Complaint against substitute written report in criminal investigation

P3 13 48Kantonsgericht28.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipality appealed a prosecutorial order that replaced a planned police examination of the accused C_________ with a written report. It argued that the measure unlawfully curtailed its presence and questioning rights. The Cantonal Court held the complaint admissible but found the prosecutor's approach lawful under Art. 145 StPO: the investigation concerned complex, document-based transactions, C_________ had already cooperated and admitted misconduct in principle, and the prosecutor had preserved later participation by promising disclosure of the report and a subsequent personal examination. The complaint was dismissed, with costs and compensation awarded against the municipality.

Omnilex-Regeste

Art. 145, 147 StPO; substitute written report and participation rights in criminal proceedings: A written report may exceptionally replace or supplement an oral examination, including in relation to a charged person, where the subject matter is complex and document-based and the person consents. The measure is lawful if the authorities preserve the parties' participation rights by later disclosure and the possibility of subsequent oral questioning. Art. 147 StPO is not infringed where simultaneous presence is temporarily displaced but a later effective opportunity to confront the statements is secured; if the report is contested or doubts arise, further oral examination remains required (consid. 2.2.2-2.2.4).

Gesamter Gesetzestext

P3 13 48

VERFÜGUNG VOM 27. NOVEMBER 2013

KANTONSGERICHT WALLIS

STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Präsident, Gerichtsschreiber

Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Einwohnergemeinde A_________, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

gegen

dieVerfügung vom 28. Februar 2013 der Staatsanwaltschaft Kanton Wallis

Parteirechte (Art. 147 StPO)



  • 2 -

VERFAHREN

A. Aufgrund einer Strafanzeige der Gemeinde A_________ vom 12. April 2011 (S. 8

f.) eröffnete der Staatsanwaltschaft am 21. April 2011 ein Strafverfahren gegen

C_________, D_________ und E_________ wegen diverser Vermögensdelikte.

C_________ wurde dabei vorgeworfen, sich als Leiter der Wasserwerke der Gemeinde

A_________ persönlich bereichert zu haben, indem er sich via Bestellungen für die

Gemeinde Waren und Dienstleistungen von diversen Lieferanten habe zukommen las-

sen, die er mit der Gemeinde nicht abgerechnet habe. Zudem habe er die Schreine-

reiunternehmung D_________ sowie den Betrieb von E_________ überhöhte

Rechnungen erstellen lassen, die er dann zuhanden der Buchhaltung der Gemeinde

A_________ visiert habe. Den Mehrbetrag oder einen Teil davon habe er sich ausza-

hlen lassen. Schliesslich habe er selbst für fiktive Leistungen Rechnungen an die Ge-

meinde gestellt (S. 61).

Am 13. Januar 2012 hinterlegte die Kantonspolizei den Verzeigungsbericht (S. 189 ff.),

welcher den Parteien samt Beilagen am 24. Januar 2012 zugestellt wurde (S. 187,

200). Mit Eingabe vom 26. April 2012 ersuchte die Gemeinde A_________ um eine

Ergänzung der Strafuntersuchung: Der Beschuldigte C_________ sei unter anderem

im Detail zu Zahlungen, Rechnungen und Kassabelegen im Umfang von vier Bunde-

sordnern zu befragen, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um private Bezüge han-

dle (S. 200 ff.). Am 3. Mai 2012 beauftragte der damals zuständige Staatsanwalt die

Kriminalpolizei mit der Durchführung der von der Gemeinde beantragten Ergänzung

(S. 203 f.).

B. Nach ersten Einvernahmen hielt die neu zuständige Staatsanwältin mit Verfügung

vom 28. Februar 2013 gegenüber den Parteien/Verfahrensbeteiligten fest, dass

aufgrund der äusserst zeitintensiven Ergänzung der Untersuchung und des Ein-

verständnisses von C_________, „über sämtliche Rechnungen und Zahlungen

Auskunft zu geben und um den Prozess zügig voranzubringen“ statt der vorgesehenen

Einvernahmen durch die Polizei ein schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO

von C_________ eingeholt werde. Dieser werde im Anschluss allen Parteien zuges-

tellt, welche im Rahmen einer abschliessenden polizeilichen Einvernahme die Möglich-

keit hätten, Fragen zu stellen.


  • 3 -

C. Gegen diese Verfügung gelangte die Gemeinde A_________ am 7. März 2013 mit-

tels Beschwerde an das Kantonsgericht und verlangte nebst Aufhebung der angefoch-

tenen Verfügung, dass die Staatsanwältin angewiesen werde, die Einvernahmen durch

die Polizei wie vorgesehen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

lasten des Staates.

D. Die Staatsanwältin übermittelte am 21. März 2013 diverse Verfahrensakten, nahm

zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung, soweit auf

sie überhaupt eingetreten werden könne. Am 25. März 2013 hinterlegte die Staatsan-

wältin weitere Unterlagen und am gleichen Tag liess sich D_________ vernehmen und

ersuchte um die Beschwerdeabweisung.

In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr.

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO an-

gefochten werden.

Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die vorgese-

hene polizeiliche Einvernahme des Hauptbeschuldigten durch die Einholung eines

schriftlichen Berichts bei diesem ersetzt hat. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch

insbesondere ihr Anwesenheits- und Fragerecht in unzulässiger Weise beschnitten.

Die Literatur und Rechtsprechung bejahen die Zulässigkeit der Beschwerde bei einer

Verweigerung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO (vgl. Bundesgerichtsurteil

1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 und BGE 139 IV 25; Keller, in: Do-

natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 16 zu Art. 393 StPO; Stephenson/Thiriet,

Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 393 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei-

zerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 100 sowie Fn. 288 f.; wohl ebenso


  • 4 -

Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N.

1506 [fortan Schmid, Handbuch]).

Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Privatklägerin, deren Vermögensrechte durch

die im Vorverfahren untersuchte Straftat tangiert werden und die im laufenden

Beschwerdeverfahren die Verletzung ihrer Teilnahmerechte geltend macht, durch die

angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur

Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO; Christen, Zum Anwesen-

heitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, ZStrR 2011, S.

467 [fortan Christen, ZStrR 2011]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu

keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes

ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2

StPOvolle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft

jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2;

Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale

suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. In der angefochtenen Verfügung bestimmt die Staatsanwaltschaft, dass die eigent-

lich vorgesehene und bereits begonnene polizeiliche Einvernahme des Hauptbeschul-

digten C_________ in Anwendung von Art. 145 StPO durch die Einholung eines

schriftlichen

Berichts

bei

diesem

ersetzt

wird.

Dagegen

wendet

sich

die

Beschwerdeführerin und bringt vor, einer derartigen Selbstbeschränkung der

Strafbehörden stehe vorab die staatliche Aufklärungspflicht entgegen, da der

persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person wichtig sei. Ferner sieht sie darin

eine schwere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihrer Teilnahmerechte. Zwar

räumt die Beschwerdeführerin ein, in den ersten vier Einvernahmesitzungen sei „viel

Unwesentliches produziert“ worden, in den verbleibenden Fragethemen gehe es je-

doch „um ganz konkrete Vorgänge, insbesondere gegenüber den Beschuldigten

D_________ und E_________“. Es sei unabdingbar, dass sich der Rechtsvertreter der

Privatklägerschaft „ein persönliches Bild“ machen könne, was einen schriftlichen Be-

richt ausschliesse. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei „höchst problematisch,

namentlich weil die Konfrontation mit der beschuldigten Person hiervon betroffen“ sei.

Zudem werde dadurch das Recht zum Einbringen von Zusatzfragen verunmöglicht.


  • 5 -

2.1 Die Artikel 142-146 StPO regeln die allgemeinen Modalitäten der strafprozessua-

len Einvernahmen. Art. 145 StPO trägt den Randtitel „Schriftliche Berichte“ und

ermöglicht im Wesentlichen die ausnahmsweise Ersetzung oder Ergänzung einer

mündlichen Einvernahme durch einen schriftlichen Bericht. Er entspricht damit einem

Bedürfnis, welches ausnahmsweise bestehen kann (vgl. Häring, Basler Kommentar, N.

2 f. zu Art. 145 StPO) und erweitert sowohl die Entscheidungsfreiheit der

Strafbehörden als auch diejenige der einzuvernehmenden Person, da diese zur

schriftlichen Berichterstattung nicht gezwungen werden kann (Godenzi, in: Do-

natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 145 StPO). Die Bestimmungen von

Art. 142-146 StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Be-

fragungen von Beschuldigten, Privatklägern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie

enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei Beweiser-

hebungen (namentlich bei Einvernahmen). Die Teilnahmerechte, insbesondere deren

Anwesenheits- und Fragerecht, werden in Art. 147 und 148 StPO separat geregelt

(BGE 139 IV 25 E. 4.1; vgl. Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen sei-

ner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern,

Zürich/Basel/Genf 2013, S. 200 ff. mit Hinweisen). Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert ein

Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen. Die Bestimmung begründet namentlich ein

Anwesenheits- und Fragerecht. Das setzt die physische Anwesenheit am Ort voraus,

an welchem die Beweisabnahme stattfindet. Die physische Teilnahme kann jedoch

aufgrund der Natur der Beweiserhebung ausgeschlossen sein (vgl. dazu Wohlers, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung

[StPO],

Zürich/Basel/Genf

2010,

N.

5

zu

Art.

147

StPO;

Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 372;

Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen N.

2 zu Art. 147 StPO [fortan Schmid, Praxiskommentar]).

2.2

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft ordnete die Einholung eines schriftlichen Berichts na-

mentlich aus zeitlichen bzw. aus prozessökonomischen Gründen an, da sich die Ein-

vernahme von C_________ als sehr zeitintensiv erwiesen habe. Zudem habe

C_________ sich dieser bei den ersten Einvernahmen als sehr kooperativ gezeigt und

sei gewillt, über die einzelnen Zahlungen und Rechnungen Auskunft zu geben, um den

Prozess zügig voranzubringen.


  • 6 -

2.2.2 Lehre und Praxis erachten einen schriftlichen Bericht insbesondere bei Fällen als

möglich, in denen komplizierte, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vor-

gänge darzustellen sind, was dann im Interesse einer effizienten Strafverfolgung liege

(Schmid, Handbuch, N. 816; Schmid, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 145 StPO; Rie-

do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N.

1099; Häring, a.a.O., N. 2 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211; Urteil

SB120215 des Obergerichts Zürich vom 8. März 2013 E. 2.2.1), bzw. wenn in schriftli-

cher Form komplizierte Vorgänge strukturiert dargelegt, Belege oder Zahlenmaterial

präsentiert oder kommentiert werden soll (Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO).

Vorliegend beantragte die Privatklägerin und Beschwerdeführerin, der Beschuldigte

C_________ sei im Einzelnen zu Belegen im Umfang von vier Aktenordnern zu be-

fragen, da die Gemeinde dadurch geschädigt worden sei (vgl. Ausführungsbericht vom

  1. März 2013). Die Protokolle der bereits durchgeführten Einvernahmen zum ersten

Ordner am 21. und 30. Januar sowie dem 12. und 19. Februar 2013 dokumentieren die

Aufwendigkeit der mündlichen Einvernahme. Weiter zeigen sie, dass sich die Aussa-

gen beinahe ausschliesslich darin erschöpften, dass der Beschuldigte zu den ein-

zelnen Belegen Stellung nimmt. Dies wird durch den im Beschwerdeverfahren hinter-

legten Ausführungsbericht des zuständigen Polizeiagenten untermauert. Schliesslich

bestätigt auch die Beschwerdeführerin, dass an den vergangenen vier Einver-

nahmesitzungen viel Unwesentliches produziert worden sei, wenn sie auch geltend

macht, dass es bei den verbleibenden Themen um „ganz konkrete Vorgänge“ gehen

würde. Inwieweit hieraus, anders als bei den bereits durchgeführten Einvernahmen,

zwingend eine mündliche Einvernahme folgen müsste, legt sie indes nicht dar. Das

Aussagethema wie auch dessen Umfang sprechen mithin aus prozessökonomischer

Sicht bzw. aufgrund des Interesses an einer effizienten Strafverfolgung für einen

schriftlichen Bericht.

2.2.3 Nicht generell gegen den angeordneten schriftlichen Bericht spricht sodann die

Tatsache, dass dieser vom Beschuldigten C_________ abgefasst werden soll. Eine

solche Ausnahme sieht Art. 145 StPO, der lediglich von einer „einzuvernehmenden

Person“ spricht, nicht vor. So hielt bereits der Bundesrat in der Botschaft zur StPO fest,

dass auch der beschuldigten Person die Möglichkeit eines schriftlichen Berichts einge-

räumt werden könne, selbst wenn bei ihr, zumal der persönliche Eindruck eine Rolle

spiele, grosse Zurückhaltung angezeigt sei (Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186). Ebenso wird in der


  • 7 -

Lehre diesbezüglich entweder überhaupt nicht differenziert (vgl. etwa Jeanneret/Kuhn,

Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12007; Godenzi, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 145

StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211) oder es wird ausdrücklich als möglich erachtet, dass

auch Aussagen von Beschuldigten in Form eines schriftlichen Berichts festgehalten

werden, wenn hiervon auch mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden solle (vgl.

Häring, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen; Pitteloud, Code de procédure pé-

nale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 359; Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxis-

kommentar, N. 1 zu Art. 145 StPO; Thormann, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commen-

taire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 4 zu Art. 145 StPO;

kritisch

demgegenüber

Christen,

Anwesenheitsrecht

im

schweizerischen

Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, ZStV 2010, S. 206 ff. [fortan Chris-

ten, ZStV 2010]). Ergänzende Berichte sind namentlich bei Befragungen von aus-

sagewilligen beschuldigten Personen sehr dienlich, hinsichtlich eines zunächst

mündlich

(summarisch)

eingestandenen

Sachverhalts

(Ill,

in:

Gold-

schmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 132; so auch Häring, a.a.O., N. 3 zu Art.

145 StPO). Gerade ein solcher Anwendungsfall ist vorliegend anzunehmen, da

C_________ sein strafrechtliches Fehlverhalten im Grundsatz bereits mehrmals einge-

räumt hat (vgl. Eingabe vom 14. April 2011, S. 14 ff.; Einvernahmeprotokoll, S. 39 ff.;

Verzeigungsbericht, S. 189 ff.) und nun zu einzelnen Zahlungen und Rechnung befragt

werden soll. Da C_________ bereits zum Sachverhalt befragt worden ist, kann es sich

ferner bloss um einen ergänzenden Bericht handeln, und soll dessen mündliche Ein-

vernahme nicht gänzlich durch einen schriftlichen Bericht ersetzt werden (zu den zwei

Anwendungsbereichen des schriftlichen Berichts vgl. statt aller Thormann, a.a.O., N. 1

f. zu Art. 145 StPO). Damit konnten sich die Strafbehörden wie die Beschwerdeführerin

indes auch bereits ein eigenes Bild des Beschuldigten machen und werden sie dazu

noch Gelegenheit haben.

2.2.4 Schliesslich kündigte die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfü-

gung an, dass der schriftliche Bericht sämtlichen Parteien zugestellt werde und diese

im Anschluss daran die Möglichkeit hätten, bei einer abschliessenden Einvernahme

auch C_________ Fragen zu stellen.

Durch diese Ankündigung einer späteren Äusserungsmöglichkeit der Parteien zu den

schriftlich festgelegten Tatsachen und einer späteren mündlichen Einvernahme des

Beschuldigten zu diesen Tatsachen signalisierte die Staatsanwaltschaft, die


  • 8 -

Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin wahren zu wollen (vgl. Botschaft zur Verein-

heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186;

Häring, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O. S. 211; Riedo/Fiolka/Niggli,

a.a.O., N. 1100; vgl. ferner BGE 124 V 90 E. 4, 6; Christen, ZStV 2010, S. 209; Jean-

neret/Kuhn, a.a.O., N. 12007; Thormann, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 145 StPO; Hau-

ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 62 N.

33). Da der schriftliche Bericht die Wahrnehmung simultaner Anwesenheits- und Fra-

gerechte naturgemäss nicht ermöglicht, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft im Ein-

klage mit der Lehre, den Parteien das rechtliche Gehör im Anschluss an das Einholen

des Berichts zu gewähren (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 211; Godenzi, a.a.O., N. 10 zu

Art. 145 StPO). Durch ihr Vorgehen gab sie namentlich kund, auch der Privatklägerin

zu ermöglichen, den Beschuldigten im Rahmen einer persönlichen Einvernahme mit

möglichen Widersprüchen in seinem schriftlichen Bericht zu konfrontieren und dessen

Reaktion dabei unmittelbar wahrzunehmen und allenfalls gezeigter Gestik und Mimik

mittels Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung zu tragen. Nebst den ohnehin bereits

stattgefundenen

und

noch

stattfindenden

persönlichen

Einvernahmen

von

C_________ zu anderen Sachverhaltspunkten kündigte die Staatsanwaltschaft mithin

in der angefochtenen Verfügung an, auch zum umstrittenen Themenbereich, soweit es

die Parteien wünschen, eine persönliche Einvernahme vorzunehmen, wodurch sie dem

ausnahmsweisen Charakter des schriftlichen Berichts ebenfalls Rechnung trug.

Es ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Berichte lediglich insoweit an

die Stelle einer Einvernahme der beschuldigten Person treten, als sie unbestritten

bleiben (vgl. Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxiskommentar N. 7 zu Art. 145

StPO; Häring, a.a.O., N. 4 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen). Werden sie dem-

gegenüber fundiert bestritten, oder ergeben sich aus anderen Gründen Zweifel an der

Richtigkeit des Berichts, so wird die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur

Wahrheitsfindung C_________ zum schriftlichen Bericht mündlich zu befragen oder

zumindest eine entsprechende ergänzende Einvernahme durchzuführen haben (vgl.

Häring, a.a.O., N. 7 zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO; Ill,

a.a.O., S. 132).

Insgesamt erscheint das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ein entsprechendes Ein-

verständnis von C_________ (vgl. Ill, a.a.O., S. 132; Christen, ZStV 2010, S. 207) und

die Respektierung von dessen Parteirechte (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186; Häring, a.a.O., N. 10


  • 9 -

zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 9 zu Art. 145 StPO) vorausgesetzt, zum heutigen

Zeitpunkt als rechtmässig.

3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt

demzufolge die Beschwerdeführerin (Art. 428 StPO).

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und

der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-

ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-

tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-

ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf

Fr. 800.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

3.2 Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das Beschwerde-

verfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung

(Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Demgegenüber ist der Anspruch auf Parteientschädigung des Beschuldigten

D_________, welcher die Beschwerdeabweisung begehrte, von Amtes wegen zu

prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und diesem steht, da er im

Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt die Parteientschädigung

zwischen Fr. 300.-- und Fr. 2’200.-- (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung der Entschädi-

gung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom

Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei be-

rücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien

sowie insbesondere der Tatsache, dass allein die nützlich aufgewandte Zeit des

Rechtsbeistands entschädigt wird, d.h. einzig die im Beschwerdeverfahren sachdienli-

chen Ausführungen eine Entschädigungspflicht auslösen, und seine Arbeit überdies

nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern lediglich einer Stellungnahme

lag (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010, 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E.

3.4), rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen). Diese wird der

Beschwerdeführerin auferlegt.


  • 10 -

DEMNACH WIRD ERKANNT:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird der Beschwer-

deführerin auferleg.

Die Beschwerdeführerin bezahlt an D_________ eine Parteientschädigung von Fr.

500.--.

Sitten, 27. November 2013

Schlagwörter

participation rightswritten reportcriminal investigationevidence takingprivate complainant standingprocedural economycostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor's order replacing a police examination with a written report was admissible and whether the municipality had standing.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the municipality was entitled to appeal because it was affected in its legally protected interests and invoked participation rights under Art. 147 StPO.

Extrahierte Begründung

A refusal or restriction of participation rights can be challenged by complaint. As private complainant with affected property interests, the municipality had standing under Art. 379 and Art. 382 Abs. 1 StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor could lawfully replace the planned oral police examination of C_________ with a written report under Art. 145 StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The substitute written report was permissible at that stage, given the time-consuming and document-heavy subject matter, C_________'s willingness to give information, and the prosecutor's plan to allow later review and questioning.

Extrahierte Begründung

Art. 145 StPO allows exceptional replacement or supplementation of an oral examination by a written report. The court held that the case involved complex, document-based matters suited to written presentation, that the accused had already made admissions, and that later confrontation and follow-up questioning would preserve participation rights.

Kernrechtsfrage

Whether the order violated the complainant's right to be present and to ask questions during evidence taking.

Extrahierter Entscheid

No. The complainant's participation rights were not unlawfully denied because the report would be disclosed to the parties and followed by a final personal examination where questions could be asked.

Extrahierte Begründung

A written report cannot allow simultaneous presence and questioning, but the prosecutor expressly safeguarded later participation. If the report were contested or doubts arose, a further oral examination would be required.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation for the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The municipality had to bear court costs and pay compensation to D_________.

Extrahierte Begründung

The complaint failed, so costs followed the outcome under Art. 428 StPO; D_________ was entitled to party compensation for the useful work performed by counsel.

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