Costs and compensation after dismissal for insanity

P3 14 188Kantonsgericht22.01.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Valais Cantonal Court partly upheld X_________'s appeal against the prosecutor's dismissal order. It set aside the order imposing CHF 750 investigation costs on him because his financial situation was modest and state cost shifting would not be equitable under Art. 419 StPO. It also awarded him CHF 400 compensation for necessary defense costs before the prosecutor, finding counsel’s involvement appropriate in view of the serious allegations and his severe dementia. The State of Valais was ordered to bear the CHF 400 appeal fee, but no party compensation was awarded for the appeal stage.

Omnilex-Regeste

Art. 419 StPO; costs against an offender incapable of responsibility may be imposed only where, in view of all circumstances, this is equitable. The decisive criterion is whether the person's financial situation is such that assuming the procedural costs by the State would appear shocking; modest income and limited assets militate against a cost order. Art. 429 StPO; once costs are not imposed on the accused, compensation for necessary defense expenses is in principle owed. The necessity of legal assistance is assessed with a low threshold, taking account of the gravity and complexity of the allegations, the duration of the proceedings and their impact on the accused's personal circumstances; in cases of severe dementia, the engagement of counsel is generally appropriate. Appeal costs follow the result under Art. 428 StPO; no party compensation is due absent special effort.

Gesamter Gesetzestext

P3 14 188

VERFÜGUNG VOM 22. JANUAR 2015

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , vertreten durch seinen Beistand A_________

gegen

die Einstellungsverfügung vom 12. September 2014 der Staatsanwaltschaft des Kan-

tons Wallis

(Kosten)


  • 2 -

eingesehen

den Strafbefehl vom 18. Juni 2014, mit welchem X_________ der Beschimpfung, der

sexuellen Belästigung sowie des Missbrauch einer Fernmeldeanalage schuldig ge-

sprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- entsprechend

Fr. 1‘200.-- bestraft wurde, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Anset-

zung einer Probezeit von 2 Jahren;

die vom Beistand von X_________ am 26. Juni 2014 dagegen erhobene Einsprache;

das von der Staatsanwaltschaft bei Dr. med. B_________ eingeholte Gutachten vom

  1. August 2014, wonach die Zurechnungsfähigkeit des irreversibel schwer dementen

X_________ zum Tatzeitpunkt aufgehoben war;

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2014, mit wel-

cher das Strafverfahren gegen X_________ wegen Beschimpfung, Missbrauch einer

Fernmeldeanlage und sexueller Belästigung infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1

StGB) eingestellt und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- auferlegt

wurden;

die vom Beistand des Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Sep-

tember 2014 (Postaufgabedatum) mit folgenden Anträgen:

  1. Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung, wonach die Verfahrenskosten von CHF 750.-- von

der beschuldigten Person zu tragen sind, ist aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor der

Staatsanwaltschaft sind dem Staat Wallis oder der Privatklägerin C_________ aufzuerlegen.

  1. Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung, wonach der beschuldigten Person keine Genugtu-

ung und Entschädigung ausgerichtet wird, ist aufzuheben und Herrn X_________ ist zu Lasten des

Staates Wallis für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 400.--

zuzusprechen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Staat Wallis aufzuerlegen.

die Verfügung der Strafkammer vom 29. September 2014, mit welcher die Staatsan-

waltschaft und C_________ eingeladen wurden, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stel-

lung zu nehmen, von welcher Möglichkeit weder die Staatsanwaltschaft noch

C_________ Gebrauch machten;

die übrigen Akten;


  • 3 -

erwägend

dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen mit Beschwer-

de beim Kantonsgericht angefochten werden kann (319 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2,

Art. 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, StPO), wobei mit der Beschwerde sämtliche Punkte

angefochten werden können, namentlich auch die Kosten- und Entschädigungsrege-

lung;

dass vorliegender Handel durch einen Einzelrichter alleine entschieden werden kann

(Art. 11 Abs. 3 und 13 Abs. 1 EGStPO);

dass die Beschwerde frist- und formgerecht bei der Rechtsmittelinstanz einging und

darauf einzutreten ist;

dass gemäss Art. 419 StPO Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden können,

wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint;

dass eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist, wenn die wirtschaftli-

chen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine

Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (Domeisen, Basler Kom-

mentar, 2. A., Basel 2014, N. 7 zu Art. 419 StPO);

dass sich aus der in den Akten befindlichen Steuerveranlagung des Beschuldigten für

das Jahr 2012 ergibt, dass dieser über ein jährliches Renteneinkommen von

Fr. 13‘920.-- sowie über ein bescheidenes Sparguthaben von Fr. 4‘256.-- verfügt;

dass der Beistand des Beschuldigten mit der Beschwerde ein Berechnungsblatt betref-

fend Ergänzungsleistungen einreichte, wonach der Beschuldigte über jährliche Ein-

künfte von lediglich Fr. 15‘463.-- und ein bescheidenes Sparguthaben von Fr. 4‘255.--

verfügt, weshalb ihm Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 28‘871 zugesprochen wur-

den;

dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten damit offensichtlich nicht so

gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene, wes-

halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfahrenskosten von

Fr. 750.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen sind;

dass der Beschwerdeführer gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat, da


  • 4 -

ihm nach dem Gesagten keine Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 137 IV 352

E. 2.4.2 mit Hinweisen);

dass somit zu prüfen ist, ob die von ihm geltend gemachten Anwaltskosten als Auf-

wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind, mithin ob der Beizug eines Anwalts geboten und

die Kosten verhältnismässig waren (BGE 138 IV 197 E. 3.3.4; BBl 2006 1329 Ziff.

2.10.3.1; vgl. auch Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N. 13

zu Art. 429 StPO);

dass bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ein tiefer Massstab anzule-

gen und nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – abgesehen von Bagatell-

fällen – jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, dass sie nach Einleitung einer

Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die

nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht

(vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen

2009, N. 1810; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 429 StPO; je mit Hinwei-

sen);

dass auch bei blossen Übertretungen, jedenfalls wenn es zu einem gerichtlichen Ver-

fahren kommt, nicht generell davon ausgegangen werden darf, dass die beschuldigte

Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu

tragen hat; unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs stellen das materielle

Strafrecht und das Strafprozessrecht für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt

sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.; Bun-

desgerichtsurteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2);

dass im Übrigen beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts

neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität

des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf

die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksich-

tigen sind (BGE 138 IV 197 E. 3.3.5; 110 Ia 156 E. 1c);

dass dem Beschuldigten Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Missbrauch einer

Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2

StGB) vorgeworfen wurden und der Beizug eines Anwalts aufgrund der schweren De-

menz des Beschuldigten als angemessen erscheint;


  • 5 -

dass sich der von Frau Rechtsanwältin D_________ in ihrer eingereichten Kostennote

ausgewiesene Aufwand von zwei Stunden als verhältnismässig erweist, weshalb dem

Beschuldigten antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 400.-- zuzusprechen ist;

dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) tragen, der Beschwerdeführer mit sei-

nen Begehren durchdringt, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens, gestützt

auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 lit. g des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009

(GTar; SGS/VS 173.8) auf Fr. 400.-- festgesetzt, dem Staat Wallis aufzuerlegen sind;

dass vorliegend der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden, nicht anwalt-

lich vertretenen Beschwerdeführers und Beschuldigten zwar auch ohne entsprechen-

den Antrag von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO),

dieser indes mangels besonderen Aufwands zu verneinen ist;

Das Kantonsgericht erkennt

In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 3 und 4 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 12. September 2014 aufgehoben.

Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 750.-- werden dem

Staat Wallis auferlegt.

Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Strafverfahren S1 2014 704 eine

Entschädigung von Fr. 400.--.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- wird dem Staat

Wallis auferlegt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge-

sprochen.

Sitten, 22. Januar 2015

Schlagwörter

cost allocationinsanityequitydefense costscompensationappeal costscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the investigation costs could be imposed on an accused who was incapable of responsibility.

Extrahierter Entscheid

No. Given his modest financial situation, shifting the CHF 750 investigation costs to him would not be equitable; the costs had to be borne by the State of Valais.

Extrahierte Begründung

Under Art. 419 StPO, costs may be imposed on an insane person only if equitable in light of all circumstances. The accused had only modest pension income and small savings, so state payment would not appear shocking.

Kernrechtsfrage

Whether the accused was entitled to compensation for necessary defense costs in the dismissal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. He was awarded CHF 400 for the reasonable attorney's fees incurred in the proceedings before the prosecutor.

Extrahierte Begründung

Since no costs were to be imposed on him, he had a general entitlement to compensation under Art. 429 StPO. Given the seriousness of the allegations and his severe dementia, retaining counsel was appropriate, and the documented two-hour effort was proportionate.

Kernrechtsfrage

Who had to bear the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The State of Valais had to pay the CHF 400 appeal court fee.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded on his requests, so costs followed the result under Art. 428 StPO and the cantonal tariff provisions.

Kernrechtsfrage

Whether the successful appellant received party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. No special effort justified a party compensation for the self-represented or otherwise non-awarded appeal-related activity.

Extrahierte Begründung

Although the court had to examine compensation ex officio, no special expenditure was shown.

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