Mit Urteil vom 24. Dezember 2014 (6B_1142/2014) trat das Bundesgericht auf eine
gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.
P3 14 153
VERFÜGUNG VOM 24. OKTOBER 2014
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 der STAATSANWALTSCHAFT
DES KANTONS WALLIS
Sachverhalt und Verfahren
A. Am Montag den 4. Juni 2012 um ca. 01.30 Uhr fanden Beamte der Kantonspolizei
in einem Appartement in B_________ C_________, geb. xxx 2005, leblos vor. Sie lag
auf dem Bett, wobei ihr Kopf mit einem Kissen bedeckt war. Ihr Vater, X_________,
befand sich ebenfalls in der Wohnung. Aufgrund einer Medikamentenintoxikation wur-
de er per Ambulanz auf die Intensivstation des Spitals D_________ eingewiesen.
Am selben Tag erliess die Staatsanwaltschaft einen Festnahmebefehl im Sinne von
Art. 210 Abs. 2 StPO (S1 12 666 S. 3) und bestellte Rechtsanwalt A_________ als
amtlichen Verteidiger von X_________ (S1 12 666 S. 5).
B. Am 4. Juni 2012 führte Gerichtsmedizinerin Dr. med. E_________ im Auftrag der
Staatsanwaltschaft an X_________ eine körperliche Untersuchung durch. Die Unter-
suchung fand um 06.15 Uhr statt.
Ebenfalls am 4. Juni 2012 wurde X_________ um ca. 16.00 Uhr von
Dr. med. F_________ psychiatrisch untersucht, um dessen Hafterstehungs- und Ein-
vernahmefähigkeit zu prüfen. Um 16.30 Uhr attestierte Dr. F_________ gegenüber der
Staatsanwaltschaft per Telefon die Einvernahmefähigkeit, verneinte hingegen die Haf-
terstehungsfähigkeit (S1 12 666 S. 32). Der schriftliche Bericht von Dr. F_________
datiert vom 5. Juni 2012 (S1 12 666 S. 59 f.).
Der von Dr. E_________ verfasste Bericht zur körperlichen Untersuchung von
X_________ datiert vom 15. Juni 2012 (S1 12 666 S. 205 ff.). Im Bericht wird über den
Gesprächsinhalt u.a. Folgendes festgehalten (S1 12 666 S. 206 f.):
„(…) Vorgehend der körperlichen Untersuchung fand ein Gespräch in französischer Sprache mit
Herr X_________ statt. Herr X_________ war somnolent, jedoch leicht weckbar und war dann bei gu-
tem Bewusstseinszustand, allseits orientiert, kooperativ und macht bei der Untersuchung breitwillig mit.
Er wurde über meine Funktion und meinen Auftrag aufgeklärt und erlaubte es mir, ihn körperlich zu un-
tersuchen, eine Fotodokumentation zu erstellen, Kontakt mit seinen behandelnden Ärzten aufzuneh-
men, Asservate für allfällige DANN-Analysen zu nehmen und all diese Informationen in einem schriftli-
chen Bericht an die zuständige Untersuchungsbehörde weiterzugeben. (…) Breitwillig gibt er über das
Tagesgeschehen Auskunft. (…) Am späteren Abend des Samstag 3. Juni 2012, gegen 22.30 Uhr, hät-
te er seine auf dem Rücken schlafende Tochter mit einem Kissen erstickt, da er nicht wollte, dass sie
ohne ihren Vater aufwächst. Seine Tochter hätte keinerlei Gegenwehr geleistet. Daraufhin, zwischen
22.30 Uhr und 23.00 Uhr des gleichen Tags, hätte er dann eine überhöhte Dosis zweier ihm verschrie-
bener Medikamente eingenommen, gemäss seinen Angaben handelt es sich um Somnium® (Benzodi-
azepin mit hypnotischer/sedativer Eigenschaft) ebenso wie Tranxillium® (Benzodiazepin mit anxiolyti-
scher Eigenschaft). Zur eingenommenen Menge kann Herr X_________ keine genaueren Angaben
mache. (…)“
C. Am 29. Juni 2012 beantragte X_________, das Gutachten zur körperlichen Unter-
suchung von Dr. E_________ vom 15. Juni 2012 aus den Akten zu entfernen. Subsidi-
är wurde die Entfernung von Ziff. II Abs. 3 und Ziff. VI Abs. 3 des Gutachtens verlangt
(S1 12 666 S. 270 f.).
Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 lehnte die Staatsanwältin den Antrag um Entfernung
des Berichts zur körperlichen Untersuchung vom 15. Juni 2012 aus den Akten ab (S1
12 666 S. 300 f.).
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Ver-
fügung vom 18. Februar 2013 (P3 12 134) nicht eingetreten (S1 12 666 S. 636 ff.). Das
Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_125/2013 vom
D. Im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens beantragte X_________ die Einver-
nahme von Dr. E_________ als Zeugin sowie die vorgängige Einholung der Kranken-
akten, welche in Bezug auf die körperliche Untersuchung bestehen.
Mit Scheiben vom 30. Juni 2014 (S1 12 666 S. 1265) teilte die Staatsanwältin Rechts-
anwalt A_________ im Hinblick auf einen beantragten Beizug der Akten von
Dr. E_________ und die beantragte Einvernahme von Dr. E_________ als Zeugin mit,
in den Akten liege eine durch seinen Mandanten am 4. Juni 2012 unterschriebene Ent-
bindung vom Berufsgehemins von der E_________. Da die Gültigkeit dieser Unter-
schrift seitens der Verteidigung bestritten werde, werde er gebeten, ohne damit ein
Präjudiz zu begründen, für die Einholung der Akten und die Einvernahme der Zeugin
eine Entbindung vom Berufsgeheimnis von Dr. E_________ durch seinen Mandanten
unterzeichnen zu lassen.
Daraufhin teilte Rechtsanwalt Rieder der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli
2014 (S1 12 666 S. 1283 f.) mit, X_________ habe Dr. E_________ nie von ihrem
Berufs- und Amtsgeheimnis entbunden und werde dies auch nicht im Hinblick auf die
Einvernahme vom 11. Juli 2014 tun. Aufgrund der Anfrage der Staatsanwaltschaft vom
gen von Dr. E_________ unter Verletzung des Berufs- und Amtsgeheimnisses zustan-
de gekommen seien, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen
Dr. E_________ gefordert werde.
E. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf
die Strafanzeige gegen Dr. E_________ nicht ein.
X_________ erhob am 7. August 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung auf-
zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen
Dr. E_________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) zu eröff-
nen.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. August 2014 die Akten S1 12 666 ein, nahm zur
Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Mit gleichen-
tags eingereichtem Schreiben beantragte Dr. E_________ sinngemäss ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge-
richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) an-
gefochten werden.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben,
mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss
dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als
sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus-
fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur
Beschwerde legitimiert, welche - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der
Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituie-
ren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308 Fn 427; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 6 zu
Art. 322 StPO; Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 322 StPO).
Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne
dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und
Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Der Straftatbestand der
Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützt zwar primär das Interesse
der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unab-
dingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Betrifft das Amts-
geheimnis jedoch eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist auch die-
ser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter
anzusehen (vgl. hierzu ausführlich Bundesgerichtsurteil 6B_28/2012 vom 11. Dezem-
ber 2012 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch Bundesgerichtsurteile 1C_96/2013 vom 17. Juni
2013 E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3; ZWR 2013 S. 312 f.).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, da sie mögliche Amtsgeheim-
nisverletzungen zum Gegenstand hat, welche Tatsachen aus der Privatsphäre des
Beschwerdeführers betreffen.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393
StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame,
in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse,
Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO; ZWR 2014 S. 200 E. 1). Dabei ist sie
nicht an die Begründung der Beschwerde gebunden. Eine Beschwerde kann somit aus
anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden.
Umgekehrt kann aber die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde mit einer von den vor-
instanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung, welche zum gleichen Ergebnis
führt, abweisen (Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Zürich/Basel/Genf 2010, N. 1 zu Art. 391 StPO; KGE P3 13 255 vom 10. Juli 2014).
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah-
me, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO ge-
nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtan-
handnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip
abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf
eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Anklage ist zu
erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die
Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Ankla-
gebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entschei-
den. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zu-
geschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in du-
bio pro duriore" Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum. Hin-
gegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch
(BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine
Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; ZWR 2014 S. 200 E.
2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Staatsanwaltschaft an
Dr. E_________ erteilte Auftrag sei klar umgrenzt gewesen (körperliche Untersuchung)
und habe keinerlei Abklärungen betreffend den Tatvorgang in B_________ umfasst.
Angeblich habe er bereits vor 06.15 Uhr ein Dokument unterzeichnet, gemäss wel-
chem er Dr. E_________ autorisiert habe, ihn zu untersuchen, Fotografien zu nehmen,
Blut-, Urin- und Haarproben zu nehmen, eine DNA-Analyse durchzuführen, ein geneti-
sches Profil zu erstellen und in seine medizinischen Akten Einsicht zu nehmen. Er sei
zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich verbeiständet gewesen und sei nicht auf die Best-
immungen von Art. 158 StPO hingewiesen worden. Er sei zu einem Zeitpunkt unter-
sucht worden, zu welchem er offenkundig nicht einvernahme- und urteilsfähig gewesen
sei. Er könne sich nicht daran erinnern, je von einer Ärztin untersucht und befragt wor-
den zu sein. In diesem Zustand sei er von der Rechtsmedizinerin bezüglich des Tatge-
schehens ausgefragt oder zumindest befragt worden.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart,
das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut
worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen
hat.
3.2.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden Geistliche, Rechtsanwälte, Vertei-
diger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichte-
te Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die
ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder
das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung u.a. mit der Nicht-
einhaltung der Antragsfrist begründet. Währenddem es sich bei der Verletzung des
Amtsgeheimnisses um ein Offizialdelikt handelt, ist die Verletzung des Berufsgeheim-
nisses ein Antragsdelikt. Zu beantworten ist demnach im Folgenden die Frage, ob eine
im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnde, in unselbständiger Anstellung tätige Ärz-
tin dem Berufs- oder dem Amtsgeheimnis untersteht.
Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann nur das Mitglied einer Behörde oder ein
Beamter begehen. Der Begriff des „Beamten“ umfasst nach der Legaldefinition des
Art. 110 Abs. 3 StGB in erster Linie die „Beamten und Angestellten einer öffentlichen
Verwaltung und Rechtspflege“, stets also die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinne,
aber auch die zumeist auf unbestimmte Zeit gewählten Angestellten im öffentlichen
Dienst, und dies unabhängig davon, welcher Natur ihre Tätigkeit im Einzelnen ist (BGE
91 IV 73; 121 IV 222 f). Entscheidend ist hier die Erfüllung amtlicher Pflichten kraft
staatlicher Ernennung. Der strafrechtliche Begriff des Beamten greift jedoch wesentlich
weiter. Er umfasst, wie das Gesetz ausdrücklich sagt, auch solche „Personen, die pro-
visorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder
Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben“. Das
Dienstverhältnis kann also, wie bei einer Anstellung auf Probe, ein vorläufiges sein
oder ganz fehlen. Praxis und Doktrin stellen deshalb weithin allein auf jene Funktion
ab: Ist sie eine „amtliche“, d.h. dient sie der Erfüllung einer dem Gemeinwesen zu-
kommenden öffentlichrechtlichen Aufgabe, so begründet sie die Beamteneigenschaft.
Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine besoldete Tätigkeit oder um ein Ehrenamt
handelt, gleichgültig auch, ob sie hoheitlicher Natur ist (Stratenwerth/Bommer, Schwei-
zerisches Strafrecht - Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. A.,
Bern 2013, § 59 Rz. 5).
Vorliegend wurde Dr. E_________ durch die Staatsanwaltschaft mit der körperlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt. Damit hat sie eine amtliche Tätigkeit
ausgeübt. Mit der Übernahme dieser Aufgabe wurde die Ärztin unabhängig vom kon-
kreten Rechtsverhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Ärztin zu einer Beamtin im
Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (s. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die
Allgemeinheit, 3. A., Zürich/Basel/Genf, S. 472, wonach neben dem - etwa an einem
Rechtsmedizinischen Institut tätigen - Amtsarzt Art. 320 StGB auch bei einem Privat-
arzt Anwendung finden kann, wenn dieser in einem Einzelfall amtlich zum Sachver-
ständigen bestellt wird; s. auch Bundesgerichtsurteil 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E.
3.3, wonach ein Gutachter als gerichtlicher Sachverständiger dem Amtsgeheimnis un-
terliegt). Mausbach hält in Bezug auf den Amtsarzt fest, seine Rolle bestehe darin, für
den Staat bestimmte Sachverständigenleistungen zu erbringen, die „klassische“ thera-
peutische Arbeit mit dem Patienten sei nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Im Rahmen
dieser Tätigkeit werde somit nicht er, sondern die Amtsstelle selbst Träger des in amtli-
cher Stellung zu Kenntnis genommenen Geheimnisses, der Arzt unterliege dann ledig-
lich der Schweigepflicht nach Art. 320 StGB. Einer der wenigen Bereiche, in denen der
Vollzugsmediziner nach Art. 320 StGB im Falle eines Offenbarens zu beurteilen sei, sei
jener der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dieser Bereich kennzeichne
sich gerade in dem Sinne als amtsärztlich, als dass der Gutachter nicht die medizi-
nisch-therapeutische Arbeit mit dem jeweiligen Patienten unternehme. Gerade in die-
sem Bereich sei die Beamtenstellung an sich conditio sine qua non für die Tätigkeit, so
dass sich eine enge Verknüpfung zu Art. 320 StGB ergebe (Mausbach, Die ärztliche
Schweigepflicht des Vollzugsmediziners im schweizerischen Strafvollzug aus straf-
rechtlicher Sicht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 109 ff.).
Es ist somit festzuhalten, dass Dr. E_________ dem Amtsgeheimnis untersteht. In
concreto bestimmt sich das Amtsgeheimnis aus Art. 73 StPO, welcher festhält, dass
die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von
Strafbehörden ernannten Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen zu
bewahren haben, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt
sind. Die Nichtanhandnahme lässt sich somit nicht damit begründen, dass die in Bezug
auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses geltende Antragsfrist nicht eingehalten
worden sei.
3.3 Die Vorschrift von Art. 320 Abs. 1 StGB geht vom materiellen Begriff des Geheim-
nisses aus. Sie stellt nicht darauf ab, ob der in Frage stehende Sachverhalt als geheim
erklärt worden ist, sondern darauf, ob es sich wirklich um ein Geheimnis handelt (Stra-
tenwerth/Bommer, a.a.O., § 61 Rz. 5; Oberholzer, Basler Kommentar, 3. A., Basel
2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Dupuis et al., Petit Commentaire, Basel 2012, N. 14 zu
Art. 320 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis
bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren
Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 m.w.H.; Bun-
desgerichtsurteile 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6P.22/2007 vom 21. August
2007 E. 5.10.1). Unter diesen Voraussetzungen schützt Art. 320 StGB Geheimnisse
der Behörden und Privatgeheimnisse prinzipiell in gleicher Weise (Straten-
werth/Bommer, a.a.O., § 61 Rz. 5).
Bei den Informationen, welche Dr. E_________ in ihrem Bericht festhielt, handelt es
sich um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welches
Dr. E_________ in ihrer Tätigkeit als von der Staatsanwaltschaft beauftragte Ärztin
wahrgenommen hat. Zu prüfen ist, ob Dr. E_________ diese Informationen mit dem
zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellten Bericht im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
StGB unzulässigerweise offenbart haben könnte.
3.4
3.4.1 Die Tathandlung wird vom Gesetz als „offenbaren“ bezeichnet. Dafür genügt
nach allgemeiner Auffassung jedes Zugänglich-Machen der geheim zu haltenden Tat-
sachen an Unberufene, auch etwa das Unterlassen hinreichender Verwahrung von
Akten (sofern – selbstverständlich – der Täter in Kauf nimmt, dass ein Unberufener
sich Einsicht verschafft). Unerheblich ist, ob der Unberufene selbst dem Amtsgeheim-
nis untersteht oder nicht (Bundesgerichtsurteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2;
BGE 114 IV 44 E. 3b).
Mitteilungen auf dem ordentlichen Dienstweg bzw. gegenüber einer ermächtigten Per-
son fallen hingegen nicht unter das Offenbaren (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Bundes-
gerichtsurteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2). Ebenso wenig trifft einen Sach-
verständigen eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der auftragsgemässen Übermitt-
lung von Tatsachen an die Strafbehörden im betreffend Strafverfahren (Donatsch, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Straf-
prozessordnung, N. 28 zu Art. 184 StPO).
Der Gutachter muss vor Befragungen auf ein Aussageverweigerungsrecht oder auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen. Damit soll der Anschein verhindert werden,
dass der Gutachter einer (tatsächlich nichtbestehenden) Schweigepflicht unterstehe
(Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern
2011, S. 295).
Der Beschwerdeführer hat am 4. Juni 2012 vor der körperlichen Untersuchung ein Do-
kument (S1 12 666 S. 287) unterzeichnet, gemäss welchem er Dr. E_________ er-
mächtigte, ihn zu untersuchen, Fotografien zu machen, Asservate wie Blut, Urin und
Haare zu entnehmen und zu analysieren, Proben für DNA-Analysen zu entnehmen
sowie Kenntnis von dessen medizinischen Akten zu nehmen. Der Beschwerdeführer
wurde darüber informiert, dass das Ergebnis der Untersuchungen in einem Rapport an
die Staatsanwaltschaft übermittelt wird und autorisierte die Rechtsmedizinerin hierzu.
Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des genannten Do-
kuments, dass er über seine Rechte auf die Verweigerung der Mitwirkung und der
Aussage aufgeklärt wurde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit diesem Do-
kument darauf hingewiesen, dass die Gerichtsmedizinerin gegenüber den zuständigen
Behörden nicht an das Berufsgeheimnis gebunden ist.
Es kann somit festgehalten werden, dass Dr. E_________ - ihrem Auftrag entspre-
chend - einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft zu verfassen hatte. Aus dem
Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut um die Entbin-
dung vom Berufsgeheimnis verlangte, kann nicht geschlossen werden, dass die erste
Entbindung vom 4. Juni 2012 ungültig gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft verlangte
am 30. Juni 2014 die erneute Entbindung ausdrücklich „ohne damit ein Präjudiz zu
begründen“, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gültigkeit der sich in
den Akten befindenden und durch den Beschwerdeführer unterzeichneten Entbindung
von Dr. E_________ vom Arztgeheimnis bestritt.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich dieser Bericht auf das Ergebnis der körperlichen
Untersuchung hätte beschränken müssen oder ob dieser Bericht auch die vom Be-
schwerdeführer gemachten Aussagen zum Tatgeschehen beinhalten durfte, ohne da-
mit eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen.
3.4.2 Für die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen sachverständigen Personen
und Gericht sowie der Beweiswürdigung werden verschiedene Arten von Tatsachen
unterschieden. Anknüpfungstatsachen werden der sachverständigen Person vorgege-
ben, soweit der Auftrag nicht gerade in der Ermittlung besteht. Sie werden dem Gut-
achten zugrunde gelegt. Die sachverständige Person hat sich an die entsprechenden
Vorgaben zu halten und darf diese auch nicht durch eigene Ermittlungen erweitern,
soweit dies nicht explizit zum Auftrag gehört. Befundtatsachen sind solche, welche die
sachverständige Person nur aufgrund eigener Sachkunde gewinnen kann. Zusatztat-
sachen erfährt die sachverständige Person anlässlich der Erfüllung ihres Auftrages. Zu
deren Feststellung bedarf es nicht zwingend eines besonderen Fachwissens. Ange-
sprochen sind bspw. tatsächliche Umstände, die der Experte bei Gelegenheit seiner
Gutachtertätigkeit erfährt, etwa für die Begutachtung selbst nicht relevante Schilderun-
gen des Exploranden anlässlich seiner Befragung (s. Heer, Basler Kommentar, N. 3 zu
Art. 182 StPO; Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der
Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: AJP 2010 S. 832). Der Grund für
diese Differenzierung liegt in der Überlegung, dass sich der Angeschuldigte tendenziell
eher im Zusammenhang mit Zusatztatsachen, also Umständen, die den Tathergang
betreffen, der Gefahr aussetzt, selbstbelastende Aussagen zu machen, während Be-
fundtatsachen unmittelbar nicht die Tat oder den Tathergang, sondern die Person des
Angeschuldigten betreffen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
AC040092 vom 7. Dezember 2004 E. 2.3a).
Nimmt der Sachverständige eigene Erhebungen vor, hat er die strafprozessualen
Grundsätze der Beweiserhebung zu beachten. Die beschuldigte Person, die zur Aus-
sage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt ist, kann ihre Mitwirkung oder ihre Aussa-
ge verweigern. Die sachverständige Person hat sie zu Beginn der Erhebung auf dieses
Recht hinzuweisen (Art. 185 Abs. 5 StPO). Wurde die beschuldigte Person im Hinblick
auf die Begutachtung nicht darüber belehrt, dass ihre Aussagen als Beweismittel ge-
gen sie verwendet werden können, darf das Gericht so genannte Zusatztatsachen im
oben genannten Sinn nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person verwerten (Ober-
holzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N. 820 f.; Groner, a.a.O.,
S. 295; Heer, a.a.O., N. 32 zu Art. 185 StPO). Demgegenüber können Zusatztatsachen
betreffende Aussagen des Exploranden gegenüber dem Gutachter im Strafverfahren
als Beweismittel verwendet werden, wenn dieser vor der Begutachtung über sein Aus-
sageverweigerungsrecht bzw. darüber, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutach-
ter als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnten, belehrt wurde. Sofern die
Zusatztatsachen im Gutachten nicht erwähnt werden, können sie durch Befragung des
Sachverständigen als Zeugen in den Prozess eingebracht werden (s. Heer, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 182 StPO; Schmid, a.a.O., S. 831; Beschluss des Obergerichts des Kan-
tons Zürich vom 11. Mai 2011, in: ZR 110/2011 S. 111 m.w.H.; Beschluss des Kassati-
onsgerichts des Kantons Zürich AC040085 vom 23. Mai 2005 E. 7.1e; Beschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC040092 vom 7. Dezember 2004 E. 2.3a).
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat im Zusammenhang mit der Erstellung
eines psychiatrischen Gutachtens festgehalten, der Gefahr, dass der Angeschuldigte
im Zusammenhang mit Zusatztatsachen ungewollt selbstbelastende Aussagen mache,
lasse sich durch eine Belehrung auf das Aussageverweigerungsrecht begegnen (Be-
schluss des Kassationsgerichts des Kanton Zürich AC080021 vom 18. Dezember
2009, in: forumpoenale 5/2010 S. 288). Diese Feststellung des Kassationsgerichts
ergäbe keinen Sinn, wenn der Gutachter Zusatztatsachen, die der Explorand im Rah-
men der Untersuchung bekannt gab, in seinem Gutachten nicht erwähnen dürfte bzw.
gegenüber der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten aufgrund des Amtsgeheimnis-
ses zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre. Dass Zusatztatsachen in ein Gutachten
aufgenommen werden dürfen, zeigt auch die Forderung, die Anknüpfungs-, Befund-
und
Zusatztatsachen
im
Gutachten
getrennt
darzustellen
(s.
Nedo-
pil/Dittmann/Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in:
ZStrR 123/2005 S. 132).
Es kann somit festgehalten werden, dass gemäss ausdrücklichem Vermerk im Bericht
der Rechtsmedizinerin und aufgrund des sich in den Akten befindenden, vom Be-
schwerdeführer unterzeichneten Formulars - entgegen den Vorbringen der Beschwer-
de - der Beschwerdeführer vor Durchführung der körperlichen Untersuchung über die
Rolle der Sachverständigen im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung aufgeklärt
worden war. Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber war,
dass Dr. E_________ ihm nicht als behandelnde Ärztin unter ärztlichem Schweigege-
bot, sondern als Gehilfin der Strafverfolgungsbehörde entgegentrat und er somit davon
auszugehen hatte, dass seine gegenüber der Rechtsmedizinerin gemachten Aussagen
Eingang in das Strafverfahren finden würden (s. auch Beschluss des Kassationsge-
richts des Kantons Zürich AC080005 vom 25. September 2008 E. 2.3). Er war zudem
über sein Aussageverweigerungsrecht informiert. Dem Beschwerdeführer kann somit
nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Entbindung vom Amts- und Berufs-
geheimnis hätte einzig jenen Sachverhalt umfasst, welcher im Auftrag von
Dr. E_________ war.
3.5 Selbst wenn die Zusatztatsachen nicht von der Entbindunsgerklärung erfasst ge-
wesen wären oder wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entbindungserklärung
nicht in der Lage gewesen wäre, deren Gehalt zu erfassen, wäre von der Straflosigkeit
von Dr. E_________ auszugehen, setzt doch der Tatbestand der Amtsgeheimnisver-
letzung subjektiv Vorsatz voraus (Art. 320 Abs. 1 StGB).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vor-
gestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können,
so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit
Strafe bedroht ist (Art. 13 StGB).
Zum „Sachverhalt“, den Art. 13 im Auge hat, gehören in erster Linie die Tatumstände,
also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands. Man spricht deshalb hier, sach-
lich präziser, von einem Tatbestandsirrtum (BGE 109 IV 65, 67; 129 IV 238, 240). Al-
lerdings hält die Vorschrift, wenn auch in reichlich verklausulierter Form, nur Selbstver-
ständliches fest, an dessen Geltung ohnehin niemand zweifeln würde. Es fehlt nämlich
ganz einfach der Vorsatz, wenn die Anforderungen an die Wissensseite unter irgendei-
nem Aspekt nicht erfüllt sind, wobei dies, soweit auch die fahrlässige Begehung mit
Strafe bedroht ist, eine entsprechende Haftung unberührt lässt, sofern der Täter den
Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Niggli/Maeder, Basler
Kommentar, Schweizerisches Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 8 zu Art. 13 StGB).
Nach Lehre und Rechtsprechung gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskrip-
tive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale
rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum. Auch wer
beispielsweise infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm
unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine „fremde“ bleibt, kann den Vorsatz der
Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht haben, irrt also über den „Sachverhalt“ im Sinne
von Art. 13 StGB (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Ebenfalls ein Sachverhalts- und nicht ein
Rechtsirrtum liegt vor, wenn sich der Arzt in der irrigen Vorstellung befindet, es liege im
konkreten Fall gar kein Geheimnis vor oder er sei von der Schweigepflicht entbunden
worden (Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Diss. Zürich
1993, S. 168 m.w.H.).
Wären nun die Zusatztatsachen von der Entbindungserklärung nicht erfasst oder der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung nicht urteilsfähig
gewesen, hätte Dr. E_________ in der irrigen Vorstellung gehandelt, sie sei vollum-
fänglich vom Amtsgeheimnis entbunden. Sie hätte somit über ein Tatbestandsmerkmal
rechtlicher Natur von Art. 320 StGB geirrt, was einen Tatbestandsirrtum darstellt; denn
die Tathandlung von Art. 320 StGB besteht im Offenbaren eines Geheimnisses. Das
Geheimnis ist offenbart, wenn es unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht oder wenn
ihnen die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Ging Dr. E_________ gestützt auf das vom
Beschwerdeführer unterzeichnete, vorgefertigte Formular aber davon aus, dass sie
vollumfänglich vom Amtsgeheimnis entbunden sei, hätte es ihr bei der Zustellung des
Berichts zuhanden der Staatsanwaltschaft an der Wissensseite des Vorsatzes gefehlt,
weswegen eine Strafbarkeit nach Art. 320 StGB eindeutig nicht gegeben sein kann
(s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 2.5 f.).
Die Frage, ob der Täter einen allfälligen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte ver-
meiden können (s. Art. 13 Abs. 2 StGB), stellt sich nicht, weil die fahrlässige Begehung
von Art. 320 StGB nicht strafbar ist.
Abschliessend sei noch angemerkt, dass nicht leichthin davon auszugehen ist, dass
eine Rechtsmedizinerin sich durch eine nicht urteilsfähige Person vom Amtsgeheimnis
entbinden lässt, diese Person anschliessend untersucht und im Rahmen dieser Unter-
suchung keinerlei Anzeichen fehlender Urteilsfähigkeit erkennt oder entsprechende
Anzeichen ignorieren würde.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine
Verurteilung der Beschwerdegegnerin wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch. Die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen Dr. E_________ ist nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde abzuweisen.
4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verfahrensrechte (Art. 131
StPO; Art. 6 EMRK) geltend macht, ist anzumerken, dass die Würdigung der im Straf-
verfahren erhobenen Beweise dem Sachgericht obliegt (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das
Gericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise
es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach
einem allfälligen Beweisverwertungsverbot - welche nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet - ist in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen
Beweiswürdigung. Es wird dem Sachgericht obliegen, im Rahmen der von ihm vorzu-
nehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren Verwertbarkeit im
Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden (s. auch Bundesgerichtsurteil 1B_179/2012
vom 13. April 2012 E. 2.4; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2012
SBK.2011.255, in: CAN 2012 Nr. 63 S. 175, E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 23. August 2011 AK.2011.184 E. 3, Verfügung des Kantonsgerichts
Wallis P3 12 134 vom 18. Februar 2013 E. 1d).
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinem Antrag. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerde-
verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be-
trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer-
tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, seinem amtlichen Verteidiger sei für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf den 4. Juni 2012 Rechtsanwalt
A_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO bestellt.
Die amtliche Verteidigung bezieht sich auf das gegen ihn als Beschuldigten geführte
Strafverfahren S1 12 666.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Strafanzeige des Beschwerdefüh-
rers zugrunde. Dem Beschwerdeführer kommt somit nicht die Stellung als Beschuldig-
ter zu, weshalb das vorliegende Verfahren nicht von der amtlichen Verteidigung im
Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO erfasst sein kann. Dem Beschwerdeführer steht
aufgrund des Verfahrensausgangs somit keine Parteientschädigung zu (Art. 433 Abs. 1
StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von
X_________.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. Oktober 2014