- entschädigt. Der Beschwer-

deführer ist zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den Kanton Wallis ver-

pflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Sitten, 14. April 2014

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