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VERFÜGUNG VOM 5. FEBRUAR 2015
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
W_________ AG , Beschwerdeführerin
X_________ und Y_________ , Beschwerdeführer
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Z_________ , Beschwerdegegnerin
Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis
Verfahren
A. Am 15. Mai 2013 hinterlegten die W_________ AG, vertreten durch die zeich-
nungsberechtigten
X_________
und
Y_________
sowie
X_________
und
Y_________ persönlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafan-
zeige und Adhäsionsklage gegen Z_________ wegen versuchter Erpressung im Sinne
von Art. 156 StGB. Die Kläger beschuldigten Z_________ habe versucht sie zu er-
pressen, indem sie sich den Rückzug der Beschwerde gegen den Baubewilligungsent-
scheid, mit einer 3 ½ - Zimmerwohnung im geplanten Bauvorhaben, habe abgelten
lassen wollen. Bei diesem Missverhältnis zwischen Einsprache- und Beschwerdever-
zicht habe es Z_________ nicht nur um die Abgeltung der nachbarrechtlichen Interes-
sen gehen können, sondern allein um die finanziellen Interessen, was Erpressung im-
pliziere.
B. Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafanzeige und Adhäsionsklage mit Schrei-
ben vom 17. Mai 2013 der Kriminalpolizei und beauftragte diese ein polizeiliches Er-
mittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO einzuleiten, um den Tatverdacht abzu-
klären.
C. Am 3. Juli 2014 übermittelte die Kriminalpolizei den Bericht über das Ermittlungser-
gebnis samt Beilagen der Staatsanwaltschaft, worauf diese am 9. Juli 2014 die Nicht-
anhandnahme verfügte. Dies mit der Begründung, dass die von Z_________ getätigten
Handlungen nicht den Straftatbestand der Erpressung erfüllten, weder hätte diese Ge-
walt angewendet noch mit ernstlichen Nachteilen gedroht. Es handle sich um eine bau-
rechtliche und allenfalls zivilrechtliche Streitigkeit.
D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2014 erhoben die
W_________ AG, X_________ und Y_________ am 18. Juli 2014 Beschwerde beim
Kantonsgericht Wallis.
In der Stellungnahme vom 12. August 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Be-
schwerde unter Kostenfolge abzuweisen. In der Stellungnahme vom 14. August 2014
beantragte Z_________ auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eintretendenfalls sei
sie abzuweisen.
Unter Berufung auf das verfassungsmässig gewährleistete Replikrecht äusserten sich
die W_________ AG, X_________ und Y_________ mit Eingabe vom 19. und 22. Au-
gust 2014 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und von Z_________.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlun-
gen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden die Be-
schwerde zulässig. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist innert
zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar, wobei im vorliegenden
Handel ein Einzelrichter alleine entscheiden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs.
2, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.1 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als
Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger-
schaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2
StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vo-
raus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist
eine Person, die durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten be-
troffen, d.h. beschwert ist.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich einerseits um die juristische Person, wel-
cher als Eigentümerin der betreffenden Parzelle und Baugesuchstellerin die Baubewil-
ligung erteilt worden ist und andererseits um die beiden einzigen Zeichnungsberechtig-
ten, je mit Einzelunterschrift. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten
versuchten Erpressung kann vorliegend nur die juristische Person als direktes Erpres-
sungsopfer mit Geschädigteneigenschaft als Privatklägerin am Prozess teilnehmen
(vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 156 StGB). Indem ein Täter die
Einzelzeichnungsberechtigten einer juristischen Person in Bereicherungsabsicht mittels
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wird die
juristische Person selbst - die sich durch das Handeln ihrer Zeichnungsberechtigten
gegenüber Dritten berechtigt und verpflichtet (Art. 718 ff. OR) - in ihrem Vermögen und
ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die Rechtsgüter der juristischen Person werden
unmittelbar tangiert. Die Zeichnungsberechtigten, denen allenfalls die Stellung eines
Gesellschafters und wirtschaftlich Berechtigten zukommt, sind nur mittelbar verletzte
und damit Reflexgeschädigte, die sich grundsätzlich nicht als Privatkläger konstituieren
können (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 28 zu Art. 115 StPO). Würden die Zeich-
nungsberechtigten der W_________ AG mittels Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Verhalten - vorliegend zur Übertragung des Eigentums an einer
3 ½ - Zimmerwohnung - bestimmt, würde diese als Eigentümerin der betreffenden Par-
zelle und Bauherrin des Bauvorhabens unmittelbar in ihrer Handlungsfreiheit und ihrem
Vermögen tangiert. Auf die Beschwerden der Zeichnungsberechtigten ist deshalb nicht
einzutreten. Als Privatklägerin ist die W_________ AG durch die Nichtanhandnahme-
verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwer-
deführung legitimiert. Ihre Beschwerde erfolgte überdies frist- und formgerecht
(Art. 396 StPO), weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die Beschwerde ist ein umfassendes vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem
sämtliche Mängel des anzufechtenden Entscheides geltend gemacht werden können
(Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die Rechtmitte-
linstanz verfügt über volle Kognition und kann Rügen wegen Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachver-
haltes sowie wegen Unangemessenheit überprüfen (Art 393 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass bei der vorliegenden Ausgangslage die Be-
schwerdegegnerin den Straftatbestand der versuchten Erpressung erfüllt habe oder
dass ein solcher zumindest in Frage stehe und daher die Nichtanhandnahmeverfügung
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Hinzu
komme, so die Beschwerdeführerin, dass keine Nichtanhandnahmeverfügung nach
Art. 310 StPO mehr hätte erlassen werden dürfen, nachdem der Untersuchungsrichter
die Polizei beauftragt habe, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vorliegend seien be-
reits Untersuchungshandlungen eingeleitet worden, weshalb eine Nichtanhandnahme-
verfügung nicht mehr in Frage gekommen sei.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat
die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1
StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den In-
formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafun-
tersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein (Bundesgerichtsurteile 6B_1105/2013 vom 18. Juli
2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtan-
handnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip
abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 310 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Bundesge-
richtsurteile 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_965/2013 vom 1. Mai 2014 E.
3.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge-
hen. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersu-
chungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen
Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Be-
weiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Vielmehr ist nach
der Maxime „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Fra-
ge verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen
Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2).
Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa
die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eben-
falls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; ZWR 2014 S. 200 E. 2.1).
2.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die an sie adressierte Strafanzeige und Ad-
häsionsklage vom 15. Mai 2013 entgegengenommen und am 17. Mai 2013 der Krimi-
nalpolizei weitergeleitet, mit dem Auftrag ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Sin-
ne von Art. 306 StPO einzuleiten, um den Tatverdacht abzuklären. Die Kriminalpolizei
verfasste über ihre Ermittlungen einen Bericht und überliess diesen samt Beilagen am
die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2014 die Nichtanhandnahme, ohne eine Untersu-
chung zu eröffnen.
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe keine Nichtanhandnahmeverfü-
gung erlassen werden dürfen, nachdem der Untersuchungsrichter die Polizei beauf-
tragt habe, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, verkennt sie, dass zwischen der Er-
mittlungstätigkeit der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft klar zu un-
terscheiden ist, beide zwar das Vorverfahren einleiten (Art. 300 Abs. 1 StPO), aber das
eine auch ohne das andere stattfinden kann. Im Regelfall, aber nicht notwendigerweise
geht der Untersuchung ein selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren im Sinne
von Art. 306 f. StPO voraus. Strafuntersuchungen können aber auch ohne vorgängiges
Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, etwa bei Strafanzeigen, die direkt bei der
Staatsanwaltschaft eingehen oder Untersuchungseröffnungen aufgrund von Erkennt-
nissen aus anderen Strafverfahren. Umgekehrt kann ein Vorverfahren auch alleine aus
einem Ermittlungsverfahren ohne Eröffnung einer Strafuntersuchung bestehen. So
beim Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen oder direktem Strafbefehl alleine ge-
stützt auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen (Art. 309 Abs. 4, Art. 352 Abs. 1
StPO) oder wenn das Ermittlungsverfahren ohne Rapportierung an die Staatsanwalt-
schaft abgeschlossen wird (Art. 307 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen Rhyner, Basler
Kommentar, N. 2 zu Art. 306 StPO). Anstatt die Untersuchung zu eröffnen, hat die
Staatsanwaltschaft vorliegend nach Eingang der Strafanzeige und Adhäsionsklage die
Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur Ermittlung überwiesen. Dies ist ge-
mäss Art. 309 Abs. 2 StPO eine zulässige Vorgehensweise (Bundesgerichtsurteil
6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2; Rhyner, a.a.O., N. 26 zu Art. 306, N. 34
zu Art. 309 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat selbst noch keine Untersuchungshand-
lungen vorgenommen, weshalb sie nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungs-
verfahrens gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung der Untersuchung verzich-
ten und sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen konnte (Rhyner, a.a.O.,
N. 48 f. zu Art. 309 StPO; s. auch Bundesgerichtsurteile 1B_183/2012 vom 20. No-
vember 2012 E. 3.2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2012 E. 2).
3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegender Sachver-
halt den Tatbestand der versuchten Erpressung erfülle. Es ist zu überprüfen, ob auf-
grund der polizeilich ermittelten Ausgangslage sowie aufgrund der Strafanzeige Nicht-
anhandnahmegründe vorlagen oder die Staatsanwaltschaft ein Untersuchungsverfah-
ren zu eröffnen hatte (Art. 310 Abs. 1 StPO).
3.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern un-
rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach-
teile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am
Vermögen schädigt. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter
dem Geschädigten die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von
seinem Willen abhängig erscheinen lässt (vgl. auch Art. 181 StGB). Es kommt dabei
nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als
ernst gemeint erscheinen soll (Bundesgerichtsurteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014
E. 3.2.3). Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven
Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefü-
gig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu be-
schränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa, je mit Hinweisen).
3.2 Eine Erpressung kann auch mit grundsätzlich zulässigen Mitteln erfolgen, bei-
spielsweise mit einem Rechtsmittel gegen einen Bauentscheid (Bundesgerichtsurteil
6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2; ZWR 2009 S. 224 ff.; Urteil des
Kantonsgerichts P1 12 60 vom 4. März 2014 E. 3). Dies setzt eine Zweckentfremdung
des Rechtsmittels voraus, denn ein Rechtsmittel ist auch dann rechtmässig, wenn es
sich schliesslich als erfolglos erweist (BGE 115 II 232 E. 4b; Bundesgerichtsurteile
4A_21/2009 vom 11. März 2009 E. 5.1, 4A_37/2008 vom 12. Juni 2008 E. 3; Lusten-
berger, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Die Verzichtvereinbarung im öffentlichen Bauverfah-
ren, Zürich/Basel/Genf 2008, N. 303 und 305). Jeder Bürger ist befugt, für vermeintli-
che Ansprüche Rechtsschutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt
(BGE 123 III 101 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom 12. Juni
2006 E. 7.2).
Wer aber ein aussichtsloses Rechtsmittel nur ergreift, um sich den Rückzug entschädi-
gen zu lassen, handelt unter Umständen nicht in guten Treuen, sondern nutzt einen
drohenden Vermögensschaden bei Aufrechterhaltung des Rechtsmittels zur Erlangung
verfahrensfremder Zwecke aus. Eine solche Vorgehensweise ist sittenwidrig (Bundes-
gerichtsurteil 6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2). Ebenso kann eine
Zweckentfremdung angenommen werden, wenn ein nicht aussichtsloses Rechtsmittel
erhoben wird, nur um sich zu bereichern oder verfahrensfremde Ansprüche geltend zu
machen (Lustenberger, a.a.O., N. 303). Der entgeltliche Verzicht auf einen zweckent-
fremdeten Rechtsbehelf oder Rechtsmittel ist sittenwidrig und zwar unabhängig von
den materiellen Erfolgsaussichten (Lustenberger, a.a.O., N. 305). Der Nachweis der
Bereicherungsabsicht ist als innere Tatsache schwierig zu erbringen, weshalb sie über
äussere Tatsachen nachgewiesen werden kann (Lustenberger, a.a.O., N. 309). Auf-
schlussreich sind Äusserungen sowie Verhalten des Betreffenden im Verfahren, der
systematische „gewerbsmässige“ Missbrauch von Rechtsbehelfen oder das Verhalten
in anderen Verfahren (Lustenberger, a.a.O. N. 309).
3.3 Sittenwidrigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn ein Nachbar seine
Rechtsmittelbefugnis weder zur Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden
Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile einsetzt, sondern sie
als Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht (Bundesgerichtsurteile
4A_657/2011 vom 8. Februar 2012, E. 3 mit Hinweisen, 6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom
jekt hat regelmässig negative Auswirkungen auf das Nachbargrundstück und solange
die vereinbarte Entschädigung noch als Ausgleich für solche Nachteile verstanden
werden kann, wenn auch vielleicht in übersetztem Mass, ist dies nicht sittenwidrig
(Bundesgerichtsurteil 6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2). Erst wenn
aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Verzichtsver-
einbarung auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn Bezug nimmt, kann Sit-
tenwidrigkeit angenommen werden (Bundesgerichtsurteil 6P.5/2006 und 6S.8/2006
vom 12. Juni 2006 E. 7.2). Das Bundesgericht schloss beispielsweise aus der exorbi-
tanten Höhe einer geforderten Entschädigung, dass es dem Einsprecher zum vornhe-
rein nicht um die Abgeltung von finanziellen Nachteilen für nachbarrechtliche Nachteile
gegangen sei, sondern um den Missbrauch der Verfahrensposition des Nachbarn im
Bauverfahren (vgl. Bundesgerichtsurteile 6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006
E. 7.2; s. dazu Lustenberger, Baueinsprache als Erpressung - Zivilrechtliche Aspekte
eines Strafurteils, in: BR 2006, S. 159 ff.). Wenn mit einer Verzichtsvereinbarung allein
der drohende Verzögerungsschaden des Bauherrn vermindert werden will oder sich
der wirtschaftliche Wert des Verzichts nicht aus schutzwürdigen nachbarrechtlichen
Interessen ergibt, ist darin eine verpönte Kommerzialisierung und damit eine unrecht-
mässige Bereicherung im Sinne von Art. 156 StGB zu erblicken (BGE xxx4 II 363 E.
2.5; Bundesgerichtsurteile 6B_1049/2013 vom 4. Juli 2014 E. 1.6.3, 1B_709/2012 vom
4. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe
sich den Rückzug der Beschwerde gegen die Baubewilligungsverfügung entschädigen
lassen wollen und erblickt darin eine versuchte Erpressung Sinne von Art. 156 Ziff. 1
StGB. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage der betreffende Straftat-
bestand eindeutig nicht erfüllt ist und damit die Nichtanhandnahme berechtigt war
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Straftatbestand möglicherweise erfüllt, so hat der
Staatsanwalt - entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ für die Anklagerhe-
bung - das Untersuchungsverfahren zu eröffnen, wenn eine Verurteilung wahrscheinli-
cher oder zumindest gleich wahrscheinlich ist wie ein Freispruch.
4.1 Dem Prozess liegt folgende Ausgangslage zu Grunde: Die Beschwerdegegnerin
ist Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, gelegen auf dem Gebiete der Ge-
meinde A_________, worauf ein Chalet steht (S. 28 und 35, S3 2013 152). Des Weite-
ren ist die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der daran angrenzenden Parzelle
Nr. xxx2. Mit Bauentscheid vom 5. Juli 2011 bewilligte die Gemeinde den Bau eines
Mehrfamilienhauses auf der angrenzenden Parzelle Nr. xxx3, wogegen die Beschwer-
deführerin nicht eingesprochen hatte (S. 37 ff., S3 2013 152). Gegen ein weiteres Bau-
gesuch der Beschwerdeführerin zum Bau des Mehrfamilienhauses Il Sole auf der Par-
zelle Nr. xxx4 erhob die Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2011 Einsprache
(S. 42 ff., S3 2013 152).
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin und die Zeichnungsbe-
rechtigten der Beschwerdeführerin im April 2012 im Restaurant B_________ in
C_________ zu einer Einigungssitzung zusammenfanden (S. 108, S3 2013 152). Die
Zeichnungsberechtigten beabsichtigten gemäss eigenen Angaben hinsichtlich der Im-
missionen, die durch den bereits begonnen Bau auf der Parzelle Nr. xxx3 entstanden,
eine Lösung mit der Beschwerdegegnerin zu suchen und stellten sich vor, nach dem
sie die ungefähren Mietzinsausfälle berechnet hatten, der Beschwerdegegnerin einen
Betrag Fr. 50‘000.-- zu bezahlen (S. 108 f. und 115, S3 2013 152). Gleichzeitig wollten
die Zeichnungsberechtigten mit der Beschwerdegegnerin eine Lösung finden, was de-
ren „Einsprache“ hinsichtlich des Baus auf der Parzelle Nr. xxx4 anbetraf (S. 108, S3
2013 152). Gemeint war die Beschwerde vom 4. April 2012 an den Staatsrat, mit wel-
cher die Beschwerdeführerin die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung vom 26.
März 2012 betreffend der Parzelle Nr. xxx4 angefochten hatte (S. 52 ff., S3 2013 152).
Die beiden Zeichnungsberechtigten gaben gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass die
Beschwerdegegnerin sich mit ihrem Angebot von Fr. 50’000.-- nicht zufrieden gegeben
habe, sondern ihnen zuerst den Vorschlag gemacht habe, ihr die Parzelle Nr. xxx2
abzukaufen und auf beiden Parzellen, Nr. xxx4 und Nr. xxx2, eine grössere Überbau-
ung zu erstellen (S. 108, S3 2013 152). Sie habe eine Planskizze mitgebracht, auf der
dargestellt gewesen sei, wie ein solches Gebäude aussehen könne (S. 108, S3 2013
152). Ein Zeichner - jemand der das Handwerk verstehe - hätte diese Skizze gemacht
(S. 127, S3 2013 152). Über der Parzelle Nr. xxx2 sei noch ein viel grösseres Haus
gelb eingezeichnet gewesen (S. 132, S3 2013 152). Die Zeichnungsberechtigten hät-
ten jedoch kein Interesse an diesem Vorschlag gehabt und seinen überrascht gewesen
(S. 115, S3 2013 152), zumal sie bereits etwa ein Jahr zuvor ihr und D_________, dem
Eigentümer der im Süden angrenzenden Parzelle, das Angebot gemacht hätten, die
Parzellen abzukaufen oder zusammen ein Bauprojekt zu machen. Damals hätte sie
kein Interesse gezeigt und argumentiert, die Parzelle Nr. xxx2 zum Schutz der Parzelle
Nr. xxx1 gekauft zu haben, damit ihr niemand davor baue (S. 108, 115 und 123, S3
2013 152). Drauf habe die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie ihr eine 3 ½ - Zim-
merwohnung im Haus Il Sole übergeben sollen, dann würde sie die Einsprache zu-
rückziehen (S. 108 f., 115 und 127, S3 2013 152). Sie würde ansonsten bis vor Bun-
desgericht gehen und werde dort Recht bekommen (S. 115, S3 2013 152). Sie Wisse
nun im Alter „wie sie machen müsse“. Sie habe sowieso in E_________ noch etwas
das ihr wichtiger sei und die A_________ bedeute ihr nicht so viel (S. 115, S3 2013
152). Ausserdem habe sie eine Rechtsschutzversicherung und somit würden ihr keine
Kosten entstehen (S. 115, S3 2013 152).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Zeich-
nungsberechtigten hätten ihr für den Rückzug der Einsprache angeboten, Fr. 40‘000.--
bis 50‘000.-- zu bezahlen (S. 122, S3 2013 152). Sie hätte ihnen gesagt, dass es ihr
nicht um das Geld gehe, sondern dass ihr lieber wäre, wenn sie ihr bestehendes Pro-
jekt weiter in Richtung Osten verschieben würden, damit die First von ihrem bestehen-
den Haus auf der Parzelle Nr. xxx1 nicht unmittelbar hinter dem geplanten Haus zu
stehen komme (S. 122, S3 2013 152). Sie habe keinen Vorschlag gemacht, eine Über-
bauung auf den Parzellen Nr. xxx2 und xxx4 zu erstellen und habe keinen Plan dabei
gehabt (S. 123, S3 2013 152). Jedoch sei diskutiert worden, dass sie eine Wohnung im
Haus Il Sole zu den Erstellungskosten übernehmen könnte, was die Zeichnungsbe-
rechtigten mit ihrer Bank hätten abklären wollen (S. 122, S3 2013 152). Es treffe zu,
dass sie eine Versicherung habe und dass sie gesagt habe sie würde „bis zum Letzten
gehen“ (S. 123, S3 2013 152).
4.2 Die teils widersprüchlichen Aussagen sowie weitere Beweise unterliegen der freien
Beweiswürdigung. Entgegen dem Wortlaut in Art. 10 Abs. 2 StPO haben nicht nur Ge-
richte die Beweise frei zu würdigen, sondern auch die Staatsanwaltschaft, namentlich
wenn sie am Ende des Vorverfahrens über die Verfahrenseinstellung oder die Ankla-
geerhebung zu entscheiden und die bis anhin festgestellte Sach- und Beweislage auf
ihre Überzeugungskraft im Hauptverfahren hin zu prüfen hat (Hofer, Basler Kommen-
tar, N. 50 f. zu Art. 10 StPO). Ohne die Beweise abschliessend zu würdigen oder einen
Entscheid des erstinstanzlichen Gerichtes zu präjudizieren, ist vorliegend zu beurteilen,
ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Tatverdacht nicht auszuschlies-
sen vermögen.
5. Auf den ersten Blick erscheint in Anbetracht der Rechtsprechung eine entsprechen-
de Erklärung, ein Rechtsmittel - dank Rechtsschutzversicherung kostenlos und damit
ohne eigenen Verluste - bis vor Bundesgericht weiterzuziehen und „bis zum Letzten
gehen“ zu wollen, geeignet eine Androhung von ernstlichen Nachteilen im Sinne von
Art. 156 Abs. 1 StGB darzustellen (vgl. BGE 123 III 101 E. 2c; Bundesgerichtsurteile
6B_1049/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; 4A_21/2009 vom 11. März 2009 E. 5.1). Das
Bundesgericht erachtet es als allgemein bekannt, dass die Verzögerung von Bauvor-
haben durch administrative oder gerichtliche Verfahren zu beträchtlichem, volkswirt-
schaftlich unerwünschtem Schaden führen kann (BGE 123 III 101 E. 2c; Bundesge-
richtsurteile 6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 6).
5.1 Die Beschwerde gegen den Bauentscheid hat sich vorliegend nicht als aussichts-
los erwiesen, denn der Staatsrat hat die Beschwerde aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie Überschreitung der zulässigen Bruttogeschossfläche mit
Entscheid vom 24. Oktober 2012 gutgeheissen und den Baubewilligungsentscheid
aufgehoben (S. 83 ff., S3 2013 152). Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsge-
richt hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2013 abgewiesen
(A1 12 358, s. zu sog. gerichtsnotorischen Tatsachen; Tatsachen, von denen der Rich-
ter aus Drittprozessen Kenntnis hat und die sich innerhalb des durch die Parteibehaup-
tungen umrissenen Prozessthemas bewegen, Bundesgerichtsurteil 4A_37/2014 vom
schwerde anhand der konkret vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, der Überschreitung der Bruttogeschossfläche und des Verstosses
gegen den Verfassungsartikel über die Zweitwohnungsquote von 20%, die dann mit
Ausnahme von Letzterem durch den Staatsrat berücksichtigt worden sind, jedenfalls
nicht als aussichtslos (vgl. S. 57 ff., S3 2013 152).
Wie bereits hiervor dargestellt, ist ein zweckentfremdetes Rechtmittel aber unabhängig
von den Erfolgsaussichten sittenwidrig. In der Folge ist daher zu prüfen, ob allenfalls
ein verfahrensfremder Zweck mit der Beschwerde gegen den Bauentscheid hätte ver-
folgt worden sein können.
5.2 Ein verfahrensfremder Zweck wird wie bereits erwähnt verfolgt, wenn der entgeltli-
che Verzicht auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzich-
tenden Partei beruht (vgl. BGE 123 III 101 E. 2c). Eine solche Kommerzialisierung
nimmt das Bundesgericht etwa an, wenn die verlangte Entschädigung ausserhalb des-
sen steht, was vernünftigerweise noch als - wenn auch sehr grosszügig bemessene -
Entschädigung für nachbarrechtliche Inkonvenienzen bezeichnet werden kann (Bun-
desgerichtsurteile 6P.5/2006 und 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2). Vorliegend ist
daher zu prüfen, ob einer Entschädigung für den Rückzug der Beschwerde überhaupt
nachbarrechtliche Interessen gegenüberstanden, die hätten abgegolten werden kön-
nen und ob eine Abgeltung für solche Vermögensnachteile bzw. nicht vermögenswerte
Nachteile angemessen war.
5.3 Der entgeltliche Verzicht bzw. Rückzug eines Rechtsmittels kann verschiedene
Formen annehmen, beispielsweise kann eine Abgeltung durch Geld- oder Sachleistun-
gen erfolgen, durch Einräumung oder Löschung von dinglichen Rechten, durch Auf-
tragserledigung zugunsten des Einsprechers oder eines Dritten sowie durch öffentlich-
rechtliche Leistungen wie Projektänderungen, Auflagen etc. (Lustenberger, a.a.O.,
N. 27 mit Hinweisen).
Vorliegend haben die Parteien offenbar über eine Abgeltung für den Rückzug der Be-
schwerde diskutiert, wobei aufgrund der Akten nicht klar ist, über welche Art von Abgel-
tung und von wem die Initiative ausgegangen ist. Die Zeichnungsberechtigten wollen
ihrerseits Fr. 40‘000.-- bis Fr. 50‘000.-- anerboten haben, was der Beschwerdegegnerin
nicht gereicht haben soll (S. 109 und 116, S3 2013 152). Die Beschwerdegegnerin
habe dann die Übertragung einer 3 ½ - Zimmerwohnung im Haus Il Sole für den Rück-
zug verlangt (S. 108 und 115, S3 2013 152).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie überhaupt eine Entschädigung gewollt
habe, ihr sei es nicht ums Geld gegangen, sie habe eine Abänderung des Projekts
beabsichtigt (S. 123, S3 2013 152). Diese Aussage steht jenen der Zeichnungsberech-
tigten entgegen, die angeben, dass die Initiative und die Vorschläge zur Abgeltung des
Beschwerderückzugs - mit Ausnahme des von ihnen gemachten Vorschlags zwischen
Fr. 40‘000.-- und Fr. 50‘000.-- - von der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei. So soll
auch von ihr der Vorschlag gekommen sein, dass die Beschwerdeführerin ihr die Par-
zelle Nr. xxx2 abkaufe und dann auf beiden Parzellen Nr. xxx2 und Nr. xxx4 ein grös-
serer Bau erstelle (S. 108, 115 und 132, S3 2013 152). Immerhin sagte selbst die Be-
schwerdegegnerin aus, dass sie darüber geredet hätten, dass sie eine Wohnung im
Haus Il Sole zu Erstellungskosten übernehmen könne (S. 122, S3 2013 152), womit sie
nicht grundsätzlich in Abrede stellt, dass über eine Entschädigung diskutiert worden ist.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien über eine Entschädigung ge-
sprochen haben, jedoch unterscheiden sich diesbezüglichen Angaben, von wem der
Vorschlag ausgegangen sein soll und an welche Bedingung der Rückzug geknüpft
worden sein soll (S. 143 f. und S. 151, S3 2013 152). Einerseits wird in den Akten von
einer unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gesprochen, andererseits von einer
Überlassung im Gegenzug zur Eigentumsübertragung der Parzelle Nr. xxx2 oder von
einer Überlassung zu Erstellungskosten (S. 143 f. und S. 151, S3 2013 152). Damit
unterscheidet sich auch die Höhe der daraus resultierenden Entschädigung. Bei einer
unentgeltlichen Übertragung einer 3 ½ - Zimmerwohnung würde die Entschädigung für
den Rückzug der Beschwerde entsprechend dem Verkaufspreis der Wohnung
Fr. 590‘000.-- (S. 47, S3 2013 152) betragen, bei einer Übertragung zu Erstellungskos-
ten entsprechend dem hypothetischen Gewinn ca. Fr. 100‘000.-- (S. 116, S3 2013 152)
und bei einer Übertragung im Gegenzug zur Parzelle Nr. xxx2, die gemäss Angaben
der Zeichnungsberechtigten einen Wert von ca. Fr. 200‘000.-- aufweise, eine Entschä-
digung von ca. Fr. 390‘000.--.
Letztlich muss an dieser Stelle offen bleiben, welche der dargestellten Aussagevarian-
ten als glaubwürdiger erscheint, da die abschliessende Beweiswürdigung in die Zu-
ständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts fällt. Jedenfalls kann den Aussagen der
Zeichnungsberechtigten nicht jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, weshalb
gestützt darauf und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (vgl. hiernach) eine
Verurteilung nicht weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch.
5.4 Gegenstand der Abgeltung sind „nachbarrechtliche Nachteile“, laut Bundesgericht
sog. „nachbarrechtliche Inkonvenienzen“ (Bundesgerichtsurteile 6P.5/2006 und
6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2 und 7.3; Lustenberger, a.a.O., N. 378). Denkbar
sind sowohl Vermögensnachteile, Nachteile die auf dem Nachbarsgrundstück eine
Wertverminderung bewirken, wie auch nicht vermögenswerte Nachteile, beispielsweise
Beeinträchtigungen ästhetischer, ideeller oder persönlicher Natur, wobei nur solche
einer Abgeltung zugänglich sind, die der Nachbar bei erfolgreichem Verfahrensaus-
gang nicht hinzunehmen hätte (Lustenberger, a.a.O., N. 379 f.). Abgegolten wird dabei
der Verzicht auf die Chance, das Bauvorhaben durch Anfechtung des Bauentscheides
zu seinen Gunsten abzuändern (Lustenberger, a.a.O., N. 348). Insofern der geplante
Bau rechtskonform ist und daher negative Auswirkung auf die Nachbarsparzelle durch
Gutheissung der Beschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid nicht aufgehoben
werden können, sind sie der Abgeltung nicht zugänglich, weil es sich um Nachteile
handelt, die der Nachbar hinzunehmen hat (vgl. BGE 123 III 106 E. 2d; Urteil des
Obergerichts Zürich LB040036 vom 7. September 2004 E. 3.1; Lustenberber, a.a.O.,
N. 379 f.). Rechtskonforme Bauvorhaben verursachen grundsätzlich keinen Schaden,
weil aufgrund der herrschenden Zonenplanordnung, die eine Bebauung zulässt, schon
vor Verwirklichung des Projekts zumindest die Erwartung der baldigen oder gelegentli-
chen Überbauung besteht (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.6). Eine abzugeltende Beeinträch-
tigung erleidet der Nachbar erst, wenn die vom strittigen Projekt verursachte Beein-
trächtigung über das hinausgeht, was er von einem rechtskonformen Projekt zu erdul-
den hätte (Lustenberger, a.a.O., N. 346). Eine ausgleichbare Störung liegt somit erst
bei einer gegenüber einem rechtskonformen Bauvorhaben entstehenden Mehrbeein-
trächtigung vor, die vom streitigen Bauvorhaben ausgeht (Lustenberger, a.a.O.,
N. 346). Beeinträchtigungen, die ein Grundstück bereits aufgrund bestehender Bauten
erleidet, können nicht über ein Neubauprojekt abgegolten werden (Lustenberger,
a.a.O., N. 346).
Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde gegen den
Bauentscheid Einwände gegen das Bauprojekt vorgebracht hatte, die bei einer Gut-
heissung der Beschwerde negative Auswirkungen auf ihr Grundstück hätten verhindern
können und wie diese zu bewerten gewesen wären (vgl. BGE 123 III 101 E. 2d; Urteil
des Obergerichts Zürich LB040036 vom 7. September 2004 E. 3.1).
5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerde gegen den Bauentscheid unter
anderem die Überschreitung der Bruttogeschossfläche gerügt, was grundsätzlich ge-
eignet ist, die nachbarrechtlichen Interessen zu tangieren, vor allem dann, wenn die
Überschreitung erheblich ist und dadurch ein grösseres Bauvorhaben resultiert, als die
Ausnützungsziffer dies zulässt (vgl. Huber, die Ausnützungsziffer, Zürich 1986, S. 247).
Die negativen Auswirkungen durch ein grösseres Bauprojekt, als dies zulässig wäre,
hat der Nachbar nicht hinzunehmen (Huber, a.a.O., S. 247). Die Entschädigung für den
Verzicht muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den nachbarrechtlichen
Nachteilen stehen, auf deren Geltendmachung verzichtet wird. Ist die Überschreitung
der Bruttogeschossfläche nur gering und die negativen Auswirkungen auf das Nach-
bargrundstück daher klein, stellt eine entsprechende Entschädigung ausserhalb des-
sen was objektiv betrachtet noch als angemessen bezeichnet werden könnte, unter
Umständen eine Kommerzialisierung der Rechtsposition dar. Vorliegend ist von einer
geringen Auswirkung auf die Nachbarparzelle auszugehen, da die Bruttogeschossflä-
che lediglich um 6.17 m2 überschritten wurde, was bei einer maximal zulässigen Brut-
togeschossfläche von 702.6 m2 praktisch nicht ins Gewicht fällt (vgl. Entscheid des
Staatsrates E. 4.2, S. 87, S3 2013 152). Weder die Aussicht noch der Lichteinfall wür-
den sich massgeblich verändern, wenn die Bruttogeschossfläche eingehalten worden
wäre. Der Beschwerdegegnerin dürfte bewusst gewesen sein, dass die Überschreitung
der Bruttogeschossfläche nur eine geringe Mehrbeeinträchtigung im Gegensatz zu
einem rechtskonformen Bauprojekt gehabt hätte, zumal sie bereits in ihrer Einsprache
vom 25. Januar 2012 eine detaillierte Abrechnung der Bruttogeschossfläche hinterlegte
und eine Überschreitung von lediglich 7.94 m2 rügte (s. 48 f., S3 2013 152). Die Über-
schreitung der Bruttogeschossfläche wäre grundsätzlich geeignet gewesen, eine Ent-
schädigung für den Rückzug der Beschwere zu rechtfertigen, jedoch aufgrund der ge-
ringen Mehrbeeinträchtigung nur in geringem Ausmass, wahrscheinlich keine im Be-
trag von Fr. 100’000.--.
5.4.2 Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Verletzung des Verfassungsarti-
kels über die Zweitwohnungsquote von 20% gerügt. Das Bauprojekt wurde durch die
Anrufung des Zweitwohnungsartikels ganz grundsätzlich in Frage gestellt, indem die
Rechtskonformität des Projektes bestritten wurde. Bei der behaupteten Verletzung des
Zweitwohnungsartikels ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht den Wohnbau
grundsätzlich, sondern den Neubau von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem
Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent und die schlechte Auslastung von Zweit-
wohnungen verhindern will (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über
Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBI 2014 2287, S. 2322). Zulässig bleibt die
Erstellung von Erstwohnungen, von den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen,
wie beispielsweise Wohnungen zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken, sowie von
Wohnungen, die touristisch bewirtschaftet werden (BBI 2014 2287, S. 2288). Unter
Berücksichtigung, dass nur jener nachbarrechtliche Nachteil abgegolten werden kann,
der ein Mehr an Beeinträchtigungen im Gegensatz zu einem rechtskonformen Bauvor-
haben verursacht, ist fraglich, ob die Verletzung des Zweitwohnungsartikels überhaupt
eine abzugeltende Beeinträchtigung für den Nachbar darstellt (vgl. Lustenberger,
a.a.O., N. 364). Das Kriterium, ob eine Erst- oder eine Zweitwohnung gebaut wird, sagt
für sich alleine nichts über die Beeinträchtigung der Nachbarsparzelle aus. Das genau
gleiche Bauvorhaben könnte sowohl als Erst- wie auch als Zweitwohnung bewilligt
werden, wenn die in der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 ent-
haltenen Vorgaben ansonsten erfüllt worden sind. Daher ist das vorliegende Baupro-
jekt im Hinblick auf die zu ermittelnden Beeinträchtigungen der Nachbarsparzelle durch
die Verletzung des Zweitwohnungsartikels unter Umständen gar keinem Vergleich zu-
gänglich.
5.5 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formell-rechtlicher Natur und dient erst
durch die Ausübung der persönlichkeitsbezogenen Mitbestimmungsrechte der Verhin-
derung von nachbarrechtlichen Inkonvenienzen. Werden nur formelle Einwände gegen
ein Bauvorhaben erhoben, kann dies ein Indiz für eine zweckwidrige Verwendung von
Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen sein (Lustenberger, a.a.O., N. 401). Dem Nachbar
muss aber der Nachweis offen stehen, dass er gerade wegen der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs nicht in der Lage war, konkrete Einwände materieller Natur zu er-
heben (Lustenberger, a.a.O., N. 401). Können auch nachträglich keine solchen Ein-
wände vorgebracht werden, fehlt es an einer Beeinträchtigung die einen Ausgleich von
allfälligen Nachteilen rechtfertigen könnte (Lustenberger, a.a.O., N. 401).
Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde gegen den Bauent-
scheid die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Baubewilligungsentscheid
wurde gestützt auf geänderte Pläne erlassen, ohne diese der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnis zu bringen und sie dazu Stellung nehmen zu lassen, was der Staatsrat als
Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifizierte (S. 86, S3 2013 152). Allein deswegen
und insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen wies der Staatsrat die
Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurück, zumal der Beschwerdegegnerin die ge-
änderten Planunterlagen in Kopie zugestellt worden waren und diese sich im Verwal-
tungsverfahren dazu äussern konnte (S. 86, S3 2013 152). Ob die Beschwerdegegne-
rin bei Ausübung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren noch weitere kon-
krete Einwände materiell-rechtlicher Natur gegen das Bauvorhaben vorbrachte, deren
Gutheissung negative Auswirkungen auf das Nachbarsgrundstück verhindert hätten,
geht aus den Akten nicht hervor.
5.6 Wie hiervor ausgeführt, besass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich vermö-
genswerte Chancen und Vorteile, die einer Entschädigung für den Beschwerderückzug
grundsätzlich hätten gegenüberstehen können (vgl. BGE 123 III 101 E. 2d). Die darge-
stellten nachbarrechtlichen Inkonvenienzen, wären aber wahrscheinlich nicht geeignet,
eine hohe Entschädigung für den Rückzug der Beschwerde zu rechtfertigen. Bereits
eine Entschädigung von Fr. 100‘000.-- scheint unangemessen und überrissen. Insofern
dürfte von einer Kommerzialisierung ihrer Rechtsposition auszugehen sein, wenn die
Beschwerdegegnerin von sich aus den Rückzug der Beschwerde an die Eigentums-
übertragung einer 3 1/2 - Zimmerwohnung (zu Erstellungskosten, im Gegenzug zur
Eigentumsübertragung der Parzelle Nr. xxx2 oder unentgeltlich) geknüpft hätte. Damit
wäre versuchte Erpressung anzunehmen.
5.7 Die rechtsmissbräuchliche Erhebung eines Rechtsmittels, rein um einen entgeltli-
chen Verzicht zu vereinbaren und die damit zusammenhängende Bereicherungsab-
sicht können wie bereits dargetan, über äussere Tatsachen nachgewiesen werden
(Lustenberger, a.a.O., N. 309).
In diesem Zusammenhang erscheint nicht unwesentlich, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin bereits für die Einräumung eines Näherbaurechts zu Lasten ihrer Parzelle
Nr. xxx1 entschädigen liess. Aus den Plänen (S. 31, S3 2013 152) geht hervor, dass
ein Ecke des Balkons durch die leichte Drehung des Gebäudes auf der Parzelle
Nr. xxx3 während der Bauphase die zulässige Ausladung von 1.5 m in den Grenzab-
stand von 4 m überschritt und mit einer Fläche von 0.32 m2 nicht mehr innerhalb des
zulässigen Abstandes lag (Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 BauG; Art. 33 BZR der
Gemeinde A_________). Die Beschwerdegegnerin meldete der Gemeinde den
Verstoss gegen die Baubewilligung, worauf die Gemeinde am 3. Juni 2013 unter An-
drohung strafrechtlicher Sanktionen gemäss Art. 54 BauG und 94 BZR die Wiederher-
stellung des rechtmässigen Abstandes verfügte. Daraufhin vereinbarten die Parteien
am 26. Juni 2013 gegen Entschädigung von Fr. 13‘500.-- ein Näherbaurecht zu Lasten
der Parzelle Nr. xxx1 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx3. Der Umstand, dass sich
die Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit für die Einräumung eines Nä-
herbaurechts entschädigen liess, ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Beschwerde-
gegnerin nicht abgeneigt ist, sich den Verzicht auf Rechte abgelten zu lassen.
Im Übrigen scheint der Verdacht des Zeichnungsberechtigten X_________, die Be-
schwerdegegnerin habe nur eingesprochen, weil sie das Haus „F_________“ auf der
Parzelle Nr. xxx3 störe, da sie deswegen keine Morgensonne mehr habe, nicht unwe-
sentlich zu sein. Unter Umständen hat die Beschwerdegegnerin verpasst, beim Bau
der Parzelle Nr. xxx3 einzusprechen und versucht nun, ihre diesbezüglichen nachbar-
rechtlichen Inkonvenienzen (Lichtentzug, Schattenwurf etc.) im vorliegenden Bauver-
fahren geltend zu machen und eine finanzielle Entschädigung für diese „Einbusse“ zu
erlangen. Gestützt auf das Dargelegte erscheint an dieser Stelle eine gewisse Zweck-
entfremdung des Rechtsmittels, zur Erlangung vermögenswerter Vorteile und damit
allenfalls ein strafbares Verhalten nicht ausgeschlossen.
6. Um ein erstinstanzliches Urteil nicht zu präjudizieren, kann und darf vorliegend nicht
abschliessend beurteilt werden, ob eine Androhung von ernstlichen Nachteilen tatsäch-
lich vorliegt, ob zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke ein Rechtsmittel erhoben
worden ist oder eine Absichtserklärung vorlag, der eine verpönte Kommerzialisierung
zu Grunde lag. Aufgrund der dargestellten Sachlage und der sich diesbezüglich stel-
lenden Rechtsfragen liegt aber keineswegs ein klarer Fall vor, bei dem eindeutig keine
Straftatbestände erfüllt worden wären. Gewisse Anhaltspunkte deuten auf ein strafba-
res Verhalten hin, so dass sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ die Eröffnung eines Untersuchungsverfahren aufdrängt, in welchem der
Staatsanwalt die betreffenden Personen nochmals im Hinblick auf die sich stellenden
Rechtsfragen einzuvernehmen (Art. 142 ff. StPO) sowie die Akten des Bauverfahrens
sowie weiterer Verfahren beizuziehen (Art. 194 Abs. 1 StPO) hat. Sofern sich dann
kein hinreichender Tatverdacht erhärtet, ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als
eine Verurteilung, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls die
Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO).
Die Beschwerde der W_________ AG ist daher gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zurückzuweisen.
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt vom Ausgang der gestellten Anträge ab.
Das Gericht verfügt bei der Verlegung der Kosten über einen Ermessenesspielraum
(Bundesgerichtsurteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2).
Vorliegend wird die Beschwerde der W_________ AG vollumfänglich gutgeheissen.
Auf die Beschwerde von X_________ und Y_________ wird demgegenüber nicht ein-
getreten, weshalb ihnen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ebenfalls nach Mass-
gabe ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt
für die Beschwerdegegnerin, welche eintretendenfalls die Abweisung der Beschwerde
beantragt hatte und mit ihren Anträgen bezüglich der W_________ AG unterliegt bzw.
bezüglich X_________ sowie Y_________ obsiegt (Bundesgerichtsurteil 6B_438/2013
vom 18. Juli 2013 E. 2.4).
Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/4
X_________ und Y_________ und zu 1/2 der teilweise unterliegenden Beschwerde-
gegnerin aufzuerlegen (Bundesgerichtsurteile 6B_261/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4
[= nicht publ. E. von BGE 139IV 78], vgl. ferner BGE 138 IV 248 E. 5.3; Guido, Be-
schwerde N. 566, 568; Domeisen, Balser Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 428 StPO, mit
Hinweisen).
7.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar)
wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das
Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr
Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr
unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen, die
ausgangsgemäss zu je 1/4, d.h. Fr. 250.--, X_________ und Y_________ und zu 1/2,
d.h. Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Nach Verrechnung mit dem
von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt
Z_________ noch Fr. 200.--. Z_________ bezahlt den Beschwerdeführenden zudem
Fr. 300.-- für geleistete Vorschüsse.
7.2 Vorliegend hat die obsiegende W_________ AG, welche eine Parteientschädigung
beantragt hat und die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, Anspruch auf
eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO, die aufgrund
des Verfahrensausgangs durch die Beschwerdegegnerin zu tragen ist.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be-
deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs.
1GTar).
Vorliegend hat die W_________ AG eine mehrseitige Beschwerde eingereicht sowie in
weiteren Eingaben zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwer-
degegnerin Stellung genommen, so dass sich unter Berücksichtigung der hiervor er-
wähnten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt,
welche die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
Die nicht anwaltlich vertretene und lediglich teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin
ist nicht zu entschädigen, ebenso wenig X_________ und Y_________, auf deren Be-
schwerde nicht eingetreten wird.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde von X_________ und Y_________ wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde der W_________ AG wird gutgeheissen, die Nichtanhandnah-
meverfügung vom 9. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung
im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- werden zu je 1/4, d.h. je
Fr. 250.-- X_________ und Y_________ und zu 1/2, d.h. Fr. 500.-- Z_________
auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von den Beschwerdeführenden geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt Z_________ Gerichtskosten von Fr. 200.--
sowie den Beschwerdeführenden Fr. 300.-- für geleistete Vorschüsse.
Z_________ bezahlt der W_________ AG für das Beschwerdeverfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 800.--.
Sitten, 5. Februar 2015