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VERFÜGUNG VOM 22. JANUAR 2015
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , vertreten durch seinen Beistand A_________
gegen
die Einstellungsverfügung vom 12. September 2014 der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Wallis
(Kosten)
eingesehen
den Strafbefehl vom 18. Juni 2014, mit welchem X_________ der Beschimpfung, der
sexuellen Belästigung sowie des Missbrauch einer Fernmeldeanalage schuldig ge-
sprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- entsprechend
Fr. 1‘200.-- bestraft wurde, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Anset-
zung einer Probezeit von 2 Jahren;
die vom Beistand von X_________ am 26. Juni 2014 dagegen erhobene Einsprache;
das von der Staatsanwaltschaft bei Dr. med. B_________ eingeholte Gutachten vom
X_________ zum Tatzeitpunkt aufgehoben war;
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2014, mit wel-
cher das Strafverfahren gegen X_________ wegen Beschimpfung, Missbrauch einer
Fernmeldeanlage und sexueller Belästigung infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1
StGB) eingestellt und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- auferlegt
wurden;
die vom Beistand des Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Sep-
tember 2014 (Postaufgabedatum) mit folgenden Anträgen:
der beschuldigten Person zu tragen sind, ist aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor der
Staatsanwaltschaft sind dem Staat Wallis oder der Privatklägerin C_________ aufzuerlegen.
ung und Entschädigung ausgerichtet wird, ist aufzuheben und Herrn X_________ ist zu Lasten des
Staates Wallis für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 400.--
zuzusprechen.
die Verfügung der Strafkammer vom 29. September 2014, mit welcher die Staatsan-
waltschaft und C_________ eingeladen wurden, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stel-
lung zu nehmen, von welcher Möglichkeit weder die Staatsanwaltschaft noch
C_________ Gebrauch machten;
die übrigen Akten;
erwägend
dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen mit Beschwer-
de beim Kantonsgericht angefochten werden kann (319 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2,
Art. 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, StPO), wobei mit der Beschwerde sämtliche Punkte
angefochten werden können, namentlich auch die Kosten- und Entschädigungsrege-
lung;
dass vorliegender Handel durch einen Einzelrichter alleine entschieden werden kann
(Art. 11 Abs. 3 und 13 Abs. 1 EGStPO);
dass die Beschwerde frist- und formgerecht bei der Rechtsmittelinstanz einging und
darauf einzutreten ist;
dass gemäss Art. 419 StPO Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden können,
wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint;
dass eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist, wenn die wirtschaftli-
chen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine
Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (Domeisen, Basler Kom-
mentar, 2. A., Basel 2014, N. 7 zu Art. 419 StPO);
dass sich aus der in den Akten befindlichen Steuerveranlagung des Beschuldigten für
das Jahr 2012 ergibt, dass dieser über ein jährliches Renteneinkommen von
Fr. 13‘920.-- sowie über ein bescheidenes Sparguthaben von Fr. 4‘256.-- verfügt;
dass der Beistand des Beschuldigten mit der Beschwerde ein Berechnungsblatt betref-
fend Ergänzungsleistungen einreichte, wonach der Beschuldigte über jährliche Ein-
künfte von lediglich Fr. 15‘463.-- und ein bescheidenes Sparguthaben von Fr. 4‘255.--
verfügt, weshalb ihm Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 28‘871 zugesprochen wur-
den;
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten damit offensichtlich nicht so
gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene, wes-
halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfahrenskosten von
Fr. 750.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen sind;
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat, da
ihm nach dem Gesagten keine Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 137 IV 352
E. 2.4.2 mit Hinweisen);
dass somit zu prüfen ist, ob die von ihm geltend gemachten Anwaltskosten als Auf-
wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind, mithin ob der Beizug eines Anwalts geboten und
die Kosten verhältnismässig waren (BGE 138 IV 197 E. 3.3.4; BBl 2006 1329 Ziff.
2.10.3.1; vgl. auch Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N. 13
zu Art. 429 StPO);
dass bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ein tiefer Massstab anzule-
gen und nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – abgesehen von Bagatell-
fällen – jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, dass sie nach Einleitung einer
Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die
nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht
(vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen
2009, N. 1810; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 429 StPO; je mit Hinwei-
sen);
dass auch bei blossen Übertretungen, jedenfalls wenn es zu einem gerichtlichen Ver-
fahren kommt, nicht generell davon ausgegangen werden darf, dass die beschuldigte
Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu
tragen hat; unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs stellen das materielle
Strafrecht und das Strafprozessrecht für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt
sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.; Bun-
desgerichtsurteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2);
dass im Übrigen beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts
neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität
des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf
die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksich-
tigen sind (BGE 138 IV 197 E. 3.3.5; 110 Ia 156 E. 1c);
dass dem Beschuldigten Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Missbrauch einer
Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2
StGB) vorgeworfen wurden und der Beizug eines Anwalts aufgrund der schweren De-
menz des Beschuldigten als angemessen erscheint;
dass sich der von Frau Rechtsanwältin D_________ in ihrer eingereichten Kostennote
ausgewiesene Aufwand von zwei Stunden als verhältnismässig erweist, weshalb dem
Beschuldigten antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 400.-- zuzusprechen ist;
dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) tragen, der Beschwerdeführer mit sei-
nen Begehren durchdringt, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens, gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 lit. g des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) auf Fr. 400.-- festgesetzt, dem Staat Wallis aufzuerlegen sind;
dass vorliegend der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden, nicht anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführers und Beschuldigten zwar auch ohne entsprechen-
den Antrag von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO),
dieser indes mangels besonderen Aufwands zu verneinen ist;
Das Kantonsgericht erkennt
In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 3 und 4 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 12. September 2014 aufgehoben.
Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 750.-- werden dem
Staat Wallis auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Strafverfahren S1 2014 704 eine
Entschädigung von Fr. 400.--.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- wird dem Staat
Wallis auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge-
sprochen.
Sitten, 22. Januar 2015