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VERFÜGUNG VOM 27. NOVEMBER 2013
KANTONSGERICHT WALLIS
STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Präsident, Gerichtsschreiber
Dr. Rochus Jossen
in Sachen
Einwohnergemeinde A_________, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
gegen
dieVerfügung vom 28. Februar 2013 der Staatsanwaltschaft Kanton Wallis
Parteirechte (Art. 147 StPO)
VERFAHREN
A. Aufgrund einer Strafanzeige der Gemeinde A_________ vom 12. April 2011 (S. 8
f.) eröffnete der Staatsanwaltschaft am 21. April 2011 ein Strafverfahren gegen
C_________, D_________ und E_________ wegen diverser Vermögensdelikte.
C_________ wurde dabei vorgeworfen, sich als Leiter der Wasserwerke der Gemeinde
A_________ persönlich bereichert zu haben, indem er sich via Bestellungen für die
Gemeinde Waren und Dienstleistungen von diversen Lieferanten habe zukommen las-
sen, die er mit der Gemeinde nicht abgerechnet habe. Zudem habe er die Schreine-
reiunternehmung D_________ sowie den Betrieb von E_________ überhöhte
Rechnungen erstellen lassen, die er dann zuhanden der Buchhaltung der Gemeinde
A_________ visiert habe. Den Mehrbetrag oder einen Teil davon habe er sich ausza-
hlen lassen. Schliesslich habe er selbst für fiktive Leistungen Rechnungen an die Ge-
meinde gestellt (S. 61).
Am 13. Januar 2012 hinterlegte die Kantonspolizei den Verzeigungsbericht (S. 189 ff.),
welcher den Parteien samt Beilagen am 24. Januar 2012 zugestellt wurde (S. 187,
200). Mit Eingabe vom 26. April 2012 ersuchte die Gemeinde A_________ um eine
Ergänzung der Strafuntersuchung: Der Beschuldigte C_________ sei unter anderem
im Detail zu Zahlungen, Rechnungen und Kassabelegen im Umfang von vier Bunde-
sordnern zu befragen, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um private Bezüge han-
dle (S. 200 ff.). Am 3. Mai 2012 beauftragte der damals zuständige Staatsanwalt die
Kriminalpolizei mit der Durchführung der von der Gemeinde beantragten Ergänzung
(S. 203 f.).
B. Nach ersten Einvernahmen hielt die neu zuständige Staatsanwältin mit Verfügung
vom 28. Februar 2013 gegenüber den Parteien/Verfahrensbeteiligten fest, dass
aufgrund der äusserst zeitintensiven Ergänzung der Untersuchung und des Ein-
verständnisses von C_________, „über sämtliche Rechnungen und Zahlungen
Auskunft zu geben und um den Prozess zügig voranzubringen“ statt der vorgesehenen
Einvernahmen durch die Polizei ein schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO
von C_________ eingeholt werde. Dieser werde im Anschluss allen Parteien zuges-
tellt, welche im Rahmen einer abschliessenden polizeilichen Einvernahme die Möglich-
keit hätten, Fragen zu stellen.
C. Gegen diese Verfügung gelangte die Gemeinde A_________ am 7. März 2013 mit-
tels Beschwerde an das Kantonsgericht und verlangte nebst Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, dass die Staatsanwältin angewiesen werde, die Einvernahmen durch
die Polizei wie vorgesehen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-
lasten des Staates.
D. Die Staatsanwältin übermittelte am 21. März 2013 diverse Verfahrensakten, nahm
zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung, soweit auf
sie überhaupt eingetreten werden könne. Am 25. März 2013 hinterlegte die Staatsan-
wältin weitere Unterlagen und am gleichen Tag liess sich D_________ vernehmen und
ersuchte um die Beschwerdeabweisung.
In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO an-
gefochten werden.
Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die vorgese-
hene polizeiliche Einvernahme des Hauptbeschuldigten durch die Einholung eines
schriftlichen Berichts bei diesem ersetzt hat. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch
insbesondere ihr Anwesenheits- und Fragerecht in unzulässiger Weise beschnitten.
Die Literatur und Rechtsprechung bejahen die Zulässigkeit der Beschwerde bei einer
Verweigerung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO (vgl. Bundesgerichtsurteil
1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 und BGE 139 IV 25; Keller, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 16 zu Art. 393 StPO; Stephenson/Thiriet,
Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 393 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei-
zerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 100 sowie Fn. 288 f.; wohl ebenso
Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N.
1506 [fortan Schmid, Handbuch]).
Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Privatklägerin, deren Vermögensrechte durch
die im Vorverfahren untersuchte Straftat tangiert werden und die im laufenden
Beschwerdeverfahren die Verletzung ihrer Teilnahmerechte geltend macht, durch die
angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur
Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO; Christen, Zum Anwesen-
heitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, ZStrR 2011, S.
467 [fortan Christen, ZStrR 2011]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2
StPOvolle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft
jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2;
Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. In der angefochtenen Verfügung bestimmt die Staatsanwaltschaft, dass die eigent-
lich vorgesehene und bereits begonnene polizeiliche Einvernahme des Hauptbeschul-
digten C_________ in Anwendung von Art. 145 StPO durch die Einholung eines
schriftlichen
Berichts
bei
diesem
ersetzt
wird.
Dagegen
wendet
sich
die
Beschwerdeführerin und bringt vor, einer derartigen Selbstbeschränkung der
Strafbehörden stehe vorab die staatliche Aufklärungspflicht entgegen, da der
persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person wichtig sei. Ferner sieht sie darin
eine schwere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihrer Teilnahmerechte. Zwar
räumt die Beschwerdeführerin ein, in den ersten vier Einvernahmesitzungen sei „viel
Unwesentliches produziert“ worden, in den verbleibenden Fragethemen gehe es je-
doch „um ganz konkrete Vorgänge, insbesondere gegenüber den Beschuldigten
D_________ und E_________“. Es sei unabdingbar, dass sich der Rechtsvertreter der
Privatklägerschaft „ein persönliches Bild“ machen könne, was einen schriftlichen Be-
richt ausschliesse. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei „höchst problematisch,
namentlich weil die Konfrontation mit der beschuldigten Person hiervon betroffen“ sei.
Zudem werde dadurch das Recht zum Einbringen von Zusatzfragen verunmöglicht.
2.1 Die Artikel 142-146 StPO regeln die allgemeinen Modalitäten der strafprozessua-
len Einvernahmen. Art. 145 StPO trägt den Randtitel „Schriftliche Berichte“ und
ermöglicht im Wesentlichen die ausnahmsweise Ersetzung oder Ergänzung einer
mündlichen Einvernahme durch einen schriftlichen Bericht. Er entspricht damit einem
Bedürfnis, welches ausnahmsweise bestehen kann (vgl. Häring, Basler Kommentar, N.
2 f. zu Art. 145 StPO) und erweitert sowohl die Entscheidungsfreiheit der
Strafbehörden als auch diejenige der einzuvernehmenden Person, da diese zur
schriftlichen Berichterstattung nicht gezwungen werden kann (Godenzi, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 145 StPO). Die Bestimmungen von
Art. 142-146 StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Be-
fragungen von Beschuldigten, Privatklägern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie
enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei Beweiser-
hebungen (namentlich bei Einvernahmen). Die Teilnahmerechte, insbesondere deren
Anwesenheits- und Fragerecht, werden in Art. 147 und 148 StPO separat geregelt
(BGE 139 IV 25 E. 4.1; vgl. Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen sei-
ner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern,
Zürich/Basel/Genf 2013, S. 200 ff. mit Hinweisen). Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert ein
Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen. Die Bestimmung begründet namentlich ein
Anwesenheits- und Fragerecht. Das setzt die physische Anwesenheit am Ort voraus,
an welchem die Beweisabnahme stattfindet. Die physische Teilnahme kann jedoch
aufgrund der Natur der Beweiserhebung ausgeschlossen sein (vgl. dazu Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung
[StPO],
Zürich/Basel/Genf
2010,
N.
5
zu
Art.
147
StPO;
Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 372;
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen N.
2 zu Art. 147 StPO [fortan Schmid, Praxiskommentar]).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft ordnete die Einholung eines schriftlichen Berichts na-
mentlich aus zeitlichen bzw. aus prozessökonomischen Gründen an, da sich die Ein-
vernahme von C_________ als sehr zeitintensiv erwiesen habe. Zudem habe
C_________ sich dieser bei den ersten Einvernahmen als sehr kooperativ gezeigt und
sei gewillt, über die einzelnen Zahlungen und Rechnungen Auskunft zu geben, um den
Prozess zügig voranzubringen.
2.2.2 Lehre und Praxis erachten einen schriftlichen Bericht insbesondere bei Fällen als
möglich, in denen komplizierte, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vor-
gänge darzustellen sind, was dann im Interesse einer effizienten Strafverfolgung liege
(Schmid, Handbuch, N. 816; Schmid, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 145 StPO; Rie-
do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N.
1099; Häring, a.a.O., N. 2 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211; Urteil
SB120215 des Obergerichts Zürich vom 8. März 2013 E. 2.2.1), bzw. wenn in schriftli-
cher Form komplizierte Vorgänge strukturiert dargelegt, Belege oder Zahlenmaterial
präsentiert oder kommentiert werden soll (Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO).
Vorliegend beantragte die Privatklägerin und Beschwerdeführerin, der Beschuldigte
C_________ sei im Einzelnen zu Belegen im Umfang von vier Aktenordnern zu be-
fragen, da die Gemeinde dadurch geschädigt worden sei (vgl. Ausführungsbericht vom
Ordner am 21. und 30. Januar sowie dem 12. und 19. Februar 2013 dokumentieren die
Aufwendigkeit der mündlichen Einvernahme. Weiter zeigen sie, dass sich die Aussa-
gen beinahe ausschliesslich darin erschöpften, dass der Beschuldigte zu den ein-
zelnen Belegen Stellung nimmt. Dies wird durch den im Beschwerdeverfahren hinter-
legten Ausführungsbericht des zuständigen Polizeiagenten untermauert. Schliesslich
bestätigt auch die Beschwerdeführerin, dass an den vergangenen vier Einver-
nahmesitzungen viel Unwesentliches produziert worden sei, wenn sie auch geltend
macht, dass es bei den verbleibenden Themen um „ganz konkrete Vorgänge“ gehen
würde. Inwieweit hieraus, anders als bei den bereits durchgeführten Einvernahmen,
zwingend eine mündliche Einvernahme folgen müsste, legt sie indes nicht dar. Das
Aussagethema wie auch dessen Umfang sprechen mithin aus prozessökonomischer
Sicht bzw. aufgrund des Interesses an einer effizienten Strafverfolgung für einen
schriftlichen Bericht.
2.2.3 Nicht generell gegen den angeordneten schriftlichen Bericht spricht sodann die
Tatsache, dass dieser vom Beschuldigten C_________ abgefasst werden soll. Eine
solche Ausnahme sieht Art. 145 StPO, der lediglich von einer „einzuvernehmenden
Person“ spricht, nicht vor. So hielt bereits der Bundesrat in der Botschaft zur StPO fest,
dass auch der beschuldigten Person die Möglichkeit eines schriftlichen Berichts einge-
räumt werden könne, selbst wenn bei ihr, zumal der persönliche Eindruck eine Rolle
spiele, grosse Zurückhaltung angezeigt sei (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186). Ebenso wird in der
Lehre diesbezüglich entweder überhaupt nicht differenziert (vgl. etwa Jeanneret/Kuhn,
Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12007; Godenzi, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 145
StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211) oder es wird ausdrücklich als möglich erachtet, dass
auch Aussagen von Beschuldigten in Form eines schriftlichen Berichts festgehalten
werden, wenn hiervon auch mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden solle (vgl.
Häring, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen; Pitteloud, Code de procédure pé-
nale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 359; Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxis-
kommentar, N. 1 zu Art. 145 StPO; Thormann, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commen-
taire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 4 zu Art. 145 StPO;
kritisch
demgegenüber
Christen,
Anwesenheitsrecht
im
schweizerischen
Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, ZStV 2010, S. 206 ff. [fortan Chris-
ten, ZStV 2010]). Ergänzende Berichte sind namentlich bei Befragungen von aus-
sagewilligen beschuldigten Personen sehr dienlich, hinsichtlich eines zunächst
mündlich
(summarisch)
eingestandenen
Sachverhalts
(Ill,
in:
Gold-
schmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 132; so auch Häring, a.a.O., N. 3 zu Art.
145 StPO). Gerade ein solcher Anwendungsfall ist vorliegend anzunehmen, da
C_________ sein strafrechtliches Fehlverhalten im Grundsatz bereits mehrmals einge-
räumt hat (vgl. Eingabe vom 14. April 2011, S. 14 ff.; Einvernahmeprotokoll, S. 39 ff.;
Verzeigungsbericht, S. 189 ff.) und nun zu einzelnen Zahlungen und Rechnung befragt
werden soll. Da C_________ bereits zum Sachverhalt befragt worden ist, kann es sich
ferner bloss um einen ergänzenden Bericht handeln, und soll dessen mündliche Ein-
vernahme nicht gänzlich durch einen schriftlichen Bericht ersetzt werden (zu den zwei
Anwendungsbereichen des schriftlichen Berichts vgl. statt aller Thormann, a.a.O., N. 1
f. zu Art. 145 StPO). Damit konnten sich die Strafbehörden wie die Beschwerdeführerin
indes auch bereits ein eigenes Bild des Beschuldigten machen und werden sie dazu
noch Gelegenheit haben.
2.2.4 Schliesslich kündigte die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfü-
gung an, dass der schriftliche Bericht sämtlichen Parteien zugestellt werde und diese
im Anschluss daran die Möglichkeit hätten, bei einer abschliessenden Einvernahme
auch C_________ Fragen zu stellen.
Durch diese Ankündigung einer späteren Äusserungsmöglichkeit der Parteien zu den
schriftlich festgelegten Tatsachen und einer späteren mündlichen Einvernahme des
Beschuldigten zu diesen Tatsachen signalisierte die Staatsanwaltschaft, die
Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin wahren zu wollen (vgl. Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186;
Häring, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O. S. 211; Riedo/Fiolka/Niggli,
a.a.O., N. 1100; vgl. ferner BGE 124 V 90 E. 4, 6; Christen, ZStV 2010, S. 209; Jean-
neret/Kuhn, a.a.O., N. 12007; Thormann, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 145 StPO; Hau-
ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 62 N.
33). Da der schriftliche Bericht die Wahrnehmung simultaner Anwesenheits- und Fra-
gerechte naturgemäss nicht ermöglicht, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft im Ein-
klage mit der Lehre, den Parteien das rechtliche Gehör im Anschluss an das Einholen
des Berichts zu gewähren (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 211; Godenzi, a.a.O., N. 10 zu
Art. 145 StPO). Durch ihr Vorgehen gab sie namentlich kund, auch der Privatklägerin
zu ermöglichen, den Beschuldigten im Rahmen einer persönlichen Einvernahme mit
möglichen Widersprüchen in seinem schriftlichen Bericht zu konfrontieren und dessen
Reaktion dabei unmittelbar wahrzunehmen und allenfalls gezeigter Gestik und Mimik
mittels Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung zu tragen. Nebst den ohnehin bereits
stattgefundenen
und
noch
stattfindenden
persönlichen
Einvernahmen
von
C_________ zu anderen Sachverhaltspunkten kündigte die Staatsanwaltschaft mithin
in der angefochtenen Verfügung an, auch zum umstrittenen Themenbereich, soweit es
die Parteien wünschen, eine persönliche Einvernahme vorzunehmen, wodurch sie dem
ausnahmsweisen Charakter des schriftlichen Berichts ebenfalls Rechnung trug.
Es ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Berichte lediglich insoweit an
die Stelle einer Einvernahme der beschuldigten Person treten, als sie unbestritten
bleiben (vgl. Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxiskommentar N. 7 zu Art. 145
StPO; Häring, a.a.O., N. 4 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen). Werden sie dem-
gegenüber fundiert bestritten, oder ergeben sich aus anderen Gründen Zweifel an der
Richtigkeit des Berichts, so wird die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur
Wahrheitsfindung C_________ zum schriftlichen Bericht mündlich zu befragen oder
zumindest eine entsprechende ergänzende Einvernahme durchzuführen haben (vgl.
Häring, a.a.O., N. 7 zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO; Ill,
a.a.O., S. 132).
Insgesamt erscheint das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ein entsprechendes Ein-
verständnis von C_________ (vgl. Ill, a.a.O., S. 132; Christen, ZStV 2010, S. 207) und
die Respektierung von dessen Parteirechte (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186; Häring, a.a.O., N. 10
zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 9 zu Art. 145 StPO) vorausgesetzt, zum heutigen
Zeitpunkt als rechtmässig.
3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt
demzufolge die Beschwerdeführerin (Art. 428 StPO).
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-
ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 800.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
3.2 Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Demgegenüber ist der Anspruch auf Parteientschädigung des Beschuldigten
D_________, welcher die Beschwerdeabweisung begehrte, von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und diesem steht, da er im
Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt die Parteientschädigung
zwischen Fr. 300.-- und Fr. 2’200.-- (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung der Entschädi-
gung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei be-
rücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien
sowie insbesondere der Tatsache, dass allein die nützlich aufgewandte Zeit des
Rechtsbeistands entschädigt wird, d.h. einzig die im Beschwerdeverfahren sachdienli-
chen Ausführungen eine Entschädigungspflicht auslösen, und seine Arbeit überdies
nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern lediglich einer Stellungnahme
lag (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010, 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E.
3.4), rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen). Diese wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird der Beschwer-
deführerin auferleg.
Die Beschwerdeführerin bezahlt an D_________ eine Parteientschädigung von Fr.
500.--.
Sitten, 27. November 2013