Standing and costs in detention-release complaint

P3 14 245Kantonsgericht06.03.2015Dismissed

Zusammenfassung

The accused appealed a detention-release decision only as to costs, not as to the release and replacement measures. The Criminal Chamber held that he lacked standing to challenge the omission of a fee award for his appointed counsel, because that claim belongs to counsel alone. It further held that the lower court could defer fixing counsel’s compensation to the final merits judgment and that the CHF 250 fee allocation was permissible. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible. The court set appeal costs at CHF 800 and awarded the appointed defense counsel CHF 500, subject to later reimbursement by the appellant.

Regest

Art. 382 Abs. 1, 385 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1 and 421 Abs. 2 StPO; standing to appeal and costs in detention-release proceedings. The accused may challenge only dispositive points that adversely affect his own legally protected interests; he lacks standing to contest the (non-)fixing of the appointed counsel’s fee, since that entitlement belongs to counsel alone (consid. 3.1). Appointed-defense compensation is generally fixed by the deciding court at the end of the proceedings under Art. 135 Abs. 2 StPO; the authority may leave it to the merits judgment. Cost allocation may exceptionally be anticipated under Art. 421 Abs. 2 StPO and lies within the authority’s discretion; a mere fee fixation with deferment of final allocation is admissible (consid. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

P3 14 245

VERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 2015

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

M_________

gegen

den Entscheid vom 2. Dezember 2014 des Zwangsmassnahmengerichts

Gesuch um Haftentlassung / Kosten


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Verfahren

A. Mit unangefochtenem Entscheid vom 4. November 2014 ordnete das Zwangs-

massnahmengericht gegen X_________ Untersuchungshaft für die Dauer von zwei

Monaten bis längstens am 2. Januar 2015 an.

B. Am 20. November 2014 ersuchte X_________ bei der Staatsanwaltschaft um seine

unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung

einer Ersatzmassnahme. Der verfahrensleitende Staatsanwalt entsprach dem Primär-

begehren des Inhaftierten nicht, wohl aber dem Eventualbegehren, wonach

X_________ aus der Untersuchungshaft entlassen wird und gleichzeitig konkret be-

nannte Ersatzmassnahmen ausgesprochen werden. Der Staatsanwalt leitete das Ge-

such mit den Akten und seiner begründeten Stellungnahme am 25. November 2014 an

das Zwangsmassnahmengericht weiter. Daraufhin replizierte X_________ am 1. De-

zember 2014 und zog das Hauptbegehren zurück.

Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 entliess das Zwangsmassnahmengericht

X_________ am 3. Dezember 2014 aus der Untersuchungshaft und ordnete an Stelle

der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen an. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- legte

er auf den Haupthandel.

C. Gegen diesen Entscheid gelangte X_________ am 15. Dezember 2014 mittels Be-

schwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren an die Strafkammer des Kantonsge-

richts:

  1. Der Kostenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2.12.2014 sei aufzuheben und die Sache

an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

  1. Die Kosten des Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

  2. Der Kanton Wallis bezahlt Herrn X_________ für vorliegendes Verfahren und für das Verfahren vor

dem Zwangsmassnahmengericht eine angemessene Parteientschädigung.

Der Staatsanwalt verzichtete am 18. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme und

übermittelte der Strafkammer am 22. Dezember 2014 die Untersuchungsakten. Das

Zwangsmassnahmengericht stellte der Strafkammer am 23. Dezember 2014 unter

Verzicht auf eine Stellungnahme die Vorakten zu.

In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.


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Sachverhalt und Erwägungen

1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters über ein Gesuch um Haftentlas-

sung kann mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen (Art. 396

Abs. 1 StPO) beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222,

228, 230 und 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

2. Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes

ordentliches Rechtsmittel und der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2

StPOvolle Kognition zu. Sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten

Rügen (Art. 396 Abs. 1 StPO; ZWR 2014 S. 2 E. 1, 2012 S. 221 E. 1.2; BGE 133 III

345 E. 1.5; Bundesgerichtsurteil 5A_441/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.1; Cala-

me, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale

suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Beschwerdelegitimation nebst der Parteistel-

lung voraus, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

eines Entscheides besteht. Der Betroffene kann einen Entscheid daher nur bezüglich

derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren,

und die er auf dem Rechtsmittelweg zu seinen Gunsten beeinflussen möchte. Andern-

falls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458;

Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern

2011 [fortan Guidon, Beschwerde], N. 232; Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2005.81 vom 14. September 2005 E. 1.1). Die Beschwer ergibt sich dabei stets aus

dem Dispositiv des Entscheids, nie jedoch aus dessen Begründung, es sei denn, im

Dispositiv würde ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen (Bundesgerichtsurteile

6B_482/2007, 6B_483/2007, 6B_176/2008, 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 14.2

sowie 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; Guidon, Beschwerde, N. 246 mit

Hinweisen). Dementsprechend kann sich die Beschwerde grundsätzlich immer nur

gegen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids richten, nicht aber gegen die Er-

wägungen (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 9b zu Art. 396 StPO).

Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer

anzugeben, welche Dispositivpunkte des Entscheids angefochten werden und einen


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entsprechenden Antrag auf Abänderung zu formulieren (Guidon, Beschwerde, N. 388

mit Hinweisen; Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 9b zu Art. 396 StPO; Riklin, StPO

Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 1 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist

hinsichtlich jedes einzelnen Beschwerdebegehrens zu prüfen.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den Entscheid des Zwangsmass-

nahmengerichts in der Sache, sondern einzig gegen dessen Kostenentscheid, d.h.

alleine gegen die Dispositivziffer 4. Im Kostenentscheid befand der Zwangsmassnah-

menrichter über Zweierlei: Er fixierte zum einen die Gerichtsgebühr des Verfahrens auf

Fr. 250.-- und schlug diese auf den Haupthandel. Zum anderen unterliess er es, ein

Honorar des amtlichen Verteidigers festzusetzen.

Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 1 der Beschwerdebegehren die Rückweisung

der Sache zur Neubeurteilung der Kosten und in Ziffer 3 der Beschwerdebegehren

eine Parteientschädigung (unter anderem) für das Verfahren vor dem Zwangsmass-

nahmengericht.

3.1 Folglich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm im Vorverfahren zu Unrecht

keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei.

3.1.1 Dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt M_________ vom Staatsanwalt am

  1. November 2014 als amtlicher notwendiger Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1

lit. a StPO bestellt (UA S. 56 f.).

Demnach hat der amtliche Verteidiger Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton

nach dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 30 GTar). Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädi-

gung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Ein-

stellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die

Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar

(BGE 138 IV 205 E. 1; Bundesgerichtsurteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4). Die

Festsetzung der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des

amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs.

3 StPO; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., N. 11 zu Art. 421 StPO). Der Entschädi-

gungsanspruch steht alleine dem amtlichen Verteidiger zu (Bundesgerichtsurteil

6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4). Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch

eine angeblich zu tief oder überhaupt nicht festgesetzte Entschädigung nicht in ihren

eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an

der Erhöhung der Entschädigung fehlt.


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Vorliegend tritt ausschliesslich der Beschuldigte, nicht aber sein amtlicher Verteidiger,

als Beschwerdeführer auf. Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer jedoch,

soweit er eine Entschädigung für das Vorverfahren verlangt, nicht zur Beschwerdefüh-

rung legitimiert (Bundesgerichtsurteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4 [zur

Publikation vorgesehen], 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 und 3.4, 6B_353/2012

vom 26. September 2012 E. 3, 6B_48/2013 vom 13. Juni 2013 2.3, 6B_45/2012 vom

  1. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra-

xiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 135 StPO). Auf seine Be-

schwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

3.1.2 Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde, selbst wenn man in diesem Punkt auf

sie eintreten würde, als unbegründet: Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urtei-

lende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens

im Sachurteil festsetzt (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Demnach stand es der Vorinstanz

ohne Weiteres frei, den (Teil-)Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Vertei-

digers - gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 135 Abs. 2 und Art. 421 StPO - bei

der Hauptsache zu belassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_291/2013 vom 17. Septem-

ber 2013 E. 4.3).

3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kosten des vorinstanzlichen Verfah-

rens von Fr. 250.-- wendet, ist er durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich

betroffen. Obschon der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdebegehren diesbezüg-

lich alleine einen kassatorischen Antrag stellt, legt er in der Beschwerdebegründung

dar, die Gerichtsgebühr hätte - da seinem Eventualantrag entsprochen worden sei,

womit er teilweise obsiegt habe - nicht vollständig auf den Haupthandel gelegt, sondern

nach dem Verfahrensausgang verlegt werden sollen. An der Beurteilung dieser Frage

hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse und er ist insoweit zur

Beschwerdeführung legitimiert.

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und

auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.

3.2.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1

StPO; vgl. ferner Art. 81 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 lit. b StPO). Sie kann diese Festle-

gung in Zwischenentscheiden, Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfah-

rens oder Rechtsmittelentscheiden gegen Zwischen- oder Einstellungsentscheide vor-

wegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a - c StPO). Die Verfahrenskosten (des gesamten

Strafprozesses) setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands


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und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen ge-

hören insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Ver-

beiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Bestimmungen gelten gemäss Art. 416

StPO auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht.

3.2.2 Im Kostendispositiv des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz lediglich

über die Höhe der „Gerichtsgebühr" für ihr Verfahren entschieden, was sich ebenso

aus der in den Entscheiderwägungen zitierten Gesetzesbestimmung (Art. 22 lit. e

GTar) ergibt. Die Verlegung der Prozesskosten behielt sie dem Sachrichter in seinem

Endentscheid vor und sie schlug ihre Gerichtsgebühr zur Hauptsache (vgl. VA S. 29).

Ein solches Vorgehen war angesichts der gesetzlichen Grundsatzes, dass der Ent-

scheid über die Kostenfolgen im Sachurteil erfolgen soll und angesichts dessen, dass

eine vorzeitige Verlegung der Kosten gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO die Ausnahme

bleiben soll (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-

zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 5 zu Art. 421

StPO), freilich zulässig, und wurde früher und wird weiterhin regelmässig praktiziert

(vgl. Küng, in: Geldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 418; Riklin, a.a.O., N. 1 zu

Art. 421 StPO). Art. 421 Abs. 2 StPO ist als Kannvorschrift formuliert (vgl. Bundesge-

richtsurteil 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 4.2) und räumt dem Zwangs-

massnahmenrichter insoweit ein Ermessen ein. Überdies sind vorliegend keine Gründe

ersichtlich, für welche eine vorzeitige Kostenverlegung etwa propagiert wird: So ging es

weder um die Verlegung der Kosten für die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens

oder eines Sistierungsgesuchs noch waren im Verfahren vor dem Zwangsmassnah-

menrichter nicht etwa andere Parteien beteiligt als in demjenigen des Endentscheids

(näher zu den einzelnen Gründen vgl. etwa Schmid, Praxiskommentar, N. 5, 7 zu

Art. 421 StPO oder Domeisen, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 421 StPO mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer legt denn auch keine Gründe dar, welche eine vorzeitige Verlegung

rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmenrich-

ter tatsächlich teilweise obsiegte, wie er dies geltend macht. Immerhin sei in diesem

Zusammenhang erwähnt, dass das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 228 Abs.

2 StPO nur über solche Haftentlassungsgesuche befindet, denen die Staatsanwalt-

schaft widerspricht, vorliegend der Staatsanwalt jedoch von Beginn weg seine Zustim-

mung zum Eventualbegehren formulierte, so dass vor dem Zwangsmassnahmenrichter


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einzig das Hauptbegehren umstritten war, welches vom Beschwerdeführer wiederum in

der Replik zurückgezogen wurde.

4.

4.1 Folglich wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, womit

der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 428 StPO).

Rechtsanwalt M_________ wurde im Verfahren als amtlicher Verteidiger des Be-

schwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO bestellt mit den entsprechen-

den Konsequenzen für die Kostentragung (vgl. Art. 135 StPO).

4.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die

Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO; vgl.

hierzu Griesser, a.a.O., N. 8 zu Art. 422 StPO).

Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel-

len Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-

tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-

ten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten

Kriterien auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt wird.

Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Geset-

zes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7])

entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde

(Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs.

1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss

Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Be-

schwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichti-

gung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom

Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar).

Aufgrund dieser Kriterien und angesichts der für die Beschwerdeschrift erforderlichen

Zeit, namentlich aufgrund der bloss summarischen Beschwerde, mit welcher einzig der

Kostenentscheid, nicht aber der Entscheid in der Sache beanstandet wurde, rechtfer-

tigt es sich, dass der amtliche Verteidiger durch den Staat mit Fr. 500.-- (inkl. Ausla-

gen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung der Entschädigung

der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirt-


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schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, in: Do-

natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 19 ff. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Domeisen, a.a.O., N. 14 zu Art. 426 StPO).

das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer aufer-

legt.

Rechtsanwalt M_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im

Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 500.-- entschädigt. Der Beschwer-

deführer ist zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den Kanton Wallis ver-

pflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Sitten, 5. März 2015

Schlagwörter

pre-trial detentionappeal standingappointed counselcourt costsfee allocationreplacement measuresreimbursementcostsdetention release